Abstract
Nachdem gegen Deutschland bereits ein Vertragsverletzungsverfahren mangels vollständiger Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24.10.2008 eingeleitet wurde, ist mit dem 54. Gesetz zur Änderung des Strafrechts vom 21.7.2017 nunmehr eine Legaldefinition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB aufgenommen worden. Obwohl Ziel des Rahmenbeschlusses der Kampf gegen grenzüberschreitende Organisierte Kriminalität ist, erscheint diskussionswürdig, ob dieses Ziel auch bei der Umsetzung in deutsches Recht verfolgt wurde. Die bisherigen Anforderungen, dass eine Vereinigung ein organisatorisches und voluntatives Element aufweisen muss, scheinen zwar auf den ersten Blick überwunden. Auch werden künftig Mafia-Gruppierungen erfasst. Die Anwendung der Norm auf die in Deutschland weitaus häufiger vorkommenden loseren Verbindungen scheint dagegen ungewiss. Ein besonderes Problem stellt dabei die Überschneidung mit dem Begriff der „Bande“ dar, die durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses verschärft wurde.
Sabine Horn
Videokonferenz im türkischen Strafprozessrecht
von Dr. Erdal Yerdelen
Abstract
Durch die aufkommende Technologie entstehen im Bereich der Rechtswissenschaft sowohl Entlastungen als auch Gefahren. Der Einsatz der Videokonferenztechnik im Bereich des Strafverfahrens bietet große Vorteile, insbesondere, wenn sich die zuständige Institution und der Angeklagte an verschiedenen Orten befinden. Die Tatsache, dass der Angeklagte bei der Vernehmung physisch nicht anwesend sein muss, wirft allerdings einige Fragen bezüglich des Unmittelbarkeitsprinzips auf. Außerdem ist der rechtliche Charakter der Videokonferenztechnik im Strafverfahren umstritten. Dazu existieren drei Ansichten. Die erste Ansicht sieht darin ein Amtshilfeersuchenan ein anderes Gericht.Nach der zweiten Ansicht soll die Situation genauso betrachten werden, wie wenn der Angeklagte persönlich vor Gericht erschienen wäre. Des Weiteren wird es auch als prozessrechtliches System sui generis bezeichnet. Im Folgenden werden der rechtliche Charakter der Videokonferenz und die Legitimation ihrer Anwendung im Strafverfahren dargelegt.
Martin Henssler/Elisa Hoven/Michael Kubiciel/Thomas Weigend: Grundfragen eines modernen Verbandsstrafrechts
2017, Nomos Verlag, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-4272-1, S. 200, Euro 54.
Der Band enthält Referate, die im April 2016 an der Universität zu Köln auf der Tagung „Grundfragen eines modernen Verbandsstrafrechts“ gehalten wurden. Diese Tagung war zugleich Auftaktveranstaltung der Forschungsgruppe „Verbandsstrafrecht – Praktische Auswirkungen und theoretische Rückwirkungen“, deren Ziel es war, ein modernes Verbandssanktionengesetz zu entwickeln. Auch wenn der Entwurf dieses Verbandssanktionengesetzes mittlerweile vorliegt,[1] so hat sich doch der Inhalt des leider erst 2017 erschienenen Tagungsbandes nicht erledigt. Denn er enthält grundsätzliche Erwägungen, Folgenabschätzungen und einen rechtsvergleichenden Blick auf Österreich und die Schweiz.
Sara Brinkmann: Zum Anwendungsbereich der §§ 359 ff. StPO – Möglichkeiten und Grenzen der Fehlerkorrektur über das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren
von Anke Arkenau
2017, Duncker & Humblot GmbH, Berlin, ISBN: 978-3-428-15121-9 (Print), S. 294, 79,90 €.
Das vierte Buch der Strafprozessordnung mit dem Titel „Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“ mutet mit lediglich 18 Paragrafen, konkret den §§ 359 ff. StPO, durch eine in der Laiensphäre augenscheinliche und etwaig durch selbigen Anschein bedingte Einfachheit und Prägnanz an. Dass genau dieser Schein trügt und nicht zuletzt durch höchstrichterliche Rechtsprechung – namentlich keinem Geringeren als dem BGH selbst – hinreichender diskursiver Zündstoff in dieser Thematik liegt, belegt Brinkmann in ihrem vorliegenden Werk in beeindruckender Art und Weise.
Erlanger Cybercrime Tag 2018: Darknet und Underground Economy
von Akad. Rat a.Z. Dr. Christian Rückert und Wiss. Mit. Marlene Wüst
Der Tagungsbericht enthält sprachlich bereinigte Zusammenfassungen der Transkriptionen der Vorträge und Diskussionsbeiträge. Der Vortragsstil der einzelnen Beiträge wurde überwiegend beibehalten. Dementsprechend ist auch der Fußnotenapparat auf ein notwendiges Minimum reduziert. Der Erlanger Cybercrime Tag 2018 wurde vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gefördert.
Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen
Gesetzentwürfe:
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen: COM (2018) 225 final
- Anhänge: COM (2018) 225 final (Annex)
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 215/1/18
- Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion der FDP (BT Drs. 19/4736): BT Drs. 19/5207
- Antrag der Fraktion Die Linke: BT Drs. 19/10281
Soziale Medien, die Nutzung von Webmail- oder Nachrichtendiensten und Anwendungen(„Apps“) sind nicht mehr wegzudenken. Kommunikationsmittel können aber auch missbraucht werden, um Straftaten zu begehen oder ihnen Vorschub zu leisten. In diesem Fall sind die Ermittler auf Hinweise aus diesen Diensten oder Apps angewiesen, um vor Gericht verwendbare Beweismittel vorlegen zu können.
Onlinedienste können überall in der Welt bereitgestellt werden und erfordern nicht notwendigerweise eine physische Infrastruktur, eine Firmenpräsenz oder Mitarbeiter. Dies führt dazu, dass die Behörden der Mitgliedstaaten bei immer mehr Straftaten aller Art um Zugang zu Daten ersuchen, die als Beweismittel dienen könnten und die außerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats gespeichert sind. Hierzu wurden bereits vor einigen Jahrzehnten Verfahren für die Zusammenarbeit entwickelt, die jedoch dem großen Bedarf an schnellen grenzüberschreitenden Zugängen zu elektronischen Beweismittel nicht mehr gerecht werden können. Die Mitgliedsstaaten bauen daher ihre nationalen Instrumente aus, was zu einer Zersplitterung der Rechtslage und damit zu Rechtsunsicherheiten führt. Der Rat forderte deshalb bereits 2016 konkrete Maßnahmen und ein gemeinsames Konzept, um die Rechtshilfe auf diesem Gebiet effizienter zu gestalten.
Der Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates nimmt das spezifische Problem auf und zielt darauf ab, Kooperationsverfahren an das digitale Zeitalter anzupassen.
Der Deutsche Richterbund hat nun zu dem Vorschlag Stellung genommen. Er begrüßt den Ansatz der Kommission, die Sicherstellung und Beschlagnahme von elektronischen Beweismitteln im Strafverfahren europaweit zu regeln. Eine grenzüberschreitende Erhebung von Inhaltsdaten bei Providern ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat, lehnt er jedoch ab. Die ausführliche Stellungnahme finden Sie hier.
Die Fraktion die Linke hat am 20. Mai 2019 einen Antrag (BT Drs. 19/10281) in den Bundestag eingebracht, der Bundestag wolle beschließen, dass der Verordnungsvorschlag aus grund- und datenschutzrechtlicher Sicht abzulehnen ist. Die Bundesregierung solle nun das Inkrafttreten der Verordnung verhindern.
Wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Die Empfehlung der Kommission vom 1.3.2018 für wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten finden Sie hier.
Wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten
Gesetzentwürfe:
- Empfehlung der Kommission vom 1.3.2018 für wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten: C (2018) 1177 final
Viele Diensteanbieter im Internet spielen in der digitalen Wirtschaft eine zentrale Rolle. Sie verbinden Unternehmen und Bürger miteinander oder tragen zu öffentliche Debatten sowie zur Verbreitung und den Erhalt von Informationen, Meinungen und Ideen bei. Diese Dienste werden jedoch auch von Dritten für illegale Aktivitäten im Internet ausgenutzt. So werden z.B. Inhalte verbreitet, die Terrorismus, den sexuellen Missbrauch von Kindern, Hetze oder Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften zum Gegenstand haben. Die Verfügbarkeit illegaler Online-Inhalte hat schwerwiegende negative Folgen, nicht nur für die Nutzer, sondern auch für die Gesellschaft insgesamt. Darum sieht die Kommission die Anbieter von Online-Diensten in einer besonderen gesellschaftlichen Verantwortung dafür, bei der Beseitigung illegaler Inhalte zu helfen. Sie sollten daher zügig über mögliche Maßnahmen in Bezug auf illegale Online-Inhalte entscheiden und wirksame und geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorsehen.
Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten und Hostingdiensteanbieter auf, „wirksame, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit den in ihrer Empfehlung aufgeführten Grundsätzen und in voller Übereinstimmung mit der Charta der Grundrechte, insbesondere mit dem Recht auf Informationsfreiheit und freie Meinungsäußerung, und anderen einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, unter anderem in den Bereichen Schutz personenbezogener Daten, Wettbewerb und elektronischer Geschäftsverkehr, gegen illegale Online-Inhalte vorzugehen.“
Damit die Kommission die Wirkungen ihrer Empfehlung überprüfen kann, sollen die Mitgliedstaaten und Hostingdiensteanbieter nun auf Anfrage alle relevanten Informationen übermitteln.
Der Deutsche Anwaltverein hat zu der öffentlichen Konsultation über Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Bekämpfung illegaler Online-Inhalte Stellung genommen. Die Stellungnahme finden Sie hier.
Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren in der EU im Allgemeinen:
Die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 finden Sie hier.