Hier finden Sie alle aktuellen Beiträge des KriPoZ-RechtsprechungsReports. Die Beiträge aus dem Jahr 2023 finden Sie hier.
Das Erreichen eines außertatbestandlichen Zieles schließt einen strafbefreienden Rücktritt nicht aus, solange der tatbestandliche Erfolg noch nicht eingetreten ist.⇒ KriPoZ-RR 17/2024
Bereits ein Stich in den Oberschenkel kann eine objektiv gefährliche Handlung darstellen. Dies indiziere das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes. ⇒ KriPoZ-RR 16/2024
Trotz der gesetzgeberischen Neuerungen in Bezug auf die Kriminalisierung des Besitzes von Cannabis nach dem KCanG ist der Grenzwert der nicht geringen Menge unverändert bei 7,5 g THC anzusetzen. ⇒ KriPoZ-RR 15/2024
BGH, Beschl. v. 19.12.23 – 4 StR 325/23: Medizinische Instrumente als gefährliches Werkzeug
Medizinische Instrumente, die ordnungsgemäß von medizinischem Personal während chirurgischen Eingriffen genutzt wird, können gefährliche Werkzeuge iSd § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB sein.⇒ KriPoZ-RR 14/2024
Der für § 239a Abs. 3 StGB notwendige Qualifikationszusammenhang ist auch gegeben, wenn die Behandlung während der Bemächtigungslage zum Tod des Opfers führt. ⇒ KriPoZ-RR 13/2024
BGH, Urteil v. 27.3.2024 – 5 StR 446/23: Notwendige Feststellungen zu einem Motivbündel
Kommen mehrere Begehungsgründe zur Tatbegehung in Betracht, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Tatumstände das handlungsleitende Motiv identifizieren und benennen. ⇒ KriPoZ-RR 12/2024
Bei der Feststellung, ob ein Täter vorsätzlich oder nur (bewusst) fahrlässig gehandelt hat, muss auch die Persönlichkeit des Täters im Allgemeinen auch mit der psychischen Lage und der Motivation bei der Tat berücksichtigt werden. ⇒ KriPoZ-RR 11/2024
Der BGH stellt klar, dass nur dann von einem beendeten Versuch zurückgetreten werden kann, wenn ein der Täter selbstbestimmt handelt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Situation von einem großen inneren Druck geprägt ist.⇒ KriPoZ-RR 10/2024
Ein taugliches Tatopfer iSe Straftatbegehung nach § 316a StGB kann nur ein Kraftfahrer sein, der (noch) das Fahrzeug führt oder mit den besonderen Erfordernissen des Straßenverkehrs beschäftigt ist.⇒KriPoZ-RR 9/2024
Bei der Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden; bei gefährlichen Handlungen liegt es nahe, dass der Täter von einer Tötungsmöglichkeit ausgeht.⇒ KriPoZ-RR 8/2024
Eine heimtückische Begehung iSd § 211 Abs. 2 StGB ist auch möglich, wenn ein Tatopfer trotz einer vorausgegangenen Auseinandersetzung nicht mehr mit einem Angriff rechnet.⇒ KriPoZ-RR 7/2024
Für eine Zueignung iSd § 246 Abs. 1 StGB reicht es nicht aus, dass sich der Zueignungswille des Täters in einer nach außen erkennbaren Handlung manifestiert. Vielmehr muss eine Zueignung der Sache oder des in ihr verkörperten Wertes tatsächlich eintreten.⇒ KriPoZ-RR 6/2024
Bereits der Wortlaut der Vorschrift sowie der Gegenschluss aus anderen Regelungen sprechen dafür, dass § 239a Abs. 4 S. 1 StGB keine Freiwilligkeit voraussetzt.⇒ KriPoZ-RR 5/2024
Es kann eine unmittelbarer Zusammenhang zwischen mehreren Betätigungen angenommen werden, wenn dieses für einen Dritten als einheitliches Tun erscheinen und subjektiv von einem gemeinsamen Entschluss herrühren.⇒ KriPoZ-RR 4/2024
Für die Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes müssen im Rahmen der Beweiswürdigung die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden; die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist nicht das allein bestimmende Kriterium. ⇒ KriPoZ-RR 3/2024
Eine Bedrohung wird nicht von einer nur versuchten Nötigung erschöpfend erfasst und demnach konsumiert. Vielmehr stehen beide Delikte in einer Idealkonkurrenz zueinander. ⇒ KriPoZ-RR 2/2024
Die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist nur möglich, wenn die Begehung der Tat überwiegend auf einem Hang beruht. ⇒ KriPoZ-RR 1/2024