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BGH, Urt. v. 18.06.2020 – 4 StR 482/19: Verurteilung wegen Mordes im Berliner Raser-Fall teilweise rechtskräftig
Amtliche Leitsätze:
1. Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein; so kann er bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höhren Risiko verbundenen Geschehensablauf vertraut.
2. Für die Prüfung, ob ein Unfallgeschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst war, kommt es daher darauf an, ob er den konkreten Geschehensablauf als möglich erkannt und die damit einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob er weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat.
Leitsatz der Redaktion:
Ein extrem gefährliches und rücksichtsloses Fahrverhalten kann bei rechtsfehlerfreier Feststellung eines Tötungsvorsatzes eine Verurteilung wegen Mordes nach sich ziehen.
Sachverhalt:
Das Urteil beschäftigt sich im zweiten Rechtsgang mit dem sog. Berliner Raser-Fall.
Näheres zum Sachverhalt und zur Entscheidung des BGH im ersten Rechtsgang finden Sie hier.
Entscheidung des BGH:
Der BGH bestätigte die Verurteilung des an der Kollision beteiligten Angeklagten wegen Mordes. Das Abstellen des LG auf die extreme Gefährlichkeit des Fahrvorgangs zur Ermittlung des bedingten Vorsatzes sei nicht zu beanstanden, da sich das Tatgericht in genügendem Maße mit den vorsatzkritischen Umständen auseinandergesetzt habe.
Für die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sei eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände anzustellen. Die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung und die Eintrittswahrscheinlichkeit des Erfolgs seien dabei zwar wesentliche Indikatoren, dürften aber nicht allein als maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Vorsatzfrage herangezogen werden, sondern müssten immer mit allen Umständen des Einzelfalls gemeinsam betrachtet werden.
Die Eigengefährdung des Angeklagten sei vom LG tragfähig als nicht vorsatzausschließend mit der Begründung bewertet worden, dass der Beschuldigte den Unfallhergang als möglich erkannt und eine Gefahr für sich selbst als gering eingeschätzt habe. Zwar könne eine mögliche Gefährdung eigener Rechtsgüter eine vorsatzkritische Bedeutung aufweisen, jedoch könne die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein, so der BGH. Für die Vorsatzprüfung sei dann nur relevant, ob der Täter sich den konkreten Geschehensablauf vorgestellt und sich mit der mit diesem Geschehensablauf einhergehenden Eigengefahr abgefunden habe.
Gleiches gelte für die Gewinnmotivation des Fahrers, da das Tatgericht rechtsfehlerfrei belegt habe, dass der Unfallfahrer erkannt habe, das Rennen nur bei maximaler Risikosteigerung gewinnen zu können und ihm somit die Folgen für andere Verkehrsteilnehmer gleichgültig gewesen seien.
Den Vorsatz des Angeklagten für eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln, habe das LG jedoch nicht genügend belegt, sodass die Verurteilung wegen Mordes nur auf die Mordmerkmale der Heimtücke und der sonstigen niedrigen Beweggründe gestützt werden könne.
Das Urteil gegen den Mitangeklagten, der das zweite am Rennen beteiligte Auto gefahren war, hob der BGH auf, da die Feststellungen des LG einen gemeinsamen auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatplans nicht belegten. Ebenfalls fehlten Feststellungen zu einem objektiven Tatbeitrag nach Fassung eines etwaigen gemeinsamen Tatplans.
Anmerkung der Redaktion:
Einen Beitrag von Prof. Zehetgruber zur Abgrenzung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei sog. Raser-Fällen finden Sie hier.
Ebenfalls hat sich Prof. Momsen in der KriPoZ mit den sog. Raser-Fällen auseinandergesetzt.