Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Beschl. v. 26.09.2019 – 5 StR 206/19: Beschränkung einer Revision gegen ein Berufungsurteil
Amtlicher Leitsatz:
Die Revision gegen ein Berufungsurteil kann nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn das Berufungsgericht trotz unbeschränkt eingelegter Berufung keinen eigenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen getroffen hat. Dies gilt auch, wenn es zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist.
Sachverhalt:
Das AG Hamburg-Wandsbek hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Einbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen verurteilt.
Zudem hat das AG Hamburg-Bergedorf ihn wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt. Gegen beide Urteile haben die StA und der Angeklagte auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt, wobei im zweiten Fall nur die StA die Berufung beschränkt hat.
Das LG Hamburg hat beide Verfahren verbunden und die Berufungen gegen das Urteil des AG Hamburg-Wandsbek verworfen. Das Urteil des AG Hamburg-Bergedorf hat es im Rechtsfolgenausspruch neu gefasst und nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei ist das LG irrtümlich davon ausgegangen, auch die Berufung des Angeklagten sei auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt gewesen.
Gegen dieses Urteil des LG hat der Angeklagte Revision zum Hanseatischen OLG eingelegt und die Revision nur bezüglich des Strafausspruchs beantragt.
Das OLG beabsichtigt nun, die Beschränkung der Revision durch den Angeklagten, nach Prüfung anhand der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen, zuzulassen und das Urteil des LG nur hinsichtlich der Rechtsfolgen zu prüfen.
Gegen ein solches Vorgehen sprächen allerdings die entgegenstehenden Urteile des OLG Hamm und des BayObLG, die eine Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch für unwirksam erachteten, wenn das Berufungsgericht irrtümlich keine eigenen Schuldfeststellungen getroffen habe. Nach Ansicht des Hanseatischen OLG sei diese Vorgehensweise nicht möglich, da der Revisionsumfang dem allein revidierenden Angeklagten obliege und die Prüfung der Revision auch anhand der Feststellungen des AG geprüft werden könne.
Diese Frage legte das Hanseatische OLG dem BGH zur Entscheidung vor.
Entscheidung des BGH:
Der BGH wies die Argumentation des Hanseatischen OLG zurück.
Das Fehlen der irrtümlich vom LG angenommenen Berufungsbeschränkung durch den Angeklagten führe zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung, was zudem von Amts wegen zu prüfen sei.
Zwar sei die Möglichkeit zur Beschränkung des eigenen Rechtsmittels eine prozessuale Gestaltungsmacht des Angeklagten, diese finde ihre Schranken jedoch in der Trennbarkeit des zu überprüfenden und akzeptierten Urteilsteils.
Nur ein Entscheidungssteil, der nach der Trennung durch die Rechtsmittelbeschränkung noch einer selbstständigen Prüfung unterzogen werden könne, unterliege der Dispositionsbefugnis des revidierenden Angeklagten, da nur dieses Vorgehen eine widerspruchsfreie Entscheidung über den Prozessstoff ermögliche.
Aus diesem Grund sei auch eine auf den Schuldspruch beschränkte Revision, die den Strafausspruch unberührt lasse, nicht wirksam.
Für die Beurteilung einer auf die Rechtsfolgen beschränkten Revision sei daher ein rechtskräftiger Schuldspruch erforderlich.
Da das LG im vorliegenden Fall irrtümlich nur den Rechtsfolgenausspruch und nicht den Schuldspruch mit den dazugehörigen Feststellungen geprüft habe, habe es keine eigenen Feststellungen getroffen und daher sei die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam.
Eine Prüfung der Rechtsfolgen durch das OLG auf Basis der Tatsachenfeststellungen des AG sei nicht möglich, da diese gerade von der tatsächlich unbeschränkt eingelegten Berufung des Angeklagten erfasst würden und damit noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Daran ändere auch die beschränkte Revision des Angeklagten nichts, da dieser nicht über die Teilbarkeit von Entscheidungen und deren Rechtskraft entscheiden könne.
Anmerkung der Redaktion:
Das Urteil des OLG Hamm finden Sie hier.
Das Urteil des BayObLG finden Sie hier.