Gesetzentwürfe:
- Referentenentwurf des BMJ
- Regierungsentwurf: BT-Drs. 20/9471
Auf Grundlage der Eckpunkte zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts hat das BMJ am 17. Juli 2023 einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts auf den Weg gebracht. Ziel ist es, Strafbarkeitslücken zu schließen und einen weitgehenden Gleichlauf zwischen dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und dem VStGB herzustellen, Opferrechte zu stärken und die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Urteile zu verbessern. Der Entwurf wurde am gleichen Tag an die Länder und Verbände verschickt. Sie haben nun bis zum 25. August 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme.
Folgende Änderungen des VStGB sind vorgesehen:
- Aufnahme der Tatbestandsalternative der Verwendung von Waffen, deren Splitter mit Röntgenstrahlen nicht erkennbar sind, und der Verwendung von dauerhaft blindmachenden Laserwaffen in § 12 VStGB. Die Tat kann damit künftig als Kriegsverbrechen geahndet werden.
- Aufnahme der Tatbestandsalternativen des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Sklaverei sowie des erzwungenen Schwangerschaftsabbruchs in die §§ 7 und 8 VStGB.
- Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des Gefangenhaltens einer unter Anwendung von Zwang geschwängerten Frau wird in § 8 VStGB eine Absichtsalternative eingefügt.
- Im Tatbestand des zwangsweisen Verschwindenlassens als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) soll das Nachfrageerfordernis gestrichen werden.
- Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB werden zur Stärkung der Opfer in den Straftatenkatalog des § 395 Abs. 1 StPO (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger) aufgenommen.
- Ebenso werden die Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB in den Katalog des § 397a Abs. 1 StPO überführt. Opfer dieser Straftaten werden damit berechtigt, einen Opferanwalt oder eine Opferanwältin unabhängig von den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
- § 406g StPO wird dahingehend geändert, dass die zur Nebenklage berechtigten Verletzten von Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB auf Antrag eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten.
- § 397b Abs. 1 StPO (Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung) wird um ein zusätzliches Regelbeispiel erweitert.
- Abschließend wird in § 169 Abs. 2 GVG die Möglichkeit von Ton- und Filmaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken eingefügt, sofern das Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung ist und § 185 GVG um die Zuziehung von Dolmetschern ergänzt. Damit soll klargestellt werden, dass Medienvertreter in Gerichtsverfahren Verdolmetschungen nutzen können, wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind und aus erster Hand berichten wollen.
Dr. Marco Buschmann zum Referentenentwurf:
„Das zentrale Versprechen des Völkerstrafrechts ist von dramatischer Aktualität: Völkerrechtsverbrechen dürfen nicht ungesühnt bleiben! Deutschland hat eine besondere Verantwortung, dieses große Versprechen des Völkerrechts mit Leben zu füllen: aufgrund unserer Geschichte und aufgrund der Stärke unseres Rechtsstaats. Ich setze mich daher für eine Fortentwicklung des deutschen Völkerstrafrechts ein. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf werden wir im deutschen Recht Strafbarkeitslücken schließen und Opferrechte von Betroffenen von Völkerstraftaten stärken.“
Am 1. November 2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Er wurde bereits am 30. November 2023 erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.
Neu im Regierungsentwurf ist der Tatbestand des Verschwindenlassens von Personen, der als § 234b in das StGB eingeführt werden soll:
„§ 234b – Verschwindenlassen von Personen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder
mit Billigung eines Staates
- eine Person entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt, wobei im Weiteren die Auskunft
über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder - das Schicksal oder den Verbleib einer Person verschleiert, die von einem Amtsträger oder im Auftrag
oder mit Billigung eines Staates entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt worden ist,
und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“
Flankierend soll § 243b StGB in den Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (“ 126 StGB) und in den Tatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) aufgenommen werden und zudem den Katalog des § 100a StPO erweitern.