Magda Wicker: Cloud Computing und staatlicher Strafanspruch. Strafrechtliche Risiken und strafprozessuale Ermittlungsmöglichkeiten in der Cloud

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2016, Verlag Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-2776-6, S. 503, Euro 129,00.

Rechtsfragen rund um das Thema Cloud Computing beschäftigen schon seit einigen Jahren die juristische Fachwelt. Die vorliegende Dissertation zu strafrechtlichen und strafprozessualen Aspekten stammt von keiner Unbekannten. Vielmehr hat Wicker schon viele Fachaufsätze verfasst und u.a. zu der – meines Erachtens vorschnellen und falschen – Einschätzung in der Kommentierung von Meyer-Goßner/Schmitt beigetragen, der Zugriff auf ein externes Speichermedium außerhalb Deutschlands vom Computer des betroffenen Cloud-Nutzers über dessen Account sei von § 110 Abs. 3 StPO als rechtmäßige Ermittlungshandlung im Inland gedeckt (StPO, 59. Aufl. [2016], § 110 Rn. 7b). Von daher durfte man mit Spannung erwarten, wie sich Wicker den unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Themen mit Bezug auf das Cloud Computing nähert und positioniert.

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Dieter Dölling / Gunnar Duttge / Stefan König / Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht. StGB, StPO, Nebengesetze

von Prof. Dr. Frank Zieschang

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4. Auflage, 2017, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-2955-5, S. 3600, Euro 148,00.

Der Handkommentar ist seit seiner erstmaligen Veröffentlichung im Jahr 2008 nunmehr im Frühjahr 2017 schon in der 4. Auflage erschienen. Die Tatsache, dass die Neuauflagen jeweils in relativ überschaubaren Abständen erfolgten (2. Auflage: 2011, 3. Auflage 2013), ist bereits angesichts von derzeit über 50 Bearbeitern aus Wissenschaft und Praxis, deren Beiträge es zu koordinieren gilt, bemerkenswert. Dadurch ist zudem die Aktualität des Handkommentars gewahrt, wenn man sich auch eingestehen muss, dass vor dem Hintergrund der „Umtriebigkeit“ des Gesetzgebers heute ein Kommentar zum gesamten Strafrecht stets nie gleichauf mit der aktuellen Gesetzeslage sein kann. So hat der Gesetzgeber, ohne dass dies in der Neuauflage noch berücksichtigt werden konnte, inzwischen bereits wieder mehrere bedeutsame Änderungen im StGB durchgeführt. Insbesondere sind folgende Gesetze zu erwähnen: Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1.3.2017 (BGBl I, S. 386) hat § 238 StGB modifiziert. Das 51. Gesetz zur Änderung des StGB vom 11.4.2017 (BGBl I, S. 815) – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben – hat die neuen §§ 265c, 265d, 265e StGB eingeführt. Zu erwähnen ist weiterhin das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl I, S. 872), welches insbesondere die §§ 73 ff. StGB, §§ 111b ff. StPO sowie §§ 421 ff. StPO reformiert hat. Weiterhin hat das 52. Gesetz zur Änderung des StGB vom 23.5.2017 (BGBl I, S. 1226) – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften – die §§ 113 ff. StGB modifiziert und § 323c StGB um einen zweiten Absatz ergänzt, der die Behinderung von hilfeleistenden Personen pönalisiert. Das 53. Gesetz zur Änderung des StGB vom 11.6.2017 (BGBl I, S. 1612) – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern – hat vor allem §§ 66, 68b StGB erweitert. Jüngst hat der Bundestag einen neuen § 315d StGB („Verbotene Kraftfahrzeugrennen“) beschlossen. Schließlich wird § 244 StGB dahingehend verändert, dass der Wohnungseinbruchsdiebstahl bei einer dauerhaft genutzten Privatwohnung ein Verbrechen darstellt.

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„Das genetische Foto“ – Tagungsbericht zum interdisziplinären Symposium in Mainz

von Wiss. Mit. Maren Wegner

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I. Einführung

Am 8. Mai 2017 trafen sich Vertreter*innen des Landtags, der Justiz, der Polizei, der Rechtsanwaltschaft sowie der universitären Fachbereiche Jura und Rechtsmedizin in dem Plenarsaal der Akademie der Wissenschaften und Literatur in Mainz im Rahmen eines interdisziplinären Symposiums zu dem Thema „Das genetische Foto – Was kann, was darf die genetische Forensik?“, das durch das Ministerium der Justiz in Rheinland-Pfalz organsiert wurde.

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Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) vom 26. September 2017: BGBl I 2017 Nr. 66, S. 3515 f.

 

Entwürfe:

Unterrichtung über die an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen: BT Drs. 18/12443

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses: BT Drs. 18/12581

 

Mit der Verordnung sollen Manipulationen von digitalen Aufzeichnungen bei Registrierkassen verhindert werden. Die vielseitigen technischen Möglichkeiten für eine Manipulation seien ein ernstzunehmendes Problem für den Steuervollzug. Um dies zu verhindern schreibt die Verordnung vor, wann und wie digitale Grundaufzeichnungen zu protokollieren sind und wie die Aufzeichnungen zu speichern sind. Ebenso sieht die Verordnung eine einheitliche digitale Schnittstelle vor.

Am 1. Juni 2017 hat der Bundestag gegen das Votum der Opposition der Verordnung zugestimmt.

Die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) wurde am 6. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Umsatzsteuerbetrug auf Online-Handelsplattformen wirksam bekämpfen – Plattformbetreiber in Haftung nehmen

Das Gesetzgebungsverfahren wurde bis zum Ende der 18. Wahlperiode nicht weiterverfolgt. Ggf. wird es in der neuen Legislaturperiode wieder aufgegriffen.

Gesetzentwürfe:

 

Mit dem Gesetzantrag fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ein Vorgehen gegen den Umsatzsteuerbetrug auf Online-Handelsplattformen. Sie fordert darin die Bundesregierung zur Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs auf.

Der Marktanteil von Online-Plattformen steige stetig an. Gerade mit Blick nach China seien Anzeichen zu erkennen, dass die Händler dort keine Umsatzsteuer abführen würden. Dabei stützt sich die Fraktion auf Angaben der Deutschen Steuergewerkschaft. Diese schätzt, dass sich der Steuerschaden dadurch auf jährlich eine Milliarde EURO belaufe.  Mit einer Gesamtschuldnerschaft für die steuerlichen Pflichten sollen die an dem Geschäft Beteiligten an der Steuerpflicht der Unternehmen beteiligt werden.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen brachten ihren Gesetzantrag am 1. Juni 2017 in den Bundestag ein.

 

Entwurf eines Gesetzes über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Bundes (Bundespolizeibeauftragtengesetz – BPolBeauftrG)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: BT Drs. 18/7616

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss am 29. Mai 2017:

 

Entwurf eines Gesetzes über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Bundes (Bundespolizeibeauftragtengesetz – BPolBeauftrG)

Hier finden Sie folgende Gesetzentwürfe: 

19. Wahlperiode

  • Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: BT Drs. 19/7928
  • Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Aufklärung polizeilichen Fehlverhaltens: BT Drs. 19/7929
  • Antrag der Fraktion Die Linke zur Einrichtung unabhängiger Polizeibeschwerdestellen auf Bundesebene: BT Drs. 19/7119
  • Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung der GOBT: BT Drs. 19/7930
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat: BT Drs. 19/20136

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen brachte am 27. Februar 2019 erneut den Entwurf zur Schaffung eines Bundespolizeibeauftragtengesetzes in den Bundestag ein. 

Flankierend brachte sie einen Antrag zur Erleichterung der Aufklärung polizeilichen Fehlverhaltens (BT Drs. 19/7929) auf den Weg. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) dahingehend zu ändern, dass

„1. in Fällen von polizeilichem Fehlverhalten im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BPolBeauftrG-E keine Hindernisse für eine Mitwirkung von Beschäftigten von Polizeibehörden an der Aufklärung dieser Sachverhalte bestehen;

2. in entsprechenden Fällen möglichst schnell überprüft wird, ob ein Ermittlungsverfahren, das wegen des Verdachts einer möglichen Strafvereitelung eingeleitet worden ist, und dazu führt, dass eine wichtige Zeugin oder ein wichtiger Zeuge wegen des § 55 StPO hinsichtlich der Haupttat nicht aussagt, gemäß den §§ 153 ff. StPO eingestellt werden kann;

3. Aussagen betroffener Beamtinnen und Beamten auch dann ermöglicht und gefördert wird, wenn wegen des Verdachts einer unvollendeten Strafvereitelung ermittelt wird;

4. für entsprechende Rechtssicherheit und -klarheit gesorgt wird, damit ein nicht strafbares Verhalten betroffener Beamtinnen und Beamten nicht instrumentalisiert werden kann, um Aussagen im Sinne der Nr. 1 zu verhindern.“

Am Abend des 14. März 2019 stand der Antrag der Linksfraktion (BT Drs. 19/7119) erstmals auf der Tagesordnung des Bundestages und wurde im Anschluss an die Diskussion zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. 

Am 22. März 2019 debattierte der Bundestag über den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT Drs. 19/7928) sowie über einen weiteren Antrag der Fraktion (BT Drs. 19/7929) zur Aufklärung polizeilichen Fehlverhaltens und einem dritten Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages (BT Drs. 19/7930). Im Anschluss an die Debatte wurde der Gesetzentwurf und der Antrag zur Aufklärung polizeilichen Fehlverhaltens zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Die Beratung über den Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages übernimmt der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. 

Hinsichtlich des Gesetzentwurfes waren sich die Abgeordneten uneinig. Die Grünen betonten, dass ein Polizeibeauftragter eine gute Möglichkeit sei, die parlamentarische Kontrolle der Polizei zu verbessern. Schließlich gebe es bei verschiedenen Länderpolizeien bereits ähnliche Ansprechpartner, ein System, das sich gut bewährt habe. Die FDP sprach sich dafür aus, dass ein Polizeibeauftragter durchaus ein „Element der Qualitätssicherung“ sei und ein Instrument, das das Vertrauen der Bürger in die Polizei stärken könne. Ein Generalverdacht gegenüber der Polizei sei aber nicht angebracht. Vielmehr sei es erforderlich, ein Instrument der Kontrolle „ohne zu Skandalisieren“ zu schaffen. Die Linksfraktion verwies auf verschiedene Beispiele von Polizeigewalt und nahm dies für ihre Forderung zum Anlass, die Diskussion um „strukturelle Fehlentwicklungen in der Polizei“ endlich zu führen. Die Zahlen aus dem Jahr 2014 zeigten, dass 98% aller Verfahren gegen Polizisten eingestellt worden seien. Es entstehe so der Eindruck, dass eine Anzeige gegen Polizisten nichts bringe und dies dürfe in einem Rechtsstaat nicht sein. Die unabhängige Beschwerdestelle könne möglicherweise Abhilfe schaffen. Die SPD verwies auf die bereits eingerichteten Stellen bei den Länderpolizeien und der Bundespolizei. Grundsätzlich sei es falsch, vereinzeltes Fehlverhalten als strukturelle Probleme oder Rassismus darzustellen. Ausdrücklich gegen einen Polizeibeauftragten sprachen sich die AfD und die Fraktion der CDU/CSU aus. Es gebe in Deutschland aktuell eher ein Problem mit Angriffen gegen Polizeibeamte als mit Fehlverhalten solcher. Es sei vielmehr nötig der Polizei personell, materiell und moralisch den Rücken zu stärken. Lars Hermenau von der AfD betitelte den Antrag als „absurd“ und als „bösartigen Angriff“ auf die Polizei. 

Am 18. Juni 2020 wurde der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD abgelehnt. Zustimmung fand der Entwurf nur bei der Fraktion Die Linke, die FDP enthielt sich ihrer Stimme. Der Innenausschuss hatte zuvor zu den Oppositionsvorlagen Stellung bezogen (BT Drs. 19/20136). 


18. Wahlperiode

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses: BT Drs. 18/12826
Beschlussempfehlung des Geschäftsordnungsausschusses: BT Drs. 18/12978

 

Gesetzesinitiativen auf Länderebene:

Baden-Württemberg:

Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten des Landes Baden-Württemberg vom 23. Februar 2016; GBl. 2016, 151

  • Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD: LT Drs. 15/7862

Berlin:

Gesetz  über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder  einen unabhängigen Polizeibeauftragten für das Land Berlin(Berliner Polizeibeauftragtengesetz – BlnPolB)

  • Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Fraktion DIE LINKE und der Fraktion DIE PIRATEN: LT Drs. 17/2966

Hessen:

Gesetz über den hessischen Landesbeauftragten  für die Polizei (Landespolizeibeauftragtengesetz)

  • Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: LT Drs. 18/7134

Niedersachsen:

Einrichtung einer Zentralen Unabhängigen Beschwerdestelle Polizei in Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen:

Schaffung einer unabhängigen Polizeibeschwerdestelle für Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz:

Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz ; GVBl. 1974, 187

  • Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: LT Drs. 16/2739

Schleswig-Holstein:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein

  • Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW: LT Drs. 18/3655
  • Antrag der Fraktion der CDU: LT Drs. 18/3642

weiterführende Materialien:

 

Mit dem Gesetzentwurf soll die gesetzliche Grundlage für die Etablierung eines / einer unabhängigen Bundespolizeibeauftragten als externe und unabhängige Stelle geschaffen werden. Hier soll die Möglichkeit bestehen, Fehlverhalten von Polizeibediensteten aufzuzeigen. Dies soll als demokratisches Element das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei stärken und eine bürgerorientierte Ausrichtung der Polizei demonstrieren. Nach Vorstellung der Fraktion Die Grünen soll die Stelle dabei kein Ausdruck von Misstrauen sein, sondern ein unterstützendes Element der Qualitätssicherung und Instrument moderner Mitarbeiterführung darstellen. Der oder die Polizeibeauftragte soll im Interesse der Beamtinnen und Beamten dazu beitragen, typische Konfliktsituationen zu lösen.

Derzeit kann ein Fehlverhalten von Polizeibediensteten lediglich im Rahmen einer Fach- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde oder einer Strafanzeige geltend gemacht werden. Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerden dienen aber lediglich der Selbstkontrolle der Verwaltung. Einige Bundesländer haben bereits besondere Stellen eingerichtet, an die sich Opfer oder Zeugen von Fehlverhalten wenden können. Auf Bundesebene besteht bislang eine solche Möglichkeit nicht.
 
Am 29. Mai 2017 fand im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. In der Anhörung erntete die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erheblichen Widerspruch durch die Betroffenen. Die Polizeigewerkschaften sprachen von einem „Generalverdacht“ und von einer „politischen Paralleljustiz“. In der Bevölkerung genieße die deutsche Polizei ein hohes Ansehen. Jörg Radek (Vizevorsitzender der Gewerkschaft der Polizei): „Wir haben in Deutschland eine andere Polizeikultur, die von Transparenz und gegenseitiger Achtung ausgeht. Deshalb brauchen wir in Deutschland keinen Bundespolizeibeauftragten.“
Zwei der Sachverständigen äußerten sich positiv zu dem Gesetzentwurf. Sie wiesen darauf hin, dass es in einigen Ländern bereits nationale Beauftrage zur Beobachtung polizeilichen Verhaltens gebe. Auch der EGMR habe schon in mehreren Verfahren eine unabhängig ermittelnde Instanz positiv hervorgehoben. Auf den Vorwurf, dass vermutlich bei der Aufklärung von Beschwerden gegen polizeiliche Übergriffe Ermittler und Beschuldigte der selben Weisungskette unterlägen, erklärte Bundespolizeipräsident Dr. Dieter Romann, dass es bei der Bundespolizei bereits seit Mai 2015 eine Vertrauensstelle gebe, die auch anonyme Hinweise auf Verfehlungen oder Missstände entgegennehme. Jeder Verdachtsfall werde an die zuständige Landespolizei und Landesstaatsanwaltschaft abgegeben. In strafrechtlichen Belangen würden keine internen Ermittlung gegen sich selbst geführt.
 
Am 29. Juni 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT Drs. 18/7616) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt und folgte damit der Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Ebenfalls erfolglos blieben zwei weitere Anträge der Grünen. Mit dem ersten Antrag sollte die Aufklärung polizeilichen Fehlverhaltens erleichtert werden (BT Drs. 18/7617), mit dem zweiten Antrag setzten sich die Grünen für eine Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages ein (BT Drs. 18/7618). Hier sollten Regelungen zur Wahl und Tätigkeit des Polizeibeauftragten aufgenommen werden.
 
 

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EDITORIAL

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften 
von Prof. Dr. Mark A. Zöller

Hate-Speech im Internet: Eine rechtliche Annäherung
von Rechtsanwalt Dr. Ansgar Koreng

Forensic DNA-Phenotyping
von Wiss. Mit. Dr. Maren Beck

STELLUNGNAHMEN ZU GESETZENTWÜRFEN

Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
von Prof. Dr. Robert Esser

Besorgter Brief an einen künftigen Wohnungseinbrecher
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

Änderung der Anordnungskompetenz bei § 81a StPO
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kreuz

AUSLANDSRUBRIK

Der Täuschungsbegriff nach Art. 157 tStGB (Betrug)
von Assistenzprofessorin Meral Ekici Şahin

ENTSCHEIDUNGEN

Mord für Tötung eines Unbeteiligten bei illegalem Autorennen
LG Berlin, Urt. v. 27.2.2017 - 535 Ks 8/16

BUCHBESPRECHUNGEN

Dominik Brodowski: Verdeckte technische Überwachungsmaßnahmen 
von OStA Dieter Kochheim

Thomas Kreuz: Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten bei § 81a StPO
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHTE

Welche Reformen braucht das Strafrecht? - Petersberger Tage 2017
von Rechtsanwalt, FAStrR Marc N. Wandt

 

Editorial

 

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Heft 3 der KriPoZ beginnt mit einem ganz aktuellen Aufsatz von Zöller zum Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften. Dieses Gesetz wurde am 29.5.2017 im BGBl. veröffentlicht und schafft mit § 114 StGB einen neuen Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte. Sehr spät im Gesetzgebungsverfahren fand auch noch der Straftatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen Aufnahme in die Gesetzesnovellierung. Koreng beschäftigt sich in seinem Beitrag mit Hate-Speech im Internet und beleuchtet hierzu unter anderem das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das sich zum Ziel setzt, Hasskriminalität und Fake News auf den Plattformen sozialer Netzwerke zu bekämpfen. In der ersten Lesung wurde massive Kritik an dem Gesetzentwurf geübt, der jetzt entsprechend nachgebessert werden soll.

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Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften durch das Strafrecht? – Überlegungen zum 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs

von Prof. Dr. Mark A. Zöller

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Abstract
Am 30.5.2017 trat das 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.5.2017 in Kraft. Damit hat die Bundesregierung entgegen zahlreichen mahnenden Stimmen aus Strafrechtspraxis und Wissenschaft ein Gesetzesvorhaben doch noch durchgesetzt, das in ähnlicher Form im Jahr 2015 noch am Widerstand der Länder im Bundesrat gescheitert war. Im Ergebnis wurde ohne eine belastbare empirische Grundlage die Tatalternative des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte aus dem bisherigen § 113 StGB herausgelöst und in einen neuen § 114 StGB mit erhöhter Strafandrohung überführt. Außerdem wurde buchstäblich in letzter Sekunde des Gesetzgebungsverfahrens ein ebenfalls neuer Straftatbestand der „Behinderung von hilfeleistenden Personen“ in § 323c Abs. 2 StGB hinzugefügt. Das Ergebnis der Gesetzesnovelle ist im wesentlichen symbolisches Strafrecht, dessen logische und verfassungsrechtliche Widersprüche so erheblich sind, dass die nun in Kraft getretenen §§ 113 ff. StGB allenfalls als Pyrrhussieg, insbesondere für die deutschen Polizeibeamten, einzustufen sind.

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