KriPoZ-RR, Beitrag 61/2020

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 20.08.2020 – 3 StR 40/20: Antisemitische Beweggründe sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen

Leitsatz der Redaktion:

Der im Jahr 2015 geänderte § 46 Abs. 2 S. 2 StGB gebietet es, antisemitische Beweggründe und Ziele als strafzumessungsrelevante Umstände in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen.

Sachverhalt:

Das LG Koblenz hat den Beschuldigten wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung sowie Verstoßes gegen das Uniformverbot nach dem VersG verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten die Angeklagten vier Schulgebäude mit rassistischen und rechtsradikalen Propagandasprüchen besprüht. Daneben waren sie bei einer Demonstration mit Fackeln hinter einem Banner mit der Aufschrift „Volkstod stoppen“ gelaufen, wobei sie absprachegemäß weiße Gesichtsmasken und dunkle Kleidung getragen hatten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die Strafzumessungsentscheidung durchgreifende Rechtsfehler enthalte.

Es seien nur die für die Täter günstigen Umstände in die Gesamtbetrachtung eingestellt worden. Die gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 StGB explizit zu berücksichtigende fremdenfeindliche Tatmotivation der Angeklagten sei unberücksichtigt geblieben, was auch für Taten, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen worden seien, einen Rechtsfehler darstelle, da § 46 Abs. 2 S. 2 StGB nur klarstellende Funktion habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 46 Abs. 2 S. 2 StGB ist 2015 durch das Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages in das StGB eingefügt worden. Mittlerweile gibt es einen neuen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten. Weitere Informationen zu diesem Gesetzesvorhaben finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 29/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.04.2020 – 5 StR 15/20: Zum Versuchsbeginn beim Einbruchdiebstahl

Amtlicher Leitsatz:

Versuchsbeginn beim Einbruchdiebstahl.

Leitsatz der Redaktion:

Der Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt regelmäßig, um einen Versuchsbeginn zu bejahen.

Sachverhalt:

Das LG Flensburg hat den Angeklagten u.a. anderem wegen versuchten Diebstahls verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte Zigaretten aus einem Automaten entwenden wollten und dafür bereits Werkzeug bereitgelegt und den Automaten mit einer Decke abgedeckt gehabt. Daraufhin hatte er versucht eine Steckdose für seinen Trennschleifer zu finden, was ihm nicht gelungen war. Zum Einsatz des weiteren, für diesen Fall gedachten, Werkzeugs kam es nicht mehr, da der Angeklagte davon ausgegangen war, entdeckt worden zu sein.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls der Zigaretten und nutze die Gelegenheit, um Aussagen zum Versuchsbeginn bei Einbruchdiebstählen zu treffen.

Grundsätzlich versuche eine Tat, wer aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten habe. Dafür müsse der Täter Handlungen vorgenommen haben, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen sollten.

Ein weiterer erforderlicher Willensimpuls zur Erfolgsherbeiführung spreche daher meist gegen die Annahme des Versuchsbeginns, so der BGH. Abgrenzungskriterium sei hierbei die konkrete Gefährdung des Rechtsguts aus Tätersicht. Bei Qualifikationen und Regelbeispielen komme es meist auf den Versuchsbeginn des Grunddelikts an, daher sei bei § 242 ff. StGB maßgeblich, ob aus Tätersicht durch seine Handlung bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf die Beute bestehe.

Dafür genüge schon der erste Angriff auf etwaige Schutzmechanismen, wenn sich der Täter nach Überwindung selbiger, einen ungehinderten Zugriff ohne weitere wesentliche Zwischenschritte erhofft. Dasselbe gelte bei mehreren hintereinanderliegenden Schutzmechanismen, wenn deren Überwindung in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehe. Daher genüge für einen Versuch des Einbruchdiebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB regelmäßig der Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens.

Demnach habe die Verhüllung des Automaten für den Angeklagten den ersten Schritt zum Aufbrechen des Automaten bedeutet und damit den Versuchsbeginn ausgelöst.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Senat hob damit seine entgegenstehende Rechtsprechung auf. Er hatte in einem anderen Verfahren (BGH, Beschl. v. 04.07.2019 – 5 StR 274/19), das abgebrochene Aufbohren eines Türschlosses nicht als Versuchsbeginn zum Wohnungseinbruchdiebstahl angesehen.

Damit schließt sich der Senat nun der Rechtsprechung des 4. Senats an, der bereits beim Wohnungseinbruchdiebstahl das unmittelbare Ansetzen bei Vornahme der strafschärfenden Handlung ohne Verwirklichung des Grundtatbestands für den Versuchsbeginn ausreichen lassen hatte. Den KriPoZ-RR Beitrag zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 08/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 21.05.2019 – 1 StR 114/19: Die strafschärfende Berücksichtigung einer mittäterschaftlichen Begehungsweise verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Eine strafschärfende Berücksichtigung der mittäterschaftlichen Begehungsweise einer Tat verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, wenn sie nach den konkreten Umständen der Tatbeteiligung eine erhöhte Strafwürdigkeit begründet.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat den Angeklagten wegen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen verurteilt. Dabei hat es jeweils strafschärfend die mittäterschaftliche Begehungsweise der Taten berücksichtigt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet.

Das LG habe die mittäterschaftliche Begehungsweise nicht pauschal zur Begründung der Strafschärfung genutzt, sondern im konkreten Einzelfall in Beziehung zu der konspirativen und professionellen Tatausführung gesetzt.

Bei bandenmäßiger Begehungsweise schließe sich eine Berücksichtigung der Mittäterschaft als strafschärfendes Merkmal nicht aus, denn schließlich könne auch ein Gehilfe Bandenmitglied sein. Das vom LG festgestellte Zusammenwirken am Tatort gehe zudem über die nach §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG geforderte bandenmäßige Begehungsweise hinaus. Die Bandenmitgliedschaft sei gerade keine intensivere Form der Mittäterschaft, sondern ein „Aliud“, dem eine besondere Gefährlichkeit innewohne. Darum rühre im konkreten Fall aus der mittäterschaftlichen Begehungsweise auch eine erhöhte Strafwürdigkeit.

Anmerkung der Redaktion:

Eine ähnliche Entscheidung hatte bereits der 3. Strafsenat getroffen: BGH, Beschl. v. 05.04.2016 – 3 StR 428/15

 

 

Die öffentliche Wahrnehmung von Strafzumessungsentscheidungen – Anlass für Reformen?

von Prof. Dr. Elisa Hoven 

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Abstract
Deutschen Strafgerichten wird immer wieder der Vorwurf gemacht, zu milde und zu „täterfreundlich“ zu urteilen. Der vorliegende Beitrag nimmt Form, Inhalt und Folgen der öffentlichen Kritik an gerichtlichen Strafzumessungsentscheidungen näher in den Blick. Grundlage der Betrachtungen ist eine Inhaltsanalyse von fast 2000 Nutzerkommentaren zu Medienberichten über Sexual-, Wirtschafts- und Gewaltdelikte. Die Untersuchung gibt Aufschluss darüber, welche Aspekte der Strafzumessung auf Unverständnis in der Bevölkerung stoßen: Gegenstand der Kritik sind etwa die vermeintlich fehlende Berücksichtigung von Opferinteressen, der Verzicht auf die Ausschöpfung von Strafrahmen sowie die Aussetzung von Strafen zur Bewährung. Die Analyse zeigt ferner, dass Kriminalität und Strafurteile zu einem Politikum geworden sind: Die Empörung über ein als gering empfundenes Strafmaß ist regelmäßig Anlass für eine generelle Ablehnung des deutschen Justizsystems sowie der „Flüchtlingspolitik“ der Bundesregierung. Der Beitrag erörtert mögliche Gründe für die kritische Wahrnehmung der Strafzumessungsentscheidungen und thematisiert anschließend Wege, um Diskrepanzen zwischen den Strafentscheidungen von Richtern und den Straferwartungen von Teilen der Bevölkerung zu überwinden. Eine wichtige Rolle können dabei „Sentencing Guidelines“ spielen, die eine einheitliche und für die Öffentlichkeit transparentere Strafzumessung ermöglichen.

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