KriPoZ-RR, Beitrag 28/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 StR 232/21: Zur ausbeuterischen Beschäftigung bei Tätigkeit als Künstler

Amtlicher Leitsatz: 

Zu den Voraussetzungen der Ausbeutung durch eine Beschäftigung (hier: Tätigkeit als Künstler).

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Aachen u.a. wegen Verstößen gegen das AufenthG und Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen sind auf Veranlassung des Angeklagten Musiker aus Simbabwe nach Deutschland eingereist, um auf öffentlichen Plätzen aufzutreten. Der Angeklagte behielt einen Großteil der erzielten Einnahmen. Die Unterbringung der Musiker erfolgte teils in „katastrophalen“ Zuständen. Der Angeklagte legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Rechtsfehlerhaft habe das LG Aachen eine Verurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft angenommen. Diese setze eine ausbeuterische Beschäftigung i.S.d. § 232 Abs. 1 S. 2 StGB voraus. Nicht erfasst seien hiervon selbstständige Beschäftigungen. Darüber hinaus müsse ein auffälliges Missverhältnis bestehen. Hiervon sei auszugehen, „wenn es ins Auge springt, dass die Arbeitsbedingungen gegenüber anderen Arbeitnehmern völlig unangemessen sind.“ Ferner müsse rücksichtslos und unter Ausnutzung einer Zwangslage (ausländerspezifische Hilflosigkeit) gehandelt werden. Letzteres setze voraus, dass eine wirtschaftliche oder persönliche Bedrängnis vorliege. Existenzbedrohend müsse die Lage nicht sein. In zwei Fällen lägen diese Voraussetzungen beim Angeklagten nicht vor. Fraglich sei bereits, ob eine Beschäftigung i.S.v. § 232 Abs. 1 S. 2 StGB vorliege. Auch sei nicht hinreichend belegt, dass ein auffälliges Missverhältnis und ein rücksichtsloses Handeln vorliege. Die Anzahl der Straßenauftritte seien nicht nachgewiesen und die Einnahmen durch die Strafkammer nicht nachvollziehbar geschätzt worden, erwiesen sich vielmehr als „spekulativ“. 

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 

KriPoZ-RR, Beitrag 27/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.3.2023 – 4 StR 61/23: Eine Luftpumpe als Scheinwaffe

Leitsatz der Redaktion:

Eine Luftpumpe, die nach Art eines Gewehres eingesetzt wird, stellt eine Scheinwaffe dar.

Sachverhalt:

Das LG Essen hat den Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen fasste der Angeklagte den Entschluss die Tasche der Geschädigten unter Drohung wegzunehmen. Hierzu hielt er der Geschädigten eine Luftpumpe nach Art eines Gewehres vor das Gesicht. Der Angeklagte beabsichtigte, dass so seinen Forderungen nachgekommen werde. Die Geschädigte und ihre Begleiterinnen erkannten nicht, dass es sich bei der Luftpumpe um keine Schusswaffe handelte und kamen den Forderungen des Angeklagten nach. Dieser nahm die Tasche an sich. Der Angeklagte legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.  

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Angeklagten wurde durch den BGH verworfen. Rechtsfehlerfrei habe das LG Essen das Vorliegen eines schweren Raubes festgestellt. Vom Qualifikationstatbestand § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB werden auch sog. (objektiv ungefährliche) Scheinwaffen umfasst, führt der Senat aus. Nicht hingegen würden hierunter Gegenstände fallen, die bereits aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und in ihrer Eignung offensichtlich ungefährlich sind. Vorliegend sei ein solcher Fall jedoch nicht gegeben. Die verwendete Luftpumpe war gerade nicht offensichtlich ungefährlich. Ein Schlageinsatz wäre möglich gewesen. Es kam mithin nicht nur auf die Täuschung an. Der (Wort-)Sinn von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB werde folglich nicht überschritten.

KriPoZ-RR, Beitrag 26/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung vom 16.2.2023 finden Sie hier. Die Pressemitteilung vom 26.1.2023 ist hier verfügbar.

BGH, Urt. v. 16.2.2023 – 4 StR 211/22: Zur subjektiven Tatseite bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen 

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte verabredeten sich, um ein Kraftfahrzeugrennen im Stadtgebiet durchzuführen. Auf der Gegenfahrspur beschleunigte der Angeklagte und erreichte eine Maximalgeschwindigkeit von 167 km/h. Als die Geschädigte mit ihrem Pkw unter Missachtung der Vorfahrt in die Straße einbog, führte der Angeklagte eine Vollbremsung durch und versuchte auszuweichen. Die Fahrzeuge kollidierten, woraufhin die Geschädigte im Krankenhaus verstarb. Vom LG Kleve wurde der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge verurteilt. Der BGH hob auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Das LG Kleve hat daraufhin den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt. Die Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdeliktes verneinte das LG. Ein bedingter Tötungsvorsatz habe nicht vorgelegen. Hiergegen legten die Staatsanwaltschaft und Nebenkläger Rechtsmittel ein. 

Entscheidung des BGH:

Die Revisionen, die allein das Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten Tötungsdeliktes hatten, haben Erfolg. Rechtsfehlerhaft habe das LG Kleve das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes verneint. Die Ausführungen des LG zur Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes ständen „in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis“ zu den Erörterungen, die das LG zur Bejahung eines bedingten Gefährdungsvorsatzes i.S.d. § 315d Abs. 2 StGB anführt. Zwar habe es zutreffend das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes bejaht. Das voluntative Element sei jedoch mit der Begründung verneint worden, weil der Angeklagte darauf vertraut habe, dass es „letztlich nicht zu einem Zusammenstoß“ kommen werde. Der bedingte Gefährdungsvorsatz i.S.d. § 315d Abs. 2 StGB sei hingegen mit der Begründung bejaht worden, dass der Angeklagte „insbesondere mit der Möglichkeit gerechnet [hat], dass andere Verkehrsteilnehmer plötzlich aus den angrenzenden Straßen auftauchen.“ Diese Ausführungen stehen im Widerspruch, so der Senat und führen zur Aufhebung des Urteils. 

Die Sache wird ur neuer Verhandlung und Entscheidung, diesmal an das LG Duisburg verwiesen.

KriPoZ-RR, Beitrag 25/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 16.3.2023 – 4 StR 252/22: Notwehrlage bei fortgesetztem Angriff 

Sachverhalt:

Der zur Tatzeit 15-jährige Angeklagte war nach den tatgerichtlichen Feststellungen in einen Streit mit seinem Stiefvater, den später Geschädigten, verwickelt. Im Vorfeld kam es zu körperlichen Übergriffen und Drohungen seitens des Geschädigten gegenüber den Angeklagten und dessen Mutter. Am Tatabend befürchtete der Angeklagte, dass es zu einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung komme. Er ergriff deshalb ein Küchenmesser und forderte den Geschädigten auf, wegzugehen. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachkam, sondern dem Angeklagten ins Gesicht schlug, stach dieser mit dem Messer zunächst in den Oberbauch, anschließend in den Brustkorb. Dabei handelte er jeweils mit bedingtem Tötungsvorsatz und in Verteidigungsabsicht. Der Geschädigte verstarb. Das LG Kaiserslautern hat den Angeklagten freigesprochen. Die Messerstiche seien durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt gewesen. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger haben Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt. 

Entscheidung des BGH: 

Die Revisionen haben keinen Erfolg. Unter Zugrundelegung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, führt der Senat aus, dass die Einstufungen der Messerstiche als durch Notwehr gerechtfertigt keine Rechtsfehler aufweisen. Rechtsfehlerfrei sei das LG Kaiserslautern vom Vorliegen einer Notwehrlage i.S.v. § 32 Abs. 2 StGB ausgegangen. Der hierfür erforderliche gegenwärtige, rechtswidrige Angriff des Geschädigten habe sich fortgesetzt, indem dieser in unmittelbarer Schlagdistanz zum Angeklagten geblieben sei. Mangels Feststellungen, sei dieses Verhalten nicht als Schmerzreaktion zu deuten – wie von der Staatsanwaltschaft eingewandt. Eine tatsächliche Verletzungshandlung sei für das Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffes nicht erforderlich, sondern bestehe auch bei einem unmittelbar bevorstehenden Angriff. Ist es bereits zu einem Angriff gekommen, sei die andauernde Bedrohungslage entscheidend. Maßgeblich hierbei seien objektive Gesichtspunkte, die subjektive Befürchtung, dass ein Angriff bevorstehe, genüge nicht. Verbale Streitigkeiten seien hierfür nicht ausreichend. Hier habe das LG Kaiserslautern aber zutreffend die Ohrfeige des Geschädigten gegen den Angeklagten als Angriff gewertet. In dubio pro reo sei das LG rechtsfehlerfrei von einer objektiven Notwehrlage ausgegangen. Der BGH schließt sich den Ausführungen des LG Kaiserslautern an, wonach die Messerstiche als Notwehrhandlung auch erforderlich und geboten seien und der Angeklagte mit Verteidigungswillen handelte. Der Angeklagte habe gehandelt, um den bevorstehenden Angriff auf sich abzuwehren. Die Messerstiche seien zu dieser Verteidigung erforderlich gewesen. Auch liege keine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts wegen eines familiären Näheverhältnisses vor. 

KriPoZ-RR, Beitrag 24/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 8.3.2023 – 1 StR 130/22: Keine Gesamtstrafenbildung trotz Gesamtstrafenlage zwischen deutschen und EU-ausländischen Verurteilungen 

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte im Jahr 2003 die Geschädigte unter Vorhalt eines Messers in seine Gewalt gebracht und mehrere Stunden lang gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr ausgeübt. Der Angeklagte beging nach dieser Tat weitere Taten in Frankreich und vollstreckte dort 17 Jahren und neun Monate Freiheitsstrafe, bevor er im Jahr 2021 an deutsche Behörden überstellt wurde. Hier wurde der Angeklagte am 21.2.2022 vom LG Freiburg im Breisgau wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Eine Gesamtstrafe mit den Strafen aus den französischen Verurteilungen wurde nicht gebildet. Der Angeklagte legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein.

Entscheidung des BGH:

Der 1. Strafsenat des BGH hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Die fehlende Gesamtstrafenbildung sei rechtsfehlerfrei im Rahmen von Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI erfolgt. Grundsätzlich wäre gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 StGB das zulässige Höchstmaß 15 Jahre, welches durch die Verurteilungen in Frankreich bereits überschritten worden wäre. Der EuGH führte – im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens – mit Beschluss vom 12.1.2023 hierzu jedoch aus: 

„[…] ein Mitgliedstaat nicht sicherstellen muss, dass in einem Strafverfahren gegen eine Person deren frühere Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat mit gleichwertigen Wirkungen versehen werden wie denen, die im Inland ergangene frühere Verurteilungen nach den Vorschriften des betreffenden nationalen Rechts über die Gesamtstrafenbildung haben, wenn zum einen die Straftat, die Gegenstand des neuen Verfahrens ist, begangen wurde, bevor die früheren Verurteilungen erfolgten, und zum anderen eine im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts erfolgende Berücksichtigung der früheren Verurteilungen das mit dem genannten Verfahren befasste nationale Gericht daran hindern würde, gegen die betreffende Person eine vollstreckbare Strafe zu verhängen.“

Auch werde nicht verlangt, dass der hieraus sich ergebende Nachteil der fehlenden Gesamtstrafenbildung konkret darzulegen oder zu begründen sei. Das LG Freiburg hat, entsprechend den deutschen Regelungen, den Nachteil i.H.v. einem Jahr benannt und hierbei die Vorverurteilungen, den Zusammenhang der Tatzeitpunkte und die unterschiedlichen Rechtsgüter gewürdigt. Die Strafzumessung ist damit rechtsfehlerfrei erfolgt, so der BGH. 

Gesetz gegen digitale Gewalt

Gesetzentwürfe: 

 

Am 12. April 2023 hat das BMJ ein Eckpunktepapier zu einem Gesetz gegen digitale Gewalt veröffentlicht. Damit sollen die Rechte von Betroffenen bei Rechtsverletzungen im digitalen Raum zukünftig besser durchgesetzt werden können. Das gegenwärtige Recht werde diesem Anspruch nicht hinreichend gerecht. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann: „Wirkungsvoller Rechtsschutz ist ein rechtsstaatliches Gebot. Wer in seinen Rechten verletzt wird, muss sich vor Gericht effektiv dagegen wehren können. Das gilt auch für Rechtsverletzungen im digitalen Raum: bei Beleidigungen im Netz genauso wie bei Bedrohungen oder Verleumdungen. Das geltende Recht bleibt hinter diesem Anspruch zurück. Betroffene haben es oft unnötig schwer, ihre Rechte selbst durchzusetzen. Oft scheitert schon eine Identifizierung der handelnden Person an fehlenden Informationen oder am Faktor Zeit. Das wollen wir ändern. Wir werden das Vorgehen gegen Rechtsverletzungen im digitalen Raum erleichtern. An den Spielregeln des demokratischen Diskurses wird das Gesetz nichts ändern. Was heute geäußert werden darf, darf auch künftig geäußert werden.“

Die Durchsetzung der Rechte Betroffener soll eine höhere Priorität erhalten als in den vergangenen Legislaturperioden. Dort wurde das Augenmerk eher auf die Verfolgung sog. Hasskriminalität gelegt. Konkret sind u.a. folgende Maßnahmen geplant: 

  • Stärkung privater Auskunftsverfahren
    Das Gesetz gegen digitale Gewalt soll das Auskunftsverfahren verbessern und über das bisher geltende Recht des TTDSG hinausgehen. Geplant ist u.a. die Möglichkeit der Herausgabe von bestehen Nutzungsdaten wie der IP-Adresse. Außerdem soll das Auskunftsverfahren im Fall einer rechtswidrigen Verletzung absoluter Rechte eröffnet sein (z.B. bei Verletzung des APR oder bei wahrheitswidrigen Nutzerkommentaren auf Bewertungsplattformen). Zur Herausgabe der Daten werden alle Anbieter von Messenger- und Internetzugangsdiensten verpflichtet und zwar schon zu einem früheren Verfahrensstadium. Die Offenlegung der IP-Adresse erfolgt dann nur gegenüber dem Gericht, welches zusätzlich ein Verbot aussprechen kann, die Bestandsdaten zu löschen. Eine Zusammenführung von IP-Adresse und Bestandsdaten zur Identifikation des Schädigers soll allerdings grundsätzlich erst bei Abschluss des Verfahrens erfolgen. Die Möglichkeit einer  einstweiligen Anordnung zur Auskunft über Bestands- und Nutzerdaten soll das Ganze bei offensichtlichen Rechtsverletzungen beschleunigen. Die gerichtliche Zuständigkeit wird beim Landgericht gebündelt werden (sog. „One-Stop-Shop- Lösung“, auch bei einem Streitwert unter 5.000 EUR soll das Landgericht für die Entscheidung über die konkreten Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zuständig sein). 

  • Anspruch auf eine richterlich angeordnete Accountsperre
    Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen soll Betroffenen unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Erwirkung einer Accountsperre durch das Gericht eingeräumt werden. Da sich der Anspruch gegen den Diensteanbieter richtet und nicht gegen den Accountinhaber, soll dieses Instrument insbesondere für den Fall eine Verbesserung bieten, wenn der Accountinhaber nicht bekannt ist. Die Sperre wird allerdings an mehrere Bedingungen geknüpft: sie muss im konkreten Fall verhältnismäßig sein, eine Inhaltemoderation darf als milderes Mittel nicht ausreichen und es muss die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Beeinträchtigungen des APR durch von einem spezifischen Account veröffentlichte Inhalte bestehen. Außerdem wird die Accountsperre nur für einen angemessenen Zeitraum angeordnet werden können und nur, wenn der Diensteanbieter den betroffenen Accountinhaber zuvor auf ein anhängiges Sperrersuchen hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 

  • Erleichterung der Zustellung 
    Die bereits geltende Pflicht zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 NetzDG) soll ausgeweitet werden. Mit Inkrafttreten des Digital Services Act wird das NetzDG aufgehoben. An die Stelle der bisherigen Regelung soll dann eine neue Rechtsgrundlage im Gesetz gegen digitale Gewalt treten. Sie wird dann auch die Zustellung von außergerichtlichen Schreiben erfassen. 
Die Verbände haben zu dem Eckpunktepapier bereits Stellung genommen. Die Stellungnahmen finden Sie hier

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 23/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 26.10.2022 – 4 StR 248/22: Mitinsassen als Tatobjekte verbotener Kraftfahrzeugrennen

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b und d, 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB  zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und Einziehungs- sowie Entscheidungen zur Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis getroffen. Mit einer Höchstgeschwindigkeit von 286 km/h hat der Angeklagte mit drei weiteren im Pkw befindlichen Personen eine Straße befahren, deren Höchstzulassungsgeschwindigkeit zwischen 30 bis 50 km/h lag. Die hiermit einhergehenden Gefahren nahm der Angeklagte dabei billigend in Kauf. Im weiteren Verlauf kollidierte das Fahrzeug mit einem Baum, wobei die Mitfahrer tödlich verletzt wurden. Der Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. 

Entscheidung des BGH:

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.  Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs konnte der Strafsenat nicht feststellen. Zu einem hierfür erforderlichen  „Beinahe-Unfall“ sei es im ersten Streckenabschnitt nicht gekommen. Keine Rechtsfehler weise hingegen die Entscheidung des LG Berlin bezüglich der Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge auf. Der Strafsenat führt aus, dass Insassen des Fahrzeugs sowohl Tatobjekte i.S.d. § 315c Abs. 1 StGB sein können als auch gemäß § 315d Abs. 2 und 5 StGB. Der persönliche Schutzbereich umfasse „andere Menschen“ insoweit diese keine Tatbeteiligten nach § 28 Abs. 2 StGB darstellen. Hierdurch sollen Strafbarkeitslücken vermieden werden, die aufgrund der unzureichenden Sanktionierung der Beteiligung an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen entstanden waren, erörtert der Senat unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur. 

KriPoZ-RR, Beitrag 22/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 22.3.2023 – 6 StR 324/22: Zum heimtückischen Vorgehen i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB

Sachverhalt: 

Der Angeklagte wurde vom LG Neuruppin wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen waren die Geschädigte und der Angeklagte ein Paar. Der Angeklagte habe beim Versuch, sich zu trennen, die Geschädigte beleidigt und gegen eine Tür gestoßen. Am Tattag trafen sich die beiden in einem ehemaligen Bunker. Nach vorausgegangen Auseinandersetzungen, entschloss sich der Angeklagte die Geschädigte mit einem mitgeführten Stechbeitels zu töten, um „endgültig von ihr loszukommen“. Der Angeklagte traf die Geschädigte mit sieben Stichen, teilweise in Rücken und Nacken, woraufhin diese verstarb. Eine Verurteilung wegen Mordes hat das Gericht mangels Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere der Heimtücke, verneint. Der Tatplan sei erst kurz vor der Tat gefasst worden. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft und Nebenklage Rechtsmittel eingelegt. 

Entscheidung des BGH:

Die Revisionen haben Erfolg. Der Strafsenat hat das Urteil aufgehoben. Das LG habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke und eine Strafbarkeit wegen Mordes (§ 211 StGB) verneint. Problematisch sei hier der Zeitpunkt der für die Heimtücke vorausgesetzten Arglosigkeit. Beim planmäßigen Locken in einen Hinterhalt komme es, nach ständiger Rechtsprechung, bei der Arglosigkeit nicht auf den Beginn der Tötungshandlung an. Somit könne die Heimtücke auch in bei der Tatausführung noch fortwirkenden Vorkehrungen liegen, sofern Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ununterbrochen fortbestehen würden. Das in Frage stehende Locken in den Bunker sei vom LG nicht ausreichend geprüft worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte aufgrund seines vorherigen Verhaltens und Wunsches der endgültigen Trennung, den Tötungsvorsatz bereits früher fasste. 

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Insbesondere über die Frage der Arglosigkeit und weiterer Mordmerkmale hat das neue Tatgericht zu entscheiden. 

KriPoZ-RR, Beitrag 21/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung ist hier verfügbar. 

BVerfG, Beschl. v. 24.2.2023 – 2 BvR 117/20, 2 BvR 962/21: Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig

Leitsatz der Redaktion:

Bei einer sehr langen Dauer der Freiheitsentziehung erfordert die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung eine besondere Begründungstiefe.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1970 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit fast 50 Jahren in Strafhaft, zuletzt im offenen Vollzug. Mehrmals beantragte der Beschwerdeführer erfolglos eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Die Entscheidungen wurden mit einer ungünstigen Gefahrenprognose aufgrund fehlender Aufarbeitung der Anlasstaten und einem fehlenden sozialen Empfangsraum begründet. Das Vorliegen der besonderen Schwere der Schuld wurde dennoch verneint. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde. Die fachgerichtlichen Entscheidungen würden sein Freiheitsgrundrecht verletzen. 

Entscheidung des BVerfG:

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet, entschied die 2. Kammer des Zweiten Senats. Die Begründungen der Fachgerichte genügen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wodurch eine Verletzung in Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG vorliege. Bei der Gesamtwürdigung sei die Verantwortbarkeit eines eventuellen Rückfalls mit dem Freiheitsanspruch des Verurteilten unter Berücksichtigung der gefährdeten Rechtsgüter in ein Verhältnis zu setzen. Hierbei steigen die Anforderungen der Begründung mit der zunehmenden Dauer der Freiheitsentziehung, insbesondere, wenn die besondere Schwere der Schuld nicht mehr besteht, so die Kammer. Vorliegend würden die Beschlüsse eine solche Begründungstiefe nicht aufweisen. Folgende Aspekte seien durch die Fachgerichte nicht ausreichend berücksichtigt worden:

1. Lebensalter des Beschwerdeführers

Eine Grundrechtsverletzung setze voraus, dass im Abwägungsprozess verkannt wurde, dass hierdurch Grundrechte betroffen werden. Die Fachgerichte haben bei der Entscheidung über die Strafaussetzung das Lebensalter und die Länge der Vollzugsdauer nicht berücksichtigt. Dadurch sei jedoch ein geringes Maß an künftiger Straftatenbegehung zu erwarten. Auch aus einem unbearbeiteten Persönlichkeitsdefizit könne nicht ohne Weiteres auf eine Rückfälligkeit geschlossen werden. 

2. Verhalten im offenen Vollzug 

Ebenso sei das Verhalten im offenen Strafvollzug unzureichend berücksichtigt worden. Den habe der Beschwerdeführer beanstandungsfrei absolviert. Auch nicht berücksichtigt wurden die ordnungsgemäß durchgeführten Langzeitausgänge. Dagegen wurde der Besitz von Gegenständen, die im Zusammenhang mit der Sexualität des Beschwerdeführers stehen, in der Entscheidung berücksichtigt. Dieser spreche jedoch nicht zugleich für die Gefahr künftiger Straftatenbegehung. 

3. Auflagen und Weisungen 

Der Beschwerdeführer lehnte eine Überführung in eine betreute Wohnform ab. Hieraus sei nicht auf einen fehlenden geeigneten sozialen Empfangsraum zu schließen. Vielmehr hätte die Möglichkeit der Erteilung von Weisungen in Form von Betreuung und Kontrolle in Betracht gezogen werden müssen. Insbesondere sei dies vor dem Hintergrund geboten, dass durch den Sachverständigen keine Impulsivität festgestellt werden konnte. 

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Hinweisgeberschutz in der Warteschleife
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Warum die "Letzte Generation" (noch) keine kriminelle Vereinigung ist
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Zeugnisverweigerungsrecht für empirisch-kriminologische Forschung 
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Die Mission der Cyberagentur in Halle - im Fokus: die Cyberresiliente Gesellschaft 
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BGH äußert sich zur Strafbarkeit des "Stealthing" 
BGH, Beschl. v. 13.12.2022 -  3 StR 372/22

Die Spezifität von Konsens im Sexualstrafrecht - zur Strafbarkeit von Stealthing 
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Manipulation des zum Geschlechtsverkehr verwendeten Kondoms als sexueller Übergriff 
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von Barbara Wiedmer

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Andreas Ruch und Tobias Singelnstein (Hrsg.): Auf neuen Wegen. Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft aus interdisziplinärer Perspektive. Festschrift für Thomas Feltes zum 70. Geburtstag 
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Yanik Bolender: Das neue Widerstandsstrafrecht. Eine strafrechtsdogmatische Untersuchung der §§ 113, 114, 115 und 323c Abs. 2 StGB vor dem Hintergrund des 52. StÄG
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TAGUNGSBERICHT 

"Wenn die Strafe zweimal droht - Übertragung von Strafverfahren und Jurisdiktionskonflikte"
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