von Benedict Pietsch, M.A., M.Iur.
Abstract
Der am 10.3.2022 in den Bundestag eingebrachte „Castellucci-Entwurf“ stellt den ersten Versuch in der 20. Legislaturperiode dar, zwei Jahre nach dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB a.F. eine Neuregelung der Suizidbeihilfe herbeizuführen. Ausgehend von den verfassungsgerichtlichen Anforderungen zum Schutz der Rechtsgüter von Leben und Autonomie Suizidwilliger sowie dritter Personen stellt der vorliegende Beitrag wesentliche Inhalte des Castellucci-Entwurfs dar und unterzieht diese einer kritisch-konstruktiven Bewertung. Hierbei finden auch andere kursierende (vor- oder nachparlamentarische) Regelungsentwürfe zur Suizidbeihilfe Berücksichtigung. Das prozedural ausgestaltete Sicherungskonzept (§ 217 Abs. 2 StGB-E) ist danach grundsätzlich geeignet, dem „Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben“ zu praktischer Wirksamkeit zu verhelfen, bedarf allerdings einiger klarstellender Nachbesserungen. Dies vorausgesetzt, ist die konzeptionelle Orientierung des „Castellucci-Entwurfs“ an § 217 StGB a.F. verfassungsrechtlich unbedenklich und überdies (kriminal-)politisch nachvollziehbar. Selbiges gilt für das in § 217a StGB-E enthaltene „Werbeverbot“ für die Hilfe zur Selbsttötung, das den generalpräventiven Ansatz des Sicherungskonzepts vervollständigt.