Zu den Kommentaren springen

Kryptovermögen im Einziehungsrecht – Lehren aus der Bitcoin-Veräußerung Sachsens

von RA Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M. (London), EMBA (Oxford)

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Kryptowerte stellen das Einziehungsrecht vor neuartige dogmatische und vollzugstechnische Herausforderungen, ohne dass das StGB oder die StPO bislang über ausdrücklich krypto-spezifische Regelungen verfügten. Ausgehend von der Notveräußerung von 49.858 Bitcoin durch den Freistaat Sachsen im Jahr 2024 (§ 111p StPO) untersucht der Beitrag, ob das Wertprinzip der §§ 73 ff. StGB unter den Bedingungen hochvolatiler digitaler Assets hinreichend tragfähig ist. Nach Darstellung der materiell- und verfahrensrechtlichen Grundlagen der Vermögensabschöpfung werden die Besonderheiten von Volatilität, Wertermittlung und Verwahrung sowie die Governance-Dimension der Verwertung beleuchtet, in der der Staat faktisch als Marktteilnehmer agiert. Zugleich wird der unionsrechtliche Kontext (insb. MiCA, AMLA, Travel-Rule-Regime sowie RL (EU) 2024/1260) als Vollzugsrahmen einbezogen, der die Zugriffsgeschwindigkeit, Standardisierung und Auditierbarkeit von Sicherungs- und Verwertungsentscheidungen verstärkt in den Vordergrund rückt. Dogmatisch verdichtet sich die Problemlage vor allem auf zwei Punkte: die Festlegung überprüfbarer Bewertungsparameter (insb. Bewertungsstichtag bzw. objektivierte Referenzen) und die Vermeidung zufallsgetriebener Über- oder Unterabschöpfung infolge prozessualer Verfahrensdauer. Ein rechtsvergleichender Seitenblick auf USA und UK stützt die Kernaussage: Das geltende Instrumentarium trägt im Grundsatz, bedarf jedoch präzisierender Leitplanken und vollzugspraktischer Standards – insbesondere für Bewertung, Verwahrung und Verwertung – um Rechtsstaatlichkeit, Verfahrensfairness und Effektivität der Abschöpfung im Krypto-Ökosystem nachhaltig zu sichern, ohne in ein Krypto-Sonderstrafrecht auszuweichen.

Crypto-assets confront German confiscation law with questions that the traditional “value principle” (Wertprinzip) of §§ 73 et seq. StGB was not designed to address explicitly. Using the Free State of Saxony’s emergency disposal of 49,858 Bitcoin in 2024 (pursuant to § 111p StPO) as a focal practice case, this article examines whether the existing doctrinal toolkit sufficiently captures the specific risk profile of digital assets – most notably extreme volatility, valuation methodology, and the technical and organizational requirements of secure custody. After setting out the substantive and procedural foundations of German asset recovery, the analysis situates confiscation practice within the evolving EU framework (in particular MiCA, the new AMLA architecture, and enforcement-oriented instruments such as the Travel Rule regime and Directive (EU) 2024/1260). On this basis, the article identifies two core pressure points: (i) the determination of the relevant valuation reference (valuation date, averaging vs. point-in-time pricing) and the treatment of post-seizure value fluctuations; and (ii) governance deficits in the execution of seizure, storage, and liquidation decisions, where the state effectively becomes a market actor. A brief comparative glance at US and UK practice supports the central finding: the German framework is largely fit for purpose, but requires clearer guardrails—particularly standardized, auditable valuation and liquidation routines—to prevent both legitimacy risks (“state speculation”) and arbitrary over- or under-confiscation, without resorting to a crypto-specific special confiscation code.

I. Einleitung

Digitale Kryptowährungen wie Bitcoin haben längst Einzug in die kriminelle Wirklichkeit gehalten – von Ransomware-Erpressungen bis zum illegalen Onlinehandel werden „Kryptowerte“ häufig als Tatobjekte oder Tatmittel eingesetzt. Damit steht auch die strafrechtliche Vermögensabschöpfung vor neuen Aufgaben. Lässt sich „virtuelles“ Vermögen gleichermaßen effektiv abschöpfen wie klassisches Geld oder Sachen? Diese Frage rückte schlaglichtartig ins öffentliche Interesse, als der Freistaat Sachsen im Sommer 2024 rund 49.858 Bitcoin (BTC) aus dem Strafverfahren um die Streaming-Plattform movie2k notveräußerte. Durch den gestaffelten Verkauf dieser beschlagnahmten BTC innerhalb weniger Wochen erzielte der Staat einen Erlös von ca. 2,64 Mrd. Euro, der vorläufig gesichert wurde. Die Maßnahme folgte dem gesetzlichen Wertprinzip, wobei nicht die physische „Einziehung“ der digitalen Coins selbst entscheidend war, sondern der Geldwert, der daraus für die Staatskasse resultierte.[1]

Gleichwohl war die Kritik nicht fern. Medien monierten, Sachsen habe durch den frühen Verkauf auf mögliche Gewinne verzichtet, da die BTC-Bestände wenige Monate später deutlich mehr wert gewesen wären. Umgekehrt wäre ein Zuwarten angesichts extremer Volatilität riskant gewesen, schon ein Kurssturz von >10 % hätte die Schwelle zur Notveräußerung gemäß § 111p StPO überschritten.[2] Dieses Spannungsfeld zwischen Wertbewahrung und Wertspekulation illustriert exemplarisch die dogmatischen Probleme bei der Einziehung digitaler Assets. Die sächsischen Behörden betonten, jede Kursspekulation sei einer Strafverfolgungsbehörde untersagt; man habe so schnell wie möglich in kleinen Tranchen verkauft, um einen marktgerechten Preis ohne Kurseinfluss zu erzielen.[3] Der Fall wirft die zentrale Thesenfrage auf, ob das allgemeine Wertprinzip der §§ 73 ff. StGB ausreicht, um Kryptowährungen und andere digitale Vermögenswerte effektiv einzuziehen, oder bedarf es angesichts ihrer Besonderheiten – insbesondere Volatilität, technischer Verwahrung und neuem EU-Regelungsrahmen (MiCA, AMLA) – spezifischer gesetzlicher Leitplanken?

Zur Beantwortung dieser Frage unternimmt der Beitrag eine zweigleisige Untersuchung. Zum einen wird der konkrete Praxisfall Sachsen aufgearbeitet und kritisch gewürdigt („Lehren aus der Bitcoin-Veräußerung“). Zum anderen erfolgt eine abstrakte dogmatische Analyse der Einziehungsregeln in Bezug auf Kryptovermögen, einschließlich eines rechtsvergleichenden Seitenblicks auf die USA und UK. Zunächst werden die normativen Grundlagen (II.) skizziert – von den deutschen Vorschriften der Vermögensabschöpfung und beschlagnahmeprozessualen Regeln bis zu den relevanten EU-Vorschriften. Sodann wird in der dogmatischen Analyse (III.) erörtert, wie digitale Assets in dieses Gefüge einzuordnen sind und welche speziellen Probleme auftreten, z.B. bei Wertbestimmung oder Eigentümerstellung. Anschließend beleuchtet der Abschnitt die Rechtsprechung (IV.) mit den höchstrichterlichen Entscheidungen, insbesondere des BGH, zur Einziehung von Kryptowährungen. Darauf aufbauend wird der Literaturstand (V.) dargestellt, wobei Befürworter und Kritiker einer lex kryptographica gegenübergestellt werden. Im Schlussteil (VI.) werden die Befunde zusammengeführt. Es wird resümiert, dass das geltende Recht im Grundsatz hinreichend befähigt ist, Kryptovermögen abzuschöpfen, jedoch praktische Konkretisierungen und ggf. justizielle Zurückhaltung bei Überabschöpfungen geboten erscheinen, um mit den rasanten Entwicklungen im Krypto-Sektor Schritt zu halten.

Die Einziehung digitaler Vermögenswerte ist dabei nicht nur eine dogmatische Randfrage des Wertprinzips, sondern kriminalpolitisch ein Kernstück der Strategie „financial crime must not pay“. Vermögensabschöpfung soll den ökonomischen Tatnutzen neutralisieren und damit sowohl spezial- als auch generalpräventive Effekte absichern; sie stabilisiert zugleich das Vertrauen in die Durchsetzungsfähigkeit der Rechtsordnung. Gerade dort, wo die Vermögensabschöpfung in der Praxis als selektiv, zufallsabhängig oder „technikbedingt“ unwirksam wahrgenommen wird, droht eine Legitimationslücke: Nicht die Strafdrohung, sondern die Aussicht, Tatvorteile realisieren oder sichern zu können, prägt dann das Täterkalkül.[4]

Der Fall Sachsen zeigt exemplarisch, dass die Vermögensabschöpfung im Krypto‑Kontext zusätzlich eine Governance‑Dimension gewinnt: Der Staat wird faktisch zum Marktteilnehmer und muss in Treuhänderrolle verwahrte Werte so verwerten, dass weder der Eindruck rechtsstaatsferner Spekulation entsteht noch ein Vollzugsdefizit durch Untätigkeit. Kriminalpolitisch verlangt dies weniger „Mut zum Timing“, sondern nachvollziehbare, standardisierte Entscheidungsroutinen, die Wertwahrung und Verfahrensfairness zugleich absichern.

II. Normative Grundlagen

1. Vermögensabschöpfung nach deutschem Strafrecht

Die Vermögensabschöpfung dient dem Grundsatz “crime must not pay”, d.h. dem Täter sollen die aus einer Straftat erlangten Vorteile entzogen werden. Seit der Reform 2017 ist die Einziehung von Taterträgen in den §§ 73 ff. StGB einheitlich geregelt (als Nachfolger von Verfall und Einziehung alter Fassung). Kern ist § 73 Abs. 1 StGB: Hat der Täter “durch oder für die Tat etwas erlangt”, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. Als “etwas” kommen alle vermögenswerten Vorteile in Betracht, Geldbeträge, Sachen und Rechte jeder Art. Gelingt die Einziehung des konkret Erlangten nicht, erlaubt § 73c StGB die Wertersatzeinziehung.[5] Statt des Gegenstandes wird ein Geldbetrag in gleicher Höhe abgeschöpft.[6] Dieses Wertprinzip stellt sicher, dass der staatliche Zugriff nicht an der Beschaffenheit des Vorteils scheitert – maßgeblich ist der Wert, nicht die Sache selbst. Die gesetzlichen Regelbeispiele in § 73 Abs. 2 StGB (z.B. erlangtes Geld)[7] und die Legaldefinitionen (etwa § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB für Tatprodukt, Tatmittel, Tatobjekt)[8] zeigen, dass der Gesetzgeber einer weiten Auffassung des Einziehungsgegenstands folgt. Auch unkörperliche Vermögenswerte können erfasst werden.[9] Ergänzend dazu ermöglicht § 73a StGB die erweiterte Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft (auch aus anderen Taten), soweit bestimmte Straftaten begangen wurden.[10] Schließlich gelten §§ 74 ff. StGB für die Einziehung von Tatmitteln und -objekten unabhängig vom Tatvorteil, was aber im Kontext digitaler Assets seltener einschlägig ist, etwa Einziehung eines Kryptowallets als Tatmittel bei Computerstraftaten.[11]

Die Reform von 2017 wurde in der amtlichen Begründung als “klare und praktikable Lösung” für die Abschöpfung rechtswidriger Gewinne dargestellt.[12] Die Vermögensabschöpfung sei nicht strafend, sondern ein geordnetes Rückgängigmachen illegaler Bereicherungen (kondiktionsähnlicher Charakter). Das hat das BVerfG ausdrücklich bestätigt. Die Einziehung von Taterträgen ist keine Kriminalstrafe i.S.v. Art. 103 Abs. 2 GG, sondern eine Maßnahme eigener Art, die vom Gesetzgeber auch rückwirkend erweitert werden durfte.[13] Verfassungsrechtlich relevante Grenzen der Einziehung ergeben sich dennoch aus dem Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG)[14] und dem Schutz des Eigentums (Art. 14 GG[15] sowie Art. 1 ZP 1 EMRK).[16] So darf eine Einziehungsanordnung kein krasses Missverhältnis zu der Tat aufweisen; insbesondere die Einziehung von Tatmitteln (§ 74 StGB) steht unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt (§ 74f StGB).[17] Bei der Einziehung von Taterträgen hingegen betont die Rechtsprechung regelmäßig die überragende Bedeutung des Gemeinwohlinteresses an der Vermögensabschöpfung, die selbst Rückwirkungsbeschränkungen ausnahmsweise überwinden kann.

2. Beschlagnahme, Verwahrung und Verwertung im Strafverfahren

Damit die Einziehung effektiv greifen kann, muss der Staat Zugriff auf die betreffenden Vermögenswerte erlangen. Hier greifen die prozessualen Sicherungsmaßnahmen der StPO ein. § 111b StPO erlaubt die Beschlagnahme von Gegenständen zur Sicherung der Einziehung.[18] Beschlagnahmte Vermögenswerte verbleiben zunächst in der staatlichen Verwahrung (§§ 111c, 111d StPO).[19] Gerade bei digitalen Assets stellen sich Fragen ihrer sicheren Aufbewahrung, so müssen private Schlüssel zu Kryptowallets beschlagnahmt oder übertragen werden, was technische Expertise erfordert. Deutschland hat auf Länderebene hierfür Spezialstrukturen geschaffen. Gemäß § 77a Abs. 2 Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) können Länder Zentralstellen für die Sicherung, Verwahrung und Verwertung von Kryptowährungen einrichten.[20] Sachsen hat z.B. eine solche Zentralstelle bei der GenStA Dresden geschaffen[21], Bayern bereits 2018 bei der GenStA Bamberg (Zentralstelle Cybercrime). Diese Behörden verfügen über eigene Krypto-Wallets und Experten, um beschlagnahmte Coins sicher zu verwalten.

Eine entscheidende prozessuale Norm im Umgang mit volatilen Werten ist § 111p StPO, die Notveräußerung. Sie gestattet es der Staatsanwaltschaft, einen sichergestellten Gegenstand vor Abschluss des Verfahrens zu veräußern, wenn Verderb oder erheblicher Wertverlust droht oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten/Schwierigkeiten verbunden ist.[22] Der Verkaufserlös tritt dann an die Stelle des Gegenstands (§ 111p Abs. 1 S. 2 StPO).[23] Diese Vorschrift – früher § 111l StPO a.F. – fand im Fall der sächsischen Bitcoins Anwendung. Aufgrund der enormen und extrem schnellen Preisschwankungen von Kryptowährungen sah die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen eines drohenden erheblichen Wertverlustes als ständig gegeben an. Die Notveräußerung wurde daher konsequent durchgeführt, um den Vermögenswert für das Verfahren zu erhalten. § 111p StPO spiegelt die generalisierte Wertorientierung des Gesetzes. Entscheidend ist am Ende der Wert (hier in Euro), notfalls gesichert durch frühzeitigen Verkauf.[24] Für den weiteren Verfahrensablauf bedeutet dies, dass anstelle der originären Kryptowerte nun der Gelderlös in Verwahrung genommen und ggf. später eingezogen wird. Im sächsischen Fall wurde der Erlös als Hinterlegung verbucht, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einziehung gesperrt bleibt.[25] Sollte letztlich keine Einziehung angeordnet werden (z.B. bei Freispruch), müsste der Betrag an die Berechtigten zurückgezahlt werden.

Zusammenfassend existiert im deutschen Recht ein geschlossenes System zur Bewältigung der Vermögensabschöpfung. Von der materiell-rechtlichen Einziehungsanordnung (Wertabschöpfung) bis zu den prozessualen Sicherungs- und Verwertungsbefugnissen (Beschlagnahme, Notveräußerung) sind die Instrumente grundsätzlich vorhanden. Unklar war bis vor kurzem allerdings, wie diese allgemeinen Regeln auf die spezifischen Besonderheiten von Kryptowährungen anzuwenden sind. Weder das StGB noch die StPO enthalten ausdrücklich auf digitale Währungen zugeschnittene Bestimmungen.[26] Es bedurfte daher der gerichtlichen Auslegung und praktischen Erprobung, wie im Fall Sachsen, um die Tauglichkeit des Wertprinzips für Kryptowerte zu bestätigen oder etwaige Lücken aufzudecken.

3. EU-rechtliche Entwicklungen: MiCA und AMLA

Auf europäischer Ebene haben zwei aktuelle Reformkomplexe Bedeutung für das Thema. Zum einen die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCA, Verordnung (EU) 2023/1114), die am 9. Juni 2023 im Amtsblatt verkündet wurde.[27] MiCA schafft erstmals unionseinheitliche Vorgaben für Krypto-Assets und deren Anbieter. Sie definiert legal den Begriff des Krypto-Assets als “digitale Darstellungen von Wert oder Rechten, die elektronisch übertragen und gespeichert werden können” (Art. 3 MiCA) und etabliert Zulassungs- und Überwachungspflichten für Krypto-Dienstleister.[28] Obwohl MiCA primär aufsichtsrechtlich ausgerichtet ist, da sie Marktintegrität und Anlegerschutz gewährleisten soll, wirkt sie sich mittelbar auch auf die Strafverfolgung aus. Durch MiCA werden etwa Krypto-Börsen und Verwahrer in ein reguliertes Umfeld überführt, was die Kooperation mit Behörden erleichtern dürfte (z.B. bei Beschlagnahmen oder Auskünften über Inhaber).[29] Zudem harmonisiert MiCA die Rechtsnatur bestimmter Token (Unterscheidung zwischen E-Geld-Token, wertreferenzierten Token und sonstigen Krypto-Assets).[30] Dies könnte im Strafrecht die Einordnung erleichtern, da beispielsweise Stablecoins als E-Geld-Token künftig eher wie Buchgeld behandelt werden könnten. Für die praktische Einziehung bedeutet dies aber weiterhin, dass letztlich der Vermögenswert als solcher entzogen wird – ob in Form des Tokens selbst oder dessen Gegenwert in Fiatgeld, richtet sich nach den nationalen Abschöpfungsregeln. MiCA enthält keine speziellen Vorschriften zur strafrechtlichen Einziehung; sie überlässt diese Materie den Mitgliedstaaten. Allerdings verpflichtet sie die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Amtshilfe und zum Informationsaustausch, was auch bei grenzüberschreitenden Einziehungen (etwa Beschlagnahme von Wallets auf ausländischen Börsen) helfen kann.[31]

Zum anderen ist mit der Anti-Money Laundering Authority (AMLA) eine neue, in Frankfurt am Main ansässige EU-Behörde geschaffen worden, die ihre Arbeit am 1. Juli 2025 aufgenommen hat.[32] Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1620 vom 31.5.2024.[33] Sie soll als zentrale Aufsichtsinstanz die Geldwäscheprävention in der EU koordinieren und durchsetzen.[34] Dabei erhält AMLA u.a. direkte Aufsichtsbefugnisse über bestimmte risikobehaftete Verpflichtete, wozu gem. Art. 3 auch große Krypto-Dienstleister gehören.[35] Im Kontext der Vermögensabschöpfung ist dies relevant, weil AMLA die Kohärenz der Geldwäschebekämpfung und die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung verbessert – wovon wiederum die Strafverfolgung profitiert. So wird AMLA etwa dafür sorgen, dass Krypto-Transaktionen transparenter werden (Stichwort Travel Rule, umgesetzt durch die neue Geldtransfer-VO (EU) 2023/1113, die seit dem 30.12.2024 in Kraft ist).[36] Wenn kriminell erlangte Kryptowerte bewegt werden, kann dank harmonisierter Regeln deren Spur leichter verfolgt und eingefroren werden.[37] Zwar regelt AMLA nicht direkt die Einziehung; jedoch wird sie einen einheitlichen Rahmen schaffen, in dem Vermögensabschöpfung über Grenzen hinweg effizienter möglich sein dürfte.[38] Denkbar ist außerdem, dass AMLA Best Practices für den Umgang mit beschlagnahmten Krypto-Assets entwickelt und den Austausch zwischen nationalen Stellen (wie den genannten Zentralstellen) fördert. Dies käme dem inländischen Recht insofern zugute, als sich Standards herausbilden, die ggf. Eingang in nationale Vorschriften finden könnten.

Insgesamt bringen MiCA und AMLA das regulatorische Umfeld für Krypto-Assets auf den neuesten Stand. Kryptowerte werden dadurch “normalisiert”, d.h. als reguläre Wirtschaftsgüter anerkannt, was den Rückgriff des Strafrechts erleichtert. Wo früher Unsicherheit über die rechtliche Einordnung von Bitcoin & Co. herrschte, definiert MiCA nun klar die Begriffe und Zuständigkeiten. Dieser Kontext bildet den Hintergrund für die Beurteilung, ob das deutsche Wertprinzip der §§ 73 ff. StGB ausreichend ist. Wenn ja, sollte es auch im Lichte der EU-Regeln weiterhin tragfähig sein; wenn nein, könnten MiCA/AMLA Anregungen für ergänzende nationale Regeln liefern (z.B. Legaldefinition “Kryptowert” im StGB oder besondere Verfahrensvorschriften für deren Verwahrung/Verwertung).

4. Ergänzende unionsrechtliche Vollzugshebel (Travel‑Rule; RL (EU) 2024/1260)

Flankierend zum aufsichtsrechtlichen Rahmen (MiCA) gewinnen unionsrechtliche Vollzugsinstrumente Bedeutung, die nicht die Einziehung als solche regeln, aber deren praktische Durchsetzung beschleunigen: Die Travel‑Rule‑Pflichten für Krypto‑Transfers stärken die Zuordenbarkeit „off‑chain“ und erhöhen den Kooperationsdruck auf Dienstleister; die RL (EU) 2024/1260 betont zugleich verfahrensrechtliche Leitplanken (insb. Rechtsschutz und Verhältnismäßigkeit) für Freezing‑ und Confiscation‑Maßnahmen. Damit verschiebt sich der Schwerpunkt von der materiell‑rechtlichen Einziehungsfrage hin zu Standardisierung, Zugriffsgeschwindigkeit und auditierbarer Sicherungsarchitektur.

III. Dogmatische Analyse: Einziehung digitaler Assets nach geltendem Recht

1. Einziehungsfähiger Gegenstand: Kryptowährung als “etwas” i.S.d. § 73 StGB

Ausgangspunkt ist die Frage, ob Krypto-Assets nach geltendem Recht überhaupt dem Einziehungsrecht unterfallen. Dies ist heute überwiegend bejaht, Kryptowährungen wie Bitcoin stellen einen Vermögenswert dar und sind damit prinzipiell einziehungsfähig.[39] Zwar sind sie immateriell und kein gesetzliches Zahlungsmittel, doch haben sie einen Marktwert und können in reale Währung getauscht werden.[40] Damit sind sie wirtschaftlich vergleichbar mit sonstigen vermögenswerten Rechten (etwa Kontoguthaben oder Anteilsrechten). Der BGH hat hierzu bereits klar Stellung bezogen und bestätigt, dass mit Drogengeldern erworbene Bitcoin als Taterträge einzuziehen sind, und zwar ausdrücklich “als Surrogate” des ursprünglich erlangten Geldes. Der Begriff Surrogat verweist auf § 73 Abs. 3 StGB, wonach ein erworbener Gegenstand an die Stelle des ursprünglichen Erlangten tritt.[41] Hier hatten Dealer zunächst Bargeld eingenommen und dieses in Bitcoin investiert; nach BGH machen diese Bitcoins den gleichen “wertgleichen Vorteil” aus und unterliegen der Einziehung.[42] Damit ist höchstrichterlich anerkannt, dass Kryptocoins “etwas aus der Tat Erlangtes” sein können, auch wenn sie weder Sache noch Forderung im klassischen Sinn sind.[43]

Dogmatisch stützt sich dies auf eine weite Auslegung des Begriffs “Gegenstand” in § 111b StPO und der korrespondierenden Begriffe in § 73 StGB. In der Literatur wurde zunächst diskutiert, ob virtuelle Währungen als “andere Gegenstände” oder eher als Forderungen/sonstige Vermögensrechte anzusehen seien. Letztlich läuft es auf dasselbe hinaus, da ihr Vermögenswert entscheidend ist. Bereits vor der BGH-Rechtsprechung hatten Stimmen in der Kommentarliteratur wie z.B. Bittmann[44] darauf hingewiesen, dass Bitcoin selbstverständlich vom Wortlaut des § 111b StPO erfasst sind – der Gesetzgeber habe bewusst neutral formuliert, um auch neuartige Vermögenswerte zu inkludieren.[45] Die Materialität ist kein Kriterium; maßgeblich ist nur, dass das Objekt in Geld messbaren Wert hat und dem Täter zugerechnet werden kann.

Im Ergebnis herrscht insoweit Einigkeit. dass Kryptowährungen einziehungsfähige Vermögensgegenstände sind. Dies gilt nicht nur für Bitcoin, sondern für Altcoins, Tokens, NFTs etc., soweit ihnen ein Verkehrswert zukommt. Nicht erfasst wären rein immaterielle Vorteile ohne Marktwert, z.B. in-game Währungen, solange sie nicht handelbar sind. Aber sobald ein digitaler Vermögenswert handelbar ist, greift das Wertprinzip Er kann als Tatprodukt, Tatmittel oder vor allem Tatertrag Gegenstand der Einziehung sein.[46]

2. Originaleinziehung vs. Wertersatzeinziehung bei volatilen Assets

Bei der Einziehung von Kryptowerten stellt sich das grundlegende Problem, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Wert abgeschöpft werden soll. Hier zeigt sich die Besonderheit volatiler digitaler Assets. Grundsätzlich ist zu unterscheiden: Originaleinziehung (§ 73 Abs. 1 StGB)[47] bedeutet, dass der konkrete Gegenstand selbst eingezogen wird (z.B. eine bestimmte Bitcoin-Einheit bzw. der Anspruch darauf in der Wallet-Adresse), während Wertersatz (§ 73c StGB) bedeutet, dass stattdessen ein Geldbetrag eingezogen wird.[48]

Im Idealfall gelingt der Strafverfolgung die Sicherung der konkreten Coins, etwa durch Beschlagnahme des Wallets oder der Private Keys. Dann könnte man annehmen, dass eine Originaleinziehung erfolgt, die Staatskasse würde also Eigentum an diesen Bitcoin-Einheiten erlangen und könnte sie anschließend verwerten. Praktisch wird jedoch meist sofort oder zeitnah verwertet, wie § 111p StPO erlaubt. Im Fall Sachsen wurden die BTC vor Abschluss des Verfahrens verkauft, um den Wert zu sichern.[49] Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Urteils die ursprünglichen Krypto-Coins nicht mehr vorhanden waren; an ihre Stelle war der Euro-Erlös getreten. Rechtlich läuft dies auf eine Wertersatzeinziehung hinaus.[50] Das Gericht wird die Einziehung eines Geldbetrags (hier der 2,64 Mrd. Euro) anordnen, da dieser den erlangten Wert verkörpert. Die Vorab-Verwertung verlagert also den Streitpunkt auf die korrekte Bestimmung des einzuziehenden Wertes.

Je nach Zeitpunkten können verschiedene Wertansätze in Frage kommen und zwar der Wert zum Tatzeitpunkt, zum Sicherstellungszeitpunkt, zum Verkaufszeitpunkt oder zum Urteilszeitpunkt. Das deutsche Recht gibt hierfür keine ausdrückliche Regel vor, doch lassen sich Grundsätze entnehmen. Der BGH hat im oben genannten Beschluss 3 StR 415/21 ausdrücklich festgehalten, dass bei Surrogaten eine etwaige Wertsteigerung nicht zugunsten des Täters berücksichtigt wird. Konkret bedeutet das, sofern der Täter z.B. 1 Mio. Euro aus der Tat erlangt und dafür Bitcoin gekauft hätte, die bis zur Einziehung 2 Mio. Euro wert sind, so werden zwar die Bitcoin eingezogen, aber bei der gleichzeitigen Wertersatzeinziehung des verbleibenden Geldbetrags wird nur der ursprüngliche Erwerbswert (1 Mio. Euro) abgezogen, nicht der höhere Marktwert. Der Täter soll von der Wertsteigerung nicht profitieren. Hätte umgekehrt eine Wertminderung stattgefunden, würde nach BGH§ 73c S. 2 StGB greifen.[51] In Höhe der Differenz könnte zusätzlich Wertersatz eingezogen werden. Mit anderen Worten bedeutet das, dass Kursgewinne beim Staat verbleiben, Kursverluste trägt der Täter.[52] Dieses Ergebnis folgt konsequent aus dem Wertprinzip und dem Absorptionsgedanken, dass jede Vermehrung des illegal Erlangten ebenfalls dem Staat zufallen soll, während eine Verminderung nicht den Täter begünstigen darf. Allerdings hat diese Logik eine scharfe Kante. Sie kann dazu führen, dass letztlich mehr abgeschöpft wird, als der Täter ursprünglich erlangt hat. Im Beispiel würde der Staat Bitcoin im Wert von 2 Mio. Euro einziehen und dennoch den vollen 1 Mio. Euro Wertersatz fordern, also insgesamt 2 Mio. Euro zu viel im Vergleich zum ursprünglichen Tatgewinn. Die Rechtsprechung sieht darin keinen Verstoß, solange der Mehrerlös tatsächlich dem Surrogat zu verdanken ist und nicht etwa durch weitere eigene Anstrengungen des Täters. Es handle sich nicht um eine Strafschärfung, sondern um das Zufallsergebnis der Vermögensanlage des Täters.

In der Literatur ist diese Haltung allerdings umstritten. Manche Autoren fragen, ob hier die Grenze zur Überabschöpfung überschritten wird – schließlich lautet das Leitmotiv “Nicht mehr, aber auch nicht weniger abschöpfen, als durch die Tat erlangt”. Heinze etwa kritisiert die aktuelle Regelung als “Spiel ohne Regeln”, da die Behandlung von Wertschwankungen unklar und im Ergebnis zufallsabhängig sei.[53] Er verweist darauf, dass der Staat im Nachhinein Gewinne vereinnahmt, die so möglicherweise gar nicht vom Unrechtsgehalt der Tat umfasst waren. Ein Vorschlag der Literatur ist, den maßgeblichen Wertstichtag gesetzlich festzulegen, etwa den Zeitpunkt der letzten tatsächlichen Verfügung des Täters über den Tatertrag.[54] Dann würde die Einziehung auf den damals gegebenen Wert begrenzt und etwaige spätere Gewinne oder Verluste blieben außer Betracht. Dies wäre im Sinne der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit gut vertretbar, kollidiert aber mit dem gesetzlichen Wortlaut nicht direkt. Bislang hat der Gesetzgeber hier keine Konkretisierung vorgenommen, sodass weiterhin die Rechtsprechungsgrundsätze gelten.

Im praktischen Vollzug – wie in Sachsen – löst man das Dilemma pragmatisch. Durch die Notveräußerung wird der Wert zum Sicherstellungszeitpunkt quasi “eingefroren”. In Dresden wurden die Coins im Juni/Juli 2024 verkauft; damit stand der einzuziehende Wert fest (2,64 Mrd. Euro). Hätte man die Coins behalten bis zum Urteil, wäre unklar, welchen Kurs man zugrunde legen müsste – den bei Urteilsverkündung?[55] Dies kann erheblich differieren. Die Notveräußerung schafft also Fakten, nimmt aber auch die Verantwortung: Die Behörde entscheidet aktiv über den Zeitpunkt der Realisierung und muss sich hinterher ggf. Fragen lassen, ob dies optimal war.[56] In Sachsen wurde – wie erwähnt – der Vorwurf laut, man habe zu billig verkauft. Juristisch dürfte dieser Vorwurf ins Leere gehen, denn § 111p StPO verlangt gerade keine Maximierung des Erlöses, sondern nur Vermeidung erheblichen Verlusts.[57] Die Staatsanwaltschaft durfte keinen “perfekten Markt-Timing” versuchen, sondern sollte jeden Tag mit möglichst geringem Markteinfluss Stück für Stück verkaufen. Diese Strategie wurde eingehalten; laut Pressemitteilung wurde “stets ein marktgerechter Preis erzielt”, ohne den Kurs zu beeinflussen.[58] Damit hat die Behörde ihre Pflicht erfüllt, den Wert zu sichern, nicht aber zu spekulieren. Sollte später der Bitcoin-Kurs steigen, entsteht daraus kein rechtlicher Anspruch des (noch Angeschuldigten) auf Teilhabe am Mehrwert. Genauso wenig müsste der Staat bei Kurssturz dem Beschuldigten die Differenz erstatten, da er a durch rechtmäßigen Verkauf bereits Surrogate geschaffen hat. Im Fall eines Freispruchs würde der Beschuldigte den Verkaufserlös zurückerhalten, nicht die Bitcoins selbst. Das bedeutet, dass auch ein Freigesprochener kein Recht auf Kursgewinn hat (aber ebenso vor einem Kursverlust geschützt wurde). Diese Konstruktion wirft dogmatisch keine einfachen Fragen auf, berührt sie doch das Spannungsfeld zwischen Effektivität der Strafverfolgung und Eigentumsschutz des (möglicherweise Unschuldigen). Die h.M. stützt jedoch die Vorgehensweise. Die Notveräußerung ist eine wertneutral gemeinte Sicherungsmaßnahme, die einen etwaigen Eigentümer (bei Freispruch) so stellt, als hätte er das Asset zum Verkaufszeitpunkt in Geld getauscht. In der Praxis dürfte gleichwohl erwartet werden, dass Behörden zurückhaltend von § 111p Gebrauch machen, solange die Schuldfrage unklar ist – außer es besteht, wie bei Kryptos typischerweise, ein permanentes hohes Wertverlustrisiko.[59]

Zusammengefasst erlaubt das Wertprinzip in Kombination mit den StPO-Befugnissen die flexible Handhabung. Kryptowerte können entweder als Sache eingezogen oder in Geld verwandelt und dann als Wert eingezogen werden. Die Entscheidung orientiert sich an praktischen Erwägungen wie Sicherungsrisiken, Volatilität. Dogmatische Feinfragen, etwa Wertstichtag und Gewinnabschöpfung, sind durch die BGH-Rechtsprechung zugunsten einer maximalen Abschöpfung entschieden worden, was aber nicht unumstritten ist.[60]

3. Technische und eigentumsrechtliche Besonderheiten

Bei digitalen Assets wie Kryptowährungen treten einige besondere Probleme auf, die im klassischen Vermögensabschöpfungsrecht so nicht bekannt waren. Dazu zählt erstens die Verwahrungstechnologie. Beschlagnahmte Kryptowerte liegen nicht greifbar in einem Tresor, sondern als digitale Schlüssel. Das erfordert spezielle Sicherungsmaßnahmen (Offline-Wallets, Multi-Sig-Verfahren etc.), um Diebstahl oder Verlust durch Cyberangriffe auszuschließen.[61] Die Zentralstellen der Länder haben hier eigene Verfahren etabliert. In Sachsen etwa arbeitete man mit einer regulierten Bank zusammen (Bankhaus Scheich), um die professionelle Abwicklung zu gewährleisten.[62] In Bayern wurde die Landesjustizkasse Bamberg als Zentralstelle im Sinne des § 77a Abs. 2 S. 1 StVollstrO bestimmt.[63] Insofern verlangt die Einziehung digitaler Assets eine interdisziplinäre Expertise, bei der Juristen, IT-Forensiker und Finanzexperten kooperieren müssen. Gesetzliche Vorgaben zur konkreten technischen Verwahrung gibt es allerdings nicht – hier vertraut man auf die Kompetenz der Behörden und den Erfahrungsaustausch (ggf. koordiniert durch Bundesbehörden oder perspektivisch auch durch AMLA).

Zweitens stellt sich die Frage der Zuweisung und Herausgabe, wem die Kryptowerte gehören und wer Rechte daran hat? Bei physischen Gegenständen ist das oft einfacher als bei dezentralen Tokens. In Einziehungsverfahren mit Krypto sind häufig Dritte beteiligt, z.B. Börsen oder Wallet-Provider, bei denen Coins liegen, oder Mittelsmänner, auf die der Täter Werte übertragen hat. Das deutsche Recht kennt hierfür die Dritteinziehung (§§ 73 Abs. 1 Var. 2, 73b StGB).[64] Erstreckte sich das Erlangte auf einen Dritten, kann direkt gegen diesen die Einziehung angeordnet werden. In der Praxis bedeutet dies z.B., dass ein Krypto-Exchange Herausgabe leisten muss oder, falls das nicht möglich ist, der Wert von dessen Vermögen abgeschöpft werden kann, sofern der Exchange nicht gutgläubig war. Ein aktuelles Problem ist die Anonymität im Krypto-Sektor. Oft sind Wallet-Adressen nicht ohne weiteres Personen zuzuordnen. Hier helfen die AML/Vorschriften (Know-Your-Customer bei Börsen, Travel Rule), um die Identität hinter Vermögenswerten zu ermitteln.[65] Aber in manchen Fällen bleiben Coins “herrenlos” (z.B., wenn Täter den Private Key nicht herausgeben oder verloren haben). Solche technisch nicht zugänglichen Vermögenswerte können faktisch nicht eingezogen werden,– eine Herausforderung, die das Recht nur begrenzt lösen kann. Die Wertersatzeinziehung ins Leere ist theoretisch möglich (§ 73c StGB gegen den Täter), aber vollstreckt werden kann sie nur, wenn der Täter anderes Vermögen hat. Das Problem sog. “verlorener Bitcoins” (z.B., weil Keys zerstört) lässt sich nicht durch Gesetz beheben; es handelt sich dann schlicht um Vermögenswerte, die weder Täter noch Staat realisieren können.

Drittens ist auf die internationalen Dimensionen hinzuweisen. Kryptovermögen kennt keine Grenzen, da ein Täter seine Coins weltweit verstreuen kann. Die Einziehung kann daher auf Rechtshilfe angewiesen sein. Hier kommen die EU-Bestrebungen ins Spiel, etwa eine mögliche zukünftige EU-Verordnung zur grenzüberschreitenden Einziehung (Fortentwicklung der RL 2014/42/EU).[66] Zudem zeigt ein Blick ins Ausland, dass vergleichbare Probleme ähnlich gelöst werden. In den USA z.B. beschlagnahmt das DOJ regelmäßig große Krypto-Bestände und lässt sie durch das U.S. Marshals Service versteigern, um den Erlös einzuziehen. Ein bekanntes Beispiel ist die Versteigerung von Bitcoin aus dem Silk-Road-Fall, bei der bereits 2014 zigtausende BTC verkauft wurden – damals zu Preisen, die aus heutiger Sicht sehr niedrig waren, was zu ähnlichen Diskussionen führte wie in Sachsen.[67] Das US-Recht kennt zwar den Begriff der Wertersatzeinziehung so nicht im deutschen Sinne, unterscheidet aber zwischen criminal forfeiture (im Strafurteil) und civil forfeiture. In beiden Fällen wird oft zugunsten eines raschen Verkaufs entschieden, um Wertschwankungen zu neutralisieren. Die UK gehen unter dem Proceeds of Crime Act 2002 (POCA) einen analogen Weg. Gerichte können anordnen, dass sichergestellte Kryptoassets unmittelbar veräußert werden, teilweise übernehmen private Auktionshäuser diese Aufgabe.[68] Kürzlich wurden in London z.B. beschlagnahmte BTC im Wert von mehreren hunderttausend Pfund über Wilsons Auctions versteigert. Auch hier zeigt sich, dass eigene Spezialgesetze für Krypto nicht erlassen wurden, sondern die allgemeinen Regeln des Einziehungs- und Auktionsrechts entsprechend angewendet werden. Die britische Gesetzgebung hat lediglich klargestellt, dass Kryptoassets als “property” im Sinne des POCA gelten und hat die Befugnisse der Strafverfolgung zum Einfrieren solcher Assets erweitert (Economic Crime Act 2023).[69]

Diese internationalen Parallelen untermauern, dass das deutsche Wertprinzip im Grunde geeignet ist, digitale Assets abzuschöpfen. Vollzugsfragen (technische Verwahrung, internationale Kooperation) stellen allerdings hohe Ansprüche an die Behörden. Hier könnten zukünftige gesetzliche Klarstellungen oder Verordnungsregelungen, etwa auf Basis einer Ermächtigung in der StPO oder via AMLA-Empfehlungen, sinnvoll sein, um einheitliche Standards festzulegen. Denkbar wäre z.B. eine bundeseinheitliche Richtlinie, wie mit beschlagnahmten Kryptowerte umzugehen ist, ab welcher Volatilität eine Notveräußerung zwingend sein soll etc. Bislang wurde dies den Ländern überlassen; der sächsische Fall zeigt aber, dass zumindest ein koordinierter Ansatz mit erfahrenen Partnern (hier BKA und ein Bankhaus) gewählt wurde.[70] Dies könnte Modellcharakter für andere Fälle haben.

IV. Rechtsprechung

Die deutsche Rechtsprechung hat in den letzten Jahren in führenden Entscheidungen die Grundlagen für den Umgang mit Kryptovermögen im Strafverfahren gelegt.

1. BGH: Grundsatzentscheidungen 2022

Besonders hervorzuheben sind zwei Beschlüsse des BGH aus dem Jahr 2022, die bereits mehrfach angeklungen sind:

BGH, Beschluss vom 11.1.2022 – 3 StR 415/21 (LG Koblenz): In diesem Fall ging es – wie oben dargestellt – um einen Drogendealer, der Teile seines Erlöses in Kryptowährungen investiert hatte. Der BGH bestätigte, dass die sichergestellten Kryptowährungen als Tatertrag einzuziehen seien. Wichtig ist, dass er dabei dogmatische Leitlinien formulierte.[71] Die Kryptowerte gelten als Surrogate in Sinne von § 73 Abs. 3 StGB des erlangten Geldes und sind daher grundsätzlich der Einziehung zugänglich.[72] Falls zusätzlich noch weiterer illegaler Gewinn in anderer Form vorhanden ist, ist der Wert der eingezogenen Kryptowerte bei der Wertersatzeinziehung abzuziehen, allerdings grundsätzlich nur mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Eine spätere Wertsteigerung brauche nicht berücksichtigt zu werden; eine Wertminderung hingegen könne zu zusätzlichem Wertersatz führen. Mit diesen Ausführungen setzte der BGH erstmals einen Maßstab für den Umgang mit Kursveränderungen. Der Senat betonte auch, dass die Einziehung von Tatmitteln gem. § 74 StGB bei Kryptowährungen ins richterliche Ermessen gestellt ist und stets einer Verhältnismäßigkeitskontrolle unterliegt.[73] Dies war hier allerdings nur am Rande relevant, da es etwa um beschlagnahmte Computer als Tatmittelging. Die Entscheidung 3 StR 415/21 war wegweisend, weil sie klarstellte, dass Kryptowerte nicht anders zu behandeln sind als andere Vermögenswerte. Zugleich hat der BGH implizit anerkannt, dass das bestehende Gesetz zwar keine Spezialnormen enthält, aber ausreichend flexible Instrumente bereithält, um Besonderheiten wie Volatilität sachgerecht abzubilden – eben durch Surrogat- und Wertersatzlogik.[74]

BGH, Beschluss vom 22.9.2022 – 3 StR 175/22 (LG Aurich): Dieser Beschluss betraf einen komplexen Sachverhalt mit organisiertem Drogenhandel, in dem das LG unter anderem umfangreiche Wertersatzeinziehungen gegen mehrere Beteiligte ausgesprochen hatte und zusätzlich die erweiterte Einziehung bestimmter Kryptowährungen gegen den Hauptangeklagten. Die Coins waren bei einer Hausdurchsuchung gefunden worden. Das LG wertete sie als Vermögenswerte aus anderen Taten, da ihre genaue Herkunft unklar war und ordnete deren Verfall an. Der BGHhob die erweiterte Einziehung in diesem Punkt auf. Er stellte fest, dass die Sicherstellung ergeben hatte, dass die Kryptowerte aus den abgeurteilten Taten stammten – sie waren also mit den Drogengeldern gekauft. Insofern hätten sie, folgt man der ersten Entscheidung, als unmittelbare Taterträge (Surrogate) eingezogen werden müssen anstatt auf Grundlage der erweiterten Einziehung. Entscheidend war aber, dass das LG bereits die vollen Erlöse in Geldwert abgeschöpft hatte (1,032 Mio. Euro gegen den Angeklagten). Hätte man nun zusätzlich die Coins (im damaligen Wert) eingezogen, wäre dies eine Doppelabschöpfung desselben Vermögens gewesen. Der BGH monierte, dass das LG nicht aufgeklärt habe, in welcher Höhe die Coins aus den konkret verurteilten Taten finanziert waren.[75] Ohne diese Feststellung könne nicht beurteilt werden, ob und inwieweit ein Abzug bei der Wertersatzeinziehung geboten gewesen wäre. Der BGH hat daher die Anordnung aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Diese Entscheidung bestätigt implizit nochmals den Grundsatz, dass keine doppelte Abschöpfung erfolgen darf. Entweder ist der Wert schon in Geld eingefordert, dann dürfen die entsprechenden Kryptowerte nicht nochmals separat eingezogen werden, oder man zieht die Kryptowerte ein und reduziert den Geldbetrag entsprechend.[76] Für die Praxis bedeutet das eine Warnung an die Tatrichter, in komplizierten Fällen mit Mischvermögen genau aufzuschlüsseln, was womit zusammenhängt, um Überlappungen zu vermeiden. Zugleich erkennt der BGH aber an, dass erweiterte Einziehung von Krypto-Assets sehr wohl möglich ist, sofern diese aus anderen, nicht angeklagten Taten stammen.[77] Kryptowerte können also auch dann eingezogen werden, wenn ihre kriminelle Herkunft zwar feststeht, aber nicht konkret einer abgeurteilten Tat zugeordnet werden kann – dann allerdings auf Grundlage von § 73a StGB (erweiterte Einziehung).[78] Voraussetzung ist nur, dass sie nicht bereits als Surrogat aus den angeklagten Taten einzuziehen sind (Subsidiarität der erweiterten Einziehung).

Die beiden BGH-Entscheidungen zeichnen ein kohärentes Bild. Krypto-Vermögen wird wie anderes Vermögen behandelt, mit der Besonderheit, dass Wertdynamiken Beachtung finden müssen, aber primär zugunsten der staatlichen Abschöpfungsbilanz. Der BGH setzte damit faktisch den Schlusspunkt unter etwaige Zweifel, ob Kryptogeld nach geltendem Recht greifbar ist. Seine klare Botschaft: “Verbrechen darf sich nicht lohnen – auch nicht in Bitcoin.”

2. BVerfG: Verfassungsrechtlicher Rahmen 

Das BVerfG hatte sich mit spezifischen Fragen der Krypto-Einziehung bisher nicht direkt zu befassen. Allerdings sind die Entscheidungen des BVerfG zur Vermögensabschöpfung allgemein natürlich auch für digitale Assets maßgeblich. Insbesondere der Beschluss) des BVerfG verdient Erwähnung, in dem im Zusammenhang mit Cum-Ex-Fällen. die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung der neuen Einziehungsvorschriften selbst bei bereits verjährten Taten bestätigt wurde. [79] Es stufte die Neuregelung als einen vom Gesetzgeber verfolgten überragend wichtigen Gemeinwohlzweck ein, nämlich kriminelle Vermögensvorteile abzuschöpfen, selbst wenn keine Strafe mehr verhängt werden kann. Diese Sichtweise legt nahe, dass das BVerfG die sehr einschneidenden Maßnahmen der Vermögensabschöpfung im Grundsatz billigt, sofern sie der Prämisse “Tat soll sich nicht lohnen” folgen und im Verfahren rechtsstaatlich eingebettet sind. Überträgt man das auf Kryptofälle, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Staat erhebliche Werte einzieht, solange es Beute aus Straftaten ist – auch wenn dies etwa bei Kursgewinnen zu einer “Bereicherung” des Staates führt, die über den ursprünglichen Schaden hinausgeht. Denkbar wäre allenfalls, dass extreme Konstellationen, z.B. enorme Gewinne ohne Kausalbeitrag des Täters, irgendwann als unverhältnismäßig angesehen würden. Bislang jedoch deutet nichts darauf hin, dass Gerichte hier eine Grenze ziehen. Solange die Abschöpfung formal dem Täter-Erlangten zugeordnet werden kann, genießt sie Vorrang vor etwaigen Eigentumsbelangen des Täters.

Ein verfassungsrechtliches Augenmerk liegt freilich auf den Rechten unbeteiligter Dritter. Sollte z.B. eine unbeteiligte Person behaupten, Eigentümerin der beschlagnahmten Kryptowerte zu sein, muss ihr rechtliches Gehör und eine effektive gerichtliche Überprüfung gewährleistet sein. Hier gelten die §§ 426 ff. StPO, die Drittbetroffene schützen.[80] Auch der sächsische Fall könnte theoretisch solche Streitfragen aufwerfen, etwa wenn behauptet wird, die BTC gehörten gar nicht dem Beschuldigten allein). Bislang ist jedoch nichts von derartigen Drittansprüchen bekannt. In dem exemplarischen BVerfG-Fall um die Warburg-Bank (Cum-Ex) wurde die Bank als Dritte verpflichtet, 176,5 Mio. Euro zurückzuzahlen; ihre Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.[81] Das BVerfG bestätigte implizit, dass auch juristische Personen und Unbeteiligte die Last der Abschöpfung tragen müssen, sofern das Gesetz, wie mit § 73b StGB, eine Grundlage dafür bietet und die Gerichte eine sorgfältige Prüfung vorgenommen haben.

3. Zwischenergebnis

Verfassungsrechtlich steht der Einziehung von Kryptovermögen nichts Spezielles entgegen; die allgemeinen Leitplanken (Legalität, Verhältnismäßigkeit, Rechtsschutz) gelten unverändert. Eine interessante offene Frage wäre allenfalls, ob die extreme Volatilität in einem Fall so gelagert sein könnte, dass die Einziehungsermessensentscheidung (bei Tatmittel) unverhältnismäßig würde, etwa wenn sehr hohe Beträge auf dem Spiel stehen und der Ausgang des Strafverfahrens unsicher ist. Hier käme ggf. das Übermaßverbot zum Tragen, aber diese Diskussion ist noch hypothetisch.

4. Instanzrechtsprechung und Praxisfälle

Unterhalb der höchsten Gerichte haben einige OLG- und LG-Entscheidungen sowie praktische Verwertungsmaßnahmen bereits das Terrain vorbereitet. So hatte etwa das OLG Bamberg schon 2018 einen beachteten Fall zu bewältigen, in dem illegal erzielte Bitcoins (ca. 12 Mio. Euro) zugunsten des Freistaats Bayern verwertet wurden. Die bayerische Justiz veröffentlichte dazu eine Pressemitteilung, welche belegt, dass bereits nach alter Rechtslage (§ 111l StPO a.F.) die Notveräußerung als gangbarer Weg gesehen wurde.[82] Auch andere OLG wie z.B. OLG Dresden in 2019 haben in Beschlüssen angedeutet, dass virtuelle Währungen dem Verfall unterliegen und dass bei flüchtigen Beschuldigten ein selbständiges Einziehungsverfahren durchführbar ist.[83]

Die Staatsanwaltschaften haben in den vergangenen Jahren ihre Vorgehensweisen harmonisiert. Der Dresdner movie2k-Fall ist insofern lehrreich, als erstmals eine wirklich große Menge an Bitcoin veräußert wurde und das mit methodischer Unterstützung von Spezialisten, um negative Markteffekte zu vermeiden. Es zeigte sich, dass auch ein Volumen von knapp 50.000 BTC (damals ~2 Mrd. Euro) innerhalb eines Monats liquidiert werden kann, ohne den Markt zu crashen. Diese Erkenntnis ist für die Praxis bedeutsam, denn sie nimmt dem Argument den Wind aus den Segeln, eine Einziehung großer Krypto-Bestände sei faktisch schwierig, weil der Verkauf den Preis einbrechen lassen würde. Die sächsische Strategie – max. 1 % des Marktvolumens pro Tag überwiegend OTC zu handeln – kann als “best practice” gelten und dürfte künftig auch anderswo angewandt werden. Hier zeigt sich ein Effekt von Vermögensabschöpfung, der über das Strafrecht hinausgeht. Der Staat wurde quasi zum Akteur auf dem Kapitalmarkt, was er mit hoher Verantwortung ausüben muss. In Sachsen wurde akribisch dokumentiert, dass man keinen Timing-Versuch unternahm. So wurde z.B. wurde sogar am US-Unabhängigkeitstag verkauft, obwohl niedrige Liquidität vorhanden war, um keine Pause zu machen.[84] Diese Transparenz soll das Vertrauen stärken, dass der Staat sich rechtsstaatlich verhält und nicht zum “Zocker” wird. Es handelt sich um einen Balanceakt. Der Staat hat einerseits eine Treuhänderrolle für beschlagnahmtes Vermögen (erst recht, wenn es evtl. rückzugeben ist), andererseits verfolgt er das öffentliche Interesse, Verfallswerte für die Gemeinschaft zu sichern.

Erwähnenswert ist zudem, dass einige Gerichte sich mit neuartigen Krypto-Phänomenen befassen mussten – etwa dem Mining unter fremder Ressourcennutzung (Fall: heimliches Installieren von Mining-Software auf fremden Rechnern). Hier stellte sich die Frage, ob der generierte Bitcoin als Tatprodukt eingezogen werden kann. In einem solchen Fall wurde vertreten, dass der „erschürfte“ Coin dem Geschädigten wirtschaftlich entzogen wurde, weil dessen Strom/Hardware genutzt wurde. Somit müsse eine Einziehung wohl zugunsten des Geschädigten erfolgen (Rückgewinnhilfe) oder ersatzweise Wertersatz vom Täter an den Staat, wenn kein konkreter Geschädigter beziffert werden kann.[85] Diese Konstellationen zeigen die Vielseitigkeit der Problematik, da Kryptowerte als Tatobjekte, Tatprodukte und Tatvorteile auftauchen. Die Gerichte werden sich hier weiter entlang der allgemeinen Linien bewegen und jeweils schauen, was der Täter erlangt hat, wem gehört es eigentlich, wer hat einen Anspruch? Das existierende Instrumentarium inkl. Opferentschädigung über § 73e StGB ist im Prinzip gewappnet dafür.

Sollten nach Einziehung und Verwertung Erlöse verbleiben, z.B., wenn Geschädigte befriedigt und Strafen bezahlt sind, fließen diese an die Landeskasse. Der Haushaltsrechtliche Umgang mit Krypto-Erlösen war im Fall Sachsen in der Presse Thema – die 2,64 Mrd. Euro dürfen vor Abschluss des Verfahrens nicht angerührt werden.[86] Das zeigt, dass die Justiz hier auf dem Geld sitzt, aber (noch) keinen Zugriff hat. Dieses Geld könnte theoretisch Zinsen oder Negativzinsen unterliegen; bei herkömmlichen Verfahren werden solche Erlöse manchmal in speziellen Verwahrkonten angelegt. Angesichts der Summe sind das relevante Details, die aber das Strafverfahren selbst kaum beeinflussen.

Zusammengefasst untermauert die bisherige Rechtsprechung, dass Kryptovermögen im Kern nach den allgemeinen Regeln behandelt werden; mit Anpassungen durch Gerichtsentscheidungen dort, wo Besonderheiten auftreten (z.B. Wertschwankungen). Es gibt (noch) kein erkennbares Votum aus der Rechtsprechung für den Gesetzgeber, hier spezielle Normen zu schaffen – vielmehr scheinen die Gerichte gewillt, mittels Auslegung für praxisgerechte Lösungen zu sorgen.

V. Literaturstand und Kritik 

In der strafrechtlichen Literatur wird die Thematik „Kryptovermögen im Einziehungsrecht“ seit einigen Jahren intensiv diskutiert. Dabei kristallisieren sich zwei Lager heraus. Die eine Seite hält das bestehende Instrumentarium für grundsätzlich ausreichend und betont die Flexibilität des Wertprinzips; die andere Seite sieht spezifische Regelungsbedarfe und warnt vor Ungereimtheiten und Gerechtigkeitsdefiziten.

Befürworter des Status quo heben hervor, dass die 2017er Reform der Vermögensabschöpfung bewusst technikneutral formuliert wurde und dadurch auch neu auftretende Phänomene wie Kryptowährungen erfassen kann. Erez kommt nach einer umfassenden Analyse zu dem Fazit, dass “ausreichend deckende Regelungen” vorhanden sind, aber gleichwohl Klärungsbedarf in Detailfragen bestehe. Insbesondere verweist er darauf, dass die neugestalteten Gesetze selbst keine konkreten Handreichungen zum Umgang mit virtuellen Währungen liefern[87] – was einerseits deren Offenheit zeigt, andererseits die Gerichte gefordert hat. Die Befürworter argumentieren, die bisherigen Gerichtsentscheidungen, insb. BGH 2022, hätten die vorhandenen Normen zweckmäßig ausgelegt und damit gezeigt, dass das System funktioniert.[88] Ferner wird betont, spezialgesetzliche Lösungen könnten die Gefahr bergen, die kohärente Linie der Vermögensabschöpfung zu untergraben. Beispielsweise wäre ein eigener § 73d StGB für Kryptowerte möglicherweise schon morgen durch neue Technologien (z.B. DeFi-Tokens, Smart Contracts) wieder überholt. Die allgemeine Formulierung “etwas Erlangtes” hingegen erlaubt eine anpassungsfähige Rechtsanwendung. Als Pluspunkt wird auch genannt, dass das Wertprinzip den Fokus auf den wirtschaftlichen Ertrag lenkt und genau das sei bei Cybercrime wichtig, wo es letztlich darauf ankomme, Tätern die finanzielle Motivation zu nehmen.

Kritische Stimmen hingegen monieren, dass die Übertragung der alten Regeln auf die neue Assetklasse Fragen der Fairness und Praktikabilität aufwerfe. Heinze bezeichnet die aktuelle Situation pointiert als “Spiel ohne Regeln”, was auf die Problematik der Wertschwankungen abzielt. Er illustriert dies an einem Beispiel (namensgebend mit Anspielung auf Monopoly: “Gehe nicht über Los und ziehe trotzdem 4000 Euro ein”), wo der Staat offenbar 4000 Euro mehr einzieht, als der Täter ursprünglich erlangt hatte.[89] In der Literatur wird kritisiert, dass damit eine überschießende Abschöpfung erfolgt, die mit dem ausgleichenden Charakter der Vermögensabschöpfung nur schwer zu vereinbaren sei. Sie plädieren dafür, Klarheit über den Bewertungsstichtag zu schaffen und etwa Kursgewinne ab Beschlagnahme nicht abzuschöpfen, weil der Täter ab diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr habe und das Geld quasi “unschuldig” für ihn arbeite. Ein weiteres Argument der Kritiker betrifft die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Vermögenswerten. Hätte der Täter statt in Bitcoin in Gold oder Aktien investiert und wären diese beschlagnahmt worden, hätte man wohl, so wird argumentiert, eine ähnliche Debatte. Tatsächlich ist in der Vergangenheit bei anderen wertveränderlichen Objekten (Kunstwerke, Wertpapiere) die Problematik nicht so zugespitzt worden, vermutlich weil die Wertänderungen weniger dramatisch waren. Kryptowerte exponieren hier eine Lücke, da das Gesetz keine Schranke enthalte, wie viel mehr als den ursprünglichen Wert man einziehen dürfe. Maciejewski und Bülte hatten im Kontext der Rückwirkung sogar argumentiert, eine solche erweiterte Einziehung sei eine unzulässige echte Rückwirkung.[90] Dies hat das BVerfG zwar verworfen, aber auf der Ebene einfacher Gesetzgebung ließe sich durchaus eine Obergrenze normieren, so die Stimmen. Tenor: “Ist der aktuelle Wert des Gegenstands höher als der zur Tatzeit erlangte Wert, so ist Letzterer maßgeblich.” Bisher fehlt dafür aber ein politischer Impuls.

Aus praktischer Sicht lässt sich monieren, dass die deutsche Justiz gar nicht flächendeckend die technischen Fähigkeiten hat, Kryptovermögen sicher zu verwalten. Fälle wie der sächsische sind die Ausnahme gut ausgestatteter Einheiten. In manch kleiner Staatsanwaltschaft könnte es passieren, dass mangels Know-how beschlagnahmte Coins verloren gingen oder unsachgemäß verwahrt werden. Solche Bedenken führen zu der Forderung nach zentralen Lösungen, entweder auf Bundesebene (eine Art Bundes-Krypto-Verwertungseinheit bei der BKA) oder verpflichtend für alle Länder eine gemeinsame Plattform. Dieser Aspekt ist weniger eine Frage des Gesetzeswortlauts, sondern der Organisation und Ausbildung. Allerdings könnte der Bundesgesetzgeber etwa in der StPO spezifische Pflichten statuierten, z.B.: “Beschlagnahmte Kryptowerte sind unverzüglich auf ein behördlich gesichertes Wallet zu übertragen” o.ä. Bisher fehlt es daran; die Praxis begnügt sich mit Verwaltungsvorschriften und informellen Absprachen.

VI. Resümee und Reformbedarf

1. Kernergebnis und Praxislehre aus dem Fall Sachsen 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das deutsche Vermögensabschöpfungsrecht, basierend auf dem Wertprinzip, im Wesentlichen auch für digitale Assets wie Kryptowährungen funktioniert. Die bestehenden Normen der §§ 73 ff. StGB und der flankierenden StPO-Vorschriften bieten genug Flexibilität, um Kryptowerte einzuziehen oder ersatzweise ihren Wert abzuschöpfen. Die Rechtsprechung hat dies bestätigt und durch Auslegung konkretisiert, dass: Kryptowerte als einziehungsfähige Vermögensgegenstände gelten; bei ihrer Verwertung sind Besonderheiten wie Volatilität zu beachten, ohne jedoch das Grundprinzip der vollständigen Abschöpfung aufzugeben. Der Fall Sachsen diente als Präzedenz, dass auch die praktische Umsetzung – von der sicheren Verwahrung bis zur marktschonenden Verwertung – gemeistert werden kann, wenn die Behörden umsichtig vorgehen. Insofern hat sich gezeigt, dass das Wertprinzip in der aktuellen Rechtslage grundsätzlich ausreicht, um digitale Vermögenswerte im Strafverfahren zu bewältigen. Damit ist der dogmatische Befund skizziert. Kriminalpolitisch entscheidend ist jedoch weniger das „Ob“ der Einziehung als deren tatsächliche Durchsetzbarkeit im Krypto‑Ökosystem – und damit die Frage, welche Vollzugsbedingungen ein effektives, zugleich legitimes Abschöpfungsregime voraussetzt.

2. Kriminalpolitische Einordnung: Zuordnungsdefizite, „Enabler“ und Vollzugsvoraussetzungen

Die Vermögensabschöpfung ist kriminalpolitisch kein Annex der Sanktionierung, sondern ein eigenständiger Steuerungshebel gegen Financial Crime („crime must not pay“). Gerade im Krypto‑Kontext entscheidet die erwartete Zugriffsfähigkeit des Staates häufig stärker über Täterkalküle als die abstrakte Strafandrohung. Wo Tatgewinne schnell verschoben, fragmentiert und in technische Strukturen „eingekapselt“ werden können, wird Abschöpfung zur zentralen Wirksamkeitsbedingung des Strafrechts. Daraus folgt ein Paradigmenwechsel des Blicks. Nicht das „Ob“ der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, sondern das „Wie“ ihrer tatsächlichen Durchsetzung bezüglich Sicherung, Verwahrung, Verwertung und Auskehrung bestimmt die präventive Wirkung – und zugleich das Legitimationsniveau des Eingriffs.

Kryptowerte verschärfen dabei drei bekannte Strukturprobleme der Vermögensabschöpfung in besonderer Weise. Erstens erhöht die Kombination aus globaler Transferfähigkeit und Pseudoanonymität das klassische Zuordnungsdefizit: „On‑chain“ sind Transaktionsketten zwar sichtbar, „off‑chain“ bleiben Identität, Zugriffsmacht (Private‑Key‑Kontrolle) und Vortatbezug häufig zufällig. Kriminalpolitisch steigt damit der Druck, den Zugriff auf Vermögen unklarer Herkunft effektiver zu gestalten – zugleich werden die rechtsstaatlichen Grenzen umso schärfer, je stärker Herkunftsannahmen probabilistisch statt beweisgesättigt werden. Ein Effektivierungsprogramm, das die prozedurale Kontrollarchitektur (richterliche Kontrolle, effektiver Rechtsbehelf, Drittbetroffenenschutz) nicht mitdenkt, wäre kriminalpolitisch kontraproduktiv, da es die Abschöpfung als rechtsstaatliches Projekt delegitimieren und damit ihre Akzeptanz als Kernstrategie gegen Finanzkriminalität untergraben würde.

Zweitens wird Volatilität zum Legitimationsrisiko. § 111p StPO ist als wertwahrendes Instrument angelegt („drohender erheblicher Wertverlust“), kann im Krypto‑Fall aber ex post als „Timing‑Entscheidung“ gelesen werden. Der öffentliche Diskurs neigt hier zu einer falschen Bezugsgröße, da Maßstab der Strafverfolgung nicht Erlösmaximierung, sondern ex‑ante‑Wertsicherung unter rechtsstaatlichen Bedingungen ist. Gleichwohl entstehen bei hochvolatilen Assets zwangsläufig Zufallseffekte (Über‑/Unterabschöpfung) als Nebenfolge von Marktzeitpunkten und Verfahrensdauern. Kriminalpolitisch ist deshalb nicht „Mut zum Timing“ gefordert, sondern die Objektivierung der Entscheidungsgrundlagen. Notwendig sind standardisierte Bewertungsreferenzen wie z.B. definierte Zeitfenster/Mehrmarkt‑Referenzen statt punktueller Stichtage, nachvollziehbar dokumentierte Verwertungsmodi (Tranchierung, Marktschonung, Audit‑Trails) und eine gerichtsfeste Begründungsarchitektur. Erst diese Standardisierung trennt Wertwahrung von (dem bloßen Eindruck) staatlicher Spekulation.

Drittens rückt die Einziehungsdurchsetzung stärker in die Sphäre arbeitsteiliger „Enabler“-Strukturen. Tatgewinne werden typischerweise nicht nur „versteckt“, sondern durch Intermediäre und Infrastruktur abgesichert (Treuhand‑Weitergaben, Finanzagenten, Dienstleister‑Gateways). Kriminalpolitisch folgt daraus eine doppelte Stoßrichtung: (1) konsequente Dritteinziehung dort, wo Tatvorteile bewusst „geparkt“ oder transferiert werden (§§ 73 Abs. 1 Var. 2, 73b StGB); (2) Ausbau des Kooperations- und Standardisierungsrahmens gegenüber regulierten Krypto‑Dienstleistern als Vollzugsbedingung der Abschöpfung. Insoweit sind unionsrechtliche Instrumente (MiCA, Travel‑Rule‑Regime der VO (EU) 2023/1113, AML‑Architektur inkl. AMLA‑VO (EU) 2024/1620 sowie RL (EU) 2024/1260) kriminalpolitisch nicht bloß „Compliance‑Kulisse“, sondern Zugriffsbeschleuniger, da sie Identifizierbarkeit, Auskunftsfähigkeit und Durchsetzungswahrscheinlichkeit erhöhen – ohne die materiell‑rechtliche Einziehungslogik selbst zu ersetzen. Die Einziehung bei Dritten erfüllt hier eine doppelte Funktion: Sie verhindert Umgehung über Treuhand‑Weitergaben und entzieht zugleich den Dritten den finanziellen Anreiz, Tatvorteile zu „parken“ oder zu transferieren.[91]

Ein häufig unterschätzter kriminalpolitischer Aspekt ist schließlich die Opferperspektive. Vermögensabschöpfung ist nicht primär „Staatseinnahme“, sondern soll auch Rückgewinnung und Auskehrung ermöglichen (Rückgewinnungshilfe/Auskehrungsmechanismen; Ausschluss der Einziehung zugunsten Verletzter, § 73e StGB). Bei volatilen Kryptowerten wird der Zeitfaktor damit doppelt relevant, da eine Verzögerung nicht nur den staatlichen Zugriff gefährdet, sondern auch die faktische Realisierbarkeit von Restitution. Umgekehrt darf Wertwahrung nicht dazu führen, dass der (noch) nicht überführte Beschuldigte oder Drittbetroffene faktisch durch irreversible Verwertung „enteignet“ werden, ohne dass eine wirksame nachgelagerte Kontrolle greift. Die kriminalpolitische Leitlinie ist daher eine prozedural vermittelte Balance, bei der Zugriffsgeschwindigkeit und rechtsstaatliche Sicherungen als komplementäre Bedingungen verstanden werden müssen.

Aus dieser Perspektive lassen sich die folgenden kriminalpolitischen Leitgedanken ableiten, die den Reformbedarf strukturieren:

  • Zugriffsgeschwindigkeit („time to freeze“) als Wirksamkeitsbedingung, flankiert durch frühzeitige gerichtliche Kontrolle und effektive Rechtsbehelfe.
  • Standardisierung und Auditierbarkeit von Bewertung/Verwertung (insb. bei § 111p StPO), um Legitimationsrisiken („staatliche Spekulation“) und Zufallseffekte zu minimieren.
  • Institutionelle Kompetenz und Zuständigkeitsklarheit (Spezialstrukturen/Zentralstellen, Mindeststandards der Verwahrung, dokumentierte Sicherheitsarchitektur; ggf. koordiniert über § 77a Abs. 2 StVollstrO und bundeseinheitliche Vollzugsleitlinien).
  • Europäische Anschlussfähigkeit als Vollzugshebel (Daten- und Kooperationsstrukturen), ohne Abbau von Verfahrensgarantien.

Damit wird deutlich, dass die kriminalpolitische Mehrwertfrage des Beitrags weniger in einer „lex crypto“ liegt, sondern in der Operationalisierung des Wertprinzips unter Bedingungen technischer Flüchtigkeit. Der folgende Abschnitt zu den rechtsstaatlichen Leitplanken (Verhältnismäßigkeit, Rechtsschutz, Drittbetroffenenschutz) und die anschließenden Reformvorschläge (Bewertung/Verwertung; Organisation/Verwahrung/Notveräußerung) sind vor diesem Hintergrund zu lesen.

3. Rechtsstaatliche Leitplanken: Verhältnismäßigkeit, Rechtsschutz, Drittbetroffenenschutz

Die kriminalpolitische Forderung nach Zugriffsgeschwindigkeit darf nicht als Gegensatz zur Rechtsstaatlichkeit missverstanden werden. Der unionsrechtliche Rahmen betont vielmehr, dass effektive Sicherung nur mit verfahrensrechtlichen Leitplanken legitimierbar ist: Ein Total‑Freeze ist nur verhältnismäßig, wenn mildere Mittel ausscheiden; ex‑parte‑Entscheidungen bedürfen rascher gerichtlicher Validierung und einer nachgelagerten, wirksamen Anfechtungsmöglichkeit.[92] Zudem wird bei volatilen Assets die Dauer des Eingriffs selbst zum Verhältnismäßigkeitsfaktor: Ein längerfristiger Freeze ohne Absicherungsmechanismen kann den Eingriff faktisch in eine Entwertung transformieren und damit unverhältnismäßig werden.

Konsequent ist daher ein Modell periodischer gerichtlicher Überprüfung (z.B. in festen Intervallen) mit der Option, den Freeze in eine treuhänderisch kontrollierte Verwertung zu überführen, sobald andernfalls substanzielle Wertverwerfungen drohen. Kriminalpolitisch sichert gerade diese prozedurale Architektur die Akzeptanz effektiver Vermögensabschöpfung – und verhindert, dass Effizienzgewinne durch Legitimationsverluste wieder aufgezehrt werden. Aus dieser Verschränkung von Vollzugseffektivität und Verfahrensfairness lassen sich zwei Reformstränge ableiten: erstens die Standardisierung von Bewertung und Verwertung volatiler Assets, zweitens der Ausbau organisatorischer und technischer Mindeststandards der Sicherungsarchitektur.

4. Reformbedarf I: Bewertungs- und Verwertungsstandards bei Volatilität

Die derzeitige Handhabung – Kursgewinne zum Vorteil des Staates, Kursverluste zulasten des Täters – mag aus generalpräventiver Sicht konsequent sein, wirft aber Fragen der Gerechtigkeit und Systematik auf. Hier könnte der Gesetzgeber für transparente Spielregeln sorgen, z.B. durch Festlegung eines Stichtags oder durch eine Deckelung auf den durch die Tat erlangten Grundbetrag. Eine gesetzliche Normierung („maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt X“) würde die Einziehung berechenbarer machen und Kritiker entkräften, die von “Spiel ohne Regeln” sprechen. Auch im Vergleich mit zivilrechtlichen Prinzipien (Bereicherungsrecht) wäre eine solche Begrenzung nicht fremd. Bislang scheut man offenbar eine solche Änderung, um das Instrument nicht zu schwächen. Moderate Klarstellungen könnten jedoch das Vertrauen in die Rechtsanwendung stärken, ohne die Effektivität ernsthaft zu gefährden. Neben der Bewertungsfrage ist die Organisationsfrage vollzugskritisch: Ohne auditierbare Verwahrung, klare Zuständigkeiten und dokumentierte Verwertungsprozesse drohen selbst rechtlich tragfähige Einziehungsanordnungen in der Praxis an Umsetzungsrisiken zu scheitern.

5. Reformbedarf II: Organisation, Verwahrung und Notveräußerung

Die Praxis stützt sich derzeit auf improvisierte oder landesrechtliche Lösungen (Zentralstellen, Kooperationen) für die Sicherung und Verwertung von Kryptogeld. Ein bundeseinheitlicher Regelungsrahmen, etwa in Form einer Rechtsverordnung auf Basis der StPO oder einer Verwaltungsvorschrift des Bundes, könnte Mindeststandards setzen (IT-Sicherheit, Dokumentation, Schulung). Dies würde gewährleisten, dass in jedem Ermittlungsverfahren mit Kryptobezug die Behörden adäquat handeln können, unabhängig von lokalen Ressourcen. Zudem könnte man prüfen, ob § 111p StPO – die Notveräußerung – für Kryptowährungen konkretisiert werden sollte. Beispielsweise ließe sich erwägen, den Schwellenwert von “erheblicher Wertverlust” spezifisch zu definieren (z.B. “bei börsengehandelten Assets gilt eine Volatilität von >10 % innerhalb kurzer Zeit als erheblich” – so ähnlich hatte es Sachsen ja de facto gehandhabt). Allerdings besteht auch die Gefahr der Überregulierung, da zu starre Vorgaben der Flexibilität schaden könnten. Möglich wäre alternativ ein Runderlass der Justizministerkonferenz, der best practices festschreibt, ohne sofort Gesetzesrang zu haben.

Kriminalpolitisch entscheidend ist, dass § 111p StPO zwar ein handhabbares Instrument zur Wertwahrung bereitstellt, die Norm aber – gerade bei hochvolatilen digitalen Vermögenswerten – zu wenig „entscheidungsleitende“ Parameter enthält. Der Tatbestand („drohender erheblicher Wertverlust“, § 111p Abs. 1 StPO) bleibt prognostisch offen; zugleich verlagert die Notveräußerung die Verantwortung für Bewertungs- und Verwertungszeitpunkte faktisch in den Bereich exekutiver Opportunitätsentscheidungen. Damit entstehen zwei Legitimationsrisiken: (1) Ex‑post‑Vorwürfe einer „staatlichen Spekulation“ (Timing), obwohl der Zweck der Maßnahme wertneutral ist; (2) zufallsgetriebene Über‑ oder Unterabschöpfung als Nebenfolge kontingenter Marktzeitpunkte und Verfahrensdauern. Zwar sieht § 111p StPO mit Anhörung/Mitteilung (§ 111p Abs. 3 StPO) sowie gerichtlichem Rechtsschutz (§ 111p Abs. 5 StPO) bereits verfahrensrechtliche Leitplanken vor; diese laufen bei Krypto‑Assets jedoch ins Leere, wenn die Verwertungsentscheidung nicht anhand objektivierbarer Kriterien (Datenbasis, Bewertungsmodell, Verwertungsmodus) dokumentiert und damit gerichtsfest gemacht wird. De lege ferenda spricht deshalb vieles dafür, § 111p StPO um eine ausdrückliche Dokumentations‑ und Objektivierungspflicht zu ergänzen, die – ohne „Krypto‑Sonderstrafrecht“ – die Notveräußerung auditierbar macht und die gerichtliche Kontrolle funktional stärkt.

Ein möglicher Formulierungsvorschlag wäre die Ergänzung des § 111p StPO um einen Absatz 6 (hochvolatile digitale Vermögenswerte). Der nachfolgende Vorschlag versteht sich nicht als Reaktion auf eine unionsrechtliche Vorgabe und auch nicht als Ausdruck eines dogmatischen Defizits des bestehenden Einziehungsrechts, sondern als punktuelle Konkretisierung eines bereits funktionsfähigen Instruments unter den besonderen Bedingungen hochvolatiler digitaler Vermögenswerte.

„(6) Betrifft die Notveräußerung einen digitalen Vermögenswert, dessen Verkehrswert erheblichen kurzfristigen Schwankungen unterliegt, ist die Anordnung aktenkundig zu begründen. In der Begründung sind insbesondere darzulegen: 1. die Tatsachen und Prognoseparameter, aus denen sich die Gefahr eines erheblichen Wertverlustes im Sinne des Absatzes 1 ergibt; 2. der Bewertungsmaßstab (Referenzmärkte, Zeitraum und Berechnungsmethode) zur Bestimmung eines marktgerechten Preises; 3. Art, Umfang und zeitliche Staffelung der Verwertung sowie Maßnahmen zur Vermeidung marktbeeinflussender Effekte;     4. die technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen bis zur Sicherung des Veräußerungserlöses. Die Veräußerung ist so durchzuführen, dass eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle nach Absatz 5 anhand der Dokumentation möglich ist.“

6. Europäische Anschlussfähigkeit und Ausblick

Im Lichte der MiCA‑VO und der seit dem 1. Juli 2025 operativ tätigen Anti‑Money Laundering Authority (AMLA) mit Sitz in Frankfurt am Main erscheint kein unmittelbarer gesetzgeberischer Zwang zur krypto‑spezifischen Anpassung des deutschen Einziehungsrechts zu bestehen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der nationale Gesetzgeber aus eigenständigen rechtsstaatlichen und vollzugspraktischen Erwägungen heraus präzisierende Leitplanken für bestehende Instrumente entwickeln kann, sofern diese nicht auf eine materiell-rechtliche Sonderbehandlung von Kryptovermögen, sondern auf die Objektivierung exekutiver Prognose- und Verwertungsentscheidungen zielen. Die EU‑Vorschriften schaffen vor allem Begriffsklarheit und Überwachungsstrukturen, ändern aber nichts daran, dass die konkrete Einziehung national geregelt bleibt. Allerdings sollte der deutsche Gesetzgeber die Entwicklungen beobachten. Sollte etwa AMLA grenzüberschreitende Vermögenseinziehungs‑Teams etablieren oder technische Standards formulieren, wäre es sinnvoll, diese in die deutsche Praxis zu übernehmen. Denkbar ist zudem, dass künftige EU‑Richtlinien (etwa eine Überarbeitung der Konfiskationsrichtlinie) Vorgaben zu digitalen Vermögenswerten machen – dann müssten diese ohnehin umgesetzt werden. Proaktiv könnte Deutschland durch eigene Regulierung ein Modell anbieten, das europäisch Schule macht.

Die kritische Betrachtung der Verwertungsstrategie Sachsens hat gezeigt, dass die Behörden verantwortungsvoll, aber auch entschlossen vorgingen. Einerseits wurde das Risiko für die öffentliche Hand minimiert (kein Zuwarten, konsequente Notveräußerung), andererseits wurde versucht, kein Marktchaos zu verursachen. Die Kritik, man habe mögliche Gewinne “verschenkt”, verfängt im rechtlichen Kontext nicht. Der Staat ist nicht verpflichtet, das Maximum herauszuholen, sondern einen sicheren, rechtmäßigen Erlös zu erzielen. Insoweit kann man aus dem Fall lernen, dass Transparenz und Professionalität bei der Verwertung entscheidend sind – beides wurde demonstriert. Für die Zukunft sollte dies Standard sein. Es ist zu erwarten, dass in kommenden Fällen, etwa wenn andere Bundesländer größere Krypto-Fälle abwickeln, ähnlich vorgegangen wird. Die Kooperation mit erfahrenen Finanzintermediären könnte Schule machen, wenngleich man dabei die Compliance-Aspekte im Auge behalten muss. Das Bankhaus muss selbst reguliert sein, um nicht in Verdacht zu geraten, etwa Marktmanipulation zu betreiben.

Das Wertprinzip der §§ 73 ff. StGB erweist sich im Grundsatz als tragfähig für die Einziehung digitaler Assets. Die Praxis, untermauert durch höchstrichterliche Rechtsprechung,– hat Wege gefunden, Kryptowerte effektiv abzuschöpfen, ohne dass es bislang einer speziellen lex crypto bedurfte. Die Lehren aus Sachsen zeigen jedoch, dass einige Feinjustierungen wünschenswert wären, insbesondere eine Klarstellung zur Handhabung extremer Wertänderungen würde das Verfahren gerechter und berechenbarer machen, und ein einheitlicher organisatorischer Rahmen würde die Handhabung erleichtern. Im Fokus steht, die Balance zu halten zwischen maximaler Entziehung krimineller Gewinne und der Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien bei neuen Technologien. Das Ziel “Verbrechen soll sich nicht lohnen” behält uneingeschränkte Geltung – aber die Regeln, nach denen dieses Ziel erreicht wird, müssen auch in der digitalen Ära nachvollziehbar und fair bleiben.

Kriminalpolitisch lässt sich der Sachsen‑Vorgang damit als Lehrstück lesen: Nicht ein „Mehr“ an Spezialnormen für Kryptowerte entscheidet über Effektivität, sondern die Standardisierung der Schnittstellen zwischen Strafprozess, Marktinfrastruktur und gerichtlicher Kontrolle. Je volatiler und mobiler der Vermögenswert, desto stärker muss der Staat seine Eingriffsentscheidungen objektivieren (Bewertung/Verwertung) und seine Sicherungsarchitektur auditierbar machen (Dokumentation, Multi‑Sig‑Strukturen, klare Zuständigkeiten).[93] Im Ergebnis liegt der Schwerpunkt künftiger Anpassungen weniger in einer „lex crypto“ als in der Konkretisierung von Leitplanken, Standards und institutioneller Kompetenz – also in der Operationalisierung des Wertprinzips unter Bedingungen technischer Flüchtigkeit.

7. Fazit: Standardisierung statt Krypto‑Sonderstrafrecht

Die Untersuchung bestätigt, dass Kryptowerte nach geltendem Recht als „etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erfasst werden und das Wertprinzip der §§ 73 ff. StGB – flankiert durch die Sicherungsinstrumente der §§ 111b ff. StPO – im Grundsatz funktionsfähig ist. Die neuralgischen Punkte liegen weniger im materiell‑rechtlichen Einziehungsanspruch als in dessen Operationalisierung unter den Bedingungen volatiler und technisch flüchtiger Vermögenswerte: Bewertungsreferenz und Bewertungszeitpunkt, Verwahrungssicherheit (Private‑Key‑Kontrolle) sowie die Governance der Verwertung, insbesondere im Rahmen der Notveräußerung nach § 111p StPO.

Kriminalpolitisch entscheidet sich die Akzeptanz der Vermögensabschöpfung daran, ob der Staat sichtbar in einer Treuhänderrolle handelt – und nicht als Marktakteur, der ex post an einem vermeintlich „richtigen“ oder „falschen“ Timing gemessen wird. Der Fall Sachsen zeigt deshalb weniger einen Bedarf an Krypto‑Sonderstrafrecht als einen Bedarf an überprüfbaren, standardisierten Entscheidungsroutinen. Je volatiler der Vermögenswert, desto stärker muss die Eingriffsentscheidung objektiviert, dokumentiert und gerichtsfest gemacht werden. Nur dann wird der Vollzug des Abschöpfungsprogramms („crime must not pay“) als rechtsstaatlich nachvollziehbar wahrgenommen und nicht als zufallsabhängiges Ergebnis prozessualer Dauer und marktspezifischer Kontingenzen.

Daraus folgt eine Reformagenda, die sich auf wenige, aber wirksame Stellschrauben konzentriert:

  • Bewertung: Objektivierung des Bewertungsmaßstabs (z.B. Durchschnittswerte über definierte Zeitfenster und mehrere Referenzmärkte) und Klarstellung des maßgeblichen Bezugszeitpunkts, um zufallsgetriebene Über‑ bzw. Unterabschöpfungen zu begrenzen.
  • § 111p StPO: Konkretisierung der Prognose „erheblicher Wertverlust“ für hochvolatile digitale Assets, kombiniert mit einer Dokumentations‑/Begründungspflicht der Verwertungsentscheidung sowie Mindestanforderungen an Marktschonung und Auditierbarkeit; flankierend kann eine verstärkte gerichtliche Validierung in Fällen besonderer wirtschaftlicher Bedeutung diskutiert werden.
  • Organisation und Technik: Bundesweit verbindliche Mindeststandards für Verwahrung (Multi‑Sig‑Verfahren, Vier‑Augen‑Prinzip, IT‑Sicherheitskonzept, Audit‑Trails) und die Verstetigung spezialisierter Einheiten/Zentralstellen, um Vollzugsdefizite und Haftungs‑ bzw. Reputationsrisiken zu vermeiden.
  • Europäische Anschlussfähigkeit: Systematische Nutzung der durch MiCA, Travel‑Rule‑Regime und AMLA geschaffenen Kooperations‑ und Transparenzstrukturen als Vollzugshebel, ohne verfahrensrechtliche Garantien (Rechtsschutz, Drittbetroffenenschutz, Verhältnismäßigkeit) zu relativieren.

Im Ergebnis bleibt „crime must not pay“ auch im Krypto‑Ökosystem erreichbar, ohne dass es einer symbolisch aufgeladenen „lex crypto“ bedarf. Der kriminalpolitische Mehrwert liegt vielmehr in Standardisierung, Transparenz und institutioneller Kompetenz: Nur ein Abschöpfungsregime, das Wertwahrung und Verfahrensfairness zugleich sichtbar macht, verhindert den Legitimationsverlust durch den Eindruck staatlicher Spekulation – und sichert damit die Wirksamkeit der Vermögensabschöpfung als Kernstrategie gegen Financial Crime.

 

[1]      Erez, KriPoZ 2020, 22; Sachsen, Notveräußerung von fast 20.000 Bitcoins abgeschlossen, online abrufbar unter: https://bit.ly/49zstW6 (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[2]      Spillecke, in: KK-StPO, 9. Aufl. (2023), § 111p Rn. 2-6.
[3]      Sachsen, Notveräußerung von fast 20.000 Bitcoins abgeschlossen, online abrufbar unter: https://bit.ly/49zstW6 (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[4]      vgl. El‑Ghazi/Zimmermann, KriPoZ 2025, 352 ff.
[5]      Eser/Schuster, in: TK-StGB, 31. Aufl. (2025), § 73 Rn. 1-2; Heuchemer, in: BeckOK-StGB, 65. Ed. (Stand: 1.5.2025), § 73c Rn. 1-22; Eser/Schuster, in: TK-StGB, § 73c Rn. 1; Scheier, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl. (2024), § 73c Rn. 1-2.
[6]      HRRS, 3/2022, 103.
[7]      Eser/Schuster, in: TK-StGB, § 73 Rn. 25-27.
[8]      Radtke, in: MüKo-StGB, 5. Aufl. (2024), § 11 Rn. 156-158.
[9]      Erez, KriPoZ 2020, 22.
[10]    Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 73a Rn. 1-25.
[11]    Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. (2023), § 74 Rn. 1-15; Heuchemer, in: BeckOK-StGB, 67. Ed. (Stand: 2025), § 74 Rn. 2-4; Esser/Schuster, in: TK-StGB, §74 Rn. 9-13a.
[12]    Joecks/Meißner, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2020), § 73 Rn. 4.
[13]    Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. (2024), Art. 2.
[14]    Sommermann, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. (2024), GG Art. 20 Rn. 226.
[15]    Kempny, in: Dreier, GG, 4. Aufl. (2023), Art. 14.
[16]    Nettesheim, in: HK-EMRK, 5. Aufl. (2023), Art. 1.
[17]    Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, § 74 Rn. 1-15; Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 74 Rn. 2-4; Esser/Schuster, in: TK-StGB, § 74 Rn. 9-13a; HRRS, 3/2022, 103.
[18]    Spillecke, in: KK-StPO, § 111b Rn. 2-3.
[19]    Spillecke, in: KK-StPO, § 111c Rn. 2-7; Bittmann, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. (2023), § 111c Rn. 1; Bittmann, in: MüKo-StPO, § 111d.
[20]    ZAC NRW, Zentralstelle für die Verwertung virtueller Währungen, online abrufbar unter: https://bit.ly/49taX5T (zuletzt abgerufen am 22.12.2025); BT-Drs. 20/12874, S. 3; Arloth, in: BeckOK-Strafvollzug Bund, 27. Ed. (Stand: 1.8.2024), StVollstrO § 77a.
[21]    Sachsen, Notveräußerung von fast 20.000 Bitcoins abgeschlossen, online abrufbar unter: https://bit.ly/49zstW6 (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[22]    Bittmann, in: MüKo-StPO, § 111p Rn. 2-6.
[23]    Huber, in: BeckOK-StPO, 55. Ed. (Stand: 1.4.2025), § 111p Rn. 4.
[24]    Spillecke, in: KK-StPO, § 111p Rn. 9.
[25]    Sachsen, Notveräußerung von fast 20.000 Bitcoins abgeschlossen, online abrufbar unter: https://bit.ly/49zstW6 (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[26]    Erez, KriPoZ 2020, 23.
[27]    Verordnung (EU) 2023/1114 vom 31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2012 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937.
[28]    Eckhold/Schäfer, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, KapAnlR-HdB, 6. Aufl. (2024), § 17 Rn. 61-71; Machacek, EuZW 2021, 922-923; Brauneck, EuZW 2024, 14; Cobanoglu, Die MiCA Verordnung. Welche Folgen und Veränderungen bringt sie für die Welt der Kryptowährung?, Diplomarbeit JKU, online abrufbar unter: https://bit.ly/4qUQu17, S. 5 ff. (zuletzt abgerufen am 22.12.2025); SIX, MiCA – eine neue einheitliche Regulierung für Kryptowerte, viele neue Aufgaben für Anbieter von Anlagedienstleistungen, online abrufbar unter: https://bit.ly/4qk30r3 (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[29]    Steege/Chibanguza, Metaverse/Siadat, 2023, § 24 Rn. 22-23; BaFin, Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten gemäß MiCAR, online abrufbar unter: https://bit.ly/49iAyzN (zuletzt abgerufen am 22.12.2025); Hogan Lovells, Crypto regulation and enforcement: Key risks, trends, and compliance priorities, onlien abrufbar unter: https://bit.ly/3Nh3Shx (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[30]    Grohé, in: Steege/Chibanguza, Metaverse, § 25 Rn. 76-80; BaFin, Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten gemäß MiCAR, online abrufbar unter: https://bit.ly/3NinkdE (zuletzt abgerufen am 22.12.2025); Machacek, EuZW 2021, 924-925; Brauneck, EuZW 2024, 14-15.
[31]    Verordnung (EU) 2023/1114, Art. 94 ff.; ACFC, EU passes landmark crypto regulation, MiCA, in lock step after cementing decriedm dreaded virtual value AML ‘travel rule’, online abrufbar unter: https://bit.ly/3LyZObL (zuletzt abgerufen am 22.12.2025); Machacek, EuZW 2021, 931; Cobanoglu, Die MiCA Verordnung. Welche Folgen und Veränderungen bringt sie für die Welt der Kryptowährung?, Diplomarbeit JKU, online abrufbar unter: https://bit.ly/4qUQu17, S. 6 ff. (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[32]    BMF, Anti-Geldwäschebehörde AMLA nimmt ihre Arbeit auf, abrufbar unter: https://bit.ly/3NcKwtX (zuletzt abgerufen am 7.1.2026).
[33]    Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010, Art. 1, 4.
[34]    Pavlidis, Journal of Financial Crime 2024, 322-323; Bauer, Die neue EU-Geldwäschebehörde AMLA – die “Überaufsicht“, online abrufbar unter: https://bit.ly/49VFMAH (zuletzt abgerufen a
22.12.2025).
[35]    European Council, Frankfurt to host the EU’s new anti-money laundering authority (AMLA), online abrufbar unter: https://bit.ly/3Z8sXxH (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[36]    Richtlinie (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, Art. 40.
[37]    ACFC, EU passes landmark crypto regulation, MiCA, in lock step after cementing decriedm dreaded virtual value AML ‘travel rule’, online abrufbar unter: https://bit.ly/3LyZObL (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[38]    Habbe/Henneberg/Vogt, BKR 2025, 865 ff.
[39]    Erez, das Schürfen von Bitcoins unter heimliche Nutzung fremder Computer, KriPoZ 2020, 22.
[40]    Hefendehl, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2022), § 263 Rn. 615-616.
[41]    Eser/Schuster, in: TK-StGB, § 73 Rn. 25-27.
[42]    HRRS, 3/2022, 97 ff.
[43]    Zerey, Finanzderivate, 5. Aufl. (2023), Rn. 49-51; Heinze, ZStW 2022, 634-636.
[44]    Bittmann, in: MüKo-StPO, § 111b Rn. 5-8.
[45]    Erez, KriPoZ 2020, 22.
[46]    Eser/Schuster, in: TK-StGB, § 73 Rn. 6-8.
[47]    Saliger, in: NK-StGB, 6. Aufl. (2023), § 73 Rn. 6-7.
[48]    Bergmann, Strafrechtliche Studien 2020, S. 14 ff.; Saliger, in: NK-StGB, § 73c Rn. 6; CMS, Einziehung und Beschlagnahme von Kryptowährungen, online abrufbar unter: https://bit.ly/4qU4b0m (zuletzt abgerufen am 22.12.2025); GTK, Gesetzliche Intention und Rechtswirklichkeit im Konflikt – zur Einziehung von Kryptowährungen, online abrufbar unter: https://bit.ly/4qhHEue (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[49]    Sachsen, Notveräußerung von fast 20.000 Bitcoins abgeschlossen, online abrufbar unter: https://bit.ly/49zstW6 (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[50]    Eser/Schuster, in: TK-StGB, § 73c Rn. 2-7.
[51]    Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 73c Rn. 1-22.
[52]    HRRS 2022, 103.
[53]    Heinze, ZStW 2022, 620-621, 634-636.
[54]    HRRS 2022, 103.
[55]    MDR, Sachsen verkauft beschlagnahmte Bitcoins und sichert knapp 2,64 Milliarden Euro, online abrufbar unter: https://bit.ly/49sDRTO (zuletzt abgerufen am 22.12.2025); SRF, Sachsen macht beschlagnahmten Bitcoin-Schatz zu Geld, online abrufbar unter: https://bit.ly/4b1bY7T (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[56]    Spillecke, in: KK-StPO, § 111p Rn. 2-5.
[57]    Huber, in: BeckOK-StPO, § 111p Rn. 2; Spillecke, in: KK-StPO § 111p Rn. 2-5.
[58]    MDR, Sachsen verkauft beschlagnahmte Bitcoins und sichert knapp 2,64 Milliarden Euro, online abrufbar unter: https://bit.ly/49sDRTO (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[59]    Sachsen, Notveräußerung von fast 20.000 Bitcoins abgeschlossen, online abrufbar unter: https://bit.ly/49zstW6 (zuletzt abgerufen am 22.12.2025); Spillecke, in: KK-StPO, § 111p Rn. 5-6.
[60]    HRRS 2022, 103; Spillecke, in: KK-StPO, § 111p Rn. 5; Hartmann, in: Dölling/Duttge/Rössner, StGB, 5. Aufl. (2022), § 111p Rn. 4.
[61]    Eckhold/Schäfer, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, KapAnlR-HdB, 6. Aufl. (2024), § 17 Rn. 1-10.
[62]    Sachsen, Notveräußerung von fast 20.000 Bitcoins abgeschlossen, online abrufbar unter: https://bit.ly/49zstW6 (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[63]    Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwertung von virtuellen Währungen im Strafverfahren vom 11. September 2018 (JMBl. S. 94), online abrufbar unter: https://bit.ly/457HqgZ (zuletzt abgerufen 22.12.2025).
[64]    Saliger, in: NK-StGB, § 73b.
[65]    Herzog/Achtelik, in: Herzog, GwG, 5. Aufl. (2023), Einl. Rn. 80-98.
[66]    Saliger, in: NK-StGB, § 73 Rn. 31-32.
[67]    Muth, Wie die sächsische Justiz gerade Bitcoin-Million versenkt, online abrufbar unter: https://bit.ly/4qtnRIg (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[68]    Berman, UK auction house to sell off $430K in crypto confiscated by belgian police, online abrufbar unter: https://bit.ly/49QzTpi (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).; Taylor, UK police raise nearly $300,000 in auction of seized cryptocurrency, online abrufbar unter: https://bit.ly/4qPsFrt (zuletzt abgerufen am 22.12.2025). 
[69]    Hunt/Rosser, Confiscation and Seizure of Cryprocurrency, online abrufbar unter: https://bit.ly/3NeHeq1 (zuletzt abgerufen am 22.12.2025); Probyn/Simpson/Feldman, New Cryptoasse
Enforcement Powers to Tackle UK Financial Crime, online abrufbar unter: https://bit.ly/4qHa8gW (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[70]    Sachsen, Notveräußerung von fast 20.000 Bitcoins abgeschlossen, online abrufbar unter: https://bit.ly/49zstW6 (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[71]    BGH, Urt. v. 11.1.2022 – 3 StR 415/21.
[72]    Esser/Schuster, in: TK-StGB, § 73 Rn. 6-8; Joecks/Meißner, in: MüKo-StGB, § 73 Rn. 43-45.
[73]    Joecks/Meißner, in: MüKo-StGB, § 74 Rn. 40.
[74]    HRRS 2022, 103; BGH, Urt. v. 11.1.2022 – 3 StR 415/21.
[75]    BGH, Urt. v. 22.9.2022 – 3 StR 175/22.
[76]    HRRS 2022, 103; BGH, Urt. v. 22.9.2022 – 3 StR 175/22.
[77]    BGH, Beschl. v. 22.9.2022 – 3 StR 175/22.
[78]    Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 73a Rn. 1-25; Joecks/Meißner, in: MüKo-StGB, § 73a Rn. 19.
[79]    BVerfG, Beschl. v. 10.2.2021 – 2 BvL 8/19.
[80]    Schmidt/Scheuß, in: KK-StPO, § 426 Rn. 1-8.
[81]    Budras, Grünes Licht für Rückforderung der Cum-Ex-Millionen, online abrufbar unter: https://bit.ly/4pEjE3f (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).; LTO, Warburg scheitert mit Cum-Ex-Rückforderung, online abrufbar unter: https://bit.ly/4qIJmoi (zuletzt abgerufen am 22.12.2025); Handelsblatt, Cum-Ex: Warburg Bank legt Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Urteil ein, online abrufbar unter: https://bit.ly/3NeVJKu (zuletzt abgerufen am 22.12.2025); NDR, Cum-EX: Warburg-Bank hat 155 Millionen zurückgezahlt, online abrufbar unter: https://bit.ly/4qPtkZZ (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[82]    Erez, KriPoZ 2020, 22; Voß, Internetkriminalität Bayern verkauft Bitcoin für 12 Millionen Euro, online abrufbar unter: https://bit.ly/4jz6Aea (zuletzt abgerufen am 22.12.2025); Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Pressemitteilung 10 v. 28.5.2018, online abrufbar unter: https://bit.ly/4bvWUPz (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[83]    HRRS 2022, 97-117; OLG Dresden, Urt. v. 27.9.2019 – 2 Ws 212/19 & 2 Ws 213/19.
[84]    Sachsen, Notveräußerung von fast 20.000 Bitcoins abgeschlossen, online abrufbar unter: https://bit.ly/49zstW6 (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[85]    Erez, KriPoZ 2020, 22.
[86]    Schlottmann, Warum Sachsen den Bitcoin-Schatz noch nicht nutzen darf, online abrufbar unter: https://bit.ly/4pAYCCL (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[87]    Erez, KriPoZ 2020, 22-23; Heinze, ZStW 2022, 636.
[88]    HRRS 2022, 97 ff.
[89]    Heinze, ZStW 2022, 620-621, 634-636.
[90]    Wegner, Crime really does not pay!, online abrufbar unter: https://bit.ly/3LFscJq (zuletzt abgerufen am 22.12.2025).
[91]    El‑Ghazi/Zimmermann, KriPoZ 2025, 359 ff.
[92]    Teichmann, wistra 2025, 498.

[93]    Teichmann, wistra 2025, 500.

Schreiben Sie einen Kommentar

Durch Abschicken des Formulares wird dein Name, E-Mail-Adresse und eingegebene Text in der Datenbank gespeichert. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen