Konsensbasiertes Sexualstrafrecht – Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung

Gesetzentwürfe: 

 

Am 21. April 2026 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf für ein kondensbasiertes Sexualstrafrecht – Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung auf den Weg gebracht. Der Entwurf zielt auf eine grundlegende Neuausrichtung des Sexualstrafrechts hin zu einem konsensbasierten Schutzkonzept. Ausgangspunkt ist die Diagnose, dass das geltende Recht durch die Anknüpfung an einen „erkennbar entgegenstehenden Willen“ strukturelle Strafbarkeitslücken aufweise und sowohl verfassungsrechtlichen Schutzpflichten als auch völkerrechtlichen Vorgaben nicht hinreichend gerecht werde. Hieraus leitet die Fraktion ein Reformprogramm ab, das die sexuelle Selbstbestimmung konsequent in den Mittelpunkt stellt und die Verantwortung für die Einholung von Zustimmung normativ neu verteilt. Kern der vorgeschlagenen Änderungen ist die Umstellung des Grundtatbestands in § 177 Abs. 1 StGB auf ein Zustimmungsmodell („Nur Ja heißt Ja“). Strafbarkeit soll künftig bereits dann eintreten, wenn eine sexuelle Handlung ohne Zustimmung der betroffenen Person vorgenommen wird; das bisherige Erfordernis eines erkennbar entgegenstehenden Willens entfällt vollständig. Damit wird der Tatbestand zugleich systematisch vereinfacht, da die bislang vorgesehenen besonderen Fallgruppen entbehrlich werden. Die Reform verfolgt insoweit auch das Ziel, Beweisschwierigkeiten zu reduzieren und die normative Bewertung nicht einverständlicher sexueller Handlungen eindeutig zu bestimmen. Flankierend bleibt die bestehende Struktur der Qualifikationstatbestände und Strafzumessungsregeln im Wesentlichen erhalten, soll jedoch punktuell präzisiert werden. Insbesondere soll klargestellt werden, dass neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch sonstige gefährliche Mittel bei der Begehung von Sexualdelikten qualifikationsbegründend wirken können. Damit wird eine systematische Angleichung und Klarstellung innerhalb der einschlägigen Strafnormen angestrebt. Ein weiterer zentraler Bestandteil des Reformprogramms ist die Einführung eines eigenständigen Fahrlässigkeitstatbestandes. Dieser erfasst Konstellationen, in denen der Täter grob fahrlässig verkennt, dass keine Zustimmung vorliegt. Zugleich trägt der Entwurf dem geringeren Schuldgehalt fahrlässigen Handelns durch einen entsprechend reduzierten Strafrahmen Rechnung. Parallel sieht der Fraktionsentwurf redaktionelle Anpassungen, insbesondere in der Strafprozessordnung, vor, um die Neuregelung systematisch einzubetten und ihre praktische Anwendung zu gewährleisten. Insgesamt wird damit ein kohärentes Reformkonzept, das auf eine effektive, konsistente und an Zustimmung orientierte Ausgestaltung des strafrechtlichen Schutzes sexueller Selbstbestimmung ausgerichtet ist, angestrebt.
Der Entwurf wurde am 23. April 2026 erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. 

 

„§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, ohne dass diese Person dem zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht,

2. die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat,

3. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

4. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

5. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(4) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(6) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet oder

2. das Opfer

a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(7) In minder schweren Fällen des Absatz 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatz 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 5 und 6 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“

 

„§ 179 Fahrlässiger sexueller Übergriff

Wer eine in § 177 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei wenigstens leichtfertig verkennt, dass die andere Person nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

 

 

 

Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMI hat am 9. März 2026 einen Referentenentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit auf den Weg gebracht. Ziel ist es, die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden an eine veränderte Sicherheitslage anzupassen. Hintergrund sind zunehmende Bedrohungen durch Einzeltäter, internationalen Terrorismus sowie schwere und organisierte Kriminalität. Zur effektiven Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sollen insbesondere digitale Technologien stärker genutzt werden. Kern des Entwurfs ist die Einführung erweiterter Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse, um große Mengen bereits rechtmäßig erhobener Daten effizient auszuwerten und Zusammenhänge zwischen Personen, Taten und Strukturen zu erkennen. Daneben wird eine Befugnis zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten geschaffen, um insbesondere die Identifizierung und Lokalisierung von Personen zu erleichtern; hierbei ist auch eine Zusammenarbeit mit externen, einschließlich internationalen Stellen vorgesehen. Zudem wird eine Rechtsgrundlage für das Testen und Trainieren polizeilicher IT-Systeme, einschließlich selbstlernender Technologien, geschaffen. Die Regelungen sind technikneutral ausgestaltet, um ihre langfristige Anwendbarkeit zu sichern. Sie gelten insbesondere für das BKA und die Bundespolizei im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben, wobei dem BKA als Zentralstelle besondere Bedeutung zukommt. Flankierend werden bestehende Vorschriften, etwa im Asylrecht, angepasst. Der Entwurf ist Teil eines umfassenderen Gesetzespakets, beschränkt sich jedoch auf zustimmungsfreie Regelungen.

 

 

Gesetz zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMI hat am 9. März 2026 einen Referentenentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus auf den Weg gebracht. Angesichts einer erhöhten Bedrohung der inneren Sicherheit auf diesem Gebiet sowie durch organisierte Kriminalität, sieht der Entwurf einen gesteigerten Handlungsbedarf für Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. Insbesondere die zunehmende Gewaltbereitschaft und das Infiltrationspotenzial krimineller Strukturen erforderten den Einsatz moderner technologischer Instrumente, einschließlich künstlicher Intelligenz. Ziel ist es daher, dem BKA im Rahmen eines Gesetzespakets erweiterte Befugnisse zur effektiveren Gefahrenabwehr einzuräumen. Kernbestandteil ist die Einführung der automatisierten Datenanalyse, die es ermöglicht, große Mengen bereits rechtmäßig erhobener Daten effizient auszuwerten und Zusammenhänge zwischen Personen, Taten und Orten zu erkennen. Dies sei insbesondere für komplexe Ermittlungen sowie für ein schnelles Handeln in konkreten Gefährdungslagen von zentraler Bedeutung. Ergänzend soll eine Befugnis zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten geschaffen werden, um Personen zu identifizieren, zu lokalisieren und Tat-Täter-Zusammenhänge aufzuklären. Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet und erlauben auch eine Zusammenarbeit mit Dritten, einschließlich solcher außerhalb der Europäischen Union.

 

 

 

 

Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt

Gesetzentwürfe: 

 

Am 17. April 2026 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt auf den Weg gebracht. Die Digitalisierung bringe neben ihren kommunikationsfördernden Effekten auch neue, eigenständige Gefährdungslagen für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter hervor. Insbesondere entstehen durch digitale Technologien neuartige Begehungsformen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die durch das geltende Strafrecht bislang nur unvollständig erfasst werden. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Entwurf das Ziel, bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen und den strafrechtlichen Schutz an die technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Im Zentrum steht dabei die Einführung neuer Straftatbestände sowie die Erweiterung bestehender Normen des StGB. So soll insbesondere die Herstellung und Verbreitung sogenannter Deepfakes strafrechtlich erfasst werden. Dies betrifft sowohl sexualisierte Inhalte als auch sonstige täuschend echte Darstellungen, sofern sie geeignet sind, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu verletzen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die gesteigerte Missbrauchsgefahr durch KI-gestützte Manipulationen audiovisueller Inhalte, die geeignet sind, Betroffene erheblich zu beeinträchtigen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes zur unbefugten Überwachung mittels Informations- und Kommunikationstechnik. Erfasst werden soll insbesondere der Einsatz technischer Mittel wie GPS-Tracker zur heimlichen Nachverfolgung von Personen. Hierdurch wird eine bislang nur lückenhaft geregelte Form digital gestützter Überwachung ausdrücklich unter Strafe gestellt und der Schutz der persönlichen Lebenssphäre erweitert. Daneben ist eine Ausweitung bestehender Vorschriften zum Schutz der Intimsphäre vorgesehen. Insbesondere soll § 184k StGB zu einer zentralen Norm weiterentwickelt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen tragen dabei dem Umstand Rechnung, dass digitale Angriffe häufig anonym, schnell und mit erheblicher Reichweite erfolgen und daher ein gesteigertes Gefährdungspotential aufweisen.

Im zivilrechtlichen Bereich liegt der Schwerpunkt auf der Erleichterung der Rechtsdurchsetzung für Betroffene. Diese sollen künftig ein vereinfachtes gerichtliches Auskunftsverfahren nutzen können, um die Identität rechtsverletzender Nutzer zu ermitteln und darauf aufbauend Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Ergänzend wird die Möglichkeit geschaffen, bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen richterlich angeordnete Accountsperren sowie die Entfernung rechtswidriger Inhalte zu erwirken. Der vorgesehene Richtervorbehalt dient dabei der Wahrung der Meinungsfreiheit, indem eine sorgfältige Prüfung der Strafbarkeit der jeweiligen Äußerung sichergestellt wird; nicht strafbare Meinungsäußerungen sollen weiterhin anonym möglich bleiben. Flankierend sieht der Entwurf vor, durch frühzeitige gerichtliche Anordnungen zur Datenspeicherung einem Verlust relevanter Informationen vorzubeugen. Zudem sollen Anbieter sozialer Netzwerke, auch soweit sie ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet werden.

 

 

 

Digitale Ermittlungsmaßnahmen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

 

 

 

 

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
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Ass. iur. Sabine Horn
Stellv.: Alfredo Franzone

Redaktion (national)
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Redaktion international
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Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

 

 

 

 

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Die politische Debatte über das Strafmündigkeitsalter: diskursive Deutungsmuster und Diskurskoalitionen 
von Prof. Dr. Thomas Waldvogel 

"Mittelbare Täterschaft" durch kompromittierte Systeme? Grenzen personenbezogener Zurechnung im digitalen Raum
von RA Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M. (London), EMBA (Oxford)

Die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen de lege lata und de lege ferenda - Zur Einordnung als Tatmittel und zum Reformbedarf infolge des Beschlusses BGH 5 StR 382/24
von Linda Tiggemann

Die aktuellen Vorschläge zum strafrechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt - Ein Debattenbeitrag
von Prof. Dr. Elisa Hoven, Tim Marian Friedrich und Katharina Schooltink

Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht - die zwangsweise Entsperrung von Mobiltelefonen 
von Leo-Valery Zaruba

Biometric device locks - an invitation to law enforcement? An analysis of EU limitations to the contentious police practice after the "Landeck"-Decision
von Prof. Dr. Carsten Momsen und Miriam Süttmann

Die anwaltliche Äußerungsfreiheit im Lichte der Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs - Eine Untersuchung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 
von Akad. Rat a.Z. Damien Nippen 

BUCHBESPRECHUNGEN

Manon Heindorf: Kinderpornographie im Ermittlungsverfahren 
von StA Sebastian Christ 

Marc Bauer: Grund und Grenzen der Verfolgungsverjährung im Sexualstrafrecht 
von Simon Schlicksupp

Ibrahim Yanik: Algorithmenbasierte Systeme in der Strafzumessung
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT

Erlanger Cybercrime Tag 2025 - Digitale Beweismittel in der Hauptverhandlung 
von Franka Härtlein, Dipl.-Jur- Leila Khayati und Ass. iur. Tabea Seum

 

 

 

 

Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Berlin hat am 4. März 2026 eine Länderinitiative zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB in den Bundesrat eingebracht. Der Gesetzesantrag zeichnet das Bild einer Organisierten Kriminalität, die ihre Gewinne immer professioneller verschleiert – mit Luxusimmobilien, teuren Autos, Bargeld und Kryptowährungen, die mit legalen Einkünften offenkundig nicht zusammenpassen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ähnliche Konstellationen auch bei Wirtschafts‑, Steuer‑ und Umweltkriminalität aufträten und dass es das Vertrauen in den Rechtsstaat untergrabe, wenn der Staat diese Vermögenslagen faktisch hinnehmen müsse. Zwar wurde 2017 das Recht der Vermögensabschöpfung reformiert, doch in der Praxis scheitere die Einziehung von Vermögen „unklarer Herkunft“ häufig daran, dass die Ermittlungsbehörden nicht nachweisen könnten, aus welcher konkreten Straftat der jeweilige Gegenstand stamme – der Staat stecke in einer strukturellen Beweisnot. International werde schon länger gefordert, genau dort anzusetzen.
In Deutschland haben Bundesrat, Innenministerkonferenz und die Regierungskoalition angekündigt, eine solche Beweislastumkehr für Vermögen unklarer Herkunft – vor allem im Bereich Organisierte Kriminalität und Terrorismus – zu prüfen und umzusetzen. Die nun vorgelegte Gesetzesinitiative will dafür ein zentrales Instrument schaffen: Bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB soll eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände aus rechtswidrigen Taten stammen, wenn etwa ein grobes Missverhältnis zu den legalen Einkünften bestehe; dann müsste der Betroffene die legale Herkunft plausibel machen. Am 27. März 2026 entschied der Bundesrat, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. 

 

 

Die politische Debatte über das Strafmündigkeitsalter: diskursive Deutungsmuster und Diskurskoalitionen

von Prof. Dr. Thomas Waldvogel und EPHM Selim Celik 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Der Beitrag untersucht die politische Debatte um das Strafmündigkeitsalter am Beispiel der Plenardebatte im Deutschen Bundestag im Juni 2025 aus einer diskursanalytischen Perspektive. Leitende Fragestellung ist, wie Kinder- und Jugendkriminalität politisch problematisiert werden und welche kriminalpolitischen Handlungsoptionen durch diese Deutungen plausibilisiert oder marginalisiert werden. Die Arbeit knüpft damit an zentrale Kontroversen der Kriminalpolitik, der Jugendstrafrechtsforschung sowie der politikwissenschaftlichen Diskursforschung an. Im Mittelpunkt stehen dabei Debatten über Punitivität, Prävention und symbolische Sicherheitspolitik. Methodisch basiert der Beitrag auf einer qualitativen Diskursanalyse in Anlehnung an Maarten Hajer. Analysiert werden ein Gesetzentwurf der AfD sowie ausgewählte Plenarreden verschiedener Fraktionen. Im Fokus stehen diskursive Deutungsmuster, Storylines, Narrative und daraus rekonstruierte Diskurskoalitionen. 

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„Mittelbare Täterschaft“ durch kompromittierte Systeme? Grenzen personenbezogener Zurechnung im digitalen Raum

von RA Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M. (London), EMBA (Oxford)

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Digitale Angriffe werden häufig nicht durch einen menschlichen Tatmittler, sondern über kompromittierte Endgeräte, Botnetze und automatisierte Skripte ausgeführt. Dogmatisch liegt deshalb nahe, die Figur der mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB als Zurechnungsinstrument zu bemühen: Der Hintermann handelt „durch“ infizierte Systeme, ohne selbst am Zielsystem präsent zu sein. Der Beitrag zeigt jedoch, dass eine solche Ausweitung die personenbezogene Struktur der mittelbaren Täterschaft verfehlt. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB setzt einen Tatmittler als Person voraus. Nicht‑personale Durchführungsmittel sind, dogmatisch präzise, Werkzeuge der unmittelbaren Täterschaft. Im digitalen Raum ist daher zwischen Werkzeuggebrauch (unmittelbare Täterschaft), objektiver Zurechnung automatisierter Erfolgsverläufe und echten Konstellationen mittelbarer Täterschaft über menschliche Intermediäre (etwa bei Social Engineering, Irrtums‑ oder Zwangslagen) zu differenzieren. Nur wo organisationsbezogene Rahmenbedingungen regelhafte, vom Hintermann beherrschte Abläufe auslösen, kann – jenseits klassischer Defektlagen – ein Rückgriff auf Organisationsherrschaft in Betracht kommen. Die vorgeschlagenen Kriterien werden anhand der Delikte der Datenveränderung gemäß § 303a StGB[1] und Computersabotage gemäß § 303b StGB[2] sowie typischer Botnet[3]‑ und Ransomware‑Abläufe[4] dargestellt. Kriminalpolitisch folgt daraus, dass einer Ausweitung des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB auf technische Durchführungsmittel nicht nur dogmatische, sondern auch rechtsstaatliche Bedenken entgegenstehen: Eine solche Ausdehnung würde das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) strapazieren und die ordnende Funktion des Beteiligungssystems schwächen. Zugleich zeigt die Untersuchung, dass der Gesetzgeber mit den bestehenden Instrumenten – unmittelbare Täterschaft, Vorbereitungstatbestände und objektive Zurechnung – über ein hinreichendes und ausdifferenziertes Regelungsarsenal verfügt, das einer unkontrollierten Vorverlagerung der Täterstrafbarkeit nicht bedarf.

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