von RA Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M. (London), EMBA (Oxford)
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Abstract
Kryptowerte stellen das Einziehungsrecht vor neuartige dogmatische und vollzugstechnische Herausforderungen, ohne dass das StGB oder die StPO bislang über ausdrücklich krypto-spezifische Regelungen verfügten. Ausgehend von der Notveräußerung von 49.858 Bitcoin durch den Freistaat Sachsen im Jahr 2024 (§ 111p StPO) untersucht der Beitrag, ob das Wertprinzip der §§ 73 ff. StGB unter den Bedingungen hochvolatiler digitaler Assets hinreichend tragfähig ist. Nach Darstellung der materiell- und verfahrensrechtlichen Grundlagen der Vermögensabschöpfung werden die Besonderheiten von Volatilität, Wertermittlung und Verwahrung sowie die Governance-Dimension der Verwertung beleuchtet, in der der Staat faktisch als Marktteilnehmer agiert. Zugleich wird der unionsrechtliche Kontext (insb. MiCA, AMLA, Travel-Rule-Regime sowie RL (EU) 2024/1260) als Vollzugsrahmen einbezogen, der die Zugriffsgeschwindigkeit, Standardisierung und Auditierbarkeit von Sicherungs- und Verwertungsentscheidungen verstärkt in den Vordergrund rückt. Dogmatisch verdichtet sich die Problemlage vor allem auf zwei Punkte: die Festlegung überprüfbarer Bewertungsparameter (insb. Bewertungsstichtag bzw. objektivierte Referenzen) und die Vermeidung zufallsgetriebener Über- oder Unterabschöpfung infolge prozessualer Verfahrensdauer. Ein rechtsvergleichender Seitenblick auf USA und UK stützt die Kernaussage: Das geltende Instrumentarium trägt im Grundsatz, bedarf jedoch präzisierender Leitplanken und vollzugspraktischer Standards – insbesondere für Bewertung, Verwahrung und Verwertung – um Rechtsstaatlichkeit, Verfahrensfairness und Effektivität der Abschöpfung im Krypto-Ökosystem nachhaltig zu sichern, ohne in ein Krypto-Sonderstrafrecht auszuweichen.
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