Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel

Gesetzentwürfe: 

 

Am 10. Juli 2026 hat das Land Hessen einen Gesetzesantrag zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel in den Bundesrat eingebracht. Ausgangspunkt ist der Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 sowie die darauf folgende militärische Reaktion Israels im Gazastreifen. In der Folge wurde ein erheblicher Anstieg antisemitischer Vorfälle in Deutschland festgestellt, der sich unter anderem in Demonstrationen, Propaganda und Übergriffen äußerte. Dabei wird hervorgehoben, dass sich entsprechende Äußerungen häufig nicht nur gegen den Staat Israel richten, sondern antisemitische Stereotype bedienen und in der Tendenz auch Jüdinnen und Juden in Deutschland beträfen. Die Leugnung des Existenzrechts Israels gehe regelmäßig über eine bloße staatsbezogene Kritik hinaus. Sie stehe in einem historischen und politischen Zusammenhang mit dem Holocaust sowie der daraus resultierenden besonderen Verantwortung Deutschlands und der internationalen Staatengemeinschaft. Die Infragestellung der Legitimität Israels wird daher als Relativierung dieser Verantwortung sowie als Angriff auf die identitätsprägende Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung bewertet. Das geltende Strafrecht erfasse diese Erscheinungsformen nur unzureichend. Die Tatbestände der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) sowie der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) greifen nur eingeschränkt, da sie konkrete Bezugnahmen auf bestimmte Straftaten oder Angriffe auf inländische Bevölkerungsgruppen voraussetzen. Auch eine Strafbarkeit wegen des Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen (§§ 86, 86a StGB) komme nur in eng begrenzten Fällen in Betracht. Die Landesinitiative sieht daher vor, einen eigenen Straftatbestand einzuführen, der die Leugnung des Existenzrechts Israels sowie Aufrufe zu dessen Beseitigung unter Strafe stellt. Der Tatbestand soll zugleich eng gefasst sein und lediglich solche Äußerungen erfassen, die mit einer Gefährdung von Leib und Leben von Jüdinnen und Juden einhergehen. Nicht erfasst werden sollen hingegen legitime Kritik an staatlichem Handeln Israels oder abstrakte staatstheoretische Überlegungen zur Lösung des Nahostkonflikts.

§ 130 Abs. 4 StGB-E:

„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.“

Der Entwurf soll nun in den Bundestag eingebracht werden. 

 

 

 

Einschränkung des Handels mit Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzesantrag zur Einschränkung des Handels mir Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus in den Bundesrat eingebracht. Laut Landesinitiative bestehe eine Regelungslücke, soweit die Gegenstände einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Opfern und deren Verfolgungsschicksal aufweisen. Nach geltendem Recht bestehen Eingriffsmöglichkeiten im Wesentlichen nur auf Grundlage polizei- und ordnungsrechtlicher Generalklauseln, die jedoch auf Einzelfälle beschränkt und in ihrer Reichweite lückenhaft sind. Strafrechtliche Vorschriften erfassen bislang vor allem Propagandamittel, nicht jedoch opferbezogene Gegenstände wie persönliche Dokumente oder Kennzeichen der Verfolgung. Dies führe dazu, dass die Kommerzialisierung solcher Objekte rechtlich regelmäßig nicht unterbunden werden kann, obwohl sie die Würde der Opfer beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Entwurf das Ziel, diese Schutzlücke zu schließen und den würdebezogenen Opferschutz zu stärken. Kern der Regelung ist die Einführung eines ausdrücklichen Handelsverbots für Gegenstände mit unmittelbarem Opferbezug. Dieses Verbot wird strafrechtlich flankiert, indem ein eigenständiger Straftatbestand geschaffen wird, der Verstöße gegen das Handelsverbot unter Strafe stellt. Damit wird ein bislang überwiegend ordnungsrechtlich geprägter Bereich in das materielle Strafrecht überführt und das geschützte Rechtsgut – die Würde der Opfer des Nationalsozialismus – normativ aufgewertet. Die Strafandrohung dient insbesondere generalpräventiven Zwecken und ermöglicht eine effektivere Sanktionierung rein kommerziell motivierter Handlungen. Flankierend sieht das Gesetz vor, dass Rechtsgeschäfte, die gegen das Handelsverbot verstoßen, nichtig sind, wodurch eine zivilrechtliche Absicherung des Verbots erfolgt. Zugleich enthält die Regelung tatbestandsbegrenzende Ausnahmen, die insbesondere Einrichtungen wie Museen, Archive und Bibliotheken sowie Handlungen erfassen, die berechtigten Interessen wie der wissenschaftlichen Forschung oder historischen Aufarbeitung dienen. In seiner Sitzung am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat beschlossen, einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. 

 

 

 

 

 

Mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

 

 

 

 

Mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität

Gesetzentwürfe: 

 

Am 25. Februar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität auf den Weg gebracht. Der Entwurf zielt auf eine strukturelle und funktionale Stärkung der Zollverwaltung mit besonderem Fokus auf die effektivere strafrechtliche Bekämpfung von Finanz- und Wirtschaftskriminalität. Hintergrund sind insbesondere die zunehmende Komplexität grenzüberschreitender Deliktsformen wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie entsprechende internationale Verpflichtungen, namentlich die Vorgaben der FATF. Zentral ist die organisatorische Neuausrichtung innerhalb der Generalzolldirektion durch die Bündelung strafverfolgungsrelevanter Aufgaben im Fachstrang „Sicherheit und Vollzug“. Durch die Zusammenführung von Zollfahndung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Kontrolleinheiten sollen Ermittlungs- und Vollzugskompetenzen konzentriert und die Effizienz bei der Verfolgung insbesondere organisierter und arbeitsteiliger Kriminalität gesteigert werden. Im Bereich der Geldwäschebekämpfung sieht das Gesetz den Ausbau spezialisierter Ermittlungsstrukturen vor, insbesondere zur Bearbeitung komplexer internationaler Fälle. Diese werden eng mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) verzahnt, um eine priorisierte und risikoorientierte Strafverfolgung sicherzustellen. Ergänzend wird ein Verfahren zur Aufklärung von Vermögenswerten unklarer Herkunft eingeführt, das präventive und strafverfolgungsunterstützende Funktionen erfüllt. Flankierend werden die Rahmenbedingungen für den behördenübergreifenden Informationsaustausch verbessert, um strafrechtlich relevante Erkenntnisse effizienter nutzbar zu machen. Insgesamt verfolgt das Gesetz das Ziel, die Zollverwaltung als zentralen Akteur der Strafverfolgung im Bereich der Finanzkriminalität strukturell zu stärken und ihre operative Schlagkraft nachhaltig zu erhöhen.

 

 

 

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Ass. iur. Sabine Horn
Stellv.: Alfredo Franzone

Redaktion (national)
Prof. Dr. Alexander Baur
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Sabine Gless
Prof. Dr. Bernd Hecker
Prof. Dr. Martin Heger
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub
Prof. Dr. Florian Knauer
Prof. Dr. Michael Kubiciel
Prof. Dr. Carsten Momsen
Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Dr. Markus Thiel
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
Prof. Neha Jain
Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dr. Konstantina Papathanasiou
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

 

 

 

 

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Lebenslang alleine reicht nicht? - Zur Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe - zugleich eine Besprechung von OLG Stuttgart, Urt. v. 16.9.2025 - 5 St 2 Bis 231/24
von Dr. Christopher Bona 

"Revenge Porn" als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung? zugleich eine Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 16.4.2025 - 3 StR 40/25
von Jun.-Prof. Dr. Jennifer Grafe, LL.M. und Svenja Martin 

Migration und Gewaltdelinquenz: Kriminalstatistische Daten, Befunde und Einordnungen
von Prof. Dr. Ralf Kölbel

Defizitärer Schutz menschlichen Lebens im Verkehrsstrafrecht 
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Nachrichten-Dienst, Geheim-Polizei, Hilfs-Streitkraft?
Zur beabsichtigten Stärkung der "operativen Fähigkeiten" des Bundesnachrichtendienstes

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 

Das E-Evidence-Gesetzespaket: Ein Meilenstein in der grenzüberschreitenden Strafverfolgung in der EU? 
von Juliane Bentler 

BUCHBESPRECHUNGEN

Maximilian Nussbaum: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Anbietern (innerhalb) sozialer Netzwerke. Zugleich ein Beitrag zum Allgemeinen Teil des Medienstrafrechts 
von Prof. Dr. Dr. h.c. (UG Tiflis) Martin Paul Waßmer 

Georgia Stefanopoulou: Digitale Gesellschaft und Strafrecht 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Lasse Ferdinand Quarck: Die künstliche Intelligenz in der Strafrechtsdogmatik. Zur Verantwortung beim Einsatz von intelligenten Agenten und zur (Be-)Strafbarkeit von "e-Personen"  
von Gunnar Spilgies  

Uwe Marquardt/Markus Thiel/Lars Berster/Benedict Pietsch (Hrsg.): Krieg in der Ukraine: Perspektiven 
Interdisziplinäre Tagung an der Deutschen Hochschule der Polizei, Münster 

von Prof. Dr. Julia Geneuss, LL.M. (NYU)

TAGUNGSBERICHT

47. Strafverteidiger:innentag an der Universität zu Köln 
Freie Fahrt für freie Richter - Die Beschleunigung des Strafverfahrens 

von Alfredo Franzone 

 

 

 

 

 

 

 

Lebenslang allein reicht nicht? – Zur Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe – zugleich eine Besprechung von OLG Stuttgart, Urteil v. 16.9.2025 – 5 St 2 Bjs 231/24

von Dr. Christopher Bona

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Der Beitrag untersucht die in der Rechtsprechungspraxis anerkannte Verbindung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung anhand einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart. Ausgangspunkt ist die Frage, ob die Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe einen eigenständigen sichernden Mehrwert entfaltet. Die Analyse zeigt, dass die Prognosemaßstäbe für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe und für die Beendigung der Sicherungsverwahrung im Wesentlichen deckungsgleich sind. Der mit der Sicherungsverwahrung verfolgte, negativ spezialpräventive Zweck kann vollständig durch die (Weiter-)Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die kumulative Anordnung kriminalpolitisch entbehrlich. Auch die vom OLG Stuttgart angeführten Erwägungen zu möglichen negativen Auswirkungen einer (vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung auf die Resozialisierungsbereitschaft des Verurteilten überzeugen nicht. Vielmehr können die mit ihr verbundenen erweiterten Therapie- und Betreuungsangebote im Strafvollzug (§ 66c Abs. 2 StGB) einen positiven Effekt entfalten. Die Entscheidung gibt Anlass, die Sanktionspraxis kritisch zu hinterfragen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe neu zu bewerten.

weiterlesen …

„Revenge Porn“ als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung? Zugleich eine Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 16.4.2025 – 3 StR 40/25

von Jun.-Prof. Dr. Jennifer Grafe, LL.M. und Svenja Martin 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Der Beitrag analysiert die strafrechtliche Behandlung bildbasierter sexualisierter Angriffe im deutschen Recht unter besonderer Berücksichtigung aktueller Phänomene wie „Revenge Porn“ und sexualisierter Deepfakes. Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des BGH, die das Verhältnis zwischen § 201a StGB und § 184k StGB konkretisiert. Der Fall betrifft die unbefugte Weitergabe einvernehmlich erstellter Nacktaufnahmen nach dem Ende einer Beziehung. Der Beitrag zeigt, dass diese Differenzierung den tatsächlichen Unrechtsgehalt vieler Fälle nicht abbildet, da Betroffene vor allem ihre sexuelle Selbstbestimmung verletzt sehen. Die aktuelle Rechtslage erscheint fragmentiert und inkonsistent.

weiterlesen …

Migration und Gewaltdelinquenz: Kriminalstatistische Daten, Befunde und Einordnungen

von Prof. Dr. Ralf Kölbel

Beitrag als PDF Version Tabellenanhang als PDF Version 

Abstract
Vor dem Hintergrund öffentlicher Debatten über ein Problemfeld, das in aufschlussreicher Verkürzung gern als „Ausländer-“ oder „Flüchtlingskriminalität“ bezeichnet wird, stellt der Beitrag eine umfangreiche Auswertung kriminalstatistischer Daten vor und ordnet deren Ergebnisse in den übrigen Forschungsstand ein. Dieses Material verweist trotz seiner Breite sowohl auf weite Bereiche des Nichtwissens, die nicht durch meinungsgetragene Scheingewissheiten überdeckt werden dürfen, als auch auf Differenzierungserfordernisse, die gegenüber den absichtsvollen Zuspitzungen mancher Stellungnahmen zu verteidigen sind.

weiterlesen …