Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
- AlgorithmWach
- BDK
- BRAK
- DPolG
- DAV
- DRB
- eco – Verband der Internetwirtschaft
- GdP
- Gesellschaft für Freiheitsrechte
- Strafverteidigervereinigungen
- Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein
- WisteV
Kriminalpolitische Zeitschrift
von Folker Bittmann
Abstract
Strafrecht ist ein unvermeidlich mit Emotionen besetztes Minenfeld. Die Erregung steigt zusätzlich, trifft Strafrecht mit finanziellen Folgen zusammen. Zum 1.7.2017 wurde die Vermögensabschöpfung zur 3. Säule des Strafverfahrens neben Strafe und Maßregel ausgebaut und unter das Motto gestellt: „Straftaten dürfen sich nicht lohnen!“. Dieser weniger justitiable als moralisierende Leitspruch sollte die schon zuvor bestehenden Vorschriften in neuem Gewande aus ihrem Dornröschenschlaf erwecken. Das ist in wohl einmaliger Weise gelungen. Schon Ende 2017 setzte die seitdem nicht abebbende Flut an Entscheidungen ein, sich quantitativ sogar steigernd und qualitativ zuweilen als Sturmflut scheinbar unüberwindliche Grenzmauern schleifend. Wie das halt so ist: Altes muss weichen, ohne dass das Neue bereits durchstrukturiert ist. Dass manches fehlen und anderes übertrieben werden könnte, war den „Eltern“ der Reform 2017 durchaus bewusst. Dass es sich tatsächlich so entwickelt hat, ist daher weder überraschend noch Basis für Kritik am seinerzeitigen Ergebnis. Die Nachjustierung ist daher unvermeidlich. Nur wo und wie?
von Dr. Erik Weiss und Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski
Abstract
Der Straftatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten gem. § 140 StGB erlebt seit seiner Reform im Jahr 2021 und u.a. wegen prorussischer Äußerungen im Kontext des Ukraine-Kriegs eine Renaissance. Der Beitrag nimmt zwei obergerichtliche Entscheidungen, die mit unterschiedlichen Begründungen eine Strafbarkeit entsprechender Äußerungen nach § 140 StGB bejaht haben, zum Anlass, die Legitimation dieser Vorschrift und ihrer praktischen Anwendung einer Revision zu unterziehen.
Abstract
Die Diskussion um die Zukunft des Bargelds hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob Bargeldbeschränkungen oder sogar eine vollständige Abschaffung zur effektiveren Geldwäschebekämpfung beitragen können. Deutschland gilt trotz bestehender Regelungen weiterhin als anfällig für illegale Finanzströme. Gleichzeitig hat Bargeld in der Bevölkerung eine hohe Bedeutung. Es steht für Freiheit und Datenschutz. Der Beitrag geht der Frage nach, ob der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht zu weitergehenden Eingriffen berechtigt wäre und welche Folgen dies für die Freiheitsrechte der Betroffenen hätte.
von RA Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann, LL.M. (London), MBA (Oxford)
Abstract
Der Regierungsentwurf zur IP-Adressspeicherung ordnet die strafprozessuale Datenerhebung nicht punktuell, sondern strukturell neu. Seine Leitfigur ist nicht das klassische Quick-Freeze-Modell, sondern ein Kombinationsmodell aus dreimonatiger IP-Adressspeicherung, anlassbezogener Sicherungsanordnung und neu justierten Erhebungsbefugnissen für Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten.
Abstract
Von der Fachöffentlichkeit bislang weitgehend unbemerkt ist mit dem von der ehemaligen Ampelkoalition zu verantwortenden sog. Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl. I Nr. 54) im Bereich der „Schleusungsdelikte“ (§§ 96, 97 AufenthG) ein neuer Verbrechenstatbestand eingeführt worden, der den „Versuch“, sich im Straßenverkehr einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen, pönalisiert. Der Beitrag erörtert, dass die Strafvorschrift auf einer Verkennung der Regeln des allgemeinen Strafrechts und ihrer Geltung für eine Strafvorschrift des Besonderen Teils beruht. § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 AufenthG stellt einen Systembruch dar; die Strafnorm ist mit den anerkannten juristischen Methoden nicht auslegbar und daher unbestimmt.
von Prof. Dr. Anneke Petzsche. M.Sc. (Oxon) und Dr. André Bohn, LL.M.
Abstract
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1203, deren Umsetzungsfrist am 21. Mai 2026 abgelaufen ist, hat der europäische Gesetzgeber eine grundlegende Reform des Umweltstrafrechts angestoßen. Der Beitrag bewertet das sich derzeit im Gesetzgebungsprozess befindliche deutsche Umsetzungsgesetz. Dabei wird zunächst ein Überblick über die Vorgaben der Richtlinie gegeben, die sich in strafrechtliche Sanktionierung und Durchsetzung („Enforcement“) gliedern. Im Zentrum der Analyse des Umsetzungsgesetzes stehen so dann vier Bereiche: die Einführung des Ökosystems als eigenständiges Rechtsgut, die durch die Richtlinie vorgegebene Lockerung der traditionellen Verwaltungsakzessorietät, das Sanktionenrecht (insbesondere Verbandsgeldbußen, Wiedergutmachung und Kronzeugenregelung) sowie die durch Art. 3 Abs. 2 lit. p der Richtlinie eingeführte strafrechtliche Produkthaftung im Kontext der Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115. Die Verfasser:innen bewerten den Regierungsentwurf im Ergebnis überwiegend positiv, sehen jedoch in mehreren Punkten – etwa bei der Offensichtlichkeitsklausel und der Wahl der Sanktionsobergrenze für Unternehmen – vertane Chancen für eine umfassendere Reform. Abschließend weisen sie darauf hin, dass sich letztlich erst im praktischen Vollzug zeigen werde, ob das „schärfere Schwert“ des reformierten Umweltstrafrechts tatsächlich Wirkung entfaltet.