KriPoZ-RR, Beitrag 29/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.04.2020 – 5 StR 15/20: Zum Versuchsbeginn beim Einbruchdiebstahl

Amtlicher Leitsatz:

Versuchsbeginn beim Einbruchdiebstahl.

Leitsatz der Redaktion:

Der Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt regelmäßig, um einen Versuchsbeginn zu bejahen.

Sachverhalt:

Das LG Flensburg hat den Angeklagten u.a. anderem wegen versuchten Diebstahls verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte Zigaretten aus einem Automaten entwenden wollten und dafür bereits Werkzeug bereitgelegt und den Automaten mit einer Decke abgedeckt gehabt. Daraufhin hatte er versucht eine Steckdose für seinen Trennschleifer zu finden, was ihm nicht gelungen war. Zum Einsatz des weiteren, für diesen Fall gedachten, Werkzeugs kam es nicht mehr, da der Angeklagte davon ausgegangen war, entdeckt worden zu sein.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls der Zigaretten und nutze die Gelegenheit, um Aussagen zum Versuchsbeginn bei Einbruchdiebstählen zu treffen.

Grundsätzlich versuche eine Tat, wer aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten habe. Dafür müsse der Täter Handlungen vorgenommen haben, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen sollten.

Ein weiterer erforderlicher Willensimpuls zur Erfolgsherbeiführung spreche daher meist gegen die Annahme des Versuchsbeginns, so der BGH. Abgrenzungskriterium sei hierbei die konkrete Gefährdung des Rechtsguts aus Tätersicht. Bei Qualifikationen und Regelbeispielen komme es meist auf den Versuchsbeginn des Grunddelikts an, daher sei bei § 242 ff. StGB maßgeblich, ob aus Tätersicht durch seine Handlung bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf die Beute bestehe.

Dafür genüge schon der erste Angriff auf etwaige Schutzmechanismen, wenn sich der Täter nach Überwindung selbiger, einen ungehinderten Zugriff ohne weitere wesentliche Zwischenschritte erhofft. Dasselbe gelte bei mehreren hintereinanderliegenden Schutzmechanismen, wenn deren Überwindung in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehe. Daher genüge für einen Versuch des Einbruchdiebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB regelmäßig der Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens.

Demnach habe die Verhüllung des Automaten für den Angeklagten den ersten Schritt zum Aufbrechen des Automaten bedeutet und damit den Versuchsbeginn ausgelöst.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Senat hob damit seine entgegenstehende Rechtsprechung auf. Er hatte in einem anderen Verfahren (BGH, Beschl. v. 04.07.2019 – 5 StR 274/19), das abgebrochene Aufbohren eines Türschlosses nicht als Versuchsbeginn zum Wohnungseinbruchdiebstahl angesehen.

Damit schließt sich der Senat nun der Rechtsprechung des 4. Senats an, der bereits beim Wohnungseinbruchdiebstahl das unmittelbare Ansetzen bei Vornahme der strafschärfenden Handlung ohne Verwirklichung des Grundtatbestands für den Versuchsbeginn ausreichen lassen hatte. Den KriPoZ-RR Beitrag zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

 

 

 

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