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KriPoZ-RR, Beitrag 09/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 15.12.2022 – 1 StR 295/22: Zur Vereinbarkeit von Blankettstrafnormen mit Art. 103 Abs. 2 GG

Amtlicher Leitsatz:

Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV führt nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil die Regelung der steuerlichen Erklärungspflicht allein in § 15 Abs. 1 KraftStDV den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügt.

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Detmold wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Steuerhinterziehung  und weiterer Delikte zu einer vierjährigen Einheitsjugendstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen sei der Angeklagte ohne Zulassung und Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis mit einem Pkw gefahren, an dem dieser ein Dublettenkennzeichen montiert hatte. Einer Fahrzeugkontrolle entzog sich der Angeklagte, indem er beschleunigte, mehrere Überholmanöver durchführte und dabei unter anderem eine Schülergruppe nur knapp verfehlte. Die gesamte Flucht- und Verfolgungsfahrt dauerte 15 Kilometer. Der Angeklagte legte gegen die Entscheidung Revision ein. 

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat teilweise Erfolg und führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Rechtsfolgenausspruch bleibt bestehen.

Von der Verfolgung vom Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens hat der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO abgesehen. Ein mehrmals maximales Beschleunigen reiche nicht aus, um § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bejahen. 

Auch sei der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt. Eine Eintragungspflicht enthalte das Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht, diese erfolge allein aus § 15 Abs. 1 KraftStDV. Ob ein Verstoß gegen diese Norm zu einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO führen kann, sei umstritten. Der Senat führt die in der Literatur unterschiedlich herrschenden Auffassungen an und stellt fest, dass ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO führt. Diese Auslegung wäre nicht mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.  Es müssen die „Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben“ sein, so der BGH. Nicht dürfe dies dem Verordnungsgeber eingeräumt werden, welches bei § 15 KraftStDV mangels Erklärungspflicht der Fall sei. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO lägen nicht vor, sodass die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entfalle. 

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