von Alfredo Franzone
I. Einleitung
Vom 13. bis 15. März 2026 fand an der Universität zu Köln der 47. Strafverteidiger:innentag statt, der in Kooperation mit dem Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht ausgerichtet wurde. Die seit Jahrzehnten etablierte Fachtagung versammelte erneut eine Vielzahl von Strafverteidiger:innen, Angehörigen der Justiz sowie Wissenschaftler:innen aus dem In- und Ausland und diente dem fachlichen Austausch über aktuelle Entwicklungen im Straf- und Strafprozessrecht sowie über grundlegende kriminalpolitische Fragestellungen.
Die diesjährige Tagung stand im Kontext einer anhaltenden Reformdiskussion, die maßgeblich durch das Spannungsverhältnis zwischen Verfahrensbeschleunigung und der Gewährleistung rechtsstaatlicher Sicherungen geprägt ist. Dabei wurde insbesondere die Frage thematisiert, in welchem Maße Effizienzsteigerungen mit den verfassungsrechtlichen Zielsetzungen des Strafverfahrens, namentlich der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung unter Wahrung fairer Verfahrensbedingungen, in Einklang zu bringen sind.
II. Tagung
Die Eröffnung der Veranstaltung erfolgte unter anderem durch Prof. Dr. Dr. h.c. (UG Tiflis) Martin Paul Waßmer, Studiendekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, der die Bedeutung des kontinuierlichen Austauschs zwischen Wissenschaft und Praxis hervorhob. Im Rahmen des Eröffnungsvortrags führte Rechtsanwältin Dr. Jenny Lederer aus, dass die erstmals ausdrücklich genderinklusive Bezeichnung des„Strafverteidiger:innentages“ als Ausdruck eines strukturellen Wandels innerhalb der Anwaltschaft verstanden werden könne.
Die im Eröffnungsvortrag gesetzten thematischen Impulse wurden in den neun Arbeitsgruppen vertieft. Das Leitthema „Freie Fahrt für freie Richter – Die Beschleunigung des Strafverfahrens“ bildete dabei den übergeordneten Bezugsrahmen der Diskussionen. Im Mittelpunkt stand die Frage, inwieweit aktuelle Reformüberlegungen zur Verfahrensbeschleunigung mit den strukturellen Garantien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens vereinbar sind.
Die Ergebnisse[1] der Arbeitsgruppen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
In Bezug auf die Beteiligung von Laienrichter:innen (AG 1) wurde festgestellt, dass eine zwingende verfassungsrechtliche Notwendigkeit ihrer Mitwirkung nicht besteht. Gleichwohl wurde ihre mögliche Funktion als ergänzendes Korrektiv hervorgehoben, deren Effektivität jedoch von einer verbesserten Vorbereitung und Einbindung abhängt.
Die Arbeitsgruppe zum Ermittlungsverfahren (AG 2) identifizierte Defizite insbesondere im Bereich der Dokumentation und Transparenz. Vor dem Hintergrund einer faktischen Vorverlagerung der Wahrheitsfindung in das Ermittlungsverfahren wurde die Notwendigkeit verbindlicher Qualitätsstandards, insbesondere für digitale Beweismittel und Aktenführung, betont.
Die Diskussion zur politischen Strafverteidigung (AG 3) stellte die Bedeutung anwaltlicher Unabhängigkeit in den Vordergrund und thematisierte deren Einbettung in gesamtgesellschaftliche und rechtspolitische Entwicklungen.
Im Bereich der Untersuchungshaft (AG 4) wurden strukturelle Defizite im Vollzug herausgearbeitet. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die praktische Ausgestaltung der Untersuchungshaft teilweise in Widerspruch zur Unschuldsvermutung steht.
Die Arbeitsgruppen zu Beweismitteln und Digitalisierung (AG 5 und AG 6) befassten sich mit den Anforderungen an den Umgang mit digitalen Daten sowie an die Qualität und Verlässlichkeit von Beweismitteln. Hierbei wurde ein Bedarf an Standardisierung, Transparenz und rechtlicher Begrenzung staatlicher Eingriffsbefugnisse festgestellt.
Die unter dem Stichwort „dysfunktionale Verteidigung“ geführte Diskussion (AG 7) führte zu dem Ergebnis, dass konfliktorientierte Verteidigungsstrategien als integraler Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens anzusehen sind und nicht per se als verfahrensstörend qualifiziert werden können.
Die Arbeitsgruppe zum Unmittelbarkeitsgrundsatz (AG 8) betonte die Bedeutung der unmittelbaren Beweisaufnahme für die Wahrheitsfindung und die Wahrung von Verteidigungsrechten.
Im Hinblick auf verkürzte Verfahren (AG 9) wurde eine Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens kritisch bewertet. Stattdessen wurden Maßnahmen zur Entkriminalisierung sowie zur Stärkung prozessualer Sicherungen angeregt.
Diese Ergebnisse korrespondieren mit den im Rahmen der Tagung formulierten rechtspolitischen Thesen[2]. Im Zentrum stehen dabei insbesondere die Ablehnung weiterer Einschränkungen von Rechtsmitteln, die Forderung nach einer Stärkung des Beweisantragsrechts, die Einführung einer umfassenden audiovisuellen Dokumentation der Hauptverhandlung sowie die Etablierung verbindlicher Dokumentationsstandards im Ermittlungsverfahren. Darüber hinaus wurde die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des Einsatzes von V-Personen einschließlich eines Verbots staatlicher Tatprovokation betont. Schließlich wurde die Entkriminalisierung geringfügiger Delikte als möglicher Beitrag zur Entlastung der Strafjustiz hervorgehoben.
Das Abschlussplenum diente der Bündelung und Einordnung der in den Arbeitsgruppen erarbeiteten Ergebnisse in den rechtspolitischen Kontext.
III. Fazit
Der 47. Strafverteidiger:innentag an der Universität zu Köln verdeutlicht, dass die gegenwärtige Reformdiskussion im Strafprozessrecht weiterhin von grundlegenden Zielkonflikten geprägt ist. Insbesondere die einseitige Ausrichtung auf Verfahrensbeschleunigung wird in weiten Teilen der Fachöffentlichkeit kritisch hinterfragt.
Die Tagung hat demgegenüber die Bedeutung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien als konstitutive Elemente eines funktionierenden Strafverfahrens hervorgehoben. Die Sicherung von Transparenz, Verteidigungsrechten und effektiven Kontrollmechanismen wurde dabei nicht als Gegenpol, sondern als Voraussetzung einer qualitativ hochwertigen und legitimen Strafrechtspflege verstanden.
Insgesamt bestätigte der Strafverteidiger:innentag seine Funktion als Forum zur Verbindung von Wissenschaft und Praxis sowie als Impulsgeber für die rechtspolitische Diskussion.
[1] Die Ergebnisse sind online abrufbar unter: https://strafverteidigertag.de/wp-content/uploads/2026/03/Ergebnisse-47.pdf (zuletzt abgerufen am 6.5.2026).
[2] Die Thesen sind online abrufbar unter: https://strafverteidigertag.de/wp-content/uploads/2026/03/Thesen-47-.pdf (zuletzt abgerufen am 6.5.2026).