Zu den Kommentaren springen

Die strafrechtliche Sanktionierung von Sexualdelikten

von Philipp Ehlen, Prof. Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Thomas Weigend 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Über die Angemessenheit der von deutschen Gerichten für schwere Sexualdelikte verhängte Strafen hat sich eine kontroverse Diskussion entwickelt; teils wird das Strafniveau als zu niedrig angesehen, teils wird die gegenwärtige Praxis verteidigt. Die Frage, ob Strafen angemessen, zu hoch oder zu niedrig sind, lässt sich nicht generell beantworten – zumindest dann nicht, wenn man Strafen als sinnvolles Instrument zur Ahndung von Unrecht grundsätzlich akzeptiert. Die hier vorgestellte Untersuchung der Strafzumessungspraxis an verschiedenen deutschen Gerichten bei Straftaten nach § 177 StGB leistet einen Beitrag zur Feststellung der Rechtswirklichkeit in diesem Bereich. Sie zeigt, dass die Richterinnen und Richter die gesetzlichen Strafrahmen bei Sexualstraftaten nicht ausschöpfen, sondern Strafen fast nur aus dem untersten Drittel der Strafrahmen verhängen. Nach Meinung der Verfasser trägt die Orientierung der Strafzumessung an der gesetzlichen Mindeststrafe dem Gewicht des Unrechts gewaltsamer Verletzungen der sexuellen Autonomie nicht Rechnung, und sie diskutieren mögliche Wege zu einer angemessenen Sanktionierung.

The sentencing practice of German courts concerning serious sexual offenses has recently become subject of a controversial debate. Some authors have criticized sentences as too lenient, others have defended the courts’ practice. There is no general answer to the question of whether sentences are appropriate, too low or too severe, at least as long as one accepts criminal punishment in principle as an adequate response to crime. The article below seeks to establish an empirical basis to this debate by presenting the results of an empirical study of sentencing practices at various German courts concerning sexual offenses. The study shows that judges almost invariably impose sentences within the lowest third of the statutory sentence range. The authors claim that this practice does not adequately reflect the seriousness of violent infringements on sexual autonomy. They discuss possible means of achieving adequate sentencing of such offenses.

I. Einführung

In den Medien wird immer wieder über angeblich zu milde Urteile nach Fällen sexueller Übergriffe und Vergewaltigungen berichtet. Jüngst hat der Fall einer vergewaltigten Fünfzehnjährigen für erhebliche Empörung gesorgt; dass gegen die Täter Bewährungsstrafen verhängt wurden, konnten viele Menschen nicht nachvollziehen.[1] Aufgrund solcher Fälle werden häufig härtere Sanktionen für Sexualstraftäter gefordert.[2] Es ist allerdings nicht zu empfehlen, populären Wünschen nach der Erhöhung von Strafrahmen bei Sexualdelikten ohne weiteres nachzugeben. Dies lässt sich nicht zuletzt am Beispiel der Strafbarkeit von Kinderpornographie zeigen. Dort hat die Anhebung der Mindeststrafe für § 184b StGB als Reaktion auf Forderungen aus der Öffentlichkeit[3] dazu geführt, dass den Gerichten der nötige Spielraum für den Umgang mit bagatellarischen Fällen am Rande der Strafwürdigkeit genommen wurde; die Reform muss nun mit Mühe zurückgedreht werden.[4]

Auch unabhängig von solchen gesetzgeberischen Missgriffen stoßen Forderungen nach erhöhten Sanktionen, die sich auf Wünsche aus der Bevölkerung stützen, in der Strafrechtswissenschaft und in der Justiz überwiegend auf Ablehnung. Viele Juristen halten die Sicht der Öffentlichkeit auf die Strafzumessung schlicht für irrelevant. Ihre Zurückhaltung gegenüber „populären“ Forderungen ist in gewissem Umfang auch berechtigt. Denn anders als die für die Strafzumessung verantwortlichen Richter kennt der Zeitungsleser weder die Hintergründe der Tat noch die Geschichte des Täters. Außerdem haben Laien häufig keine zutreffende Vorstellung von der Belastung, die selbst ein kurzer Freiheitsentzug für den Betroffenen bedeutet.

Im Gegensatz dazu kennen Richterinnen und Richter nicht nur die Realität des Strafvollzugs, sondern setzen sich in der Verhandlung auch intensiv mit dem Täter und seiner nicht selten schweren Vergangenheit auseinander. Es ist allerdings denkbar, dass die an sich berechtigte Fokussierung auf die Person des Täters das Unrecht der Tat – und das Leid des Opfers – für manche Richter zu sehr in den Hintergrund treten lässt. Dies wäre bedenklich, da nach § 46 Abs. 1 S. 1 StGB die Schuld des Täters für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen,[5] und spezialpräventive Erwägungen können nur innerhalb des durch die Tatproportionalität abgesteckten Schuldrahmens Berücksichtigung finden.[6]  

Hinzu kommt, dass Strafnormen und Strafurteile bekanntlich Kommunikationsakte sind: Der Allgemeinheit wird kommuniziert, dass der Staat die Tat als Bruch elementarer Regeln des friedlichen Zusammenlebens missbilligt sowie dass diese Regeln weiterhin gelten und durchgesetzt werden.[7] Dem Täter wird deutlich gemacht, dass er für seine Tat zur Verantwortung gezogen wird, und er wird zugleich für die Zukunft vor Wiederholungen der Tat gewarnt. Und dem Verletzten wird durch die Verhängung der Strafe bestätigt, dass ihm kein Unglück, sondern Unrecht widerfahren ist, für das der Täter verantwortlich ist.[8] Das Opfer und seine Angehörigen können erwarten, dass der Staat – der ihnen zu Recht eigene Vergeltung verbietet – Verletzungen der sie schützenden Strafnormen sanktioniert und auf diese Weise das an ihnen verübte Unrecht anerkennt.[9] Der Staat schuldet also dem Täter, dem Opfer und der Gesellschaft eine angemessene Reaktion auf die Straftat.[10] Eine unangemessen milde Strafe kann diese Funktion nicht erfüllen. Sie ist ein fehlerhafter Kommunikationsakt, der keinem der Adressaten gerecht wird. Dementsprechend hat auch das BVerfG dargelegt, dass sich der Rechtsstaat nur verwirklichen könne, wenn „ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden.“[11]

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die bestehende Strafzumessungspraxis empirisch zu untersuchen und kritisch zu reflektieren, inwiefern sie den rechtlichen Vorgaben Rechnung trägt. In dem vorliegenden Beitrag konzentrieren wir uns auf einen besonders sensiblen und umstrittenen Bereich der Strafzumessung: die Sanktionierung von Sexualstraftaten nach § 177 StGB. Hier haben in den letzten Jahrzehnten in der Gesellschaft signifikante Veränderungen stattgefunden: Es ist vielen Menschen deutlicher geworden, wie schwer das Unrecht von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung wiegt, zumal wir heute mehr als früher über die gravierenden langfristigen Folgen gewaltsamer sexueller Übergriffe für die Betroffenen wissen. Daher stellt sich die Frage, ob die Praxis der Strafzumessung bei Verletzungen von § 177 StGB diesem gewandelten Verständnis gerecht wird. Die im Folgenden präsentierten Ergebnisse zeigen, dass dies weitgehend nicht der Fall ist, sondern dass die Strafzumessung traditionelle Maßstäbe aus vergangenen Zeiten vielfach ungeprüft weiter anwendet. Angesichts dieser Erkenntnisse wird die Frage aufgeworfen, wie auf diesen Befund rechtspolitisch reagiert werden kann. 

II. Die strafrechtliche Ahndung von Sexualdelikten

1. Daten der Strafverfolgungsstatistiken

Im Jahr 2021 wurden insgesamt 1.263 erwachsene Personen wegen sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung nach §§ 177, 178 StGB verurteilt. Gegen 1.170 dieser Täter verhängten die Gerichte Freiheitsstrafen.

Zur Strafhöhe weist die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes nur Angaben in bestimmten Staffelungen aus (s. Abb. 1). Dabei fällt auf, dass mehr als drei Viertel der nach § 177 Abs. 1 StGB (87,83 %) und § 177 Abs. 5 StGB (76,79 %) Verurteilten bewährungsfähige Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren erhielten. Selbst in Fällen der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) waren noch 45 % der verhängten Strafen bewährungsfähig.[12]

In Fällen einfacher sexueller Übergriffe nach § 177 Abs. 1 StGB lagen rund 88 % der verhängten Freiheitsstrafen im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 24 Monaten).[13] Bei Verurteilungen nach § 177 Abs. 5 StGB wurden sogar mindestens[14] 98,21 % der Strafen im untersten Strafrahmendrittel verhängt. Auch bei Vergewaltigungen nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB entfielen mindestens[15] 90,74 % der Freiheitsstrafen auf das unterste Drittel des Strafrahmens für den Regelfall.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abb. 1: Strafzumessungsstatistik 2021 zu § 177 StGB

 

Sofern es sich um bewährungsfähige Freiheitsstrafen von bis zu 24 Monaten handelte, wurde in allen dargestellten Tatvarianten des § 177 StGB von der Aussetzungsmöglichkeit in großem Umfang Gebrauch gemacht. Besonders auffällig ist hierbei die Aussetzungsquote bei Vergewaltigungen. Hier wurden fast alle bewährungsfähigen Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt (99,07 %).[16] Die Aussetzungsquoten waren bei sexuellen Übergriffen nach § 177 Abs. 1 StGB (91,57 %) und § 177 Abs. 5 (88,37 %) StGB ähnlich hoch.

Werden die Fälle der Aussetzung zur Bewährung zu sämtlichen Freiheitsstrafen ins Verhältnis gesetzt, so ergibt sich bei Verurteilungen nach § 177 Abs. 1 StGB mit 80,72 % der größte Anteil. Darauf folgen die Bewährungsquoten bei § 177 Abs. 5 StGB (67,86 %) und Vergewaltigungen (44,84 %).

2. Ergebnisse der Urteilsauswertung

a) Methodik

Im Rahmen der empirischen Untersuchung zur Sanktions-praxis bei Sexualdelikten wurde zunächst eine qualitative Urteilsanalyse vorgenommen. Um den notwendigen Grad der Generalisierung rekonstruktiver Analyseergebnisse zu erreichen, wurden mehrere Fallauswertungen nach dem Prinzip der maximalen strukturellen Variation durchgeführt.[17] Das Sample der Untersuchung beinhaltet daher Fälle, die sich im Hinblick auf Varianzmerkmale der Ge-richte möglichst stark voneinander unterscheiden. Dabei wurden Urteile aus ländlichen und (groß-)städtischen Gerichtsbezirken aus den Bundesländern Bayern, Sachsen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen erhoben. Durch die Erfassung eines möglichst breiten Spektrums der geographischen Verteilung und der sozialen Struktur soll die relative Verallgemeinerbarkeit der Analyse gewährleistet werden. Außerdem können so regionale Unterschiede in der Strafzumessung abgebildet werden.

Die Urteile wurden qualitativ ausgewertet, mit einem Auswertungsbogen kodiert und anschließend mithilfe des Statistikprogramms SPSS quantitativ analysiert. In den Auswertungsbogen wurden neben verfahrens- und täterbezogenen Daten vor allem die im Urteil dargestellten Umstände der Tatbegehung und die Strafzumessungsbegründung aufgenommen. Hierdurch wurden alle Variablen erfasst, die möglicherweise Einfluss auf die Strafzumessungsentscheidung hatten, auch ohne in der Urteilsbegründung ausdrücklich genannt zu sein. Zudem wurden die von den Gerichten formulierten Strafzumessungsgründe anhand der in § 46 StGB genannten Kategorien in strafmildernder und strafschärfender Hinsicht kodiert. Die so erfassten Daten können vertikal und horizontal ausgelesen werden. Die horizontale Betrachtung zeichnet ein vollständiges Bild des jeweiligen Urteils, die vertikale Auswertung ermöglicht die fallübergreifende Analyse.

Insgesamt wurden 86 amts- und landgerichtliche Urteile mit 97 Taten aus den Jahren 2016 bis 2020 analysiert.

Hierdurch wurde sichergestellt, dass auch Verurteilungen nach alter Gesetzesfassung einbezogen und mit Verurteilungen nach aktueller Rechtslage verglichen werden konnten. Dabei wurden 49 nach alter Rechtslage und 48 nach neuer Rechtslage abgeurteilte Taten ausgewertet. Aufgrund der Vielzahl von Begehungsalternativen wurde die Analyse auf sexuelle Übergriffe mit und ohne Gewaltanwendung sowie auf Vergewaltigungen mit und ohne Gewaltanwendung beschränkt. Die sexuelle Nötigung durch Gewaltanwendung und die Vergewaltigung gehören neben dem einfachen sexuellen Übergriff zu den häufigsten Tatbegehungsvarianten des § 177 StGB[18] und ermöglichen in phänomenologischer Hinsicht die Erfassung eines breiten Spektrums potenziell strafzumessungsrelevanter Tatumstände. In neun Fällen wurden versuchte Straftaten erfasst. Das Sample umfasst ausschließlich Verurteilungen von Alleintätern nach Erwachsenenstrafrecht. Urteile, die auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruhten, wurden nicht ausgewertet.[19]

b) Ergebnisse

aa) Strafhöhen
Im Sample der Untersuchung wurden fast alle Täter zu Freiheitsstrafen verurteilt. In 60,2 % der Fälle wurden Einzelstrafen, in 39,8 % Gesamtstrafen verhängt.

Bei sexuellen Übergriffen mit Gewaltanwendung nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB n.F. mit einem Mindeststrafmaß von einem und einem Höchststrafmaß von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe wurden im Durchschnitt Einzelstrafen von 22,5 Monaten verhängt. Der Median beträgt 19 Monate. Der Großteil der Freiheitsstrafen liegt unter 24 Monaten. Sämtliche Strafen befinden sich im unteren Drittel des Strafrahmens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abb. 2: Übersicht Verteilung Einzelstrafen § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB n.F.

Letzteres trifft auch auf die Einzelstrafen bei Vergewaltigungen mit Gewaltanwendung nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB n.F. zu. Auch hier liegt die höchste Freiheitsstrafe mit 72 Monaten immer noch im ersten Strafrahmendrittel. Der Durchschnitt der Strafen beträgt 34 Monate, der Median liegt bei 33 Monaten. Der Großteil der verhängten Einzelstrafen befindet sich im Bereich zwischen 31 und 48 Monaten.

bb) Regionale Unterschiede
Unterschiede bei den Strafhöhen zeigen sich in regionaler Hinsicht. Verurteilungen wegen Vergewaltigung mit Gewaltanwendung wiesen in Bayern und Sachsen im Durchschnitt wesentlich höhere Strafen auf als in Nordrhein-Westfalen und Hamburg. Dies gilt für Verurteilungen nach alter und neuer Rechtslage gleichermaßen. Bei Verurteilungen nach neuer Rechtslage waren die Strafen in Sachsen im Schnitt mehr als 22 Monate höher als in Nordrhein-Westfalen. Ein signifikanter Unterschied zwischen den Strafhöhen aus Bayern und Sachsen bestand dagegen nicht. Damit werden die Erkenntnisse bisheriger Studien zu regionalen Strafmaßunterschieden[20] in dieser Untersuchung erneut bestätigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abb. 3: Übersicht Mittelwerte Einzelstrafen nach Bundesländern bei Vergewaltigungen mit Gewaltanwendung

Die regionalen Unterschiede können möglicherweise durch unterschiedliche Gewichtungen von Strafzumessungsfaktoren und Unterschiede in den Sachverhalten erklärt werden. Allerdings zeigte sich auch bei einer Betrachtung vergleichbarer Fälle,[21] dass die Strafen in Bayern und Sachsen grundsätzlich höher lagen als in den anderen Ländern.

cc) Strafzumessungsrelevante Faktoren
Ein weiterer Schwerpunkt der Studie lag in der Untersuchung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren. Dabei wurden die von den Gerichten in den Urteilen dargestellten Strafzumessungsaspekte in die Kategorien des § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB überführt und analysiert. Die Studie beschränkt sich dabei nicht auf eine Darstellung der am häufigsten in den Urteilen genannten Strafzumessungsfaktoren, sondern soll auch darüber Aufschluss geben, ob und wie diese tatsächlich mit dem Strafmaß zusammenhängen. Für diese Korrelationsanalyse wurden die jeweiligen Strafzumessungsfaktoren mithilfe des Statistikprogramms SPSS auf ihren Zusammenhang mit den Einzelstrafhöhen untersucht.[22] Hierdurch wurde überprüft, ob die Umstände, die am häufigsten in den Strafzumessungserwägungen der Gerichte genannt werden, tatsächlich mit der Strafhöhe korrelierten.

In den Strafzumessungsbegründungen wurden vor allem Umstände aus den Bereichen „Art der Tatausführung“ (87 Erwähnungen), „bei der Tat aufgewendete Energie“ (55 Erwähnungen) und „verschuldete Auswirkungen der Tat“ (50 Erwähnungen) strafschärfend von den Gerichten herangezogen. Strafmildernd wurden hauptsächlich das Nachtatverhalten des Täters (109 Erwähnungen) und eine geringe bei der Tat aufgewendete Energie (72 Erwähnungen) angeführt.

Besonders häufig wurde das Geständnis des Täters als strafmildernder Faktor genannt. Die Strafmilderung wurde überwiegend damit begründet, dass dem Opfer durch das Geständnis eine weitere Aussage erspart wurde und dass der Tatnachweis nicht ohne die Aussage des Täters hätte erbracht werden können. [23]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abb. 4:  Übersicht der häufigsten Strafzumessungsumstände nach Nennung in Strafzumessungsbegründung23

 

Die Korrelationsanalyse zeigt bei sämtlichen häufig genannten Umständen – also etwa dem Geständnis des Täters und den Folgen beim Opfer – einen tatsächlichen Zusammenhang mit der Strafhöhe, allerdings sind die Zusammenhänge weit überwiegend gering.[24] Lediglich die Anzahl und Höhe der Vorstrafen sowie die Tatsache, dass der Täter den äußeren Tatvorwurf eingeräumt hat, weisen einen mittelgroßen Zusammenhang mit der Einzelstrafhöhe auf. Diese Ergebnisse zeigen, dass die ausdrückliche Nennung eines Strafzumessungsumstandes keineswegs zwingend bedeutet, dass er auch tatsächlich Einfluss auf die Strafhöhe hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abb. 5: Übersicht Korrelation der genannten Strafzumessungsgründe mit der Strafhöhe

 

3. Erkenntnisse aus Richtergesprächen

a) Methodik

Als weitere empirische Methode wurden Gruppengespräche mit Richtern und Staatsanwälten durchgeführt. Bei diesem Verfahren werden in einer Personengruppe „fremdinitiiert Kommunikationsprozesse angestoßen“, d.h. eine Gruppe spricht über ein von der Diskussionsleitung vorgegebenes Thema.[25] Das Gruppendiskussionsverfahren als qualitative Methode kann einen empirischen Zugang zu kollektiven Orientierungsmustern schaffen.[26]

Der tatsächliche Entscheidungsvorgang bei der Strafzumessung kann weder durch Akten- oder Urteilsanalysen noch durch Einzelbefragungen von Richtern nachvollzogen werden, da die Urteile bei schwereren Sexualdelikten in der Regel von Schöffengerichten oder Strafkammern gefällt werden, wo die beteiligten Berufsrichter und Schöffen in der Urteilsberatung miteinander über die zu verhängende Strafe diskutieren. Daher ist das Gruppendiskussionsverfahren besonders geeignet, um zu Erkenntnissen über das Zustandekommen von Strafzumessungsentscheidungen zu gelangen.

Die Untersuchung folgte einem qualitativen Ansatz. Sie war nach ihrem Design nicht in der Lage, quantitativ-repräsentative Ergebnisse liefern. Sie war aber durchaus geeignet, über Argumentationsmuster Aufschluss zu geben und Einblicke in den Prozess der Entscheidungsfindung bei der Strafzumessung zu gewähren. Das Verfahren der Gruppendiskussion unterliegt allerdings bestimmten Beschränkungen. Vor allem werden nur die Ergebnisse bewusster Kommunikation betrachtet; es ist denkbar, dass die Teilnehmer etwaige Vorurteile oder Wertungen, die nicht vom Gesetz gedeckt, für sie aber faktisch entscheidungsrelevant sind, im Rahmen der Gruppengesprächssituation nicht aussprechen. Allerdings ist aufgrund der „Selbstläufigkeit“[27] der Interaktionen, d.h. der Annäherung der Gruppendiskussion an eine natürliche Gesprächssituation, auch mit spontanen Diskussionsbeiträgen zu rechnen, so dass „nicht nur manifeste, sondern auch latente Meinungen im Prozess ihrer Begründung und Argumentation erfasst werden“ können.[28]

Die Gruppengespräche wurden in den Jahren 2019 und 2020 mit drei Gruppen von jeweils drei bis vier Richtern und Staatsanwälten[29]durchgeführt. Die Gespräche fanden im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen an Richterakademien in Recklinghausen und Königswusterhausen statt und waren für jeweils ca. 90 Minuten angesetzt.

Alle Gespräche folgten einem zuvor festgesetzten Ablauf:
Zunächst legte die Diskussionsleitung den Teilnehmern zwei fiktive strafrechtliche Fälle vor. Die Teilnehmer wurden aufgefordert, die Fälle zu diskutieren und in der Gruppe zu einer gemeinsamen Strafzumessungsentscheidung für beide Fälle zu kommen. Einer der fiktiven Fälle hatten eine sexuelle Nötigung zum Gegenstand, der andere einen Wohnungseinbruchsdiebstahl.

Fall 2: Sexuelle Nötigung

Der bisher nicht bestrafte Thorsten T ist 28 Jahre alt und arbeitet als Sachbearbeiter in einem Wirtschaftsunternehmen. Über eine Dating-Seite im Internet trat er in Kontakt zu der 26-jährigen Lehramtskandidatin Katharina L. Nachdem T und L über einen Zeitraum von drei Wochen Nachrichten ausgetauscht hatten, verabredeten sie sich zum Abendessen in einem Restaurant. Anschließend lud L den Angeklagten noch auf ein Glas Wein in ihre nahegelegene Wohnung ein. Nachdem sie sich in der Wohnung etwa eine Stunde lang unterhalten und gemeinsam Musik gehört hatten, stieß T die L plötzlich zu Boden. Obwohl sich L wehrte und laut um Hilfe rief, gelang es dem T, sie gewaltsam zu entkleiden und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen. T hatte zur Tatzeit eine BAK von 0,8 Promille. L leidet seit der Tat an Ess- und Schlafstörungen und befindet sich in psychologischer Therapie. Katharina L nimmt als Nebenklägerin an dem Verfahren gegen T teil. In der Hauptverhandlung ist T geständig und entschuldigt sich bei L. L nimmt seine Entschuldigung jedoch nicht an.

[Zusatz in Gespräch B und C:] Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

Das Gericht verurteilt T gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 6 S. 2 Nr. 1 StGB.

b) Erkenntnisse zur Strafhöhe

Der Strafrahmen für eine sexuelle Nötigung, bei der der Täter gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, reicht nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB von einem Jahr bis zu 15 Jahren. Wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB vor, der mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren bestraft wird.

Der niedrigste Vorschlag der Teilnehmer für den fiktiven Fall lag bei zwei Jahren und sechs Monaten, der höchste Vorschlag bei vier Jahren. Die maximale Differenz zwischen den einzelnen Vorschlägen beträgt damit eineinhalb Jahre.

 

 

 

 

 

 

Tabelle 1: Strafmaßvorschläge der Teilnehmer – Fall 2

 

Alle Strafmaßvorschläge stammten aus dem untersten Strafrahmendrittel, der gesamte Bereich von über vier bis zu fünfzehn Jahren blieb ungenutzt.

c) Erkenntnisse zum Vorgang der Strafzumessung

Die Gruppengespräche gaben auch Aufschluss über das Zustandekommen von Strafzumessungsentscheidungen. Besondere Bedeutung kam hierbei zum einen der gesetzlichen Mindeststrafe zu, zum anderen aber auch den sog. „Ankerwerten“ sowie regionalen Gewohnheiten bei der Strafzumessung.

aa) Mindeststrafe

Eine wesentliche Erkenntnis aus den Gruppengesprächen besteht darin, dass der Mindeststrafe als Ausgangs- und Orientierungspunkt für die Entscheidung über das Strafmaß zentrale Bedeutung zukommt.[30] In allen Gruppengesprächen verständigten sich die Teilnehmer zunächst über die Mindeststrafe. Erst in einem zweiten Schritt wurde abgewogen, inwieweit sich die im konkreten Fall zu verhängende Strafe hiervon absetzen soll. Dies wird etwa anhand der folgenden Auszüge aus den Diskussionen deutlich:

StA1: Will jemand ein Strafmaß sagen?

R3: Also ausgehend von einem Jahr Mindeststrafe.

StA1: Oh, das ist jetzt ein Jahr. Das hatte ich vergessen.[31]

Auszug Gruppengespräch A

R1: Ich würde an der unteren Strafrahmengrenze des gesetzlichen Strafrahmens ansetzen, nicht ganz die unterste Grenze, das nicht, aber an der unteren Grenze (…).

Auszug Gruppengespräch B

bb) Regionale Gewohnheiten

Weiterhin machten die Gespräche deutlich, dass regionale Gewohnheiten und regional übliche „Tarife“ vorhanden sind, die die Strafzumessung beeinflussen. So deutete eine Teilnehmerin in Gruppe A im Rahmen der Diskussion über einen Wohnungseinbruchdiebstahl an, dass für einen solchen Fall „bei uns“ eine Strafe aus dem bewährungsfähigen Raum verhängt würde:

StA2: Es ist auf jeden Fall bei den Vorbelastungen Bewährungsstrafe, ist klar. Also bei uns wenigstens. Aber find ich auch gerecht.

Auszug Gruppengespräch A

Der Satz, mit dem die Teilnehmerin darauf hinwies, dass sie eine Bewährungsstrafe aber „auch gerecht“ fände, wirkt hierbei wie eine nachträgliche Rechtfertigung. Die Teilnehmerin schien sich selbst nicht sicher zu sein, ob der Umstand, dass eine bestimmte Strafe in einem Gerichtsbezirk „üblich“ ist, einen legitimen strafzumessungsrelevanten Faktor darstellt.

Des weiteren zeigten die Gruppengespräche auf, dass regionale Strafzumessungsgewohnheiten auf den jeweiligen Landgerichtsbezirk begrenzt sind. So erklärte ein Teilnehmer des Gesprächs C, dass man nur wenig von der Praxis außerhalb des eigenen Landgerichtsbezirks mitbekomme.

d) Erkenntnisse zur Bewertung strafzumessungsrelevanter Faktoren

Bei der Auswertung der Gespräche zu dem Fall der sexuellen Nötigung fiel zunächst auf, dass die Gruppen teilweise sehr ausführlich über die – wenige Jahre zuvor geänderte – gesetzliche Grundlage diskutierten. Die Anwendung von § 177 Abs. 5 und Abs. 6 StGB schien manchen Teilnehmern erhebliche Probleme zu bereiten. So wurde in Gruppe A ausführlich die Frage diskutiert, ob die Gewaltanwendung des Täters im zu beurteilenden Fall bereits Tatbestandsmerkmal sei und dementsprechend nicht mehr strafschärfend herangezogen werden dürfe. Die undurchsichtige und teils widersprüchliche Ausgestaltung der Strafrahmen in § 177 StGB[32] scheint also in der Praxis zu Unsicherheiten zu führen.

Auch bei Fall 2 beurteilten die Teilnehmer teilweise dieselben Umstände des Sachverhalts sehr unterschiedlich. Dies gilt etwa für den Umstand, dass der Täter das Opfer in dessen Wohnung vergewaltigte und dadurch seinen Schutzraum verletzte. Dieser Umstand wurde in Gruppe B von R2 in die Debatte eingeführt und als deutlich strafschärfend bewertet; die Teilnehmer R1 und R3 nahmen den Diskussionsbeitrag von R2 sogar zum Anlass, ihre zunächst vorgeschlagenen Strafmaße von drei bzw. dreieinhalb Jahren auf jeweils drei Jahre und neun Monate hinaufzusetzen. In den anderen beiden Gesprächen A und C wurde dieser Umstand zwar ebenfalls erwähnt, er wurde aber nicht so deutlich als strafschärfend hervorgehoben. Dort stand jeweils das Geständnis des Täters als herausragende Strafzumessungserwägung im Mittelpunkt der Diskussionen. Auch die psychischen Folgen, die das Opfer durch die Tat erlitt, wurden unterschiedlich bewertet. Teilweise vertraten die Teilnehmer die Ansicht, die Folgen seien „dramatisch“, „gravierend“ oder
„schwerwiegend“ und daher strafschärfend zu bewerten; andere meinten, solche Folgen seien nach einer Vergewaltigung „typisch“ und dürften deswegen nicht strafschärfend herangezogen werden.

4. Diskussion und Konsequenzen

Die Auswertung der Strafverfolgungsstatistik und der durchgeführten empirischen Untersuchungen führt zu folgenden Erkenntnissen:

  1. Die Strafen für Sexualstraftaten nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 StGB liegen regelmäßig im unteren Drittel des Strafrahmens.
  2. Für sexuelle Übergriffe und sexuelle Übergriffe mit Gewalt werden in über 80 % bzw. über 67 % der Fälle Strafen verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Vergewaltigungen sind es fast 45 %.
  3. Richterinnen und Richter orientieren sich bei der Strafzumessung im Ausgangspunkt an der gesetzlichen Mindeststrafe.
  4. Die komplizierte Gestaltung der Strafrahmen in § 177 StGB führt zu Unsicherheiten bei der Berücksichtigung
    strafzumessungsrelevanter Faktoren.
  5. Als strafzumessungsrelevante Faktoren werden insbesondere die psychischen Folgen beim Opfer und das Geständnis des Täters genannt. Ihr tatsächlicher Einfluss auf die Strafhöhe lässt sich allerdings nicht belegen.
  6. Die überkommene Praxis in dem jeweiligen Gerichtsbezirk ist ein wesentlicher Faktor für die Bemessung der Strafe.

a) Problem: Orientierung an der Mindeststrafe und dem unteren Strafrahmendrittel

Der Befund, dass die Strafen für Sexualdelikte weit überwiegend im unteren Strafrahmendrittel liegen und dass sich die Richterinnen und Richter bei der Strafzumessung zunächst an der gesetzlichen Mindeststrafe orientieren, ist insofern nicht verwunderlich, als er der Praxis der Strafzumessung bei anderen Straftaten entspricht. Wie Abbildung 6 zeigt, gilt dies etwa auch für den einfachen Raub und den Besitz von Betäubungsmitteln. Dass die Strafhöhen hier denen des sexuellen Übergriffs mit Gewalt ähnlich sind, ist im Übrigen angesichts der Bedeutung des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung nicht unproblematisch.

Die fast ausschließliche Konzentration der verhängten Strafen im untersten Drittel des gesetzlichen Strafrahmens ist gerade dem Unrechtsgehalt sexualisierter Gewalt nicht angemessen. Sie beruht auf einer fehlenden Reflexion der unterschiedlichen Schwere von Delikten, die in der Gestaltung des Strafrahmens nicht unbedingt zum Ausdruck kommt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abb. 6: Übersicht über Strafhöhen nach der Strafverfolgungsstatistik 2021

Der Diebstahl (§ 242 StGB) ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Die meisten in der Wirklichkeit vorkommenden Diebstahlsfälle dürften Bagatellen darstellen, die – zu Recht – mit Geldstrafen geahndet werden.[33] Die Höchststrafe von fünf Jahren wird in kaum einem Fall unrechtsangemessen sein; sie ist für besondere Ausnahmekonstellationen vorgesehen, etwa für die Entwendung höchst wertvoller Kulturgüter außerhalb des Regelbeispiels nach § 243 Nr. 5 StGB.

Bei den Sexualdelikten ist die Logik der Strafrahmen hingegen eine andere als beim Diebstahl. Hier wiegt das Unrecht der Tat nicht nur in Ausnahmefällen, sondern in der Regel schwer. Sexualdelikte stellen eine Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers als Kern seiner Autonomie dar;[34] sie verletzen den intimsten Bereich des anderen und berühren einen elementaren Bestandteil seiner persönlichen Identität.[35]Aus der psychologischen Forschung wissen wir auch, dass ein gewaltsamer sexueller Übergriff  in dem Leben des Opfers zumeist eine schmerzhafte Zäsur bedeutet[36] und in aller Regel langfristige und nachhaltige Folgen hat.[37] Wie auch aus den untersuchten Urteilsbegründungen deutlich wurde, benötigen die Opfer oft psychotherapeutische Behandlung, ihre Beziehungsfähigkeit und ihr Vertrauen in andere Menschen bleiben dauerhaft gestört. Angesichts des besonders sensiblen Rechtsguts, der Rücksichtslosigkeit des Übergriffs in die Intimsphäre des Opfers, der Missachtung seiner Autonomie und der dramatischen Folgen für die Betroffenen liegt das  typische Unrecht von Vergewaltigungen im mittleren oder oberen Bereich des Strafrahmens. Die Entscheidung des Gesetzgebers, in § 177 Abs. 5 und Abs. 6 StGB Mindeststrafen von einem bzw. zwei Jahren vorzusehen, erklärt sich ausschließlich mit der Erwägung, dass es ausnahmsweise Konstellationen geben kann, in denen aufgrund besonderer Umstände das Unrecht als geringer einzustufen ist.[38] Zwar hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1976 erklärt, dass der tatsächliche „Regelfall“ einer Straftat unterhalb der Mitte des Strafrahmens liege; diese Aussage bezog sich jedoch (mit Recht) auf den Bereich der Alltagskriminalität und lässt sich auf das Sexualstrafrecht nicht übertragen. Hier trifft die Annahme, dass „die große Mehrzahl der Straftaten (…) nur einen verhältnismäßig geringen Schweregrad aufweisen“,[39] ersichtlich nicht zu.

Die Existenz eines Strafrahmens von 1 bis 10 Jahren kann also bedeuten, dass das typische Unrecht bei einem Jahr liegt und dass der Gesetzgeber Vorsorge für seltene schwere Fälle treffen wollte. Derselbe Strafrahmen kann aber auch dadurch zu erklären sein, dass dem typischen Unrecht des tatbestandsmäßigen Verhaltens eine Strafe aus dem mittleren Bereich des Strafrahmens entspricht und nur in besonders gelagerten Konstellationen mit ausnahmsweise geringem Unrechtsgehalt auf die Mindeststrafe zurückgegriffen werden soll. Im Gesetz bilden sich solche Überlegungen nicht ab – das können sie nach der Struktur unserer Strafzumessungsvorgaben auch nicht. Da den Strafrahmengrenzen unterschiedliche Funktionen zukommen, ist die routinemäßige Orientierung der Strafzumessung am unteren Strafrahmendrittel bei schwereren Sexualdelikten nicht angemessen. Sie ist nicht Ausdruck von „Liberalität“, sondern vernachlässigt den erheblichen Unrechtsgehalt dieser Delikte.

b) Lösungen

Die Regelung der Sexualdelikte in §§ 177 ff. StGB ist – nicht nur, aber auch – mit Blick auf die Ausgestaltung der Strafzumessung verbesserungsbedürftig. Renzikowski spricht zu Recht von einem „undurchsichtigen Strafzumessungsdschungel“[40]. Insbesondere die unterschiedslose Anknüpfung des Regelbeispiels in § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung) an den Grundtatbestand in § 177 Abs. 1 StGB und die Qualifikation in § 177 Abs. 5 StGB sorgt für Unsicherheit. Eine Neukonzeption der Sexualdelikte, die konsequenter zwischen sexuellen Nötigungen und sexuellen Übergriffen differenziert, könnte zumindest für ein wenig Klarheit sorgen.[41]

Die empirische Untersuchung der Urteile hat (einmal mehr) große und rational nicht erklärbare Unterschiede zwischen den Gerichten bei der Bemessung der Strafen gezeigt. Solche Diskrepanzen sind auch damit zu erklären, dass die gesetzlichen Strafrahmen außerordentlich weit sind und dass § 46 StGB nur vage Vorgaben für die Gesichtspunkte enthält, die das Gericht bei der Strafzumessung im Einzelfall berücksichtigen soll. Wie und anhand welcher Kriterien die Gerichte ihre Entscheidungen über das Strafmaß treffen, ist damit rechtlich wenig vorgeprägt. Wenn man eine präzisere Abstimmung von Unrechts- und Strafquanten erreichen möchte, wäre die Formulierung von Strafzumessungsrichtlinien zu erwägen, die sich auf einzelne Tatbestände und deren verschiedene Ausprägungen beziehen. Gegenüber solchen „Sentencing Guidelines“, wie sie etwa in Großbritannien existieren und dort positiv bewertet werden[42], bestand allerdings auf dem 72. Deutschen Juristentag 2018 – und auch unter den Teilnehmern unserer Richtergespräche – große Skepsis. Die Sorge vor einer Beschneidung der richterlichen Unabhängigkeit dürfte sich allerdings teilweise dadurch mindern lassen, dass solche Richtlinien unter maßgeblicher Beteiligung von Richterinnen und Richtern erstellt und überdies nur als Empfehlungen ausgestaltet werden.[43]

Ein anderer Schritt zu einer einheitlicheren und rational ausgestalteten Strafzumessung könnte die Bildung einer Strafzumessungskommission sein. Solche Kommissionen sind bereits in verschiedenen Staaten erfolgreich tätig. Sie arbeiten in unterschiedlicher Weise an der Sammlung von Informationen über die Strafzumessungspraxis, streben die Verminderung von regionalen Unterschieden an und versuchen, die Leitlinien und Überlegungen der Strafzumessung in die Öffentlichkeit zu kommunizieren. So berät in New South Wales (Australien) ein Sentencing Council, der aus Juristen und Vertretern von Interessengruppen besteht, die Regierung in Strafzumessungsfragen[44] und fördert zugleich die Kommunikation zwischen Bevölkerung und Regierung, indem er einerseits Strafzumessungsentscheidungen allgemeinverständlich erklärt, andererseits Meinungsäußerungen aus der Bevölkerung zur Strafzumessung in den politischen Prozess einbringt. Eine Aufgabe einer Strafzumessungskommission könnte es auch sein, sich genauer mit der Phänomenologie und der Unrechtsschwere der verschiedenen Delikte zu befassen und Vorschläge für „Ankerwerte“ bei der Strafzumessung zu formulieren.

Bis es zu solchen grundlegenderen Reformen kommt, bedarf es eines Umdenkens in der Justiz, um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung angemessen zu ahnden. Wir zweifeln nicht daran, dass die Mehrheit der Richterinnen und Richter über die Strafzumessung mit Bedacht entscheidet und grundsätzlich sensibel gegenüber dem Leid der Opfer ist. Aber die Untersuchung hat gezeigt, dass die Verhängung milder Strafen im Bereich der Sexualdelikte Ausdruck einer gefestigten, seit vielen Jahren bestehenden Praxis ist. Für Staatsanwälte und Richter, die neu in den Justizdienst eintreten, ist – auch weil die Strafzumessung in der juristischen Ausbildung nur eine untergeordnete Rolle spielt – die tradierte Praxis in ihrem jeweiligen Gerichtsbezirk nachvollziehbarerweise die maßgebliche Richtschnur für die Strafmaßentscheidung. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass sich gerade in diesem Bereich in den letzten Jahrzehnten ein erheblicher Wandel im gesellschaftlichen Bewusstsein vollzogen hat.[45] Es ist daher zu wünschen, dass das heutige Verständnis von der Bedeutung sexueller Autonomie und von der Schwere des Eingriffs, den eine sexuelle Nötigung für das Opfer bedeutet, auch in der gerichtlichen Strafzumessungspraxis angemessen reflektiert wird. 

 

[1]      Siehe z.B.: ZEIT-Online v. 1.12.2023, online abrufbar unter: https://www.zeit.de/hamburg/2023-11/stadtpark-prozess-richterin-hamburg-urteil-gewaltaufrufe; ZDF-Nachrichten vom 30.11.2023: https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/kriminalitaet/vergewaltigung-hamburg-stadtpark-richter-urteil-100.html (zuletzt abgerufen am 22.1.2024).
[2]      Siehe etwa die Petition auf https://www.change.org/p/extreme-versch%C3%A4rfung-der-strafe-f%C3%BCr-vergewaltiger-in-deutschland (zuletzt abgerufen am 22.1.2024).
[3]      Vgl. Tagesspiegel v. 18.6.2020, online abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/politik/giffey-fordert-mehr-aufklarung-und-hartere-strafen-5367910.html (zuletzt abgerufen am 22.1.2024); siehe auch: Drohsel, djbZ 2020, 183 f.; Hörnle, ZIS 2020, 440 m.w.N.
[4]      Vgl. Pressemitteilung des BMJ v. 17.11.2023, online abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/1117_184bStBG.html (zuletzt abgerufen am 22.1.2024); Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafe des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches“ und Stellungnahmen, online abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Aend_184b_StGB.html?nn=110490 (zuletzt abgerufen am 22.1.2024).
[5]      BGHSt 24, 132 (134); Joecks/Erb, in: MüKo-StGB, Bd. 1, 4. Aufl. (2020), Einleitung, Rn. 56; Grundsätzlich kritisch zum Konzept eines „gerechten Schuldausgleichs“ Kaspar, in: Koch/Rossi (Hrsg.), Gerechtigkeitsfragen in Gesellschaft und Wirtschaft, 2013, S. 103, 108 ff. Ausführlich hierzu Hoven, GA 2023, 666.
[6]      So im Ergebnis auch BGH v. 10.5.2016 – 1 StR 119/16 = NStZ-RR 2016, 241; ebenfalls: Schneider, in: LK-StGB, Bd. 2, 12. Aufl. (2019), § 46 Rn. 235; Eschelbach, in: SSW-StGB, 5. Aufl. (2021), § 46 Rn. 159.
[7]      Feinberg, Doing and Deserving, 1970, S. 95 ff.; Hassemer, in: Schünemann/von Hirsch/Jareborg (Hrsg.), Positive Generalprävention, 1998, S. 29 ff.; Hörnle, Straftheorien, 2. Aufl. (2017), S. 26; Freund, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius (Hrsg.), Handbuch des Strafrechts, Bd. 3, 2021, S. 625 (632); siehe auch Kubiciel, ZStW 118 (2006), 44 (60 ff.);ders., in: FS Merkel, 2020, S. 529 (542 f.).
[8]      Günther, in: FS Lüderssen, 2002, S. 205 (218 f.); Hörnle, JZ 2006, 955 ff.; Jerouschek, JZ 2000, 194 ff.; Rostalski, Der Tatbegriff im Strafrecht, 2019, S. 32.
[9]      Hörnle, JZ 2015, 893 (896).
[10]    Hoven, GA 2023, 665. So als Kern der symbolisch-expressiven Bedeutung von Strafe formuliert von Günther, in: FS Lüderssen, 2002, S. 205 (218); siehe auch Jakobs, Norm, Person, Gesellschaft. Vorüberlegungen zu einer Rechtsphilosophie, 3. Aufl. (2008), S. 111 f. Kritisch Zürcher, Legitimation von Strafe, 2014, S. 75. Zu expressiven Straftheorien Hörnle, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius (Hrsg.), Handbuch des Strafrechts, Bd. 1, 2019, S. 507 (525 ff.); siehe auch Seher, Wert und Grenzen der expressiven Theorie der Strafe, 2021, S. 6 ff.
[11]    BVerfGE 33, 367 (383); ebenso BVerfGE 19, 342 (347); BVerfGE 20, 45 (49); BVerfGE 20, 144 (147); BVerfGE 29, 183 (194);      BVerfGE 32, 373 (381).
[12]    Da die gesetzliche Mindeststrafe für Regelfälle nach § 177 Abs. 6 StGB bei zwei Jahren Freiheitsstrafe liegt, kann sich dieser hohe Prozentsatz nur daraus ergeben, dass die Gerichte an der untersten Grenze des Strafrahmens blieben, einen Regelfall verneinten oder eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB (z.B. wegen Vorliegens eines bloßen Versuchs) vornahmen.
[13]    Bei der Berechnung eines „Drittels“ des Strafrahmens wird jeweils die Spanne zwischen der gesetzlichen Mindeststrafe (bei § 177 Abs. 1 StGB: 6 Monate) und der gesetzlichen Höchststrafe (60 Monate) als Strafrahmen zugrunde gelegt. Außer Betracht bleibt, dass das Gericht bei Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB, etwa in Fällen des Versuchs, eine Strafe auch unterhalb der gesetzlichen Untergrenze verhängen kann.
[14]    Das erste Strafrahmendrittel endet bei 68 Monaten (5,66 Jahren), die Statistik weist allerdings nur die Staffelungen 3-5 und 5-10 Jahre aus. Strafen im untersten Drittel des Strafrahmens, die zwischen 60 und 68 Monaten liegen, werden bei der im Text vorgenommenen Berechnung nicht berücksichtigt.
[15]    Das erste Strafrahmendrittel endet bei 76 Monaten (6,33 Jahren), vgl. Fn. 14.
[16]    Dies überrascht nicht. Es bestätigt vielmehr die These, dass Freiheitsstrafen bis zu 24 Monaten bewusst gewählt werden, um die Aussetzung zu ermöglichen.
[17]    Kleining, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 34 (1982), 224 ff.
[18]    Zu den Verurteilungszahlen: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgungsstatistik 2021, Fachserie 10 Reihe 3, Tab. 2.3.
[19]    Die Strafzumessung bei Verständigungsurteilen wirft eigene Fragen auf, die mit der hiesigen Analyse nicht vermischt werden sollten.
[20]    Vgl. etwa Grundies, in: Neubacher/Bögelein (Hrsg.), Krise – Kriminalität – Kriminologie, 2016, S. 512 ff.; Albrecht, Strafzumessung bei schwerer Kriminalität, 1994, S. 348 ff.; Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 5. Aufl. (2019), S. 259 f.; Rostalski/Völkening, KriPoZ 2019, 265 f.; Maurer, Komparative Strafzumessung, 2005, S. 29 ff. m.w.N.
[21]    Hierzu wurden Sachverhalte ausgewählt, bei denen nicht vorbestrafte und geständige Täter unter ähnlichen Formen der Gewaltanwendung vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr durchführten und die Tatgerichte psychische Folgen der Tat für das Opfer bejahten.
[22]    Für die Analyse eines Zusammenhangs zwischen zwei metrischen Variablen, beispielsweise der Anzahl der Vorstrafen und der Strafhöhe, wird dabei auf den Korrelationskoeffizienten nach Pearson (bzw. Spearman bei ordinalskalierten Merkmalen) (r) zurückgegriffen. Er weist das Maß eines linearen Zusammenhangs zwischen zwei Variablen nach. Liegt eine positive Korrelation vor, so bedeutet dies, dass sich die Werte einer Variable erhöhen, sobald sich die Werte der anderen Variable ebenfalls erhöhen: Schendera, Regressionsanalyse mit SPSS, 2. Aufl. (2014), S. 15 f. Außerdem wurde das Korrelationsverhältnis zwischen nominalen Werten (z.B. Geständnis des Täters) und der Strafhöhe untersucht. Dabei gibt die Maßeinheit Eta Quadrat (η2) an, wie stark sich die Mittelwerte der Strafhöhen bei Vorliegen/Nichtvorliegen der Strafzumessungsfaktoren unterscheiden: Janssen/Laatz, Statistische Datenanalyse mit SPSS, 9.Aufl. (2016), S. 280; Bortz/Döring, Forschungsmethoden und Evaluation, 4.Aufl. (2006), S. 615.
[23]    Mehrfachnennungen sind möglich.
[24]    Zur Interpretation der Werte: 0 = keine Unterschiede in den Mittelwerten, >= 0.01 < 0.10 geringer Zusammenhang, >= 0.10 < 0.25 mittlerer Zusammenhang, >= 0.25 großer Zusammenhang: Bortz/Döring, Forschungsmethoden und Evaluation, 4. Aufl. (2006), S. 606. 
[25]    Loos/Schäffer, Das Gruppendiskussionsverfahren, 2001, S. 13.
[26]    Ebd., S. 10 f.
[27]    Przyborski/Wohlrab-Sahr, Qualitative Sozialforschung, 4. Aufl. (2014), S. 90; Kühn/Koschel, Gruppendiskussionen, 2. Aufl. (2018), S. 140.
[28]    Misoch, Qualitative Interviews, 2. Aufl. (2019), S. 158.
[29]    Zwar sind Staatsanwälte nicht unmittelbar an der richterlichen Strafzumessungsentscheidung beteiligt. Sie müssen aber am Ende der Hauptverhandlung entscheiden, welches Strafmaß sie beantragen. Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung ähnlichen Parametern folgt wie die richterliche Strafzumessungsentscheidung. Darüber hinaus liefert die staatsanwaltschaftliche Perspektive zusätzliche Erkenntnisse zu regionalen Gewohnheiten und „Tarifen“ für die Strafzumessung.
[30]    S. dazu Hoven/Obert, ZStW 134 (2022), 1016 (1017 ff.).
[31]    Dieser Ausschnitt stammt aus einer Diskussion über einen Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4 StGB); für diesen Tatbestand war die gesetzliche Mindeststrafe kur
zuvor angehoben worden.
[32]    Renzikowski, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 177 Rn. 37; Hierzu auch Wollmann/Schaar, NK 2016, 268, (279 ff.); Deckers, StV 2017, 410 (411).
[33]    Im Jahr 2021 wurden bei 87,58 % der wegen Diebstahls nach § 242 StGB verurteilten Täter Geldstrafen verhängt; eigene Berechnung nach: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Rechtspflege Strafverfolgung, Fachserie 10 Reihe 3, 2021, Tab. 2.3.
[34]    Vavra, Die Strafbarkeit nicht-einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen erwachsenen Personen, 2020, S. 115.
[35]    McGregor in: Coleman/Buchanan (Hrsg.), In harm’s way, 1994, S. 231 (235); vgl. dazu auch Archard, The Philosophical Quarterly 57 (2007), 374 (387).
[36]     Wertheimer, Consent to Sexual Relations, 2003, S. 111.
[37]    Eisenberg/Kölbel, Kriminologie, 7. Aufl. (2017), § 45 Rn. 51; Pöhn, Traumatisierung von Vergewaltigungsopfer, 2010, S. 67 f., 84 ff. m.w.N.
[38]    So wird derzeit auch für eine Absenkung der Mindestfreiheitsstrafe für den Besitz von Kinderpornographie nicht mit dem allgemeinen Ziel milderer Strafen, sondern mit der Notwendigkeit einer angemessenen Berücksichtigung von Ausnahmefällen argumentiert, in denen das Unrecht – etwa, weil eine Weitergabe an die Strafverfolgungsbehörden geplant ist – als gering einzustufen ist: Vgl. Stellungnahme des Kriminalpolitischen Kreises zum Referentenentwurf, online abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Aend_184b_StGB.html?nn=110490 (zuletzt abgerufen am 22.1.2024).
[39]    BGH, Beschl. v. 13.9.1976 – 3 StR 313/76 = NJW 1976, 2355.
[40]    Renzikowski, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 177 Rn. 37; Hierzu auch Wollmann/Schaar, NK 2016, 268 (279 ff.); Deckers, StV 2017, 410 (411).
[41]    Hierzu ausführlich: Wiedmer, Die Strafbarkeit sexueller Übergriffe (im Erscheinen).
[42]    Cardale/Layne/Lock, Attitudes to sentencing guidelines: views from the judiciary, 2020, S. 10 ff; Dhami, Law and Contemporary Problems 76 (2013), 289 (302).
[43]    In diesem Sinne Roberts in: Hoven/Weigend (Hrsg.), Auf dem Weg zu rationaler und konsistenter Strafzumessung, 2024 (im Erscheinen).
[44]    Dazu Hoven, in: FS Sieber, 2021, S. 1373 ff.
[45]    Zum Ganzen siehe etwa Mayer, in: FS Heinitz, 1972, S. 131; Bockelmann, in: FS Maurach, 1972, S. 404 ff.; Laubenthal, Handbuch Sexualstraftaten, 2012, Rn. 24; Frommel, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 177 Rn. 99; Gärtner, in: KriPoZ-JuP Sammelband, Sexualstrafrecht – dogmatische und kriminalpolitische Fragen, 2021, S. 3 (6 ff.).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Durch Abschicken des Formulares wird dein Name, E-Mail-Adresse und eingegebene Text in der Datenbank gespeichert. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen