KriPoZ-RR, Beitrag 40/2020

Die Pressemitteilung finden Sie hier. Das Urteil finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 18.06.2020 – 4 StR 482/19: Verurteilung wegen Mordes im Berliner Raser-Fall teilweise rechtskräftig

Amtliche Leitsätze:

1. Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein; so kann er bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höhren Risiko verbundenen Geschehensablauf vertraut.

2. Für die Prüfung, ob ein Unfallgeschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst war, kommt es daher darauf an, ob er den konkreten Geschehensablauf als möglich erkannt und die damit einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob er weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat.

Leitsatz der Redaktion:

Ein extrem gefährliches und rücksichtsloses Fahrverhalten kann bei rechtsfehlerfreier Feststellung eines Tötungsvorsatzes eine Verurteilung wegen Mordes nach sich ziehen.

Sachverhalt:

Das Urteil beschäftigt sich im zweiten Rechtsgang mit dem sog. Berliner Raser-Fall.

Näheres zum Sachverhalt und zur Entscheidung des BGH im ersten Rechtsgang finden Sie hier.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung des an der Kollision beteiligten Angeklagten wegen Mordes. Das Abstellen des LG auf die extreme Gefährlichkeit des Fahrvorgangs zur Ermittlung des bedingten Vorsatzes sei nicht zu beanstanden, da sich das Tatgericht in genügendem Maße mit den vorsatzkritischen Umständen auseinandergesetzt habe.

Für die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sei eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände anzustellen. Die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung und die Eintrittswahrscheinlichkeit des Erfolgs seien dabei zwar wesentliche Indikatoren, dürften aber nicht allein als maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Vorsatzfrage herangezogen werden, sondern müssten immer mit allen Umständen des Einzelfalls gemeinsam betrachtet werden.

Die Eigengefährdung des Angeklagten sei vom LG tragfähig als nicht vorsatzausschließend mit der Begründung bewertet worden, dass der Beschuldigte den Unfallhergang als möglich erkannt und eine Gefahr für sich selbst als gering eingeschätzt habe. Zwar könne eine mögliche Gefährdung eigener Rechtsgüter eine vorsatzkritische Bedeutung aufweisen, jedoch könne die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein, so der BGH. Für die Vorsatzprüfung sei dann nur relevant, ob der Täter sich den konkreten Geschehensablauf vorgestellt und sich mit der mit diesem Geschehensablauf einhergehenden Eigengefahr abgefunden habe.

Gleiches gelte für die Gewinnmotivation des Fahrers, da das Tatgericht rechtsfehlerfrei belegt habe, dass der Unfallfahrer erkannt habe, das Rennen nur bei maximaler Risikosteigerung gewinnen zu können und ihm somit die Folgen für andere Verkehrsteilnehmer gleichgültig gewesen seien.

Den Vorsatz des Angeklagten für eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln, habe das LG jedoch nicht genügend belegt, sodass die Verurteilung wegen Mordes nur auf die Mordmerkmale der Heimtücke und der sonstigen niedrigen Beweggründe gestützt werden könne.

Das Urteil gegen den Mitangeklagten, der das zweite am Rennen beteiligte Auto gefahren war, hob der BGH auf, da die Feststellungen des LG einen gemeinsamen auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatplans nicht belegten. Ebenfalls fehlten Feststellungen zu einem objektiven Tatbeitrag nach Fassung eines etwaigen gemeinsamen Tatplans.

Anmerkung der Redaktion:

Einen Beitrag von Prof. Zehetgruber zur Abgrenzung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei sog. Raser-Fällen finden Sie hier.

Ebenfalls hat sich Prof. Momsen in der KriPoZ mit den sog. Raser-Fällen auseinandergesetzt.

 

 

 

Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit bei sog. „Renn-“ bzw. „Raserfällen“

von Prof. Dr. Christoph Zehetgruber

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Die Schwierigkeiten der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Rahmen der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte bei „Renn-“ bzw. „Raserfällen“ stellt derzeit ein kontroverses Thema in der strafrechtlichen Diskussion dar. Der Beitrag plädiert für eine Beibehaltung der derzeitigen Vorsatzsystematik wie  -dogmatik und spricht sich gegen eine (etwaige) gesetzliche Neuregelung zu Lasten der bewussten Fahrlässigkeit aus.

weiterlesen …

Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr

von Prof. Dr. Jörg Eisele

Beitrag als PDF Version

I. Einleitung

Vor Kurzem ist die Strafvorschrift des § 315d StGB in Kraft getreten, die verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe stellt.[1] Anlass waren zunehmende Berichte über Unfälle im Zusammenhang mit illegalen Autorennen in der sog. Raser-Szene.[2] So wurden etwa im Kölner Raser-Fall, bei dem eine Radfahrerin getötet wurde, die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren sowie einem Jahr und neun Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil, das inzwischen vom Bundesgerichtshof aufgehoben wurde,[3] rief erhebliche Empörung hervor. Hingegen fand die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch das LG Berlin[4], bei dem ein unbeteiligter Autofahrer getötet wurde, jedenfalls  in Politik und breiter Öffentlichkeit viel Beifall. Damit ist das Thema meines heutigen Vortrages auch schon eingegrenzt, das demnach nur einen kleinen Ausschnitt lebensgefährlicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr zum Gegenstand hat und sich auf die neu geschaffene Strafvorschrift des § 315d StGB konzentrieren möchte.

weiterlesen …

Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr – Was man aus den Raser-Fällen für eine lex ferenda zu Vorsatz und Fahrlässigkeit lernen kann – Kommentar zum Beitrag von Prof. Dr. Jörg Eisele

von RiOLG Prof. Dr. Tonio Walter

Beitrag als PDF Version

I. Von Ameisen und Elefanten

Mein Kommentar zu Jörg Eiseles Vortrag wird ein wenig so verfahren wie jener Biologiestudent, der sich für eine mündliche Prüfung allein auf das Thema „Ameise“ vorbereitet hatte und dann gefragt wurde, was er über den Elefanten wisse? Antwort: „Der Elefant ist ein sehr großes Tier! Ganz im Gegensatz zur Ameise. Und zur Ameise muss man unbedingt das Folgende wissen …“ Ich werde also zum neuen § 315d StGB, den Jörg Eisele behandelt hat, nur wenig sagen – und dann etwas längere Ausführungen zu einem Thema machen, das in den Raser-Fällen, vor allem dem des LG Berlin[1], die Hauptrolle gespielt hat, doch über diese Fälle hinaus von allgemeinem Interesse ist: der bedingte Vorsatz, das heißt seine Definition und seine Strafbarkeit im geltenden Recht sowie in einer lex ferenda.

weiterlesen …

Die Strafgesetzgebung zu „Einzelrasern“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

von Wiss. Mit. Felix Dahlke und Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland

Beitrag als PDF Version

Abstract
Der Gesetzentwurf des Bundesrates zur „Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr“ wurde im Rechtsausschuss um einen Tatbestand für „Einzelraser“ ergänzt. Die durch den Bundestag nun verabschiedete Fassung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB enthält als neues subjektives Merkmal die Formulierung „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Die „höchstmögliche Geschwindigkeit“ ist allerdings keine feststehende Größe, sondern hängt vom konkreten Kraftfahrzeug und der konkreten (Verkehrs-, Straßen-, Wetter-, …) Situation ab. Damit sind Definitions- und Beweisprobleme ebenso vorgezeichnet wie mit der Formulierung „um … zu“, mit der nur unzureichend das gesetzgeberische Ziel, das objektive und subjektive Nachstellen von Kraftfahrzeugrennen als einzelner Fahrer unter Strafe zu stellen, erreicht wird.

weiterlesen …

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen