Abstract
Obwohl der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD auch in der 19. Legislaturperiode zahlreiche Änderungen im strafrechtlichen Bereich vorsieht, werden doch einige dringend notwendige Reformen nicht angestoßen. Der Beitrag wird exemplarisch einige wenige Aspekte beleuchten, die nicht Eingang in den Koalitionsvertrag erhalten haben.
Sabine Horn
Zur gesetzlichen Gewährleistung der Patientenautonomie in Taiwan
von Assistant Prof. Dr. Chun-Jung Chen
Abstract
Die Patientenautonomie ist auch in Asien ein bedeutsamer Wert. Mit demPatientenautonomiegesetz (PatAG) hat Taiwan als erste Rechtsordnung ein dezidiert der Rechtsstellung des Patienten gewidmetes Sondergesetz verabschiedet. Zur Gewährleistung der Patientenautonomie setzt das Gesetz einen Schwerpunkt im Erfordernis der informierten Einwilligung, deren Subjekt nicht der Arzt, sondern der Patient ist. Des Weiteren wird der Prozess zum Recht auf Auswahl, Annahme und Ablehnung der ärztlichen Behandlung durch den Patienten ausdrücklich geregelt. Die Ablehnung einer vital indizierten ärztlichen Behandlung findet sich jedoch nur unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen akzeptiert; erst dann darf die medizinische Einrichtung oder der Arzt nach Maßgabe einer Patientenverfügung handeln.
Astrid Kempe: Lückenhaftigkeit und Reform des deutschen Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention
von RA Priv.-Doz. Dr. Kay H. Schumann
2018, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15496-8, S. 337, Euro 89,90.
In ihrer Dissertation aus dem Jahr 2017, betreut von Renzikowski (Halle-Wittenberg), befasst sich Kempe (Verf.) ausführlich mit der Frage, ob die zur Begründung der jüngsten Reform der Sexualdelikte vielbeschworenen Strafbarkeitslücken in diesem Bereich tatsächlich zu beklagen waren und so die umfassende Gesetzesänderung notwendig machten, um den Anforderungen der Istanbul-Konvention und der EMRK gerecht zu werden.
Johann Sieber: Sanktionen gegen Wirtschaftskriminalität. Eine vergleichende Untersuchung der repressiven, präventiven und schadenskompensierenden Normensysteme zur Verhinderung von Wirtschaftskriminalität in Unternehmen
2018, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15476-0, S. 577, Euro 109,90.
Vor dem aktuellen kriminalpolitischen Hintergrund, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in diesem Jahr einen Referentenentwurf zum Verbandssanktionenrecht vorlegen wird, ist die Dissertation von Sieber hochinteressant. Denn in diesem umfassenden Werk werden die Grundlagen und Zusammenhänge des deutschen Sanktionensystems im Hinblick auf Wirtschaftskriminalität ermittelt, um Sanktionsdefizite zu benennen und die erforderlichen Fortentwicklungen anzustoßen (S. 40).
Gesetzentwurf zur Strafschärfung bei Rückfall
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Fraktion der AfD: BT Drs. 19/6371
Am 14. Dezember 2018 debattierte der Bundestag in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der AfD zur Strafschärfung bei rückfälligen Straftätern (BT Drs. 19/6371). Die Fraktion sieht in der wiederholten Begehung von Straftaten die empfindliche Rechtsgüter betreffen eine „soziale Sprengkraft“. Wiederholungstäter erschütterten das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat, was zu einem Bedürfnis nach Bestätigung der Normen führe. Daher sei es geboten, eine solche Bestätigung durch Ausschöpfung von Strafrahmen oder durch eine Erhöhung der Strafrahmen bei rückfälligen Tätern in bestimmten Fällen zu bieten.
Um ihren Vorschlag zu untermauern, stützt sich die AfD auf eine wissenschaftliche Untersuchung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (Kehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal – Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen), welche die Rückfälligkeit aufgrund der Daten des Bundeszentralregisters in den Zeiträumen 2010 bis 2013 und 2004 bis 2013 in den Fokus nahm. Die Untersuchung ergab, dass 35% der 2010 sanktionierten bzw. aus dem Strafvollzug entlassenen Täter innerhalb von 3 Jahren erneut straffällig wurden. Die allgemeine Rückfallquote steigerte sich nach 6 Jahren um 9% und nach 9 Jahren nochmals um 3%. Im Bereich der gleichartigen Rückfälligkeit, bei der die Wiederholungstäter vergleichbare Rechtsgutsverletzungen begingen, sei die Entwicklung nach Ansicht der Fraktion schockierend. Es gebe bestimmte Gruppen an Straftätern die sich unbelehrbar zeigten und durch ihr Verhalten eine „derartige Ablehnung der verfassten Verhaltensnormen und dem Rechtsstaat als Sinnganzem zum Ausdruck〈bringen〉, auf welche es durch harte Strafen zu antworten gilt.“
Diese „besonders sozialschädlichen Gewohnheitsverbrecher“ hätten insoweit ihrerseits „das Recht auf Freiheit eindeutig verwirkt“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Das Verhalten gebiete nicht nur ein generalpräventives Handeln, sondern daneben auch eine harte Strafe, die das Vertrauen in den Rechtsstaat und die Rechtsdurchsetzung stärke. Die AfD schlägt daher vor, ein gestuftes System einzuführen, das sowohl Bagatelldelikte als auch schwere und besonders schwere Rückfalltaten berücksichtigt und in bestimmten Fällen gar einer Erhöhung des Strafrahmens vorsieht. Hierzu möchte die Fraktion, in Anlehnung an die Strafgesetzbücher der Länder Österreich und Lichtenstein, einen § 48 – „Strafschärfung bei Rückfall“ in das StGB einführen.
Im Anschluss an die Debatte wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU)
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
- Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung: A-Drs. 19 (4) 138
- Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer: A-Drs. 19 (4) 181
- Stellungnahme vfa: A-Drs. 19 (4) 176
- Stellungnahme Andrea Voßhoff, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: A-Drs. 19 (4) 151
- Stellungnahme Bundesärztekammer: A-Drs. 19 (4) 186
Zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 10. Dezember 2018:
- Stellungnahme Prof. Dr. Hartmut Aden, Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin
- Stellungnahme Kirsten Bock, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz, Kiel
- Stellungnahme Dr. Stefan Brink, Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Baden-Württemberg, Stuttgart
- Stellungnahme Dr. Malte Engeler, Richter am VG Kiel
- Stellungnahme Jutta Gurkmann, Leiterin Geschäftsbereich Verbraucherpolitik
- Stellungnahme Annette Karstadt-Meierriecks, Referatsleiterin Wirtschaftsverwaltungsrecht, Vergaberecht, Datenschutzrecht, Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Berlin
- Stellungnahme Prof. Dr. Helmut Köhler, LMU München
- Stellungnahme Prof. Dr. Meinhard Schröder, Universität Passau
- Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren in der EU im Allgemeinen:
Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 23. Oktober 2019:
- Stellungnahme Stefan Conen, RA, Berlin
- Stellungnahme Andreas Heuer, GenStA, Oldenburg
- Stellungnahme Prof. Dr. Matthias Jahn, Goethe-Universität Frankfurt am Main
- Stellungnahme Prof. Dr. Holger Matt, RA, Frankfurt am Main
- Stellungnahme Dirk Peglow, BDK
- Prof. Dr. iur. habil. Helmut Pollähne, RA, Bremen
- Stellungnahme Dr. Lisa Kathrin Sander, OStA, GenStA Frankfurt am Main
- Stellungnahme Stephan Schneider, Strafverteidigervereinigungen
zum Regierungsentwurf:
zum Referentenentwurf:
- Stellungnahme des DRB
- Stellungnahme des DAV
- Stellungnahme des DBH
- Stellungnahme Strafverteidigervereinigungen
- Stellungnahme der BRAK
- Stellungnahme Deutsche Strafverteidiger e.V.
- Stellungnahme RAV
- Stellungnahme NRV
Strafen „im Namen des Volkes“? Expertentagung zur rechtlichen und kriminalpolitischen Relevanz empirisch feststellbarer Strafbedürfnisse
Der Streit um die Zwecke von Strafrecht und Strafe ist bis heute nicht befriedigend gelöst. In jüngerer Vergangenheit scheint dabei der – zumindest in der Literatur zum Teil bereits für tot erklärte – „Vergeltungsgedanke“ in modernisierter Form vereinzelt wieder aufzuleben. Eine dieser neuen Erscheinungsformen ist die Integration gesellschaftlicher Vergeltungsbedürfnisse in positiv-generalpräventive Modelle. Doch wie sehen etwaige Bedürfnisse der Gesellschaft aus? Sind diese überhaupt verlässlich ermittelbar? Ist es tatsächlich der Zweck der Strafe, die Gesellschaft auf diese Weise zu stabilisieren, oder ist vielleicht doch die Vergeltung selbst ihr ureigener Zweck? Den Antworten auf diese und weitere Fragen ein Stück näher zu kommen war Ziel einer Expertentagung am 29. und 30. November 2018 an der Universität Augsburg.
Referentenentwurf zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren in der EU im Allgemeinen:
Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 21. Oktober 2019:
- Franz Gierschik, OStA, StA München I
- Stellungnahme Andreas Heuer, GenStA, Oldenburg
- Stellungnahme Bernd Holthusen, Deutsches Jugendinstitut e.V.
- Stellungnahme Prof. Dr. Teresia Höynck, Universität Kassel
- Stellungnahme Dr. Jenny Lederer, DAV
- Stellungnahme Dr. Toralf Nöding, RA, Berlin
- Stellungnahme Frank Rebmann, Ltd. OStA, StA Heilbronn
zum Regierungsentwurf:
zum Referentenentwurf:
- Stellungnahme des DAV
- Stellungnahme des DRB
- Stellungnahme des DBH
- Stellungnahme Strafverteidigervereinigungen
- Stellungnahme der BRAK
Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005
Gesetzentwürfe:
- Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
- Referentenentwurf des BMJV
- Regierungsentwurf: BR Drs. 103/19
- Regierungsentwurf vom 17. April 2019: BT Drs. 19/9507
- Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 223/19
Am 22. Oktober 2015 unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland in Riga das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 . Es soll nun ratifiziert werden. Hierzu legte das BMJV einen Referentenentwurf vor.
Durch das Zusatzprotokoll werden die strafrechtlichen Regelungen des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 (BGBl. II 2011, S. 300) ergänzt. Die Vertragsparteien sollen im nationalen Recht verschiedene Straftatbestände schaffen:
- Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke (Artikel 2),
- zum Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke (Artikel 3),
- zu Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 4),
- zur Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 5)
- und zur Organisation oder sonstigen Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 6)
Auch der Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien soll erleichtert werden (Artikel 7).
Der Referentenentwurf schafft die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG für die Ratifizierung des Zusatzprotokolls.
Nachdem der Regierungsentwurf bereits im Bundesrat vorgestellt wurde, hat die Bundesregierung den Entwurf (BT Drs. 19/9507) am 23. April 2019 in den Bundestag eingebracht.
Am 15. Mai 2019 nahm der Rechtsausschuss den Regierungsentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD an. Während sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ihrer Stimme enthielt, stimmten die FDP und Die Linke gegen den Entwurf.
Am 07. Juni 2019 billigte der Bundesrat den Entwurf.