Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung vom 16.1.2023 finden Sie hier.
BGH, Urt. v. 16.1.2023 – 5 StR 269/22: BGH bestätigt: CBD-Produkte fallen unter das BtMG
Sachverhalt:
Die Angeklagten wurden vom LG Berlin vom Vorwurf der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Angeklagten zwar den objektiven Tatbestand erfüllt haben. Die CBD-Produkte, mit denen gehandelt wurde, würden unter das BtMG fallen. Die Bestandteile der Cannabispflanzen enthielten einen hohen Gehalt des nicht berauschenden Wirkstoffes CBD, der zu Rauschzwecken missbraucht werden könne. Die Angeklagten hätten aber dies nicht erkannt, sodass das LG Berlin kein subjektives strafrechtliches Fehlverhalten feststellen konnte. Die Staatsanwaltschaft erhob Revision gegen das Urteil.
Entscheidung des BGH:
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der 5. Strafsenat des BGH hob das Urteil auf. Die Beweiswürdigung durch das LG Berlin sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Weder seien Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen noch die Glaubhaftigkeit der Einlassungen geprüft worden. Ein mögliches Erkennen der Betäubungsmitteleigenschaft sei nicht auszuschließen. Eine fehlende Rauschwirkung sei nicht überzeugend dargelegt worden.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer verwiesen.
Anmerkung der Redaktion:
Mit Beschluss vom 23.06.2022 (5 StR 490/21) hat der BGH weitere Verurteilungen wegen Handeltreibens mit CBD-Blüten bestätigt. Hintergründe zur Entscheidung finden Sie hier.