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KriPoZ-RR, Beitrag 07/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 13.12.2022 – 1 StR 408/21: Bestimmung des Rücktrittshorizonts beim unbeendeten Versuch

Sachverhalt:

Der Angeklagte H. wurde vom LG Stuttgart wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen erschien der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten bei dem Geschädigten, nachdem diese zuvor Auseinandersetzungen gehabt hatten. Der Angeklagte führte ein Messer bei sich, welches der Mitangeklagte ergriff und auf den Geschädigten einstach, wobei er ihn im Bereich beider Nieren sowie auf Höhe des unteren linken Lungenflügels traf. Den Tod des Geschädigten nahm der Mitangeklagte dabei billigend in Kauf. Anschließend traten und schlugen erst der Angeklagte und dann mit dem Mitangeklagten gemeinsam auf den Geschädigten ein. Der Mitangeklagte ging davon aus den Geschädigten mit dem Messer nicht lebensgefährlich verletzt zu haben und schoss mit seiner mitgeführten Waffe mehrfach auf den Geschädigten. Dieser überlebte schwer verletzt. Mit den Schüssen war der Angeklagte nicht einverstanden und flüchtete nach dem letzten Schuss. Das LG Stuttgart ist dabei von einem Rücktritt vom unbeendeten versuchten Totschlag ausgegangen. Der Mitangeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben Rechtsmittel eingelegt. 

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat die Revisionen als unbegründet abgelehnt. Insbesondere sei die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht rechtsfehlerhaft erfolgt. Der Angeklagte habe die weitere Ausführung der Tat aufgegeben, mithin endgültig – und nicht nur vorübergehend – Abstand genommen. Für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts sei auf die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abzustellen. Ein Vorsatzwechsel dürfe nicht vorliegen.
Im vorliegenden Fall sei maßgeblicher Zeitpunkt das Absehen des Angeklagten vom weiteren Einsatz des Messers. Es liege kein einheitliches Tatgeschehen vor, sodass nicht auf die letzte Ausführungshandlung abzustellen sei. Auch eine Zurechnung des Tötungsvorsatzes über § 25 Abs. 2 StGB liege nicht vor. Neben der Abstandnahme weiterer Messerstiche ergebe sich die Aufgabe auch aus einem Gesamtzusammenhang. Der Angeklagte habe den Schusswaffeneinsatz nicht gebilligt, weshalb der Zeitpunkt der Schläge und Tritte maßgeblich sei.

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