KriPoZ-RR, Beitrag 73/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 3 StR 469/19: Strafrahmenwahl bei § 30a Abs. 3 BtMG und § 29a Abs. 1 BtMG

Amtlicher Leitsatz:

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt; an seiner abweichenden Auffassung hält er nicht mehr fest (Aufgabe BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13; vom 3. Februar 2015 – 3 StR 632/14; Urteil vom 7. September 2017 – 3 StR 278/17).

Sachverhalt:

Das LG Hannover hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition verurteilt, wobei es die Strafe dem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe entnommen hat. Einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG hat es bejaht, einen nach § 29a Abs. 2 BtMG jedoch verneint.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob den Strafausspruch auf, da das LG von einer Sperrwirkung sowohl der Strafrahmenober- als auch der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen sei.

Dies entspreche auch durchaus der früheren Rechtsprechung des Senats, an der dieser jedoch nicht mehr festhalten wolle. Er schließe sich nunmehr den anderen Senaten an, die von einer Sperrwirkung lediglich der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG ausgingen und die Strafrahmenobergrenze dem § 30a Abs. 3 BtMG entnähmen, wenn nach diesem ein minder schwerer Fall vorliege, aber nach § 29a Abs. 1 BtMG gerade nicht.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits 2013 hatte der 2. Strafsenat nach dieser Maßgabe entschieden (BGH, Beschl. v. 14.08.2013 – 2 StR 143/13). Die anderen Senate waren dieser Auffassung gefolgt (BGH, Beschl. v. 07.11.2017 – 1 StR 515/17; Beschl. v. 26.09.2019 – 4 StR 133/19; Urt. v. 12.02.2015 – 5 StR 536/14). Mit seiner Entscheidung schließt sich der 3. Strafsenat nun dieser gemeinsamen Linie an.

 

 

 

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