KriPoZ-RR, Beitrag 43/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 19.05.2020 – 4 StR 140/20: Hafterschleichung durch Tötungsdelikt kann Habgier erfüllen

Leitsatz der Redaktion:

Der Versuch, durch ein Tötungsdelikt die eigene Inhaftierung mit dem Ziel der staatlichen Versorgung zu erreichen, kann das Mordmerkmal der Habgier begründen.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte einen Fahrradfahrer mit seinem Auto angefahren und dessen Tod billigend in Kauf genommen, um so seine Inhaftierung zu erreichen. Sein Ziel war es gewesen durch die Inhaftierung langfristig Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung zu erhalten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung durch das LG, da das Mordmerkmal der Habgier zutreffend angenommen worden sei.

Der Angeklagte habe versucht, sein Vermögen durch die Tötung zu vermehren, da er eine staatliche Versorgung angestrebt habe. Diese sei sein Hauptmotiv gewesen, sodass die mit der Inhaftierung verbundenen Einschränkungen nicht ins Gewicht fielen. Es sei zudem nicht erforderlich, dass der Vermögensvorteil aus dem Vermögen des Opfers stamme. Schließlich sei es ebenfalls irrelevant, dass der Angeklagte den Vermögensvorteil auch auf legalem Weg hätte erreichen können, so der BGH.

Die Tötung müsse aus Sicht des Täters nicht das einzige Mittel sein, um den Vermögensvorteil zu erreichen.

 

 

 

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