KriPoZ-RR, Beitrag 37/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung ist hier abrufbar. 

BVerfG, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 BvR 900/22: Keine geänderte Sach- und Rechtslage im Verfahren wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens

Sachverhalt und Prozessverlauf: 

Der Beschwerdeführer wurde am 13.5.1983 vom LG Stade vom Tatvorwurf des Mordes freigesprochen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Herstellung materieller Gerechtigkeit vom 21.12.2021, beantragte die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grundlage des neu eingefügten § 362 Nr. 5 StPO. Das LG Verden (Aller) erklärte den Wiederaufnahmeantrag für zulässig und ordnete die Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer legte gegen die Beschlüsse Rechtsmittel ein. Das zuständige OLG Celle wies die sofortige Beschwerde zurück. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Celle. Der neue § 362 Nr. 5 StPO sei mit Art. 103 Abs. 3 GG unvereinbar. Darüber hinaus seien das Rückwirkungsverbot und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. 

Das BVerfG hat die am 19.5.2022 eingegangene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen. Am 14.7.2022 beschloss das BVerfG gemäß § 32 BVerfGG den Vollzug des Haftbefehls des LG Verden (Aller) unter bestimmten Bedingungen auszusetzen. 

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG hat die einstweilige Anordnung des LG Verden gemäß § 32 Abs. 6 S. 2 BVerfGG wiederholt. Bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Dies gilt für die Dauer von maximal sechs Monaten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass seien noch gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich an alle ihm auferlegten Weisungen gehalten (Ausweispapiere zu den Akten geben, zweimal wöchentlich melden, Stadt nicht ohne Erlaubnis verlassen). Außerdem habe sich weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem 14.7.2022 wesentlich geändert. Zuletzt sei der Beschleunigungsgrundsatz zu beachten. Vor diesem Hintergrund erachtet das BVerfG die Verlängerung um weitere sechs Monate für verhältnismäßig. 

Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers und damit über die Vereinbarkeit des § 362 Nr. 5 StPO mit dem Grundgesetz bleibt abzuwarten. 

Anmerkung und Nachtrag der Redaktion:

Das Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit vom 21.12.2021 ist mit erheblichen Bedenken in Kraft getreten. Eine Zusammenfassung der Debatte ist hier nachzulesen. 

Am 24.5.2023 wurde die Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG unter Anhörung Sachverständiger verhandelt. Ein Urteil erging nicht. Die einstweilige Anordnung gegen den Beschwerdeführer wurde am 16.6.2023 verlängert. Der Beschluss des BVerfG (2 BvR 900/22) ist hier abrufbar. 

KriPoZ-RR, Beitrag 09/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

OLG Celle, Beschl. v. 20.04.2022 – 2 Ws 62/22: Wiederaufnahmeantrag für zulässig erklärt

Sachverhalt:

Am 13.05.1983 hat das LG Stade den wegen Vergewaltigung und Mordes Angeklagten rechtskräftig freigesprochen. Die Beweisaufnahme habe keine gesicherten Hinweise für eine Täterschaft des Angeklagten ergeben. Im Jahr 2012 führten neue Ermittlungen dazu, dass eine molekulargenetische Untersuchung (DNA-Probe) durchgeführt wurde, die mit den DNA-Merkmalen des Freigesprochenen übereinstimmten.

Nachdem am 21.12.2021 das Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit in Kraft trat, beantragte die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) die Wiederaufnahme  des Verfahrens bzgl. des Mordes wegen neuer Beweismittel (§ 362 Nr. 5 StPO) und den Erlass eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr. Das LG Verden beschloss am 25.02.2022 den Wiederaufnahmeantrag für zulässig zu erklären und ordnete die Untersuchungshaft an. Gegen beide Beschlüsse legte der Angeklagte (sofortige) Beschwerde ein. 

Entscheidung des OLG:

Das OLG Celle hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Verden als unbegründet verworfen. Der Wiederaufnahmeantrag sei zulässig. Das Gericht hält die gesetzliche Regelung des § 362 Nr. 5 StPO für verfassungskonform, sodass eine Vorlage und Entscheidung durch das BVerfG (Art. 100 Abs. 1 GG) nicht erforderlich sei.

Zur Begründung führt das Gericht an, dass eine Unvereinbarkeit der streitentscheidenden Norm mit Art. 103 Abs. 3 GG (Verbot der Doppelbestrafung) nicht vorliege. Art. 103 Abs. 3 GG schütze zwar vor einer Mehrfachbestrafung und auch vor der erneuten Einleitung eines Strafverfahrens. Aus dem Wortlaut ergebe sich allerdings nicht, dass das Verbot der Mehrfachverfolgung „absolut oder unbegrenzt“ gelte.

Zudem stehe auch aus historischer Sicht das vorkonstitutionelle Prozessrecht und die Gesetzesmaterialien zur Entstehung des GG gegen eine Einschränkung des Art. 103 Abs. 3 GG. In der RStPO sei eine Möglichkeit der Wiederaufnahme zuungunsten Angeklagter bereits möglich gewesen. Auch habe das BVerfG im Jahr 1981 klargestellt, dass Art. 103 Abs. 3 GG „Grenzkorrekturen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht entgegen“ stehe. Weil der Schutzgehalt des Art. 103 Abs. 3 GG gerade nicht absolut gelte, liege in § 362 Nr. 5 StPO kein Eingriff in den unzulässigen Kernbereich.

Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip sei vor dem Hintergrund Rechtssicherheit vs. materielle Gerechtigkeit zu betrachten, wobei die Rechtssicherheit in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis überwiege. Es existierten allerdings auch vor der Gesetzesänderung Ausnahmefälle, wie die Wiederaufnahmetatbestände in § 362 und § 373a StPO, in denen der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang eingeräumt wurde. Das OLG Celle sieht in dem neu eingefügten § 362 Nr. 5 StPO einen vergleichbaren Fall. 

Die Neuregelung stehe auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Rückwirkungsverbot entgegen. Der Anwendungsbereich des § 362 Nr. 5 StPO sei aufgrund der „besonders hohe[n] Hürden“ (Deliktbereich, Beweismittel) ohnehin gering.

Die Beschwerde gegen die angeordnete Untersuchungshaft wurde als unbegründet verworfen.

Anmerkung der Redaktion:

Am 21.12.2021 ist das umstrittene Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit in Kraft getreten und ein neuer Wiederaufnahmegrund § 362 Nr. 5 StPO eingefügt worden. Bei dem vorliegenden Beschluss handelt es sich um die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung zu § 362 Nr. 5 StPO.

Hintergründe zu der Debatte um das Gesetz finden Sie hier.

Sara Brinkmann: Zum Anwendungsbereich der §§ 359 ff. StPO – Möglichkeiten und Grenzen der Fehlerkorrektur über das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren

von Anke Arkenau

Beitrag als PDF Version 

2017, Duncker & Humblot GmbH, Berlin, ISBN: 978-3-428-15121-9 (Print), S. 294, 79,90 €.

Das vierte Buch der Strafprozessordnung mit dem Titel „Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“ mutet mit lediglich 18 Paragrafen, konkret den §§ 359 ff. StPO, durch eine in der Laiensphäre augenscheinliche und etwaig durch selbigen Anschein bedingte Einfachheit und Prägnanz an. Dass genau dieser Schein trügt und nicht zuletzt durch höchstrichterliche Rechtsprechung – namentlich keinem Geringeren als dem BGH selbst – hinreichender diskursiver Zündstoff in dieser Thematik liegt, belegt Brinkmann in ihrem vorliegenden Werk in beeindruckender Art und Weise.

weiterlesen …

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen