Gesetzentwurf für strafrechtlichen Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole vom 12. Juni 2020: BGBl I 2020 Nr. 28, S. 1247

Gesetzentwürfe: 

 

Der Freistaat Sachsen hat einen Gesetzesantrag zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole (BR Drs. 285/19) in den Bundesrat eingebracht. 

Die Symbole der Europäischen Union sind nach der Ansicht Sachsens derzeit nicht ausreichend über das materielle Strafrecht geschützt. Daher bestehe insbesondere mit Blick auf die besondere Bedeutung der Union für die Bundesrepublik für den Gesetzgeber Handlungsbedarf. 

§ 104 StGB sieht einen Schutz der Symbole von ausländischen Staaten wie Flaggen und Hoheitszeichen vor. Hierunter ist jedoch nicht die Flagge der Europäischen Union zu subsumieren. Auch § 90a Abs. 2 StGB, der eine parallele Regelung für Symbole der Bundesrepublik und ihrer Länder vorsieht, schließt sie nicht ein. Flaggen im Sinne von § 90a StGB sind ausschließlich solche der Anordnung über die deutschen Flaggen 1996 (FlaggAnO).

Sachsen schlägt daher vor, einen § 90c StGB einzuführen, der die Verunglimpfung der Flagge und Hymne der Europäischen Union unter Strafe stellt. Der Strafrahmen soll sich dabei an § 90a StGB orientieren.

Der Vorschlag basiert auf den Geschehnissen während der rechten Aufmärsche im Zusammenhang mit den Europa-Wahlen im Mai 2019. Hier wurden u.a. EU-Flaggen zertrampelt und an einen Galgen gehängt. 

Der Gesetzesantrag stand am 28. Juni 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Nach seiner Vorstellung wurde er zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Diese empfahlen dem Bundesrat am 10. September 2019 den Antrag in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 285/1/19). In seiner Plenarsitzung am 20. September 2019 hat der Bundesrat schließlich den Gesetzentwurf des Freistaates Sachsen beschlossen. Er wird nun durch Bundesregierung an den Bundestag übermittelt, der selbst darüber entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrates aufgreift. 

Am 23. Oktober 2019 wurde der Gesetzentwurf des Bundesrates für einen strafrechtlichen Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole (BT Drs. 19/14378) in den Bundestag eingebracht. Dort wurde er am 15. Januar 2020 erstmals beraten und im Anschluss an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 12. Februar 2020 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Der Gesetzentwurf des Bundesrates traf bei den Sachverständigen auf ein geteiltes Echo. Prof. Dr. Jörg Eisele und Prof. Dr. Martin Heger befürworteten den Vorstoß und machten unter anderem den Vorschlag, die Tathandlungen auf tatsächlich strafwürdige Fälle zu beschränken.  Prof. Dr. Diethelm Klesczewski und Rechtsanwältin Nadija Samour lehnten den Gesetzentwurf ab. Bei dem typischen Anwendungsbereich der Verunglimpfung handle es sich um klassisches Ordnungswidrigkeitenrecht. Eine Ausweitung des Strafrechts sei daher nicht notwendig. Vielmehr biete es sich an, § 124 OWiG (Benutzung von Wappen und Dienstflaggen) zu ergänzen. Für eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit sprach sich auch Univ.-Prof. i. R. Dr. Thomas Weigend aus. Dadurch sei es der Polizei bereits zur Verhinderung der Taten möglich, präventiv einzuschreiten. Nadija Samour betonte, dass mit dem Gesetzentwurf gleichzeitig der Grundrechtsschutz gefährdet werde und warnte davor, illiberalen Kräften ein Instrument an die Hand zu geben, mit denen politische Gegner verfolgt werden könnten. Schließlich müsse das zu schützende Grundrecht gegen die Meinungsäußerungs-, Kunst- und Versammlungsfreiheit abgewogen werden.  OStA Andreas Frank und Bundesanwalt beim BGH Kai Lohse befürworteten den Entwurf uneingeschränkt. Lohse erklärte, dass eine hinreichende Beachtung der Grundrechte im Einzelfall durchaus sichergestellt sei und es zudem im Ergebnis vielfach auf eine Straffreiheit hinauslaufen werde. 

Am 14. Mai 2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf des Bundesrates in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/19201) in zweiter und dritter Lesung angenommen. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD (BT Drs. 19/19206), der die Strafvorschrift lediglich auf Verunglimpfung der Flaggen ausländischer Staaten beschränken sollte, wurde in zweiter Lesung mit den Stimmen der übrigen Fraktionen abgelehnt. Am 5. Juni 2020 billigte auch der Bundesrat den Gesetzesbeschluss des Bundestages. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. 

Das Gesetz wurde am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am darauffolgenden Tag in Kraft.

 

 

 

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