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Kriminalpolitische Zeitschrift
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Gesetzentwürfe:
Das Land Berlin hat am 4. März 2026 eine Länderinitiative zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB in den Bundesrat eingebracht. Der Gesetzesantrag zeichnet das Bild einer Organisierten Kriminalität, die ihre Gewinne immer professioneller verschleiert – mit Luxusimmobilien, teuren Autos, Bargeld und Kryptowährungen, die mit legalen Einkünften offenkundig nicht zusammenpassen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ähnliche Konstellationen auch bei Wirtschafts‑, Steuer‑ und Umweltkriminalität aufträten und dass es das Vertrauen in den Rechtsstaat untergrabe, wenn der Staat diese Vermögenslagen faktisch hinnehmen müsse. Zwar wurde 2017 das Recht der Vermögensabschöpfung reformiert, doch in der Praxis scheitere die Einziehung von Vermögen „unklarer Herkunft“ häufig daran, dass die Ermittlungsbehörden nicht nachweisen könnten, aus welcher konkreten Straftat der jeweilige Gegenstand stamme – der Staat stecke in einer strukturellen Beweisnot. International werde schon länger gefordert, genau dort anzusetzen.
In Deutschland haben Bundesrat, Innenministerkonferenz und die Regierungskoalition angekündigt, eine solche Beweislastumkehr für Vermögen unklarer Herkunft – vor allem im Bereich Organisierte Kriminalität und Terrorismus – zu prüfen und umzusetzen. Die nun vorgelegte Gesetzesinitiative will dafür ein zentrales Instrument schaffen: Bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB soll eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände aus rechtswidrigen Taten stammen, wenn etwa ein grobes Missverhältnis zu den legalen Einkünften bestehe; dann müsste der Betroffene die legale Herkunft plausibel machen. Am 27. März 2026 entschied der Bundesrat, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen.
von Prof. Dr. Thomas Waldvogel und EPHM Selim Celik
Abstract
Der Beitrag untersucht die politische Debatte um das Strafmündigkeitsalter am Beispiel der Plenardebatte im Deutschen Bundestag im Juni 2025 aus einer diskursanalytischen Perspektive. Leitende Fragestellung ist, wie Kinder- und Jugendkriminalität politisch problematisiert werden und welche kriminalpolitischen Handlungsoptionen durch diese Deutungen plausibilisiert oder marginalisiert werden. Die Arbeit knüpft damit an zentrale Kontroversen der Kriminalpolitik, der Jugendstrafrechtsforschung sowie der politikwissenschaftlichen Diskursforschung an. Im Mittelpunkt stehen dabei Debatten über Punitivität, Prävention und symbolische Sicherheitspolitik. Methodisch basiert der Beitrag auf einer qualitativen Diskursanalyse in Anlehnung an Maarten Hajer. Analysiert werden ein Gesetzentwurf der AfD sowie ausgewählte Plenarreden verschiedener Fraktionen. Im Fokus stehen diskursive Deutungsmuster, Storylines, Narrative und daraus rekonstruierte Diskurskoalitionen.
von RA Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M. (London), EMBA (Oxford)
Abstract
Digitale Angriffe werden häufig nicht durch einen menschlichen Tatmittler, sondern über kompromittierte Endgeräte, Botnetze und automatisierte Skripte ausgeführt. Dogmatisch liegt deshalb nahe, die Figur der mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB als Zurechnungsinstrument zu bemühen: Der Hintermann handelt „durch“ infizierte Systeme, ohne selbst am Zielsystem präsent zu sein. Der Beitrag zeigt jedoch, dass eine solche Ausweitung die personenbezogene Struktur der mittelbaren Täterschaft verfehlt. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB setzt einen Tatmittler als Person voraus. Nicht‑personale Durchführungsmittel sind, dogmatisch präzise, Werkzeuge der unmittelbaren Täterschaft. Im digitalen Raum ist daher zwischen Werkzeuggebrauch (unmittelbare Täterschaft), objektiver Zurechnung automatisierter Erfolgsverläufe und echten Konstellationen mittelbarer Täterschaft über menschliche Intermediäre (etwa bei Social Engineering, Irrtums‑ oder Zwangslagen) zu differenzieren. Nur wo organisationsbezogene Rahmenbedingungen regelhafte, vom Hintermann beherrschte Abläufe auslösen, kann – jenseits klassischer Defektlagen – ein Rückgriff auf Organisationsherrschaft in Betracht kommen. Die vorgeschlagenen Kriterien werden anhand der Delikte der Datenveränderung gemäß § 303a StGB[1] und Computersabotage gemäß § 303b StGB[2] sowie typischer Botnet[3]‑ und Ransomware‑Abläufe[4] dargestellt. Kriminalpolitisch folgt daraus, dass einer Ausweitung des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB auf technische Durchführungsmittel nicht nur dogmatische, sondern auch rechtsstaatliche Bedenken entgegenstehen: Eine solche Ausdehnung würde das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) strapazieren und die ordnende Funktion des Beteiligungssystems schwächen. Zugleich zeigt die Untersuchung, dass der Gesetzgeber mit den bestehenden Instrumenten – unmittelbare Täterschaft, Vorbereitungstatbestände und objektive Zurechnung – über ein hinreichendes und ausdifferenziertes Regelungsarsenal verfügt, das einer unkontrollierten Vorverlagerung der Täterstrafbarkeit nicht bedarf.
von Linda Tiggemann
Abstract
Die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung von Sexual- und Raubdelikten ist eine besonders gefährliche und schwer nachweisbare Form der Straftat. Der Beschluss des BGH vom 8. Oktober 2024 (5 StR 382/24) grenzt K.O.-Tropfen restriktiv vom Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ i.S.d. §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus und führt begründend insbesondere den Wortlaut an. Der Aufsatz prüft die dogmatische Überzeugungskraft des Beschlusses, erörtert den Reformbedarf und setzt sich kritisch mit den Gesetzentwürfen von Bundesrat sowie BMJV auseinander. Erforderlich erscheint eine kohärente Neubestimmung des Tatmittelbegriffs im StGB, flankiert durch effektive Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen.
von Prof. Dr. Elisa Hoven, Tim Marian Friedrich und Katharina Schooltink
Abstract
Derzeit wird hitzig über digitale Gewalt gegen Frauen diskutiert. Wie so oft ist es ein medial breit rezipierter Einzelfall, der den Ruf nach Erweiterungen des Sexualstrafrechts laut werden lässt. Doch die geplanten Reformen sind tatsächlich überfällig. Das geltende Strafrecht bietet derzeit keine wirksamen Instrumente, um den neuen Risiken von Deepfakes und heimlichen Bildaufnahmen zu begegnen. Der Beitrag analysiert den Entwurf des Bundesjustizministeriums als Grundlage für eine kriminalpolitische Debatte um den strafrechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt. Dabei kommen die Verfasser zu einem differenzierten Ergebnis: Während die Vorschläge für eine Ahndung sexualisierter bildbasierter Gewalt überwiegend überzeugen können, erscheint der vorgesehene Tatbestand einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte in seiner aktuellen Version verbesserungsbedürftig.
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