von Prof. Dr. Gunnar Duttge und Dr. Franziska B. Friske
Abstract
Der Beitrag analysiert die durch das EMöGG erfolgten Modifikationen zum bislang strikt verbotenen Einsatz von Fernseh- und Rundfunkaufnahmen in Verhandlungen nach § 169 GVG. Es stellt sich zum einen die Frage, ob sich diese im Lichte der Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sowie der Verfahrenszwecke und -grund- sätze gutheißen lassen; zum anderen kann aus der näher ermittelten Reichweite der freigegebenen „Medienöffentlichkeit“ besser eine Einschätzung getroffen werden, ob sich der Gesetzgeber bereits auf die „schiefe Bahn“ in Richtung eines künftigen „Medienspektakels“ begeben hat.