Abstract
Totgesagte leben länger. Nach 2013[1] hat das AG Bautzen vor wenigen Wochen zum zweiten Mal einen Freispruch u.a. auf das Ergebnis eines Lügendetektortests gestützt.[2] „Natürlich möchte ich den Test machen. Wie soll ich sonst meine Unschuld beweisen?“ habe (der Angeklagte) gesagt. Viermal habe (der Psychologe) alle Fragen gestellt. Viermal habe der Test ihm Wahrheit bescheinigt. Staatsanwältin und Verteidigung plädieren auf Freispruch. Richter Hertle grübelt für einen Moment. Dann das wenig überraschende Urteil: Freispruch. Der Einsatz des Detektors dürfe immer nur eins von mehreren Mitteln sein, sagt Hertle. Und betont doch: „Das heute könnte sein Durchbruch sein!“ – so berichtet die Sächsische Zeitung am 17. Oktober 2017.[3] Auch wenn es offenbar auch in anderen Verfahren als eine Option der Verteidigung gesehen wird,[4] so erscheint es doch keineswegs als ausgemacht, dass nun die Karriere des Polygraphen als Beweismittel auch in Deutschland beginnen könnte.
Sabine Horn
Volksverhetzende Inhalte im Internet – Ausweitung der Strafbarkeit auf Handlungen im Ausland zur Bekämpfung des sog. Propagandatourismus
Abstract
Nachdem der BGH 2014 entschieden hatte, dass das deutsche Strafrecht nicht auf Handlungen angewendet werden kann, bei denen der Täter im Ausland Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ins Internet einstellt, hat man bereits in der letzten Legislaturperiode gesetzgeberischen Handlungsbedarf gesehen. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesrates, der eine Erweiterung der §§ 5, 86 und 86a StGB vorsah, die diese Strafbarkeitslücke schließen sollte, wurde aber nicht mehr umgesetzt. Nun hat der Bundesrat in der 19. Wahlperiode erneut einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht.
Entwurf eines Gesetzes zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage und ergänzenden Auswertung der polizeilichen Kriminalitätsstatistik (Kriminalstatistikgesetz – KStatG)
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/2000
- Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/15259
- Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Dunkelfeld Opferbefragungen: BT Drs. 19/5894
Am 15. Mai 2018 brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage in den Bundestag ein (BT Drs. 19/2000). Um ein sinnvolles Konzept zur Kriminalitätsbekämpfung entwickeln zu können, brauche die Politik eine regelmäßig aktualisierte Bestandsaufnahme. Diese soll über die bloße Kriminal- und Strafverfolgungsstatistik hinausgehen, so wie es bereits im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht (2006) gefordert, bislang aber noch nicht umgesetzt wurde. Da der Sicherheitsbericht seit 2006 auch nicht fortgesetzt wurde, ist bereits eine Lücke von mehr als 10 Jahren in der Berichtslegung entstanden.
Der Gesetzentwurf sieht einen umfassenden Sicherheitsbericht im Zweijahresrhythmus vor, der die Feststellungen der PKS und der Strafverfolgungsstatistiken ergänzt und einordnet. Dazu sollen auch repräsentative Befragungen der Bevölkerung zur Aufklärung des Dunkelfeldes vorgenommen werden. In einem weiteren Schritt sei dann noch die Aussagekraft der Strafrechtspflegestatistiken durch eine weitere bundesgesetzliche Grundlage zu verbessern.
Am 28. September 2018 beriet der Bundestag in erster Lesung über den Fraktionsentwurf und überwies ihn im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat. Dort fand am 18. Februar 2019 eine öffentliche Anhörung statt. Gleichzeitig stand im Mittelpunkt der Anhörung ein Antrag der Fraktion zu aussagekräftigen Opfer-Dunkelfeldbefragungen (BT Drs. 19/5894). Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.
Die Experten waren sich insoweit einig, dass eine regelmäßige und fortlaufende Berichterstattung über die Kriminalitätslage nötig sei. Otto Dreksler, Leitender Polizeidirektor a.D. betonte, dass jeder wisse, dass es in der PKS von Bund und Ländern „Lücken“ gebe und in der Bevölkerung der Eindruck bestehe, dass bestimmte Zuschreibungen, wie bspw. der Bereich der „arabisch gesinnten Migranten“ nicht korrekt durchgeführt werde. Es sei daher „ausdrücklich zu begrüßen“, dass sich die Bundesregierung mit dem Thema „periodischer Sicherheitsbericht“ beschäftige, meinte Sebastian Fiedler vom BDK. Insbesondere sei es sinnvoll Daten aus weiteren Untersuchungen miteinzubeziehen. Bspw. aus Abwasseruntersuchungen im Hinblick auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Neben weiteren Vorschlägen zur Durchführung und Einbeziehung zusätzlicher Daten und Berichten über vergangene Sicherheitsberichte in anderen Bundesländern, ging es um die Dunkelfeld-Opferbefragung. Dr. Johannes Dieckmann vom Brandenburgischen Institut für Gesellschaft begrüßte eine jährliche Dunkelfelderhebung und schätzte die Kosten für die derzeit avisierte Stichprobengröße von 100.000 auf 1,2 Mio. Euro. Stephanie Schmidt von der Universität Jena sprach sich für eine „Perspektivenerweiterung“ aus. In den Bericht sollten neben racial und social profiling auch Körperverletzungen im Amt Eingang finden, da einige Personengruppen großes Misstrauen gegenüber staatlichen Handelns hegten.
Am 30. Oktober 2020 sollte der Bundestag abschließend über den Entwurf der Grünen entscheiden. Der Ausschuss für Inneres und Heimat hatte bislang in seiner Beschlussvorlage die Ablehnung des Entwurfs empfohlen (BT Drs. 19/15259). Die Entscheidung wurde jedoch kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. Schließlich kam es am 5. November 2020 zur abschließenden Entscheidung, in der der Entwurf mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD unter Enthaltung der Stimmen der FDP und der Linksfraktion abgelehnt wurde.
Zur Strafbarkeit von Täuschungen im Sexualstrafrecht
von J.-Prof. PD Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Thomas Weigend
Abstract
Im Zuge der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 wurde der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung deutlich erweitert. Nicht geregelt hat der Gesetzgeber allerdings Fälle, in denen eine Person durch Täuschung – etwa das Verschweigen ansteckender Krankheiten oder die Vorspiegelung bestimmter persönlicher Eigenschaften – zur Gestattung sexueller Handlungen veranlasst wird. § 177 StGB erfasst solche Konstellationen derzeit nicht. Die Autoren schlagen de lege ferenda eine vorsichtige Erweiterung von § 177 Abs. 2 StGB auf Fälle vor, in denen der Täter über den sexuellen Charakter einer Handlung oder über seine Identität täuscht.
Staatliche Opferentschädigung und Adhäsionsverfahren Reformbedarf in Deutschland und China
von Prof. Dr. Daoqian Liu und Prof. Dr. Anja Schiemann
Abstract
Die Diskussion um eine Reform des in Deutschland geltenden Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist nach dem Terroranschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz neu entfacht. Der aktuelle Koalitionsvertrag hat die Forderung nach einer Neuregelung der Opferentschädigung wieder aufgegriffen. In China gibt es nur ganz ausnahmsweise staatliche Opferentschädigung. Die Opfer in China haben aber – genau wie die Opfer in Deutschland – die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen den Schädiger in einem dem Strafverfahren angegliederten Adhäsionsverfahren oder im Zivilklageweg zu verfolgen. Anders als in Deutschland hat in China hier die Entscheidung des Strafgerichts Bindungswirkung, d.h. ein freigesprochener Angeklagter kann vor einem chinesischen Zivilgericht nicht mehr belangt werden. Der Beitrag geht den derzeitigen Reformbemühungen eines modernen Opferentschädigungsrechts in Deutschland und den Implikationen für ein zu konzipierendes Opferentschädigungsrecht in China nach. Daneben werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Regressansprüche gegen den Täter im Rahmen des Adhäsionsverfahrens herausgearbeitet und auch hier Reformbedarf analysiert.
Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung BVerwG, Urt. v. 2.3.2017 – 3 C 19/15
Leitsätze:
1. Der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung ist grundsätzlich nicht erlaubnisfähig.
Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 2.3.2017 – 3 C 19/15
von PD Dr. Dorothea Magnus, LL.M.
Das BVerwG hat mit seinem Urteil vom März 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen. Entgegen aller Kritik hat es mit der vorher geltenden Rechtsauffassung gebrochen und sich gegen ein kategorisches Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zu Suizidzwecken ausgesprochen. Wie zu erwarten wurde der Vorwurf laut, das BVerwG unterstütze die staatliche Pflicht, bei der Selbsttötung Hilfe zu leisten und gebe dem Suizidenten einen Anspruch auf das nun legal zu erwerbende tödliche Medikament.[1]
André Bohn: Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten vor dem Hintergrund neuer Beweise
2016, Schriften zum Strafrecht Band 298, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15033-5, S. 347, EUR 89,90
I. Die Wiederaufnahme-Vorschriften der §§ 359 ff. StPO dienen der Korrektur von „Fehlentscheidungen“. Sowohl zugunsten (§ 359 StPO) als auch zuungunsten (§ 362 StPO) des Verurteilten kann ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren unter engen Voraussetzungen erneut aufgerollt werden. Die Wiederaufnahme operiert damit im Spannungsfeld von Wahrheit, Gerechtigkeit, Rechtsfriede und Rechtssicherheit. Aus diesem „Schmelztiegel“ greift Bohn in seiner Schrift, die im WS 2015/2016 der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum als Dissertation vorlag (Betreuer: PD Dr. Jens Sickor), ein Problem aus dem Bereich der zuungunstendes Angeklagten erfolgenden Wiederaufnahme heraus.
Carolin Schmidt: Grenzen des Lockspitzeleinsatzes. Eine rechtsvergleichende Betrachtung am Maßstab der EMRK
2016, Verlag Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-3186-2, S. 260, Euro 68,00.
Auch wenn die von Bundesjustizminister Heiko Maas zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens einberufene Expertenkommission sich in knapper Mehrheit dafür aussprach, eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Verbindungs- oder Vertrauenspersonen zu schaffen, so wurde eine solche Regelung im Zuge der StPO-Reform doch nicht umgesetzt. Umso wichtiger erscheint es, dass Schmidt in ihrer Dissertation – wenn auch fokussiert auf die EMRK – rechtsvergleichend die rechtlichen Rahmenbedingungen der staatlichen Tatprovokation aufzeigt, Zulässigkeitskriterien benennt und Lösungsansätze zur Kompensation unzulässiger Tatprovokation erarbeitet.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20. November 2019: BGBl I 2019, S. 1724 ff.
Gesetzentwürfe:
- Referentenentwurf des BMJV
- Regierungsentwurf vom 29. August 2018
- Regierungsentwurf vom 7. September 2018: BR Drs. 433/18
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 433/1/18
- Plenarantrag des Landes Brandenburg: BR Drs. 433/2/18
- Plenarantrag des Landes Brandenburg: BR Drs. 433/3/18
- Plenarantrag des Landes Brandenburg: BR Drs. 433/4/18
- Regierungsentwurf vom 1. Oktober 2018: BT Drs. 19/4671
- Stellungnahme des Bundesrates: BT Drs. 19/5554
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
Richtlinie (EU) 2016/680
Durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72 ) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) ergeben sich grundlegende Änderungen im Datenschutzrecht.
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Bereich des Strafverfahrensrechts sowie des übrigen Verfahrensrechts an die neuen Regelungen anzupassen.
Am 9. Oktober 2018 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/4671).
Am 12. Oktober 2018 wurde im Bundestag über den Entwurf in erster Lesung zusammen mit dem Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) debattiert. Das 2. DSAnpUG-EU sieht ebenfalls Änderungen in der Strafprozessordnung, im Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung und im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor. Der Regierungsentwurf wurde im Anschluss an die Sitzung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.
Auch der Bundesrat beschäftigte sich in seiner Plenarsitzung am 19. Oktober 2018 mit dem Regierungsentwurf. Während der Rechtsausschuss dem Bundesrat empfahl zu dem Entwurf Stellung zu nehmen und einige Änderungen zu verlangen, riet der Ausschuss für Innere Angelegenheiten dazu keine Einwendungen zu erheben.
Am 20. Februar 2019 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten erörterten Probleme rund um die Notwendigkeit von Transparenz bei Ermittlungen, der Verwertbarkeit von Zufallsfunden und der Schaffung von Datenpools.
Kritik an dem Entwurf äußerte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei eine so weite Befugnis personenbezogene Daten zu verarbeiten abzulehnen. Dies gehe über die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden hinaus. Schließlich habe das BVerfG in der Entscheidung zum BKAG festgelegt, inwieweit Daten aus heimlichen Ermittlungsmaßnahmen verarbeitet werden dürften. Thomas Petri, Bayerischer Landesbeauftragter für Datenschutz, hingegen vermisste eine vollständige Umsetzung der EU-Richtlinie, da der Entwurf keine ausreichende Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten treffe. Er betonte, dass der StPO bislang eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von V-Leuten fehle. Hier sollte der Gesetzgeber in Zukunft eine Regelung schaffen. Er lehnte insgesamt eine sog. Mitziehautomatik ab. Dies bedeutet, dass bei jedem erneuten Anlass personenbezogene Daten fortgeschrieben werden können, ohne dass eine zeitliche Obergrenze für eine Löschung gegeben ist.
Dr. Georg Gieg, Richter am Oberlandesgericht Bamberg befand den Entwurf überwiegend inhaltlich wie handwerklich gelungen. So würden auch die vom BVerfG gemachten Vorgaben als Orientierungshilfe für eingriffsintensive Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen dienen. Der Datenschutz natürlicher Personen sei durch den Entwurf nicht herabgesetzt. OStA Matthias Kegel begrüßte die Erlaubnis zur Erhebung von Standortdaten, denn dadurch werde eine Vollzugslücke geschlossen. Durch die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes auf das gesamte Strafverfahren und für alle Länder werde eine Zersplitterung vermieden und alle Personen datenschutzrechtlich gleich behandelt. StA Victoria Bunge erklärte zudem, es gebe noch Nachbesserungsbedarf bei der Verarbeitung besonderer Daten wie Herkunft oder Gesundheit. Das Fazit von OStA Dr. Lisa Kathrin Sander war dahingehend ähnlich. Sie betonte noch einmal , dass eine Verfahrensordnung eine größtmögliche Handhabbarkeit und Praktikabilität bedürfe. Aus staatsanwaltlicher Sicht seien praktische Belange noch nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auf die praktischen Belange ging auch OStA Dr. Gerwin Moldenhauer ein. Er kritisierte, dass durch die Neuregelung viele polizeipräventive Zufallserkenntnisse nicht mehr zugänglich sein werden. Zufallsfunde seien jedoch für die Strafverfolgung wichtig und es widerspreche strafprozessualen Grundsätzen und gehe über die Anforderungen des BVerfG hinaus. Ria Halbritter von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger befand den Entwurf grundsätzlich für „gut“ bemängelte aber auch seine fehlende Anwenderfreundlichkeit
Das Gesetz wurde am 20. November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.