Abstract
Nachdem der BGH 2014 entschieden hatte, dass das deutsche Strafrecht nicht auf Handlungen angewendet werden kann, bei denen der Täter im Ausland Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ins Internet einstellt, hat man bereits in der letzten Legislaturperiode gesetzgeberischen Handlungsbedarf gesehen. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesrates, der eine Erweiterung der §§ 5, 86 und 86a StGB vorsah, die diese Strafbarkeitslücke schließen sollte, wurde aber nicht mehr umgesetzt. Nun hat der Bundesrat in der 19. Wahlperiode erneut einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht.