KriPoZ-RR 2/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion ist im Grundsatz nur dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt eines Verhaltens durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits abschließend erfasst wird.

Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und der Beihilfe zur versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Bedrohung schuldig gesprochen. Zudem hat die Kammer ihm deswegen eine Geldauflage erteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte im Auftrag einer anderweitig verfolgten Person einem Zeugen eine Nachricht dieser zeigte, in der der Zeuge dazu aufgefordert wurde, zu der von ihm beobachteten Tat keine Angaben bei der Polizei zu machen. Anderenfalls würde der Zeuge Opfer einer gefährlichen Körperverletzung werden. Der Zeuge ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken.

Entscheidung des BGH:

Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Beihilfe zur versuchten Nötigung beschränkt. Dieser hatte in der Antragsschrift eine Schuldspruchänderung beantragt, da die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Bedrohung neben der Beihilfe zur versuchten Nötigung nicht der einschlägigen Rechtsprechung des BGH zum Konkurrenzverhältnis entspreche. Nach ständiger Rechtsprechung trete die Bedrohung hinter eine nur versuchten Nötigung zurück, wenn die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Genötigten gerichteten Verbrechen bestand.

Der 5. Senat betont, dass er – wie bereits der 4. Strafsenat – zur Annahme von Tateinheit zwischen einer Bedrohung und einer nur versuchten Nötigung tendiere. Hierzu führt der Senat aus, dass eine Konsumtion grundsätzlich nur anzunehmen sei, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst werde. Er bezweifelt, dass eine Bedrohung von einer nur versuchten Nötigung erschöpfend erfasst wird. Hierzu führt er aus, dass die Strafrahmenobergrenze des § 241 Abs. 2 StGB durch die Novellierung der Vorschrift im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BGBI. I, S. 441) auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht wurde. Zudem intendieren beide Straftatbestände den Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter. § 240 StGB schütze die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung, während § 241 StGB den Schutz des subjektiven Rechtsfriedens bezwecke. Dies spreche dafür, zwischen beiden Straftatbeständen eine Idealkonkurrenz anzunehmen.

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass einer Rechtsprechungsänderung möglicherweise eine Entscheidung des 3. Strafsenats (3 StR 161/22 Rn. 4) entgegenstehen könnte.

Anmerkung der Redaktion:

Der 5. Senat lässt (vorsichtig) seine Ablehnung der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses zwischen § 240 und § 241 StGB erkennen. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich zukünftig der 3. Senat zu dieser Rechtsfrage äußert und ggf. seine Ansicht hierzu klarstellt.

 

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