Entkriminalisierung von Cannabis

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung am 15. März 2023 im Gesundheitsausschuss

Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland

Gesetzentwürfe: 

 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz im März 2023 einen Referentenentwurf zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland auf den Weg gebracht. Bislang sehen die Regelungen zur Vollstreckung von Fahrverboten oder zur Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechender Führerscheininhaber vor, dass das Fahrverbot oder die Aberkennung der Fahrberechtigung mit Wirkung für das Inland auf dem Führerschein vorgenommen wird. Mit Urteil vom 29. April 2021 hat der EuGH jedoch entschieden, dass dies nicht richtlinienkonform sei (C-56/20). Dies widerspreche Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG sowie deren Anhang I Nr. 3 S. 3 lit. a Felder 13 und 14 sowie Nr. 4 lit. a woraus sich ergebe, dass Änderungen des EU-Kartenführerscheins nur durch den Mitgliedsstaat vorgenommen werden dürfen, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat. So sei gesichert, dass ein einheitliches Erscheinungsbild des Dokumentes erhalten bleibe. 

Der Referentenentwurf sieht daher vor, entsprechende Änderungen im StGB, in der StPO, dem StVG und der FeV vorzunehmen, um die Vollstreckung von bußgeldrechtlichen und strafrechtlichen Fahrverboten als auch die Vollstreckung von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Entziehungen der Fahrerlaubnis richtlinienkonform vornehmen zu können: 

  • Entsprechende Fahrverbote sowie Entziehungen der Fahrerlaubnis werden in das Fahreignungsregister (FAER) eingetragen und sind so für die Kontrollbehörden durch Einsichtnahme ersichtlich. Der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes wird in Kenntnis gesetzt, der Führerschein jedoch nicht eingezogen oder dorthin übermittelt.
  • Dies ändert sich im Falle einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Neben der Eintragung in das FER wird  der Führerschein eingezogen und an den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes übersandt. Ggf. kann eine Übersendung bereits im Rahmen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erfolgen.
  • Bußgeld- und strafrechtliche Fahrverbote erlangen gleichermaßen einen Monat nach der Entscheidung Rechtskraft. Die Regelung zur Verbotsfrist in § 268c StPO, sowie die Schonfristregelungen in § 25 Abs. 2a StVG werden angepasst. 

Die Fachverbände haben nun bis zum 5. April 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 

 

 

 

Eckpunktepapier des BMJ zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJ hat am 23. Februar 2o23 ein Eckpunktepapier zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts veröffentlicht. 

Als „besonders leistungsfähiger Rechtsstaat“ sei es erforderlich, dass sich die rechtsstaatlichen Institutionen Deutschlands bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen besonders engagieren. Die gegenwärtigen Herausforderungen des russischen Angriffskrieges hätten gezeigt, dass das Völkerstrafrecht gestärkt und fortentwickelt werden müsse. Strafbarkeitslücken sollen geschlossen, Opferrechte gestärkt und die Breitenwirksamkeit des Völkerstrafrechts verbessert werden. 

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann dazu: „Das Völkerstrafrecht ist eine zivilisatorische Errungenschaft. Sein zentrales Versprechen ist von dramatischer Aktualität: Völkerrechtsverbrechen dürfen nicht ungesühnt bleiben! Deutschland hat eine besondere Verantwortung, dieses Versprechen mit Leben zu füllen: aufgrund unserer Geschichte und aufgrund der Stärke unseres Rechtsstaats. Der brutale russische Angriffskrieg gegen die Ukraine mahnt uns, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Ich setze mich deshalb für eine Fortentwicklung des Völkerstrafrechts ein: Ich will Strafbarkeitslücken schließen und Opferrechte stärken. Egal ob in Butscha, in Damaskus oder andernorts – überall muss gelten: Wenn die Waffen sprechen, schweigt das Recht nicht.“

Das Eckpunktepapier sieht dazu vor: 

  • Erweiterung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, da sie sich aktuell nur auf die Angehörigen von Staaten, die Vertragsparteien des Römischen Statuts sind erstreckt
  • Verfahrensaspekte: 
    • Nebenklagebefugnis für Opfer von Straftaten nach dem VStGB
    • Verdolmetschung für Medienvertreter in Gerichtsverfahren
    • Videoaufzeichnung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken
    • Übersetzung von Urteilen auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts
  • Fortentwicklung des VStGB
    • Anpassungen im Hinblick auf sexualisierte, reproduktive und geschlechtsbezogene Gewalt
    • Anpassungen im Hinblick auf den ergänzten Artikel 8 des Römischen Statuts (die Tatbestände aus Artikel 8 des Statuts zur Verwendung von Waffen, deren Splitter mit Röntgenstrahlen nicht erkennbar sind, sowie der Verwendung von dauerhaft blindmachenden Laserwaffen sollen in das VStGB überführt werden)

 

 

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeberin
Prof. Dr. Anja Schiemann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesetzentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung – Haupverhandlungsdokumentationsgesetz (DokHVG)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

 

 

 

 

 

 

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
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Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Wiss. Mit. Sabine Horn
Stellv.: Wiss. Mit. Jule Fischer

Redaktion (national)
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Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Sabine Gless
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Prof. Dr. Martin Heger
Prof. Dr. Bernd Heinrich
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Prof. Dr. Florian Knauer
Prof. Dr. Michael Kubiciel
Prof. Dr. Otto Lagodny
Prof. Dr. Carsten Momsen
Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Dr. Markus Thiel
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
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Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
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Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

Digitalisierung als Chance für die Strafzumessung?

von Prof. Dr. Johannes Kaspar

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Abstract
Über die Schwächen und Probleme des Strafzumessungsrechts und der Strafzumessungspraxis wird schon seit längerer Zeit diskutiert, vor allem mit Blick auf die wenig präzisen rechtlichen Vorgaben sowie die regional unterschiedlichen Strafzumessungsniveaus. Auch der 72. Deutsche Juristentag 2018 in Leipzig hatte sich intensiv mit der Thematik beschäftigt und mehrheitlich (insgesamt eher moderate) Reformen gefordert, darunter die Einführung einer bundesweiten Strafzumessungsdatenbank. Umgesetzt wurde davon bislang nichts. Der Beitrag geht der Frage nach, ob der Einsatz von Datenbanken und anderer digitaler Technologien einschließlich des Einsatzes von Formen „künstlicher Intelligenz“ zur Lösung der genannten Probleme im Bereich der Strafzumessung beitragen könnte.

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Implications and Limitations of the Use of AI in Criminal Justice in Germany

von Prof. Dr. Carsten Momsen

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Abstract
Auch in der deutschen Strafverfolgungspraxis haben Beweiserhebungen in Form von massenhaft erhobenen Daten erheblich an Bedeutung gewonnen. Gleichwohl spielen Big-Data-Analysen (noch) eine größere Rolle als der Einsatz spezifischer KI, da diese über die Sammlung und Analyse der verschiedenen Datenströme hinausgeht. Ein etwas anderes Bild ergibt sich, wenn man die präventive Gefahrenabwehr betrachtet. Hier wird KI zunehmend eingesetzt, vor allem im Bereich der vorausschauenden Polizeiarbeit (Predictive Policing), wo sie über die retrograde Analyse hinausgeht, um echte Vorhersagen zu treffen und damit menschliche Entscheidungen (zumindest) konkret zu prognostizieren oder gar vorwegzunehmen. In den letzten Jahren hat sich ein neues Phänomen herauskristallisiert: Dieselben Werkzeuge werden sowohl im Sicherheitsbereich als auch bei der Strafverfolgung eingesetzt. Diese Gemengelage ergibt sich vor allem aus der Überwachung von „Gefährdern“ im Bereich der präventiven Terrorismusbekämpfung. Neu ist vor allem, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz in Deutschland nahezu identisch normiert sind. Ein weiteres Beispiel aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität ist der Einsatz der sogenannten „erweiterten DNA-Analyse“ (Forensic DNA Phenotyping – FDP). Auch hier gelingt die Analyse der gespeicherten Daten in großem Umfang nur mit algorithmen-basierten Programmen, die mit bestimmten Suchkriterien ausgestattet und mit sog. „Lerndaten“ gefüttert werden. Damit zeigt sich zugleich der menschliche Einfluss auf das Programm: Desgin des Algorithmus, Auswahl der Lerndaten, Auswahl der Entscheidungs- und Zuordnungskriterien sowie die eigentliche Bewertung des Ergebnisses mit Bezug auf die zutreffende Entscheidung (reichen 95% oder bedarf es 99,9% Übereinstimmung?) werden außerhalb des Datenverarbeitungsvorgangs von menschlichen Akteuren getroffen. Dabei bleiben der nachfolgenden Ebene in der Regel die Handlungs- und Zuordnungsparameter der vorherigen Ebene verborgen.

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Die Erweiterung des § 130 StGB

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
In einem ungewöhnlich erscheinenden, praktisch aber nicht unüblichen und schon gar nicht unzulässigen sogenannten „Omnibus-Verfahren“ hat der Deutsche Bundestag am 20.10.2022 eine Ergänzung des § 130 StGB beschlossen. Ein neuer Absatz 5 wurde eingeführt, die bisherigen Absätze 5 bis 7 rücken jeweils eine Stelle weiter. Strafbar soll es künftig sein, in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise, die zudem geeignet ist zu Hass oder Gewalt gegen bestimmte Personengruppen oder deren Angehörige aufzustacheln, völkerstrafrechtliche Verbrechen zu billigen, zu leugnen oder gröblich zu verharmlosen. Die Tat muss in einer Versammlung oder öffentlich oder mittels Veröffentlichung von Inhalten (§ 11 Abs. 3 StGB) ausgeführt werden. Aktuelle Ereignisse sind wie so oft am Entstehungsprozess des jungen Gesetzes maßgeblich beteiligt. Daher überrascht es nicht, dass die Kontroversen in der Gesellschaft über das kriegerische Geschehen in der Ukraine auf die Vorschrift übergreifen und diese auch von Diskutanten ins Visier genommen wird, die sich durch Mangel an juristischem Sachverstand nicht von unqualifizierter Kritik der Regelung abhalten lassen.  

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Der Referentenentwurf des Hauptverhandlungsdokumentationsgesetzes: „All right, Mr. Buschmann, we are ready for our close-up.”

von Dr. Eren Basar und Christian Heinelt

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Abstract
Am 22. November 2022 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Referentenentwurf für das „Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung“ (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG) vorgestellt. Das Gesetz soll die Grundlage für eine schrittweise Einführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung und einer automatisierten Transkription zur Dokumentation von erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten in Strafsachen schaffen. Hauptfunktion dieser digitalen Verhandlungsdokumentation soll es sein, den Verfahrensbeteiligten ein „verlässliches, objektives und einheitliches Hilfsmittel für die Aufbereitung des Hauptverhandlungsgeschehens“[1] zur Verfügung zu stellen – die handschriftliche Notiz soll damit als Gedankenstütze ausgedient haben.[2] Unmittelbare prozessuale Wirkungen – gerade auf das Revisionsverfahren – soll die neue Dokumentationsform jedoch nicht entfalten.[3] Der folgende Beitrag stellt den wesentlichen Inhalt des Referentenentwurfs dar und gibt Denkanstöße bezüglich ausgewählter Themenkomplexe.

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