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BGH, Urt. v. 20.08.2020 – 3 StR 40/20: Antisemitische Beweggründe sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen
Leitsatz der Redaktion:
Der im Jahr 2015 geänderte § 46 Abs. 2 S. 2 StGB gebietet es, antisemitische Beweggründe und Ziele als strafzumessungsrelevante Umstände in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen.
Sachverhalt:
Das LG Koblenz hat den Beschuldigten wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung sowie Verstoßes gegen das Uniformverbot nach dem VersG verurteilt.
Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten die Angeklagten vier Schulgebäude mit rassistischen und rechtsradikalen Propagandasprüchen besprüht. Daneben waren sie bei einer Demonstration mit Fackeln hinter einem Banner mit der Aufschrift „Volkstod stoppen“ gelaufen, wobei sie absprachegemäß weiße Gesichtsmasken und dunkle Kleidung getragen hatten.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil auf, da die Strafzumessungsentscheidung durchgreifende Rechtsfehler enthalte.
Es seien nur die für die Täter günstigen Umstände in die Gesamtbetrachtung eingestellt worden. Die gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 StGB explizit zu berücksichtigende fremdenfeindliche Tatmotivation der Angeklagten sei unberücksichtigt geblieben, was auch für Taten, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen worden seien, einen Rechtsfehler darstelle, da § 46 Abs. 2 S. 2 StGB nur klarstellende Funktion habe.
Anmerkung der Redaktion:
§ 46 Abs. 2 S. 2 StGB ist 2015 durch das Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages in das StGB eingefügt worden. Mittlerweile gibt es einen neuen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten. Weitere Informationen zu diesem Gesetzesvorhaben finden Sie hier.