KriPoZ-RR 2023

Hier finden Sie alle aktuellen Beiträge des KriPoZ-RechtsprechungsReports. Die Beiträge aus dem Jahr 2022 finden Sie hier.

 

BGH, Beschl. v. 13.4.2023 – 4 StR 413/22: Mit einem Küchenmesser in den Rücken „Pieksen“ als gefährliche Körperverletzung?

Für das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss der Gegenstand nach konkreter Art der Benutzung und Beschaffenheit im Einzelfall dazu geeignet sein, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Abstrakt gefährliche Werkzeuge in konkret ungefährlicher Weise erfüllen nicht den Tatbestand. Wird mit einem Küchenmesser in den Rücken „gepiekst“, muss insbesondere die Erheblichkeitsschwelle im Einzelfall festgestellt werden. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 34/2023

 

BGH, Urt. v. 4.4.2023 – 1 StR 488/22: Minder schwerer Fall des Totschlags und vertypte Milderungsgründe 

Ein minder schwerer Fall gemäß § 213 Alt. 1 und Alt. 2 StGB kann ohne zusätzliche Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 StGB verneint werden. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 33/2023

 

BGH, Urt. v. 8.3.2023 – 1 StR 188/22: Zum Arbeitgeberbegriff i.S.v. § 266a StGB 

Bei der Bestimmung des Arbeitgeberbegriffes gemäß § 266a Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB kommt es grundsätzlich auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung im Einzelfall an. Zur Abgrenzung von sog. scheinselbständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei ist auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung abzustellen, welches das eigene Unternehmensrisiko und die die Art der vereinbarten Vergütung mit umfasst. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 32/2023

 

BGH, Urt. v. 16.5.2023 – VI ZR 116/22: Private Tagebuchaufzeichnungen stellen keine „amtlichen Dokumente“ des Strafverfahrens i.S.v. § 353d Nr. 3 StGB dar

Der Begriff der „amtlichen Dokumente“ gemäß § 353d Nr. 3 StGB ist aufgrund von Art. 103 Abs. 2 GG eng auszulegen. Würden sich von Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmte Aufzeichnungen in „amtliche Dokumente“ verwandeln, hätte der Gesetzgeber dies kenntlich machen müssen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 31/2023

 

BGH, Urt. v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22: Impfpassfälschungen sind auch nach altem Recht strafbar

Bei § 277 StGB a.F. handelt es sich nicht um eine spezielle Vorschrift gegenüber § 267 StGB und entfaltet keine Sperrwirkung. Das Fälschen von Gesundheitszeugnissen soll nicht zur Privilegierung des Täters im Verhältnis zu dem einer Urkundenfälschung führen. Aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Normen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine solche Privilegierung. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 30/2023

 

BGH, Beschl. v. 13.4.2023 – 4 StR 439/22: „E-Scooter“ als Kraftfahrzeug i.S.d. § 316 StGB

Ein „E-Scooter“, der eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht, stellt kein Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 eKFV oder Fahrrad des Straßenverkehrszulassungsrechts (§ 63a Abs. 2 StVZO) dar. Das Fahren eines „E-Scooters“ stellt ein Führen eines Kraftfahrzeuges i.S.d. § 316 StGB dar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 29/2023

 

BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 StR 232/21: Zur ausbeuterischen Beschäftigung bei Tätigkeit als Künstler

Eine ausbeuterische Beschäftigung i.S.d. § 232 Abs. 1 S. 2 StGB setzt eine Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV, ein auffälliges Missverhältnis und ein rücksichtsloses Handeln sowie das Ausnutzen einer Zwangslage (ausländerspezifische Hilflosigkeit) voraus. Bei der Bestimmung des auffälligen Missverhältnisses stellt der Lohn nur einen Gesichtspunkt dar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 28/2023

 

BGH, Beschl. v. 28.3.2023 – 4 StR 61/23: Eine Luftpumpe als Scheinwaffe

Der Qualifikationstatbestand des §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst objektiv ungefährliche Gegenstände, deren Verletzungstauglichkeit nur vorgetäuscht werden, worunter Scheinwaffen fallen. Eine Luftpumpe, die nach Art eines Gewehres eingesetzt wird, stellt eine Scheinwaffe dar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 27/2023

 

BGH, Urt. v. 16.2.2023 – 4 StR 211/22: Zur subjektiven Tatseite bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen 

Beweiserwägungen, nach denen der bedingte Gefährdungsvorsatz des § 315d Abs. 2 StGB bejaht wird und zugleich der bedingte Tötungsvorsatz verneint wird, stehen im Widerspruch zueinander und stellen eine rechtsfehlerhafte Würdigung zur subjektiven Tatseite dar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 26/2023

 

BGH, Urt. v. 16.3.2023 – 4 StR 252/22: Notwehrlage bei fortgesetztem Angriff 

Ein gegenwärtiger Angriff dauert an, solange mit einer Wiederholung zu rechnen ist. Von einem sich weiterhin in umittelbarer Distanz befindlichen Angreifers darf damit auf die Absicht der Fortsetzung des Angriffs durch diesen geschlossen werden. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 25/2023

 

BGH, Beschl. v. 8.3.2023 – 1 StR 130/22: Gesamtstrafenbildung bei deutschen und EU-ausländischen Verurteilungen 

Es liegt kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor, wenn bei einer bestehenden Gesamtstrafenlage zwischen deutschen und EU-ausländischen Verurteilungen  keine Gesamtstrafe gebildet wird. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 24/2023

 

BGH, Beschl. v. 26.10.2022 – 4 StR 248/22: Mitinsassen als Tatobjekte verbotener Kraftfahrzeugrennen

Der persönliche Schutzbereich des § 315c Abs. 1 StGB gilt auch für den Qualifikationstatbestand. „Andere Menschen“ i.S.v. § 315d Abs. 2 und 5 StGB können auch Insassen des Fahrzeugs sein, die an der Tat nicht beteiligt sind. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 23/2023

 

BGH, Urt. v. 22.3.2023 – 6 StR 324/22: Zum heimtückischen Vorgehen i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB

Das heimtückische Vorgehen gemäß § 211 Abs. 2 StGB kann auch in Vorkehrungen liegen. Hierfür muss die vom Täter geschaffene günstige Tatgelegenheit und die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 22/2023

 

BVerfG, Beschl. v. 24.2.2023 – 2 BvR 117/20, 2 BvR 962/21: Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig

Bei einer sehr langen Dauer der Freiheitsentziehung erfordert die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung eine besondere Begründungstiefe. Diese ist an den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bemessen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 21/2023

 

BGH, Beschl. v. 7.2.2023 – 6 StR 9/23: Kein innerer Tatzusammenhang bei außerhalb der Tatausführung liegendem Verhalten

Erforderlich für die Gesinnung des Täters i.S.v. § 46 Abs. 2 StGB ist ein innerer Zusammenhang mit der Tat. Dies gilt auch, wenn antisemitische Inhalte, die außerhalb der Tatausführung liegen, Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt oder Einstellung des Täters geben. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 20/2023

 

BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 StR 341/22: Anforderungen an den mittäterschaftlichen Tatbeitrag an bandenmäßiger Urkundenfälschung

Mittäterschaft am Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde ist grundsätzlich möglich, auch wenn keine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst erfolgt. Voraussetzung ist ein in der Vorbereitung oder Unterstützung fördernder Tatbeitrag. Allein die Einbindung in die Bandenstruktur genügt hierfür nicht. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 19/2023

 

BGH, Beschl. v. 22.2.2023 – 6 StR 35/23: Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit

Die Art der Tatausführung darf sich nur dann strafschärfend auswirken, wenn diese dem Täter voll vorwerfbar ist und keine von ihm nicht zu vertretende Beeinträchtigung vorliegt. Ein erheblich vermindert schuldfähiger Täter kann für die Tat nach dem Maß der geminderten Schuld verantwortlich sein. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 18/2023

 

BGH, Beschl. v. 21.2.2023 – 6 StR 16/23: Zum Konkurrenzverhältnis der Tatvarianten des § 235 Abs. 1 StGB 

Die Tatvarianten des § 235 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB stehen bei Identität des betroffenen Kindes in Tateinheit zueinander. Die Annahme einer Konsumtion wird dem Verhältnis der Varianten nicht gerecht. Die Entziehung durch eine völlig fremde Person stellt ein weiteres Unrecht dar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 17/2023

 

BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 StR 267/22: Zur „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Heftige Schläge gegen den Kopf des Geschädigten können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen. Maßgeblich sind die Art der Ausführung und die Verletzungsfolgen im Einzelfall. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 16/2023

 

BGH, Urt. und Beschl. v. 9.3.2023 – 3 StR 246/22: BGH lehnt Annahme eines minder schweren Falles im Jesidinnen-Prozess ab

Die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch eine Tat stellt grundsätzlich eine Strafschärfung dar. Für die Strafrahmenwahl sind diese mit einzubeziehen. Andernfalls stellt die Annahme eines minder schweren Falles sich als rechtsfehlerhaft dar. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 15/2023

 

BGH, Urt. v. 5.1.2023 – 5 StR 386/22: Eine weniger stark belastend empfundene Tat kann sich strafmildernd nach § 177 Abs. 9 Var. 3 StGB auswirken

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 StGB eine Gesamtbewertung vorzunehmen und die Tatfolgen individuell festzustellen. Strafmildernd kann sich daher auswirken, wenn eine Handlung als weniger stark belastend empfunden wurde. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 14/2023

 

BVerfG, Beschl. v. 19.1.2023 – 2 BvR 1719/21: BVerfG befindet mehrtägige Fesselung eines Sicherungsverwahrten als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Eine 96-stündige Fesselung eines Sicherungsverwahrten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar. Mildere Mittel, die gesundheitliche Verfassung und Wahrscheinlichkeit der Fluchtmöglichkeiten hätten ausgiebiger überprüft werden müssen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 13/2023

 

BGH, Urt. v. 23.11.2022 – 5 StR 347/22: BGH zur Aufhebung von angefochtenen Urteilen nach § 353 Abs. 1 StPO und Einhaltung des Grundsatzes des fairen Verfahrens

Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldausspruch aufzuheben, wenn die Revision zuungunsten des Angeklagten erfolgreich ist. Dies gilt in Fällen, in denen Grundlage ein Geständnis des Angeklagten i.S.v. § 257c StPO ist. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 12/2023

 

BGH, Beschl. v. 10.11.2022 – 4 StR 192/22: Von dem Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel ist die „schlichte“ Mehrfachtötung nicht erfasst 

Eine „schlichte“ Mehrfachtötung fällt nicht unter das Mordmerkmal gemeingefährliche Mittel i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB. Diese setzt voraus, dass sich die Tötungsabsicht des Täters gegen mehrere individualisierte Opfer richtet. Außerdem dürfen keine Zufallsopfer in Kauf genommen werden. Es reicht nicht aus, dass es dem Täter darauf ankommt möglichst viele Personen zu töten. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 11/2023

 

BVerfG, Urt. v. 16.02.2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20: Regelungen zur polizeilichen Datenanalyse in Hessen und Hamburg verfassungswidrig

Die Regelungen in Hamburg und Hessen zur automatisierten Datenanalyse verstoßen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sind daher verfassungswidrig. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 10/2023

 

BGH, Beschl. v. 15.12.2022 – 1 StR 295/22: Zur Vereinbarkeit von Blankettstrafgesetzen mit Art. 103 Abs. 2 GG

Für eine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 15 Abs. 1 KraftStDV müssen die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG gegeben sein. Die in § 15 Abs. 1 KraftStDV enthaltene steuerliche Erklärungspflicht genügt nicht diesen Anforderungen und kann deshalb keine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung begründen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 09/2023

 

BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 3 StR 372/22: BGH zur Strafbarkeit des „Stealthing“

Der BGH bestimmt, dass ein sexueller Übergriff i.S.v. § 177 Abs. 1 StGB vorliege, wenn der Geschlechtsverkehr durchgeführt wurde und die Person diesem offensichtlich nur unter der Voraussetzung zustimmt, dass dabei ein Kondom genutzt werde. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 08/2023

 

BGH, Urt. v. 13.12.2022 – 1 StR 408/21: Bestimmung des Rücktrittshorizonts beim unbeendeten Versuch 

Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt die Aufgabe der weiteren Tatausführung voraus. Der Täter muss von der konkreten Tatbegehung endgültig – und nicht nur vorübergehend – Abstand genommen haben, wobei das Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung maßgeblich ist.  ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 07/2023

 

BGH, Urt. v. 30.11.2022 – 3 StR 249/22: Zum Anwendungsbereich des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Der BGH bestimmt, dass die Unfähigkeit einen entgegenstehenden Willen zu äußern oder zu bilden i.S.v. § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch auf der altersmäßigen Entwicklung des Kindes beruhen kann. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 06/2023

 

BGH, Urt. v. 16.1.2023 – 5 StR 269/22: CBD-Produkte fallen unter das BtMG

Der BGH bestätigt, dass CBD-Produkte unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Für die Feststellung der inneren Tatseite kommt es nicht darauf an, dass CBD-Produkte zu Rauschzwecken verkauft werden. Entscheidend ist das Wissen um die Möglichkeit des Missbrauchs der Produkte.  ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 05/2023

 

BGH, Beschl. v. 4.1.2023 – 5 StR 522/22:  Revision verworfen im „Berliner Wettbüro-Mordfall“

Der 5. Strafsenat des BGH hat die Revision im „Berliner Wettbüro-Mordfall“ verworfen. Das LG Berlin habe nicht ermessensfehlerhaft entschieden. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 04/2023

 

BGH, Urt. v. 24.11.2022 – 3 StR 64/22: BGH bestimmt Anwendungsbereich deutschen Strafrechts

Für die Anwendung deutschen Strafrechts (§§ 3, 9 StGB) kommt es nicht lediglich auf die Verwirklichung des Deliktes an. Vielmehr ist für die Beurteilung einer Inlandstat auf denselben Lebensvorgang abzustellen. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 03/2023

 

BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 6 StR 95/22: Zur Wahrung des § 229 StPO kommt es auf den gesamten Verfahrensgang an

Ein Verstoß gegen § 229 StPO liegt auch vor, wenn nicht die substantielle Förderung des Verfahrens im Vordergrund steht, sondern beabsichtigt wird, die Unterbrechungsfrist der Hauptverhandlung zu wahren. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 02/2023

 

BGH, Beschl. v. 23.11.2022 – 4 StR 310/22: Eine „mäßig schmerzhaft“ empfundene Ohrfeige stellt eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB dar

Eine Ohrfeige, die nicht mit voller Kraft ausgeführt und vom Geschädigten als „mäßig schmerzhaft“ empfunden wurde, überschreitet die erforderliche Erheblichkeitsschwelle für eine körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB. ⇒ KriPoZ-RR, Beitrag 01/2023

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