Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Beschl. v. 08.03.2022 – 3 StR 136/21: BGH bestimmt Beginn einer „nicht geringen Menge” einzelner Betäubungsmittel i.S.v. § 30a Abs. 1 BtMG
Amtliche Leitsätze:
Es beginnt die nicht geringe Menge
1. der synthetischen Cathinone α-Pyrrolidinovalerophenon und 3,4-Methylendioxypyrovaleron jeweils bei fünf Gramm, Buphedron und Pentylon jeweils bei 15 Gramm, Clephedron und 4-Methylethcathinon jeweils bei 25 Gramm, Methylon bei 30 Gramm,
2. der psychostimulierenden Phenethylamine Ethylphenidat bei 15 Gramm, 4-Fluoramfetamin bei 20 Gramm,
3. der synthetischen Cannabinoide AM-2201, JWH-122 und JWH-210 jeweils bei einem Gramm sowie
4. der Benzodiazepine Etizolam bei 240 Milligramm, Flubromazepam bei 600 Milligramm.
Sachverhalt:
Die Angeklagten haben nach den Feststellungen des Tatgerichtes mit weiteren Mitangeklagten über diversen Internetplattformen größere Mengen synthetischer Betäubungsmittel und psychotrop wirkender Substanzen vertrieben. Das LG hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem und bandenmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Die Angeklagten legten gegen die Entscheidungen Rechtsmittel ein.
Entscheidung des BGH:
Der 3. Strafsenat hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Der Senat stellte allerdings fest, dass der Zusatz „in nicht geringer Menge“ in die Schuldsprüche eingefügt werden müsse, um das verwirklichte Verbrechen zu verdeutlichen. Der mit dem deutlich höheren Strafrahmen sanktionierte § 30a Abs. 1 BtMG unterscheide sich von § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG im Hinblick auf die Grenzwerte der Betäubungsmittel.
Die vom LG festgestellten Grenzwerte einer geringen Menge stimmen bezüglich eines Teils der Betäubungsmittel mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein, so der BGH. Es lägen jedoch nicht für alle Betäubungsmittel bisher entsprechende Entscheidungen zu den Grenzwerten vor, sodass das LG die bestehenden Grenzwerte der Betäubungsmittel für alle Betäubungsmittel in dieser Sache angewendet hat.
Der BGH stellt fest, dass eine solche vergleichende Betrachtung bei ähnlicher Molekülstruktur möglich sei, geht sodann in seiner Entscheidung detailliert auf die Auswirkungen der einzelnen Betäubungsmittel ein. Zur Verdeutlichung der Wirkungen der Betäubungsmittel führt der Strafsenat Angaben von Konsumenten und Konsumfolgen an und kommt zu dem Entschluss differenzierte Grenzwerte für die einzelnen Substanzen zu bestimmen.