Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019: BGBl. I 2019, S. 2128 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wurde am 4. November 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet und trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

Sie soll die Effektivität des in der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleisten. Durch eine Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften soll das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweilige Strafrechtspflege der anderen Mitgliedstaaten gestärkt und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen erleichtert werden. 

Die vorliegende Richtlinie betrifft mit der Prozesskostenhilfe den zweiten Teil der Maßnahme C des Fahrplans und ist bis zum 25. Mai 2019 umzusetzen. Die Strafverteidigervereinigungen haben hierzu bereits ein Policy Paper (Neurodnung der Pflichtverteidigerbestellung) vorgelegt und einen eigenen Regelungsvorschlag unterbreitet. Das Strategiepapier finden Sie hier

Da das nationale Recht noch nicht den Vorgaben der EU Richtlinie entspricht, sieht der Referentenentwurf des BMJV notwenige Anpassungen der StPO und des IRG vor. Die Richtlinie überschneidet sich mit der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016, die Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vorsieht, soweit dort ebenfalls das Recht auf Prozesskostenhilfe und die notwendige Verteidigung betroffen ist. Näheres zu dieser Richtlinie finden Sie hier.

 

Um der Richtlinie (EU) 2016/1919 zu entsprechen, sind mehrere Änderungen des § 140 StPO geplant:

  • der Fall der notwendigen Verteidigung soll bereits mit der Vorführung vor einen Richter vorliegen (nicht erst bei Vollstreckung der U-Haft oder vorläufigen Unterbringung)
  • die zeitlichen Beschränkungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO soll gestrichen werden
  • um der Rechtsprechung des EGMR zu entsprechen, soll bei der Schwere der zu erwartenden Strafe ein Fall notwendiger Verteidigung ab einer Straferwartung von mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe gegeben sein
  • Anpassungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Verteidigerbestellung und seiner Qualifikation
  • Regelung der Möglichkeit des Verteidigerwechsels und der hierzu erforderlichen Rechtsbehelfe,  für Fälle, in denen dem „Beschuldigten bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers der ersten Stunde aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit nur eine kurze Bedenkzeit eingeräumt werden konnte, um einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen“

Hinsichtlich des Zeitpunktes einer Verteidigerbestellung sieht der Entwurf vor, dass eine Verpflichtung künftig regelmäßig vor einer Befragung durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten vorzunehmen ist. Eine Eilentscheidungsbefugnis der Staatsanwaltschaft soll die praktische Anwendung erleichtern. Die Qualifikation der Pflichtverteidiger soll dadurch gewährleistet werden, dass Rechtsreferendare hierzu nicht mehr ausgewählt werden dürfen und grundsätzlich nur Fachanwälte für Strafrecht oder Rechtsanwälte zur Auswahl stehen, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer ihr Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen bekundet haben.

Für den Fall eines Europäischen Haftbefehls soll die notwendige Verteidigung im IRG geregelt werden. Dort soll zeitlich an die Festnahme der gesuchten Person angeknüpft werden. 

Der entsprechende Regierungsentwurf wurde am 12. Juni 2019 veröffentlicht. Danach erfahren die §§ 141 bis 144 StPO die wichtigsten Änderungen: 

  • § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
  • § 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
  • § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren
  • § 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung
  • § 143a Verteidigerwechsel
  • § 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger

Am 11. Oktober 2019 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/13829). Am 17. Oktober 2019 wurde bereits in erster Lesung über den Entwurf debattiert. Im Anschluss an die Sitzung wurde er gemeinsam mit einem Antrag der FDP-Fraktion „Für eine konsequente Umsetzung der PKH-Richtlinie – Recht auf Verteidigung ab der ersten Stunde vorbehaltlos gewährleisten“ (BT Drs. 19/14036) zwecks weiterer Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz weitergeleitet. Dort fand am 23. Oktober 2019 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Experten aus dem Bereich der Strafverteidigung sahen in dem Regierungsentwurf eine Beschneidung der Beschuldigtenrechte und einen „Verschlimmbesserung“ – so Prof. Dr. Holger Matt –  im Vergleich zum Referentenentwurf, der ursprünglich eine behutsame Erweiterung des Systems der Pflichtverteidigung vorgesehen habe. Stephan Schneider von den Strafverteidigervereinigungen sprach sogar von einem Abbau von Verfahrensgarantien für Beschuldigte. Gerade diese seien aber von gesellschaftlichem Interesse und dürften nicht alleine von einem Antrag des Beschuldigten abhängig gemacht werden. Ferner merkte Prof. Dr. Holger Matt an, dass eine frühe Verteidigung des Beschuldigten keine unzuträgliche Verzögerung des Verfahrens zur Folge habe, sondern dieses nicht selten beschleunige. 

Bedenken gegen den Regierungsentwurf bestanden aber auch auf der Ermittlerseite. Generalstaatsanwalt Andreas Heuer betonte, dass der derzeitige Entwurf dem Regelungsgehalt der PKH-Richtlinie widerspreche. Diese müsse im Zusammenhang mit der EU-Richtline 2013/48 betrachtet werden, die allein den Zugang zu einem Rechtsbeistand regele.

Der BDK erwartet bei der Umsetzung des Entwurfs eine nachhaltige Veränderung der polizeilichen und justiziellen Praxis. Welche Folgen dies für die Aufklärung schwerer Straftaten habe, sei derzeit noch nicht abzuschätzen. Eine Vorverlagerung der Pflichtverteidigerbestellung auf den Zeitpunkt der ersten polizeilichen Vernehmung, kehre die bisherige Rechtspraxis um. 

Prof. Dr. Matthias Jahn sah ebenfalls einige Punkte im Entwurf kritisch, begrüßte aber angesichts der bereits abgelaufenen Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie die Vorlage. Diese solle mit Nachbesserungen zügig einen Fortgang nehmen. Dabei betonte auch er, dass die Bestellung der Notwendigkeit der Verteidigung zeitlich vorzuverlagern sei. Dies sei in anderen Mitgliedsstaaten, wie beispielsweise in der Schweiz, längst gängige Praxis. Im Übrigen sah er bei den vorgeschlagenen Neuregelungen keinen Verstoß gegen die Richtlinienvorgaben. 

Am 13. November 2019 stimmte der Rechtsausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen für den Regierungsentwurf. Einen Tag später stand der Entwurf bereits zur Abstimmung im Bundestag. Er wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/15151)  angenommen. Gleichzeitig wurde der Antrag der Fraktion der FDP „Für eine konsequente Umsetzung der PKH-Richtlinie – Recht auf Verteidigung ab der ersten Stunde vorbehaltlos gewährleisten“ (BT Drs. 19/14036) abgelehnt.  

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 wurde am 12. Dezember imBundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2019, S. 2128 ff.) und trat am 13. Dezember 2019 in Kraft. 

 

 

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019: BGBl I 2019, S. 2146 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 sieht Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren vor und ist bis zum 11. Juni 2019 in nationales Recht umzusetzen. In großen Teilen entspricht das deutsche Jugendstrafverfahrensrecht bereits den Mindeststandards, die die Richtlinie in der EU erreichen möchte. Trotzdem sind neben punktuellen Änderungen auch solche komplexerer Natur erforderlich, um die Spielräume, die die Richtlinie eröffnet, auch einer praxistauglichen Lösung zuzuführen. 

Hierzu schlägt der Referentenentwurf eine Änderung des JGG, der StPO, dem FamFG, dem GKG und dem RVG vor. Zentraler Punkt soll sein, das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand (notwendige Verteidigung) an die Anforderungen der Richtlinie anzupassen. Der Entwurf beschränkt sich allerdings auf einzelne Bestimmungen, um den Besonderheiten des Jugendstrafrechts Rechnung zu tragen, da es Überschneidungen zur Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (nähere Informationen zur Richtlinie finden Sie hier), deren Umsetzung mit einem gesonderten Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung verfolgt wird, gibt. Dieser sieht umfassende Änderungen im allgemeinen Strafverfahrensrecht vor, die über die Verweisung in § 2 Abs. 2 JGG ohnehin auch im Jugendstrafrecht Anwendung finden. 

Der Referentenentwurf des BMJV trifft Regelungen, die die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1 JGG lockern und den Freiheitsentzug nur noch dann zur Anwendung kommen lassen, wenn der jugendliche Beschuldigte zuvor einen Verteidiger zur Seite hatte. Ebenfalls soll der Einsatz der Jugendgerichtshilfe neu geregelt werden, z.B. zu welchem Zeitpunkt sie zu unterrichten ist und wann von der Teilnahme eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe an der Hauptverhandlung abgesehen werden kann. Im Zuge der StPO-Reform (im August 2017) wurde bereits die audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen Minderjähriger in der StPO geregelt. Diese neugeschaffene Möglichkeit des § 136 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 lit. a StPO n.F. tritt jedoch erst im Januar 2020 in Kraft, um den Ländern eine Übergangsfrist für die Ausstattung der Dienststellen mit der erforderlichen Technik einzuräumen. Daher soll die audiovisuelle Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung bereits vorher und ohne sachliche Veränderung ins JGG transferiert werden. Außerdem sind kleinerer Änderungen im Rahmen der Informationspflichten und dem Recht auf Anwesenheit von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern bei Untersuchungshandlungen und in der Hauptverhandlung geplant. 

Am 11. Oktober 2019 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/13837). Er wurde am 17. Oktober 2019 im Bundestag vorgestellt und im Anschluss zwecks weiterer Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 21. Oktober 2019 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der geladenen Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die sieben Experten begrüßten zwar den Vorstoß der Regierung, die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/800  umzusetzen. Im Ergebnis befanden sie den Gesetzentwurf aber als zu weitgehend oder nicht weitgehend genug. 

Die staatsanwaltlichen Vertreter bemängelten, dass es dem Entwurf bislang nicht gelinge, die durch die Richtlinie gesetzten Spielräume auch auszunutzen. Statt dessen werde das Jugendstrafverfahren verzögert und formalisiert, so dass der Gesetzentwurf den Grundprinzipien des Jugendstrafverfahrens nicht gerecht werde. Dies bedürfe eine flexiblere Gestaltung und eine Erweiterung des Reaktionsspektrums. Durch die Formalisierung sei vor allem eine Mehrarbeit für die Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verteidiger zu besorgen. 

Prof. Dr. Teresia Höynck stellte fest, dass der Regierungsentwurf an einigen Stellen bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zu zurückhaltend sei, so dass fraglich wäre, ob dies den Anforderungen der Richtlinie überhaupt genüge. Eine echte Veränderung der Regelungen sei lediglich in der neuen zeitlichen Konstruktion der Bestellung eines Pflichtverteidigers zu sehen. Dr. Jenny Lederer vom Deutschen Anwaltverein mahnte, dass insbesondere das Kindeswohl vorrangig sei und andere Erwägungen diesem unterzuordnen seien. 

Dr. Toralf Nöding betrachtete den Gesetzentwurf aus der Sicht eines Strafverteidigers und lobte den Gesetzgeber dafür, das Schutzniveau des JGG nicht dort herabgesetzt zu haben, wo die EU-Richtlinie hinter den bisherigen Anforderungen zurückblieb. Trotzdem äußerte es sich kritisch darüber, dass die Verpflichtung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers vor der ersten Vernehmung nunmehr ausgehöhlt werde. Auch fehle eine Regelung hinsichtlich der Auswahl des Pflichtverteidigers. Im Gegenzug dazu sah Bernd Holthusen vom Deutschen Jugendinstitut in der vermehrten Anwesenheit von Rechtsanwälten im Jugendverfahren und in der Notwendigkeit einer audiovisuellen Vernehmung die Gefahr der Einflussnahme auf die Kultur und die Atmosphäre des Jugendstrafverfahrens. Des Weiteren befürchtete er, dass dies zu einer erheblichen Verlängerung der Verfahren führen werde. 

Im weiteren Verlauf der Anhörung stellten die Abgeordneten den Sachverständigen Fragen zu Rolle der Jugendgerichtshilfe in den Verfahren, zur Rolle der notwendigen Verteidigung und zu den Vorteilen eines beschleunigten Verfahrens. Außerdem waren die Meinungen der Experten dahingehend gefragt, wo der Schutzbedarf der Jugendlichen verletzt werde. 

Am 13. November 2019 stimmte der Rechtsausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen für den Regierungsentwurf. Dieser stand am 14. November 2019 bereits im Bundestag zur Abstimmung und wurde gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/15162) angenommen.

Das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 (BGBl I 2019, S. 2146 ff.) wurde am 16. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat überwiegend am 17. Dezember 2019 in Kraft. 

 

Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Gesetzentwürfe: 

  • Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016: ABl (EU) L 297/1

 

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wurde am 4. November 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet und trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

Sie soll die Effektivität des in der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleisten.  Durch eine Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften soll das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweilige Strafrechtspflege der anderen Mitgliedstaaten gestärkt und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen erleichtert werden. 

Am 11. Dezember 2009 verabschiedete der Europäische Rat hierzu bereits einen Fahrplan — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (Nummer 2.4) — und machte ihn zum Bestandteil des Stockholmer Programms. Der Rat betonte, dass der Fahrplan nicht abschließend sei. Bisher wurden fünf Maßnahmen zu Verfahrensrechten in Strafverfahren gemäß dem Fahrplan angenommen:

Die vorliegende Richtlinie betrifft den nun mit der Prozesskostenhilfe den zweiten Teil der Maßnahme C des Fahrplans und ist bis zum 25. Mai 2019 umzusetzen. 

Die Strafverteidigervereinigungen haben hierzu ein Policy Paper (Neurodnung der Pflichtverteidigerbestellung) vorgelegt und einen eigenen Regelungsvorschlag unterbreitet. Das Strategiepapier finden Sie hier

Die Richtlinie überschneidet sich mit der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016, die Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren vorsieht und ist bis zum 11. Juni 2019 in nationales Recht umzusetzen ist. Näheres zu dieser Richtlinie finden Sie hier.

 

 

 

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27. August 2017: BGBl I 2017 Nr. 60, S. 3295 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 419/16(B) Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 419/1/16

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/10025

Anlagen:

 

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU vom 22.10.2013. Nach der Richtlinie sollen Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren weiter gestärkt werden. Da das deutsche Recht den Vorgaben der Richtlinie bereits weitgehend entspricht, sind zu ihrer Umsetzung durch das vorliegende Gesetz nur punktuelle Änderungen in der StPO, im JGG, im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und im Einführungsgesetz zum GVG vorzunehmen.

Das Recht des Beschuldigten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand soll insbesondere durch die Festschreibung eines Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen gestärkt werden. Daneben soll das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger durch Änderungen der Normen über eine Kontaktsperre in den §§ 31 bis 36 des Einführungsgesetzes zum GVG in einigen Fällen bestehender Kontaktsperre ermöglicht werden.

Im JGG soll durch eine neue Vorschrift festgeschrieben werden, dass der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter eines Jugendlichen grundsätzlich so früh wie möglich unter Angabe von Gründen darüber zu unterrichten ist, wenn dem Jugendlichen die Freiheit entzogen wurde.

Im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen soll die Verpflichtung festgeschrieben werden, dass in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die gesuchte Person auch über ihr Recht zu unterrichten ist, im ersuchenden Mitgliedsstaat einen Rechtsbeistand zu benennen.
Außerdem werden im GVG die Vorschriften über die Schöffentätigkeit modifiziert. Hinsichtlich dieser Regelung bestehen zwischen dem Bundesrat und der Bundesregierung Unstimmigkeiten, wie aus der Stellungnahme des Bundesrates hervorgeht.

Am 14. Dezember 2016 fand eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt. Die dabei angehörten Experten begrüßten die angestrebten Änderungen. Eine vollständige Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 15. Juni 2017 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung den Bundestagsbeschluss bestätigt und auf eine Einberufung des Vermittlungsausschusses verzichtet.

Das zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts wurde am 4. September 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Art. 1 bis 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

 

 

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 2. Juli 2013: BGBl I 2013 Nr. 34, S. 1938

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 17/12578 –: BT Drs. 17/13528

Gesetz zur Stärkung des Rechts auf Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungsverhandlung

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015: BGBl I 2015 Nr. 31, S. 1332 ff.
 
Gesetzentwürfe:

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