Schutz von Whistleblowern

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 27. März 2023: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 19. Oktober 2022: 

zum Referentenentwurf für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden: 

 

 


19. Wahlperiode: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 12. Dezember 2018: 

 

 

 

 

 

 

 

 

Intransparente Ermessensausübung, erschwerter Zugang zum Recht und defizitäre Fehlurteilskorrektur

von Prof. Dr. Carsten Momsen 

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Abstract
Die Revisionsgerichte haben die Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich gesteigert. Der vorerst letzte Schritt ist, dass Revisionsführer nicht nur vorliegende rügevernichtende Tatsachen angeben müssen, sondern die Abwesenheit hypothetischer rügevernichtender Tatsachen darzulegen haben, sog. „negative Tatsachen“. In vielen Fällen wird der Revisionsführer angehalten, Rügen nicht aufzusparen, sondern im Verfahren zu widersprechen. Bemerkt er den Verfahrensfehler erst später oder schreibt der Instanzverteidiger nicht die Revision, kommt es faktisch zu einer Beweislastumkehr für die Zulässigkeit. Ob dadurch die immer wieder behauptete Arbeitserleichterung bei den Revisionsgerichten tatsächlich eintritt, muss bezweifelt werden.

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Grenzen des polizeilichen Schusswaffeneinsatzes gegen flüchtende Strafverdächtige – Überlegungen de lege ferenda hinsichtlich präventiver Maßnahmen aus Anlass repressiv-polizeilicher Aufgabenerfüllung

von Prof. Dr. Fredrik Roggan und PK Michael Brösangk

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Abstract
Die Grundproblematik, wie weit Strafverfolgung gehen darf, erfährt eine Zuspitzung durch die Frage, ob Maßnahmen mit repressiver Zielrichtung auch mit einer zumindest konkreten Gefährdung des Lebens eines Straftatverdächtigen verbunden sein dürfen. Eben das ist der Fall, wenn und solange die geltende Rechtslage den Schusswaffengebrauch gegen flüchtende Verdächtige grundsätzlich zulässt. Die Autoren des nachfolgenden Beitrags verneinen diese Frage aus Verhältnismäßigkeitsgründen und machen einen konkreten Vorschlag zur Neuregelung.

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Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit bei sog. „Renn-“ bzw. „Raserfällen“

von Prof. Dr. Christoph Zehetgruber

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Abstract
Die Schwierigkeiten der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Rahmen der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte bei „Renn-“ bzw. „Raserfällen“ stellt derzeit ein kontroverses Thema in der strafrechtlichen Diskussion dar. Der Beitrag plädiert für eine Beibehaltung der derzeitigen Vorsatzsystematik wie  -dogmatik und spricht sich gegen eine (etwaige) gesetzliche Neuregelung zu Lasten der bewussten Fahrlässigkeit aus.

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Die mäßig pazifistische Neuregelung des Aggressionsverbrechens nach § 13 VStGB Besprechung des Gesetzes zur Einführung des Verbrechens der Aggression in das deutsche Völkerstrafgesetzbuch

von Annegret L. Hartig, LL.M., mâitre en droit

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Abstract
Die Einigung der Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofes auf eine Definition des Aggressionsverbrechens schuf seit 2010 den Anreiz, wenn auch nicht die Pflicht, diese internationale Entwicklung in das deutsche Recht zu übersetzen. Das am 1.1.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Aggressionsverbrechens bemüht sich um einen Balanceakt: Einerseits sollte der deutschen Normtradition aus §§ 80, 80a StGB und Art. 26 GG ausreichend Rechnung getragen werden. Andererseits war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers, den deutschen Straftatbestand behutsam an die Parallelnorm im Statut des Internationalen Strafgerichtshofes anzugleichen. Der Beitrag untersucht die neue Regelung in § 13 VStGB im Lichte der Bestimmung des Statuts. Dabei weist er auf die Schwachstellen der Neuregelung hin, die vor allem im Festhalten am Merkmal des Angriffskrieges, der Aufnahme des minder schweren Falles sowie im Verzicht auf das Weltrechtsprinzip zu sehen sind.

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Annemarie Dax: Die Neuregelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung. Bestandsaufnahme sowie kritische Betrachtung der bundes- und landesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2017, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15160-8, S. 647, Euro 139,90.

Die umfangreiche Dissertation von Dax gliedert sich in fünf Abschnitte. Einleitend wird die Geschichte der rechtlichen Entwicklung des Sicherungsverwahrungsvollzugs aufgearbeitet und insbesondere die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung sowie die Entscheidung des EGMR aus dem Jahr 2009 in den Blick genommen. Dabei wird weniger die generelle Entwicklung der Sicherungsverwahrung als vielmehr die Geschichte des Vollzugs in den Fokus gerückt (S. 33). Nachdem das BVerfG nahezu das gesamte Recht der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt hatte, weil der Vollzug dem Abstandsgebot nicht gerecht werde, führte die Urteilsbegründung neben der Aufforderung zur Neuregelung zu weiteren Unklarheiten hinsichtlich der Kompetenzfragen oder des Rechtsfolgenausspruchs. Zwar bedeutete das Urteil nicht das Ende der Sicherungsverwahrung, aber das Ende der bisherigen Ausgestaltung. Dies war umso problematischer, als sich auch nach den Entscheidungen des BVerfG und des EGMR kein Wechsel der kriminalpolitischen Einstellung beobachten ließ. Von daher bezweifelt die Verfasserin, dass der Gesetzgeber mit derselben Überzeugung hinter seinen neuen Regelungen steht, wie er es bei den Ausweitungen der Sicherungsverwahrung zuvor war (S. 494).

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Simon Funk: Gnade und Gesetz. Zum Verhältnis des Begnadigungsrechts zu seinen gesetzlichen Alternativregelungen

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2017, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15201-8, S. 289, Euro 79,90.

Den Spruch „Gnade vor Recht ergehen lassen“ kennt nicht nur der Jurist. In der Dissertation geht es aber nicht um Gnade und Recht in einem dualistischen Verhältnis, nicht um das Nebeneinander von Gnade und Recht, sondern um das Begnadigungsrecht im Rahmen der geltenden Gesetze. Schwerpunkt der Arbeit bildet die Frage, ob die Ausübung des Begnadigungsrechts de lege lata bei jeder rechtskräftigen Verurteilung ohne weiteres möglich ist oder ob rechtliche Schranken gelten (S. 21). Dabei stellt der Autor schon einleitend fest, dass die fortschreitende Schaffung gesetzlicher Regelungen (z.B. § 57a StGB) im Laufe der Zeit der Gnade jedenfalls in faktischer Hinsicht viel von ihrem früheren Anwendungsbereich genommen habe (S. 22).

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Gesetzentwurf zur Straffreiheit für Fahren ohne Fahrschein

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 19. Juni 2023: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 7. November 2018: 

 

 

 

Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Bundespolizei – Einführung einer Kennzeichnungspflicht

Gesetzentwürfe: 

 

Am 23. Oktober 2018 brachte die Fraktion Die Linke einen Gesetzentwurf zur Einführung der Kennzeichnungspflicht für Bundespolizeibeamte in den Bundestag ein (BT Drs. 19/5178). 

Die gesellschaftliche Haltung gegenüber staatlicher Macht sei in den letzten Jahren mehr und mehr davon abhängig, wie diejenigen, die sie ausüben, gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern auftreten. Insbesondere Einsätze der Bundespolizei in geschlossenen Einheiten, in denen die Beamten volle Einsatzmontur tragen und als Einzelperson nicht mehr identifizierbar seien, machten es dem Bürger schwer, individuelles Fehlverhalten überprüfen zu lassen und entspreche nicht dem Gebot der effektiven Strafverfolgung. Auch die Beamten selbst seien an einer Aufklärung der erhobenen Vorwürfe interessiert. Schließlich hinterlasse jedes Ermittlungsverfahren, das aufgrund mangelnder Identifizierung des Beamten eingestellt werden müsse den Verdacht, die Polizei habe etwas zu vertuschen und beschädige zudem den Glauben an den Rechtsstaat. Auch der EGMR habe bereits in seinem Urteil vom 9. November 2017  – Az. 47274/15 eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte empfohlen, da das Recht auf effektive Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen als Teil des Schutzes von Folter und Misshandlungen zu werten sei. 

Die Fraktion nimmt insbesondere den G20-Gipfel in Hamburg im Juli 2017 zum Anlass und fordert eine generelle Kennzeichnungspflicht, die über eine taktische Kennzeichnung hinausgeht. Nach ihrer Vorstellung seien so durch Zeugenaussagen oder durch Auswertung von Bildmaterial die Polizeibeamten eindeutig identifizierbar. Die Identifizierung soll durch eine befugte Stelle innerhalb der Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgen. Eine erhöhte Gefährdung der Beamten, insbesondere in Bezug auf Falschbeschuldigungen, sei nach den Erfahrungen aus mehreren Bundesländern und EU-Staaten nicht zu befürchten. 

Dem Bundespolizeigesetz soll in der Umsetzung ein § 1a hinzugefügt werden, der sich in Abs. 1 mit der Einführung und Durchführung der Kennzeichnung beschäftigt, während Abs. 2 die Dauer der Speicherung regelt: 

„§ 1a – Kennzeichnungspflicht

(1) Bei geschlossenen Einsätzen müssen die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten der Bundespolizei eine zur Identitätsfeststellung geeignete individuelle Kennung in Form einer höchstens sechsstelligen Ziffernkom- bination deutlich sichtbar auf der Vorder- und Rückseite der Uniform und an beiden Seiten des Helms tragen.

( 2) Die Datensätze, aus denen hervorgeht, welche chiffrierte Kennzeichnung der jeweiligen Polizeivollzugs- beamtin bzw. dem jeweiligen Polizeivollzugsbeamten für den entsprechenden Einsatz zugeteilt wurde, sind nach zwölf Monaten zu löschen, wenn im Zusammenhang mit dem geschlossenen Einsatz keine dienst-, straf- oder zivilrechtlichen Verfahren gegen sie eingeleitet wurden.“

Am 17. September 2020 hat sich der Ausschuss für Inneres und Heimat in seiner Beschlussempfehlung (BT Drs. 19/22660) gegen den Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke ausgesprochen. Ein ablehnender Beschluss erging durch den Bundestag schließlich am 23. Juni 2021 ohne weitere Aussprache. 

 

23. DBH-Bundestagung „Straftat – Verurteilung – Und dann? Community Justice – Wiedereingliederung als gemeinschaftliche Aufgabe!“

von Daniel Wolter und Rebekka Öchsler

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Der DBH e.V. – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik führte vom 9. bis 11. Oktober 2018 seine 23. Bundestagung in Kooperation mit der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg (BGBW) und dem Institut für Kriminologie der Universität Heidelberg in Heidelberg durch. Unter dem Titel „Straftat –Verurteilung – und dann? Communitiy Justice – Wiedereingliederung als gemeinschaftliche Aufgabe“ nahmen ca. 200 Teilnehmer*innen an insgesamt 16 Workshops und sechs Plenarvorträgen zu aktuellen Themen aus der Kriminalpolitik, der Freien Straffälligenhilfe, der Bewährungshilfe und Restorative Justice teil.

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