Gesetzentwürfe:
- Antrag der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland: BR-Drs. 26/26
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR-Drs. 26/1/26
Am 16. Januar 2026 haben die Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen einen Entschließungsantrag zur „Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes – Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen schließen“ auf den Weg gebracht. Er befasst sich mit Strafbarkeitslücken im Bereich der bildbasierten sexualisierten Gewalt, die insbesondere durch den technischen Fortschritt und die weit verbreitete Nutzung von Kameras in mobilen Endgeräten zunehmend an Bedeutung gewinne. Durch die einfache und unauffällige Herstellung von Bild- und Videoaufnahmen sowie deren schnelle Verbreitung über soziale Medien komme es vermehrt zu unbefugten Aufnahmen von Personen in sexualisierten Kontexten. Diese Eingriffe verletzten das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und können bei den Betroffenen erhebliche psychische Folgen hervorrufen. Die Länder stellen fest, dass das geltende Strafrecht bestimmte Fallkonstellationen bislang nicht erfasse. Insbesondere sei weder das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen von durch Kleidung bedeckten, sexuell konnotierten Körperbereichen in der Öffentlichkeit, noch das heimliche Filmen oder Fotografieren unbekleideter Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen wie Saunen, Sammelumkleiden oder FKK-Bereichen strafbewehrt. Die bestehenden Straftatbestände – etwa § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen), § 184i StGB (sexuelle Belästigung), § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) sowie § 33 KunstUrhG – greifen in diesen Konstellationen häufig nicht ein, da sie entweder einen gegen Anblick geschützten Intimbereich, eine körperliche Einwirkung, einen besonders geschützten räumlichen Bereich oder lediglich die Verbreitung, nicht aber die Herstellung von Bildaufnahmen voraussetzen. Anhand aktueller Fallbeispiele aus Köln und Leipzig verdeutlicht der Antrag, dass entsprechende Ermittlungsverfahren trotz festgestellter Aufnahmen eingestellt werden mussten, da eine Strafbarkeit nach geltendem Recht nicht gegeben war. Mangels Strafbarkeit könnten zudem strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Tatmitteln wie Mobiltelefonen regelmäßig nicht erfolgen. Zwar bestünden grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen, etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz, diese könnten jedoch den strafrechtlichen Schutz nicht ersetzen. des Weiteren hebt der Entschließungsantrag hervor, dass die unbefugte Herstellung entsprechender Aufnahmen eine erhebliche Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung darstelle, da betroffene Personen gegen ihren Willen zum Sexualobjekt gemacht werden könnten und zugleich ein erhebliches Risiko der späteren Verbreitung im Internet bestehe. Vor diesem Hintergrund wird ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf festgestellt. Unterstützt wird diese Einschätzung sowohl durch wissenschaftliche Stellungnahmen als auch durch Beschlüsse der Justizministerkonferenz sowie durch breite öffentliche Unterstützung entsprechender Petitionen. Ziel ist es daher, die benannten Strafbarkeitslücken zu schließen und einen effektiveren strafrechtlichen Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt zu gewährleisten.
Am 6. März 2026 wurde der Entschließungsantrag im Bundesrat beraten und geht nun der Bundesregierung zu, die den Vorschlag aufgreifen kann.