Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22. Dezember 2016: BGBl I 2016, Nr. 65, S. 3150
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/8621 , BR Drs. 161/16
- Referentenentwurf des BMJV vom 09. November 2015
Beschlussempfehlung und Bericht des 6. Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – BT Drs. 18/10509
Nachdem sich die Vertragsstaaten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auf der Konferenz in Kampala endlich auf die Definition eines Straftatbestands der Aggression einigen konnten, ist der deutsche Gesetzgeber nach dem Grundsatz der Komplementarität in der Pflicht, einen ebensolchen Verbrechenstatbestand einzuführen.
Die Gerichtsbarkeit des IStGH wird für den Tatbestand der Aggression nach der Ratifizierung durch mindestens 30 Vertragsstaaten, frühestens jedoch nach dem 1. Januar 2017 aktiviert. Der deutsche Gesetzgeber hat sein Völkerstrafgesetzbuch nun zum 1. Januar 2017 aktualisiert und mit § 13 VStGB das Verbrechen der Aggression unter Strafe gestellt. Dadurch wurde der bisherige § 80 StGB („Vorbereitung eines Angriffskriegs“) durch § 13 VStGB ersetzt und die Strafbarkeit erweitert: es ist nun erstmals auch die tatsächliche Durchführung eines Angriffskrieges strafbar, während bislang lediglich die Vorbereitung eines Angriffskriegs strafrechtlich erfasst war.