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KriPoZ-RR, Beitrag 24/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 12.05.2022 – 5 StR 398/21: Kein Strafantrag per „einfacher“ E-Mail 

Amtlicher Leitsatz:

 Keine wirksame Anbringung eines Strafantrags mittels „einfacher“ E-Mail. 

Sachverhalt:

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verstoßen. Der Angeklagte wurde vom LG Dresden zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Entscheidungen legte der Angeklagte Rechtsmittel ein. 

Entscheidung des BGH:

Der 5. Strafsenat entschied, das Verfahren im Hinblick auf die Verurteilung in zwölf von dreizehn Fällen gemäß § 206a StPO einzustellen. Es fehle der form- und fristgerechte Strafantrag der Aufsichtsstelle, der gemäß § 68a StGB erforderlich sei. Die zuständige Sachbearbeiterin habe per E-Mail der Staatsanwältin geschrieben, dass Strafantrag gestellt werde. Dabei habe sie als Postfach das der Staatsanwältin persönlich zugeordnete dienstliche ausgewählt und nicht ein elektronisches Postfach der Staatsanwaltschaft. Die Schriftform setze voraus, dass grundsätzlich eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich sei. Lockerungen seien dann möglich, wenn aus dem Schriftstück zweifelsfrei hervorgehe, wer erklärt hat und es sich um keinen Entwurf handele. Der BGH zählt sodann Formen auf, die unter § 158 Abs. 2 StPO fallen (Faksimilestempel, Blankounterschrift, maschinell erstellt). 

Vergleichbar sei auch der Fall der Einreichung mittels einfacher E-Mail, wenn der Antragsteller erkennbar sei. Vorliegend stehe allerdings § 158 Abs. 2 StGB im Wege, da § 32a Abs. 3 StPO maßgeblich sei und die Regelung eine qualifizierte elektronische Signatur verlange. Zivilrechtliche Rechtsprechung und landesrechtliche Regelungen seien vorliegend unbeachtlich. Auch aus § 32b StPO ergebe sich keine Wirksamkeit des Strafantrages, da die Aufsichtsstelle bereits keine Strafverfolgungsbehörde sei. 

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