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KriPoZ-RR, Beitrag 09/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

OLG Celle, Beschl. v. 20.04.2022 – 2 Ws 62/22: Wiederaufnahmeantrag für zulässig erklärt

Sachverhalt:

Am 13.05.1983 hat das LG Stade den wegen Vergewaltigung und Mordes Angeklagten rechtskräftig freigesprochen. Die Beweisaufnahme habe keine gesicherten Hinweise für eine Täterschaft des Angeklagten ergeben. Im Jahr 2012 führten neue Ermittlungen dazu, dass eine molekulargenetische Untersuchung (DNA-Probe) durchgeführt wurde, die mit den DNA-Merkmalen des Freigesprochenen übereinstimmten.

Nachdem am 21.12.2021 das Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit in Kraft trat, beantragte die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) die Wiederaufnahme  des Verfahrens bzgl. des Mordes wegen neuer Beweismittel (§ 362 Nr. 5 StPO) und den Erlass eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr. Das LG Verden beschloss am 25.02.2022 den Wiederaufnahmeantrag für zulässig zu erklären und ordnete die Untersuchungshaft an. Gegen beide Beschlüsse legte der Angeklagte (sofortige) Beschwerde ein. 

Entscheidung des OLG:

Das OLG Celle hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Verden als unbegründet verworfen. Der Wiederaufnahmeantrag sei zulässig. Das Gericht hält die gesetzliche Regelung des § 362 Nr. 5 StPO für verfassungskonform, sodass eine Vorlage und Entscheidung durch das BVerfG (Art. 100 Abs. 1 GG) nicht erforderlich sei.

Zur Begründung führt das Gericht an, dass eine Unvereinbarkeit der streitentscheidenden Norm mit Art. 103 Abs. 3 GG (Verbot der Doppelbestrafung) nicht vorliege. Art. 103 Abs. 3 GG schütze zwar vor einer Mehrfachbestrafung und auch vor der erneuten Einleitung eines Strafverfahrens. Aus dem Wortlaut ergebe sich allerdings nicht, dass das Verbot der Mehrfachverfolgung „absolut oder unbegrenzt“ gelte.

Zudem stehe auch aus historischer Sicht das vorkonstitutionelle Prozessrecht und die Gesetzesmaterialien zur Entstehung des GG gegen eine Einschränkung des Art. 103 Abs. 3 GG. In der RStPO sei eine Möglichkeit der Wiederaufnahme zuungunsten Angeklagter bereits möglich gewesen. Auch habe das BVerfG im Jahr 1981 klargestellt, dass Art. 103 Abs. 3 GG „Grenzkorrekturen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht entgegen“ stehe. Weil der Schutzgehalt des Art. 103 Abs. 3 GG gerade nicht absolut gelte, liege in § 362 Nr. 5 StPO kein Eingriff in den unzulässigen Kernbereich.

Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip sei vor dem Hintergrund Rechtssicherheit vs. materielle Gerechtigkeit zu betrachten, wobei die Rechtssicherheit in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis überwiege. Es existierten allerdings auch vor der Gesetzesänderung Ausnahmefälle, wie die Wiederaufnahmetatbestände in § 362 und § 373a StPO, in denen der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang eingeräumt wurde. Das OLG Celle sieht in dem neu eingefügten § 362 Nr. 5 StPO einen vergleichbaren Fall. 

Die Neuregelung stehe auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Rückwirkungsverbot entgegen. Der Anwendungsbereich des § 362 Nr. 5 StPO sei aufgrund der „besonders hohe[n] Hürden“ (Deliktbereich, Beweismittel) ohnehin gering.

Die Beschwerde gegen die angeordnete Untersuchungshaft wurde als unbegründet verworfen.

Anmerkung der Redaktion:

Am 21.12.2021 ist das umstrittene Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit in Kraft getreten und ein neuer Wiederaufnahmegrund § 362 Nr. 5 StPO eingefügt worden. Bei dem vorliegenden Beschluss handelt es sich um die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung zu § 362 Nr. 5 StPO.

Hintergründe zu der Debatte um das Gesetz finden Sie hier.

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