von Prof. Dr. Gunnar Duttge und Dr. Franziska B. Friske
Abstract
Der Beitrag analysiert die durch das EMöGG erfolgten Modifikationen zum bislang strikt verbotenen Einsatz von Fernseh- und Rundfunkaufnahmen in Verhandlungen nach § 169 GVG. Es stellt sich zum einen die Frage, ob sich diese im Lichte der Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sowie der Verfahrenszwecke und -grund- sätze gutheißen lassen; zum anderen kann aus der näher ermittelten Reichweite der freigegebenen „Medienöffentlichkeit“ besser eine Einschätzung getroffen werden, ob sich der Gesetzgeber bereits auf die „schiefe Bahn“ in Richtung eines künftigen „Medienspektakels“ begeben hat.
I. Aktueller Anlass und Zielsetzung
Das „Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren“ (EMöGG) vom 8.10.2017[1] will den „technischen und gesellschaftlichen Veränderungen“ bei der Nachrichtenübermittlung durch moderne Medien Rechnung tragen. Diese sind insbesondere durch den Einsatz moderner Kommunikationsformen (z.B. Live-Streams, Internet-Blogs) und eine „nahezu gleichzeitige Berichterstattung“ gekennzeichnet.[2] Vor diesem Hintergrund sei das strikte Verbot von Bild- und Tonübertragungen aus Gerichtsverfahren (§ 169 S. 2 GVG) nicht mehr „zeitgemäß“ und müsse – konform mit den Entwicklungen an ausländischen Gerichten – „moderat gelockert“ werden.[3] Im Einzelnen ist dies nach Vorarbeiten und gemäß den Empfehlungen einer von der Justizminister/-innenkonferenz eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe[4] in dreierlei Hinsicht geschehen:
– erstens durch die eröffnete Möglichkeit einer akustischen wie audiovisuellen Übertragung von Entscheidungsverkündungen auch der obersten Fachgerichte (und nicht wie zuvor allein des BVerfG, vgl. § 17a BVerfGG a.F.) zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung (§ 169 Abs. 3 GVG n.F.),
– zweitens durch die Ermöglichung einer akustischen (nicht aber audiovisuellen) Übertragung der Hauptverhandlung in einen gesonderten Arbeitsraum für Medienvertreter/-innen, insoweit jedoch ohne die Befugnis zur öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung in Bezug auf deren Inhalte ohne vorherige redaktionelle Verarbeitung (§ 169 Abs. 1 S. 3 GVG n.F.),
– drittens durch die Möglichkeit der akustischen (abweichend vom Gesetzentwurf der Bundesregierung aber nicht audiovisuellen) Dokumentation von Gerichtsverfahren zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken, denen eine herausragende zeithistorische Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland zukommt (§ 169 Abs. 2 GVG n.F.).
Für diese ausgewählten Fallgestaltungen werden die tradierten Gründe gegen eine Öffnung der Saal- zur Medienöffentlichkeit nicht mehr als durchschlagend angesehen: die Gefahr, dass der Angeklagte zum Schauobjekt degradiert und in seinem Recht auf effektive Wahrnehmung seiner Verteidigungsinteressen[5] beeinträchtigt werden könnte, ein möglicher Verlust der gerichtlichen Kontrolle über den Verfahrensverlauf, dazu die Beeinträchtigung von Wahrheitsfindung und strikter Sachbezogenheit der Verhandlungsführung im Bewusstsein einer virtuell präsenten, jedoch für die Akteure anonym bleibenden Fernseh- oder Rundfunköffentlichkeit.[6] Für alle drei Konstellationen sieht das Gesetz zudem die gerichtliche Befugnis vor, die jeweilige Öffnung „zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder (…) eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens“ teilweise zu untersagen (bzw. im Falle der Entscheidungsverkündung durch den BGH von der Einhaltung einzelfallabhängiger Auflagen abhängig zu machen). Auf diese Weise suchte der Gesetzgeber Befürchtungen entgegenzutreten, dass sich die Gerichtsverfahren künftig mehr und mehr zu einem „Medienspektakel“ entwickeln könnten. Gleichzeitig ist eine solchermaßen dosierte Abkehr vom strikten Verbot als notwendig angesehen worden, um die Justiz jenseits cineastisch vom US-amerikanischen Geschworenenprozess geprägten Vorstellungen für den Bürger in seiner realen Gestalt „erfahrbar“ und „in der Breite akzeptierbar“ zu machen.[7] Zugleich werden offenbar Defizite im öffentlichen Erscheinungsbild der Justiz im Auge der nicht forensisch erfahrenen Allgemeinbevölkerung gesehen, wenn zu lesen ist, dass die neuen Maßnahmen dazu dienen sollen, mit dem Vehikel einer sachadäquaten medialen Darstellung „ein positiveres Bild“ (als bisher) zu vermitteln.[8] Ein erwünschter praktischer Effekt ist schließlich die erhoffte Abmilderung der räumlichen Kapazitätsprobleme, wie sie sich etwa im NSU-Prozess gezeigt haben.
II. Grundlagen und Rahmenbedingungen
Eine nähere Bewertung dieser Abkehr von der lange gehegten Totalreservation gegenüber jedweder Öffnung des Verhandlungsgeschehens[9] über die Grenzen des Gerichtssaals hinaus lässt sich nicht vornehmen, ohne sich einerseits der verfassungs- und menschenrechtlichen Basiswertungen und andererseits der heute vorherrschenden Medienwirklichkeit zu vergewissern. Letztere hat sich ohne jeden Zweifel ganz erheblich von ihrem tradierten Erscheinungsbild und Selbstverständnis der Akteure entfernt und ist heute mehr denn je von einem verschärften Konkurrenzdruck im Ringen um beschleunigten Output, Wecken von Aufmerksamkeit (bei Bedarf unter Inkaufnahme von „Kollateralschäden“) und verstärkter „Meinungsbildung“ (anstelle einer bloßen Beschreibung der Vorgänge aus der Beobachterperspektive) geprägt. Mitunter gerät das Streben nach größtmöglicher Resonanz beim Publikum in deutlichen Konflikt mit den hehren journalistischen Ansprüchen an Seriosität und Sorgfalt, Neutralität und Verantwortungsbewusstsein im Lichte der möglichen medialen Wirkungen.[10] Gerichts- und allem voran Strafverfahren bilden dabei für moderne Medien einen Gegenstand von hoher Anziehungskraft, weil Straftaten und vor allem Straftäter wie die Reaktion der (Straf-)Justiz stets auch auf hohes Interesse der Bevölkerung stößt. Dass dieses Interesse keineswegs immer ein solches nach seriösen Informationen und Aufklärung nach Maßgabe der kritischen Vernunft ist, sondern mitunter voyeuristische Züge trägt, dürfte regelmäßig Ob und Wie der „Berichterstattung“ maßgeblich leiten. Wie Murmann sehr zu Recht betont hat, wäre es daher naiv anzunehmen, dass sich Medienunternehmen und ihre Akteure an etwas anderem als an wirtschaftlichen bzw. Karriereinteressen orientierten, nicht etwa an den strafrechtlichen Prinzipien.[11] Das daraus resultierende Spannungsverhältnis bildet daher für das (Straf-)Recht einen triftigen Grund, mit Blick auf die zweckimmanenten Verfahrensprinzipien und betroffenen Grundrechte (insbesondere die Persönlichkeitsrechte der Angeklagten, Zeugen, Opfer) gegenüber wohlfeilen Forderungen nach „zeitgeistgemäßer Modernisierung“ vorsichtig zu agieren: Die Prozessbeteiligten kommen schließlich nicht aus Anlass eines Fototermins oder Interviews, sondern einer gerichtlichen (strafrechtlichen Haupt-)Verhandlung zusammen.
Es kommt hinzu, dass die fundamentale Zwecksetzung des Öffentlichkeitsprinzips – das einer demokratisch und rechtsstaatlich legitimierten Dritten Staatsgewalt immanente Transparenzgebot fern jedweder „Geheimjustiz“[12]– bereits durch Inanspruchnahme des unmittelbaren Zugangs zum jeweiligen Gerichtsverfahren gewährleistet ist. Auch räumliche Kapazitätsgrenzen, die für den einzelnen Bürger ein faktisches Hindernis darstellen können, stehen einer generellen Kontrollierbarkeit der Justiztätigkeit durch das Volk nicht entgegen, solange nicht die Zugangsmöglichkeit faktisch vereitelt wird (woraus sich die Verpflichtung der Justizverwaltungen zu organisatorischen Vorkehrungen ergibt). Die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG, Art. 10 Abs. 1 S. 1 EMRK eröffnet den Zugang nur so weit, wie die Informationsquelle „allgemein zugänglich“ ist; ein Anrecht auf ganz bestimmte Informationen entsteht daraus nicht, und zwar weder für den Einzelnen noch für Medienvertreter.[13] Schon gar nicht resultiert aus der Rundfunk-, Fernseh- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) eine Verpflichtung der Justiz zur Öffnung ihrer Verfahren für die Konsumenten der jeweiligen Medienformate; weder das Verfassungsrecht noch die Europäische Menschenrechtskonvention hindern den Gesetzgeber, Rundfunk- und/oder Fernsehaufnahmen oder entsprechende Äquivalente jedenfalls innerhalb des Kernbereichs gerichtsförmlicher Verfahren zu verbieten.[14]
III. Zu den „Lockerungen“ im Einzelnen
Blickt man nun aber näher auf die drei benannten Neuerungen in § 169 GVG, so lässt sich unschwer erkennen, dass die Medienöffentlichkeit im eigentlichen Sinne – d.h. in Form einer visuellen und/oder akustischen Zugänglichmachung der Verhandlung (live oder zeitversetzt) für die Allgemeinheit – hinsichtlich jenes Kernbereichs in Wahrheit auch weiterhin ausnahmslos verboten bleibt:[15] Denn die in Verfahren vor dem BGH gestattete audiovisuelle Übertragung und Ausstrahlung ist auf die alleinige Verkündung der jeweiligen Entscheidung beschränkt und betrifft damit keinen Teilakt der verfahrensmäßigen Entscheidungsfindung zwischen Aufruf der Sache und letztem Wort des Angeklagten. Die akustische Dokumentation von zeithistorisch bedeutsamen Gerichtsverfahren dient nicht der öffentlichen Vorführung, sondern ausschließlich „wissenschaftlichen und historischen Zwecken“: Der Zugang (durch Einsichtnahme ohne Herausgabe, vgl. § 169 Abs. 2 S. 3 GVG n.F.) erfolgt ausschließlich über das Bundes- oder jeweilige Landesarchiv. Die nunmehr ermöglichte akustische Übertragung der Hauptverhandlung in einen Medienraum ist schließlich den interessierten Medienvertretern vorbehalten und darf nicht hernach der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. In keiner dieser Konstellationen besteht daher jene Gefahrenlage, die den Gesetzgeber seinerzeit zur Verbotsregelung des § 169 S. 2 GVG (a.F.) veranlasst hatte.
Für die Einrichtung von Medienräumen spricht zweifelsohne die dadurch eröffnete Möglichkeit, die räumlichen Kapazitätsbegrenzungen des jeweiligen Gerichtssaals auszuweiten und insbesondere in aufsehenerregenden Verfahren deutlich mehr Pressevertreter an der Verhandlung teilhaben zu lassen. Gleichzeitig ist bei der reinen Audioübertragung eine geringere Eingriffsintensität in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten und den Verfahrensgang zu konstatieren. Anders als bei einer auch visuellen Beobachtung dürfte das Risiko von (unbewussten) Verhaltensänderungen bei bloßen Audioübertragungen von vornherein nicht dasjenige Maß überschreiten, das über die ohnehin bestehende individualpsychologische Beklemmung innerhalb des Gerichtssaals hinausgeht. Im Kontext von Gemeinderatssitzungen hat das BVerwG das erhöhte Risiko dysfunktionaler Wirkungen einer Audioaufnahme der Wortbeiträge gerade in dem Umstand gesehen, dass „jede Nuance der Rede, einschließlich der rhetorischen Fehlleistungen [und] der sprachlichen Unzulänglichkeiten […] dauerhaft und ständig reproduzierbar konservier[t]“ wird[16]– nicht aber bereits in der streamenden Weitertragung der eigenen Stimme, die ohnehin von den Anwesenden im Raum stets mitgehört und miterlebt wird. Eben dies, also das Gewinnen eines unmittelbaren Eindrucks von den kommunikativen Erscheinungsweisen des Sprechens (flüssig, mit Nachdruck, leiser Stimme, zögerlich usw.), ist aber vonnöten, um die Inhalte des Gesprochenen aus der Beurteiler- (Gericht) wie Beobachterperspektive (Öffentlichkeit) besser einschätzen und interpretieren zu können. Gerade dies hat den Gesetzgeber in den letzten Jahren veranlasst, zwecks Stärkung des Unmittelbarkeitsprinzips Ton- und Bildübertragungen (etwa von Zeugenvernehmungen, aber auch von Verfahrenshandlungen der Prozessbeteiligten) in die jeweiligen Prozessordnungen zu integrieren (z.B. § 247a StPO, § 128a ZPO, § 102a VwGO, § 110a SGG, § 91a FGO).
Dieser Zusammenhang offenbart jedoch zugleich einen wesentlichen Nachteil der neuen Regelung: Die reine Tonübertragung bietet bei weitem nicht dieselben Eindrücke aus der Verhandlung wie jene, die sich im Gerichts-saal selbst gewinnen lassen. Zur Deutung des Geschehens und insbesondere von Aussagen und Erklärungen sind Körpersprache und -haltung, Gestik und Mimik nicht minder bedeutsam, und zwar nicht lediglich beim jeweiligen Akteur, sondern auch bei jener anderen Verfahrensbeteiligten, die darauf u.U. spontan reagieren. Bei einer bloßen Tonübertragung fehlt es daher buchstäblich wie in der Sache am „ganzen Bild“ und werden wesentliche Aspekte der Kommunikation abweichend von den alltäglichen Kommunikationsverhältnissen abgeschnitten. Den Medienvertretern dürfte deshalb das Mitverfolgen einer Verhandlung in einem solchen Nebenraum einigermaßen unattraktiv erscheinen, was zur Folge hat, dass die Ausgangsproblematik um eine willkürfreie Platzvergabe im Gerichtssaal[17] dadurch gerade keine Lösung erfährt und vielmehr eine „Zwei-Klassen-Berichterstattung“ etabliert wird. De lege ferenda ist daher anzuraten, auch eine Bildübertragung in den Medienraum zuzulassen:[18] Solange diese sich darauf beschränkt, das Geschehen live mitzuverfolgen (wie etwa auch von der Zuschauertribüne im Deutschen Bundestag aus), ohne dass eine reproduzierbare Speicherung erfolgt, steht bei der unstörend installierten, aus der Perspektive der Zuschauerreihen streamenden Kamera für den Normalfall nicht zu befürchten, dass dies substantielle nachteilige Wirkungen auf die prozessbeteiligten Bürger und auf das Verhandlungsgeschehen auslöst. Damit würde zugleich der innere Widerspruch des geltenden Rechts beseitigt, das in seinen Prozessordnungen – wie schon erwähnt – die zeitgleiche Übertragung in den Gerichtssaal auch in visueller und nicht lediglich akustischer Hinsicht bereits ermöglicht. Dass dies absehbar zu einer Überbelastung des sitzungsleitenden Vorsitzenden[19] führt, hat sich dort bislang nicht bestätigt und erscheint daher auch im hiesigen Kontext nicht wahrscheinlich: Zwar muss er (ggf. mit Hilfe des Gerichtspersonals) auch den Nebenraum überwachen und verhindern, dass unzulässig Mitschnitte angefertigt werden (wie z.B. auch der Prüfungsvorsitzende hinsichtlich des Zuschauerbereichs in mündlichen Examensprüfungen): Es gibt jedoch keinen Grund für die Annahme, dass dies eine nicht zu bewältigende Aufgabe sein könnte.
Das zentrale Argument für die medial vermittelte Zugänglichmachung von Urteilsverkündungen auch der obersten Gerichtshöfe in den Fachgerichtsbarkeiten (neben dem BGH in Straf- und Zivilsachen ebenso das BAG, § 72 Abs. 6 ArBGG, das BVerwG, § 55 VwGO, das BSG, § 61 Abs. 1 SGG, und der BFH, § 52 Abs. 1 FGO) ist der Gedanke, dass dies durch die ermöglichte Anschaulichkeit des jeweiligen Verfahrensgegenstandes wesentlich zur öffentlichen Meinungsbildung und einem besseren Verständnis von Recht und Justiz innerhalb der Gesellschaft beitragen kann. Dass filmische Darstellungen von Gerichtsverfahren (zumeist US-amerikanischer Provenienz: „Die zwölf Geschworenen“, „Zeugin der Anklage“) oder auch pseudodokumentarische Gerichtsshows („Barbara Salesch“) mit dem realen Geschehen in deutschen Gerichtssälen so gut wie gar nichts zu tun haben,[20] dürfte vermutlich nicht für jeden gleichermaßen evident sein. In Zeiten einer „Herrschaft der Bilder“ (samt Livestreams) eröffnet die geschaffene Transparenz die Chance auf eine Stärkung der aktuell mehr denn je benötigten gesellschaftlichen Akzeptanz. Die Urteilsgründe mit ihren jeweiligen rechtssystematischen Zusammenhängen (neben der Urteilsformel, siehe §§ 268 StPO; § 311 Abs. 3 ZPO, §§ 116, 117 VwGO) unmittelbar aus dem Mund einer richterlichen Autorität entgegenzunehmen und nicht auf die Seriosität und Verstehenskompetenz vermittelnder Medienvertreter hoffen zu müssen (die im Zweifel die rechtlichen Grundannahmen nicht durchschauen und eher zu simplifizierenden Darstellungen neigen), sind ein erheblicher Wert an sich. Im Kontext des Strafrechts kann zugleich das generalpräventive Anliegen der Strafandrohung („Androhungsgeneralprävention“)[21] befördert werden, indem für die Bevölkerung mehr als nur durch selektiv-zufällige Kurznachrichten herkömmlicher Art sichtbar wird, dass Straftaten innerhalb der bestehenden Rechtsordnung auch realiter Strafverfahren und Strafsanktionen gegen Bürger zur Folge haben (können). Die Beschränkung auf Urteile der obersten fachgerichtlichen Instanzen trägt dem Umstand Rechnung, dass ihnen als Hüter einer widerspruchsfreien Rechtsordnung (vgl. § 132 Abs. 4 GVG) weit mehr als den untergerichtlichen Judikaten rechtsgrundsätzliche Bedeutung mit erheblicher Breitenwirkung und mitunter herausragender Relevanz für das gesellschaftliche und politische Leben zukommt.[22] In dieser Hinsicht unterscheiden sie sich von Entscheidungen des BVerfG allenfalls in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht, zumal die kompetenzrechtliche Arbeitsteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit (letztere infolge des „juridical self-restraints“ des BVerfG auf eine Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“ reduziert)[23] ohnehin eine Gleichbehandlung nahelegt.
Die den Vorsitzenden damit auferlegte Kommunikationsaufgabe über den Rahmen ihres professionalen Kommunikationssystems hinaus ist allerdings keine geringe: Denn es obliegt ihrer Erfahrung, ihrem sozialen Einfühlungsvermögen und ihrem kommunikativen Geschick, die in aller Regel komplexen rechtlichen Zusammenhänge auf eine Weise zu vermitteln, die weder für Laien unverständlich bleibt noch die Sachfrage unzulässig trivialisiert. Dass dies zwangsläufig nur unvollkommen gelingen wird, ist kein durchgreifendes Gegenargument, weil der primäre Sinn der medial vermittelten Öffentlichkeit nicht etwa in einem gesamtgesellschaftlichen „Rechtskundeunterricht“, sondern in der schlichten Öffnung des Geschehens für die interessierte Öffentlichkeit liegt. Es geht also nicht um (gar vollständigen) Nachvollzug der Rechtsanwendung durch juristische Laien („die das eh` nicht verstehen“), sondern um die Ermöglichung generellen Vertrauens und einer generellen Kontrolle der Justiz – in den Worten des früheren Bundesverfassungsrichters Dieter Grimm: „Es gehört zum Sinn der Gerichtsöffentlichkeit, dass sich der Richter bei seiner Machtausübung beobachtet fühlt“[24]. Bedenken aus Gründen eines menschlich-unvollkommenen Erscheinungsbildes oder Verhaltens (Sprechens) der richterlichen Personen[25] greifen ebenso wenig durch wie Sorgen vor einer Verfahrensverzögerung durch Mehrbelastung. Zählt es doch schon bisher zu den besonderen Anforderungen an einen Richter (und noch mehr an einen Vorsitzenden), die nötige Professionalität auch in seinem Auftreten im Gerichtssaal und der dazu nötigen Vorbereitung zu wahren und evtl. Versuchungen einer „Selbstinszenierung“ zu widerstehen. Als „öffentliche Person“ kommt ihm in seinem persönlichkeitsrechtlichen Anspruch auf (nach individuellen Vorstellungen) „adäquate“ Darstellung seiner selbst in der Öffentlichkeit ohnehin nur ein eingeschränkter Schutzstatus zu.[26] Das gilt für die anderen Prozessbeteiligten jedoch nicht in gleicher Weise: Deshalb sollte im Wege der Auflagenerteilung (vgl. § 169 Abs. 3 S. 2 GVG n.F.) sichergestellt werden, dass ausschließlich die Richterbank gefilmt werden darf oder zumindest die Gesichter der Personen jenseits der Justizangehörigen unkenntlich zu machen sind (Verpixelung).[27] Für den verurteilten Angeklagten im Strafprozess resultiert dies nicht zuletzt auch aus seinem verfassungsrechtlich garantierten Resozialisierungsanspruch.[28] Dieser wirkt nicht bloß am Ende, sondern auch schon zu Beginn der Hauptverhandlung: Deshalb sollte zugleich mit der „unwürdigen Szenerie“[29] Schluss gemacht werden, dass Angeklagte sich gezwungen sehen, ihr Gesicht notdürftig mit eigenen Mitteln zu verdecken, um sich vor einer Zurschaustellung zu schützen.
Eine solche wäre jedoch auch dann zu besorgen, wenn zeitgeschichtlich bedeutsame Verhandlungen in Ton und Bild aufgenommen und – sei es auch für wissenschaftliche oder historische Zwecke beschränkt – einem nicht von vornherein umgrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden könnten. Denn auch wenn die Zugänglichmachung erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt oder gar aus Sicht der betroffenen Person erst posthum erfolgt (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 BArchG: 30 Jahre nach dem Tod) und die angefertigte Dokumentation nicht für die gegenwärtige Öffentlichkeit bestimmt ist, ändert das als solches nichts am fortwirkenden Eingriff in das (postmortale) Persönlichkeitsrecht beim Angeklagten. Drei Umstände sind es jedoch, welche die Eingriffsqualität der letztlich beschlossenen „Freigabe“ minimieren: Zum einen hat der Gesetzgeber von der ursprünglichen Idee Abstand genommen, die zeithistorisch bedeutsame Dokumentation auch audiovisuell, d.h. durch kameragesteuerte Filmaufnahmen zu ermöglichen;[30] vielmehr wurde diese zunächst erwogene breite Öffnung für Medien durch Beschlussfassung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz auf Tonaufnahmen eingegrenzt.[31] Die wesentlich höhere Eingriffsdimension infolge einer bildlichen Erfassung ist damit abgewendet worden. Zum zweiten ist der Zugang nur für Einzelpersonen mit nachweislich wissenschaftlicher oder historischer Expertise und nur auf entsprechenden Antrag hin eröffnet (§ 10 Abs. 1 BArchG), der vor Vollzug zunächst eine Abwägung mit evtl. gegenläufigen schutzwürdigen Interessen Betroffener zur Folge hat (zu den Versagungsgründen: § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 BArchG)[32]. Dieses Prozedere unterscheidet sich wesentlich von einer öffentlichen Zurschaustellung des zuvor Aufgenommenen und der darin involvierten Personen. Drittens schließlich wurde diese Nichtzugänglichkeit für die Allgemeinheit im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens durch ein umfassendes, für jedwedes gerichtliche Verfahren geltendes Verwendungs- und Verwertungsverbot abgesichert (§ 169 Abs. 2 S. 3 GVG n.F.)[33]. Auch auf einen Beweisantrag hin dürfen die Aufnahmen nicht in ein Verfahren eingeführt werden.[34] Die damit erzielte Fokussierung auf eine bloß noch punktuelle Zwecksetzung hat zwangsläufig Rückwirkungen auf das Ausmaß der persönlichkeitsrechtlichen Beeinträchtigung der Betroffenen (insbesondere der Angeklagten): Wissen diese, dass die Dokumentation ausschließlich Wissenschaftlern oder Zeithistorikern offenbar werden kann, reduziert sich deren Beeinträchtigung (etwa im Wege einer erschwerten Konzentration auf den Prozessverlauf) erheblich und lässt anders als bei einem Videomitschnitt nicht ohne Weiteres gesonderte Verhaltensänderungen und damit dysfunktionale Folgen für den jeweiligen Verfahrenszweck befürchten. Vor diesem Hintergrund erscheint dann die abwägende Haltung des Gesetzgebers eingängig, dass die Möglichkeit des Erhalts rechtshistorisch hochbedeutsamer Tondokumente ähnlich der Ausschwitz-Prozesse für die Zukunft nicht ausgeschlossen bleiben sollte.[35]
Kritisch zu hinterfragen ist jedoch die apodiktisch vorgegebene Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen nach dem neuen § 169 Abs. 4 GVG: Auch wenn es sich mit Blick auf evtl. widerstreitende „schutzwürdige Interessen der Beteiligten oder Dritter“ um Ermessenentscheidungen handelt, lässt sich gerade aufgrund dieser Betroffenheit ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht rundweg bestreiten. Wie die gesetzesförmliche Unterbindung einer dahingehenden Rechtskontrolle mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sein soll,[36] bleibt das Geheimnis der Entwurfsverfasser – denn ein die Tonband- oder (im Falle der Urteilsverkündung eines obersten Bundesgerichts) gar Fernseh-/Filmaufnahmen zulassender Gerichtsbeschluss greift als Akt hoheitlicher Gewalt in das Recht der Privatpersonen am eigenen Wort (im Falle der Urteilsverkündung je nach Einzugsbereich der Kamera u.U. auch das Recht am eigenen Bild) ein und gestattet demzufolge nach Maßgabe der Grundrechtsbindung aller Hoheitsgewalt (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG) keinen „gerichtsfreien Raum“. Zwar galt über lange Zeit hinweg die Formel (nahezu) unangefochten, dass Art. 19 Abs. 4 GG nur mehr „Schutz durch den Richter“, nicht aber „Schutz gegen den Richter“ gewähre;[37] davon ist das heute vorherrschende verfassungsrechtliche Verständnis aber weithin abgekommen und erkennt in Art. 19 Abs. 4 GG die Gewähr eines „sekundären Kontrollanspruchs auf Überprüfung erstinstanzlicher Richterakte hinsichtlich der Rechtsfrage“[38], mithin auf Wahrung der rechtlichen Ermessensgrenzen. Wollte man diese – wortsinngetreue – Interpretation des Art. 19 Abs. 4 GG nicht teilen, ergäbe sich im Lichte des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs dennoch nichts anderes.[39] Eine die Rechte der Verfahrensbeteiligten bewahrende Gerichtskontrolle als entbehrlich anzusehen, um evtl. Verzögerungen im Verfahrensablauf zu unterbinden,[40] kann vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund nicht überzeugen, sofern es – wie vorliegend – auch keine anderweitige Überprüfungsmöglichkeit (etwa innerhalb der Sachentscheidung, Rechtsgedanke des § 210 Abs. 1 StPO) gibt. Zu fordern ist daher eine baldige Abhilfe durch den Gesetzgeber, etwa in Form einer (sofortigen) Beschwerdemöglichkeit.
IV. Zukunftsperspektiven
Die Bewertung im Ganzen fällt jedoch im Kern eher positiv aus: Der Gesetzgeber ist im Wesentlichen nicht dem Zeitgeist einer vollständig alle Lebensbereiche durchdringenden „Medialisierung“[41] und damit auch nicht den durchweg kommerziell motivierten Wünschen der Medien gefolgt, die sich im Wege der „Skandalisierung“[42] juristischer „Fälle“ – vorzugsweise mit strafrechtlichen Bezügen – nur allzu gerne ein neues „Marktsegment“ erschließen würden. Recht und Justiz sind eine zu wichtige Sache, um sie den unaufgeklärten Umtriebigkeiten und autistischen Zügen der modernen Medienwelt zu überlassen. Die zentrale Aufgabe der Vermittlung rechtlicher Gegebenheiten zählt heute mehr denn je zu den eigenen Aufgaben des Rechtssystems, das sich längst nicht mehr wie zu alten Zeiten darauf beschränken kann, dass mit Verlautbarung in Gesetzesblättern und (beschränkt auf die Prozessbeteiligten) Abfassung von Urteilsschriften den berechtigten Informationsbedürfnissen der Gesellschaft schon hinreichend Genüge getan sei – bei weitem gefehlt: In Zeiten einer zunehmenden „Ligitation-PR“[43] bedarf es dringlich einer Professionalisierung der Gerichtsberichterstattung in den Händen der Justiz; die inzwischen etablierten Kurzberichte der Pressesprecher können dabei nur ein erster Anfang sein.
Aufgabe der Politik ist es nicht zuletzt, die Justiz auch mit den dazu benötigen Finanzmitteln auszustatten und nicht den allzu bequemen Weg zu gehen, der Medienwelt Schritt für Schritt ungehindert Entree zu verschaffen. Von einer Gefahr der Ausweitung auszugehen erfordert zwar begründete tatsächliche Anhaltspunkte und nicht bloß die spekulative Denkmöglichkeit einer „schiefen Bahn“[44]; im hiesigen Kontext ist eine solche aber durchaus nicht fernliegend, schon weil unter den Etiketten der Moderne mit allseitiger Zustimmung (jenseits des Rechtssystems) zu rechnen wäre. Konkret zur Dokumentation zeithistorischer Dokumente wird schon heute der „Anachronismus“ beklagt, warum diese am Ende auf Tonaufnahmen begrenzt wurde und nicht sogleich Bildaufnahmen zugelassen hat.[45] Wie Alwart mit großem Recht herausgestrichen hat, ist die Schlüsselfrage nicht etwa jene nach der Quantität („mehr Öffentlichkeit“, „mehr Bilder“), sondern vielmehr die nach der Qualität, also: „welche Form die Gerichtsöffentlichkeit annehmen sollte, damit die Sache der Justiz im Gerichtssaal auch zum Ausdruck gelangen kann“[46]: Es bedarf mit der nötigen Ernsthaftigkeit und gedanklichen Tiefenschärfe einer konzeptionellen Klärung und rechtspraktischen Wegbereitung, wie sich „die moderne [d.h. komplexe und hochdifferenzierte, rechtsstaatlich aufgeklärte, systematisch fundierte usw., Zusatz der Autoren] Rechtskultur innerhalb des Bürgerhorizonts besser verankern lässt als bisher“, ohne „primitiver Unterhaltungslust und Sensationsgier Vorschub [zu] leisten“[47]. Dazu einfach gerichtsautonom erstellte Aufzeichnungen „einer breiteren Öffentlichkeit auf der Homepage des Gerichts durch die Pressestelle zugänglich [zu] machen“[48], verkennt schon im Ansatz die Grundlagendimension der Frage nach der „Öffentlichkeit“ des Rechts und seiner Institutionen. Solange der zweite Schritt – die praktisch-organisatorische Dimension – vor dem zentralen ersten getan wird, liegt im minimalinvasiven Charakter des „Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit“ sein größter Vorzug.
Wer weiter in die Zukunft blicken will, sollte bei aller zeitgeisttypischen Modernisierungseuphorie nicht ganz die Lehren der „Alten“ vergessen. So findet sich schon bei Mittermaier der wichtige Hinweis, dass die Frage der Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren einzig und allein „vom rechtlichen Standpunkt“ aus sachgerecht zu beantworten ist: Es geht schließlich – in welcher Facette der facettenreichen Rechtsordnung auch immer – letztlich immer um den „Ernst der Gerechtigkeit“[49] und nicht um ein Schauspiel „in Theatern oder Gauklerbuden“[50]; diente die Rechtspflege nur noch dazu, „die Neugier [zu] beschäftige[n], die gähnende Langeweile [zu] zerstreue[n], dem Müßiggang ein Ruheplätzchen[51] [zu] eröffnen“[52], dann verfehlte das Öffentlichkeitsprinzip von Grund auf seinen Sinn.
[1] BGBl. I, 3546.
[2] BT-Drs. 18/10144, S. 1.
[3] A.a.O., S. 2, 11; ebenso die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 18/12591, S. 1.
[4] Abrufbar:https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Abschlussbericht_Bund_Laender_Arbeitsgruppe_169GVG.html. (zuletzt abgerufen am 23.7.2018).
[5] Dies betonte noch der historische Gesetzgeber, vgl. BT-Drs. IV/178, S. 45.
[6] Grundlegend BGHSt 16, 111 ff. und BVerfGE 103, 44 ff.; siehe zuletzt auch im Überblick Altenhain, Gutachten C zum 71. Deutschen Juristentag 2016, C 87 ff.
[7] BT-Drs. 18/10144, S. 13.
[8] A.a.O.
[9] Anders jedoch für die Zeitfenster vor und nach der Verhandlung und in den Verhandlungspausen, sei es vor dem Gerichtsgebäude oder innerhalb desselben (auf dem Gang vor dem Sitzungssaal).
[10] Zur Notwendigkeit einer Medienethik statt vieler nur Holderegger, Communicatio Socialis 28 (1995), Nr. 3, 378 ff.; vertiefend Schicha/Brosda (Hrsg.), Handbuch Medienethik, 2010.
[11] Murmann, in: ders. (Hrsg.), Strafrecht und Medien, 2016 (Göttinger Studien zu den Kriminalwissenschaften, Bd. 30), S. 5 (6).
[12] Z.B. Duttge/Kangarani, in: Dölling/Duttge/König/Rössner (Hrsg.), Gesamtes Strafrecht. Handkommentar, 4. Aufl. (2017), § 169 GVG Rn. 1; Fromm, NJOZ 2015, 1193; Hassemer, ZRP 2013, 149 f.
[13] Zu Art. 10 EMRK: EGMR NJW 2013, 521; im hiesigen thematischen Kontext Kreicker, ZIS 2017, 85 (92).
[14] Zur Rechtsprechung des EGMR eingehend Kreicker, ZIS 2017, 85 ff.
[15] Wie hier auch die Einschätzung von Schrader, Vortragsmanuskript: Neue Entwicklungen zur Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen in Deutschland, Oktober 2017 (https://fuldok.hs-fulda.de/opus4/frontdoor/deliver/index/docId/692/file/Gerichts%c3%b6ffentlichkeit.pdf), S. 11.
[16] BVerwGE 85, 283 (288).
[17] Zur Unzulässigkeit des Windhund-Verfahrens und Erforderlichkeit eines sachadäquaten Akkreditierungsverfahrens im NSU-Prozess näher BVerfG, NJW 2013, 1293 ff.
[18] Wie hier auch Loubal/Hofmann, MMR 2016, 669 (672).
[19] So die Sorge des Deutsche Richterbundes in seiner Stellungnahme Nr. 12/16, siehe http://www.drb.de/stellungnahmen/2016/medienoeffentlichkeit.html (zuletzt abgerufen am 23.7.2018).
[20] Zur dadurch beförderten verzerrten Wahrnehmung von Strafverfahren und Strafjustiz näher Stock, Der Einfluss von Gerichtsshows, Berichterstattungen und Expertenmeinungen …, in: Jahrbuch des Kriminalwissenschaftlichen Instituts der Leibnitz Universität Hannover, Bd. 2 (2014), online abrufbar: https://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/Institute/KI/Jahrbuecher/2014__Band_I
I-_NStock_-_Endfassung.pdf (zuletzt abgerufen am 23.7.2018).
[21] Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, Strafrecht Allgemeiner Teil, 12. Aufl. (2016), § 2 Rn 21.
[22] So zutreffend bereits die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 18/10144, S. 18.
[23] Z.B. BVerfGE 18, 85 (92); 30, 173 (218 ff.); 42, 143 (154 ff.); 73, 261 (269); s. auch Heun, Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit im Vergleich, 2014, S. 138 f.; Papier, in: BVerfG und GG, Bd. I, 1976, S. 432 ff.
[24] Grimm, ZRP 2011, 61.
[25] In diesem Sinne die Präsidentin des BGH Limperg, http://www.lhr-law.de/magazin/presse-und-medienrecht/bitte-laecheln-liebes-gericht-was-fuer-und-gegen-laufende-kameras-im-gerichtssaal-spricht-2 (zuletzt abgerufen am 23.7.2018).
[26] Siehe z.B. BVerfG, Urt. v. 21.7.2000 – 1 BvQ 17/00, Rn 23; von Coelln, AfP 2014, 193 (201) mediale Beobachtung ist prinzipiell als „funktionsadäquate Begleiterscheinung“ zu dulden.
[27] Zur Vorrangigkeit der Anonymisierung gegenüber einem Übertragungsverbot BVerfGE 119, 309 (325).
[28] Grundlegend BVerfGE 45, 188 (228 f., 239 und 245): „realisierbare Chance auf Wiedererlangung der Freiheit“ als Ausprägung eines „menschenwürdigen Daseins“; dahingehende Bedenken im hiesigen Kontext bei Rittig, NJ 2016, 265 (267).
[29] Nur allzu berechtigte Kritik z.B. von Alwart, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren… vom 27.3.2017, S. 2, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/blob/500950/3287353c09411dcb3368ba
a05ea924e0/alwart-data.pdf (zuletzt abgerufen am 23.7.2018): „stigmatisierendes Fotoshooting“; siehe auch DAV, Stellungnahme Nr. 38/2016, S. 4; Schlothauer, StV 2015, 665 (666 f.).
[30] Siehe noch BT-Drs. 18/10144, S. 7, 19.
[31] Vgl. BT-Drs. 18/12591, S. 3, 5.
[32] Zu diesen näher Partsch/Koschmieder, NJW 2017, 1616 (1620 f.).
[33] Siehe BT-Drs. 18/12591, S. 5.
[34] In diesem Sinne noch die Sorge des Deutschen Richterbundes, Stellungnahme Nr. 12/16, abrufbarunter: http://www.drb.de/stellungnahmen/2016/medienoeffentlichkeit.html(zuletzt abgerufen am 23.7.2018).
[35] Vgl. BT-Drs. 18/12591, S. 5.
[36] So der Gesetzgeber, vgl. BT-Drs. 18/10144, S. 28.
[37] Frühere st. Rspr., vgl. BVerfGE4, 74(96); 11, 263(265); 15, 275(280); 22, 106(110); 25, 352(375); 49, 329(340); 76, 93(98); begründet von Dürig, GG-Kommentar, Erstbearbeitung 1958, Art. 19 GG Rn. 17.
[38] Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG-Kommentar, Stand: 82. Erg.Lfg. (Januar 2018), Art. 19 Abs. 4 GG Rn. 96; siehe auch Voßkuhle, NJW 1995, 1377 (1382 ff.) und NJW 2003, 2193 ff.; differenzierend BVerfGE 107, 395 ff. (allerdings im Kontext des Art. 103 I GG).
[39] Siehe z.B. Sachs, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 8. Aufl. (2018), Art. 19 Rn. 121 (m.w.N.).
[40] So BT-Drs. 18/10144, S. 28.
[41] Zu deren Ambivalenzen, wenn sich „gesellschaftliche Subsysteme medialen Logiken anpassen“, näher Bösch/Frei, in: dies. (Hrsg.), Medialisierung und Demokratie im 20. Jahrhundert, 2006, S. 7 ff.
[42] Treffend Imhof, in: Medien & Kommunikationswissenschaft 54 (2006), 191 (203): „Die alarmistische Empörungsbewirtschaftung ist zu einem zentralen Mittel des Aufmerksamkeitswettbewerbs geworden“.
[43] Zu Begriff und Herkunft siehe z.B. Heinrich, in: Rademacher/Schmidt-Geiger (Hrsg.), Ligitation-PR: Alles was recht ist. Zum Stand der strategischen Rechtskommunikation, 2012, S. 23 (27): öffentlichkeitswirksame PR von Prozessbeteiligten.
[44] Grundlegende methodische Analyse zur „Schiefe-Bahn“-Argumentation: Hegselmann, in: ders./Merkel (Hrsg.), Zur Debatte über Euthanasie, 1991, S. 197 ff.
[45] Z.B. Schrader (o. Fn. 15), S. 12: „Bei Archivstudien in 50 Jahren dann nur Tonaufnahmen auswerten zu können klingt bereits heute anachronistisch und beschränkt die Möglichkeiten künftiger Forscher.“
[46] Alwart, Stellungnahme (o. Fn. 29), S. 3.
[47] A.a.O., S. 1.
[48] So der Vorschlag Moosbachers, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren… v. 27.3.2017, S. 4, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/blob/500956/b86d2c56f7406e285de40b60c847ed60/mosbacher-data.pdf (zuletzt abgerufen am 23.7.2018).
[49] C.J.A. Mittermaier, Die Mündlichkeit, das Anklageprinzip, die Öffentlichkeit und das Geschwornengericht in ihrer Durchführung in den verschiedenen Gesetzgebungen, 1845, S. 333 und 340.
[50] J.P.A. von Feuerbach, Betrachtungen über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege, 1821, S. 178.
[51] In der Moderne natürlich auf der heimischen Wohnzimmercouch!
[52] J.P.A. von Feuerbach (o. Fn. 50), S. 179.