Elisa Frank: Der Irrtumsnachweis beim Massenbetrug. Anforderungen an die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bei einer Vielzahl von Zeugen

von Dr. Oliver Harry Gerson

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2017, Duncker & Humblodt, Berlin, ISBN 978-3-428-15293-3, S. 373, Euro 89,90 €.

Als strafrechtlichen „Massenbetrug“ bezeichnet man gezielte Einwirkungen auf das Vorstellungsbild einer Vielzahl von Rezipienten, die diese zu irrtumsbedingten vermögensschädigenden Verfügungen bewegen sollen. Bekannte Beispiele sind „Ping-Anrufe“ oder diverse Spielarten von Schneeball- und Ponzisystemen. Das relativ neue Phänomen ist aus zwei Perspektiven spannend und reizvoll: „Wie handelte der mutmaßliche Täter?“ und „Wie weise ich den vermeintlichen Irrtum beim Opfer nach?“

Die Schrift von Frank, die der Juristischen Fakultät der Ludwigs-Maximilians-Universität München im Wintersemester 2016/2017 als Dissertation vorlag (Betreuer: Prof. Dr. Matthias Krüger), behandelt die dogmatische und strafprozessuale Seite des Massenbetruges fokussiert auf die Frage, wie in Fällen, in denen eine Vielzahl getäuschter, irrender und daher verfügender Personen vorliegt, die Beweisaufnahme durchgeführt werden sollte. Im Vordergrund steht für Frank dabei das Problem des Irrtumsnachweises, welches prozessual den „Knackpunkt“ und für das Verfahren zugleich ein „schier unlösbares Problem“ darstelle (S. 29). Die Arbeit trete daher an, um die Problematik des Irrtumsnachweises in all ihren Facetten zu beleuchten, bereits bestehende Lösungsansätze kritisch zu hinterfragen, ergangene Rechtsprechung zu systematisieren sowie einen eigenen Lösungsansatz (von Frank „Kombinationslösung“ genannt) vorzulegen. Die „rechtsstaatlich gebotene Lösung“ des Problems der Beweiserhebung bei einer Vielzahl von Zeugen sei nach Frank „irgendwo im Kampffeld der für eine möglichst umfassende Beweisaufnahme plädierenden Verfahrensprinzipien und den gegenläufigen, eine ausufernde Beweisaufnahme vermeidenden Erwägungen“ zu erarbeiten (S. 31).

Die Arbeit beginnt mit einem knapperen Teil 1 mit zwei Kapiteln, der in die verfahrensrechtlichen und -technischen Schwierigkeiten beim Massenverfahren einführt (S. 33-48). Im Teil 2 werden in drei Kapiteln einige Tatbestandsmerkmale des Betruges gem. § 263 StGB (Täuschung, Irrtum), konkurrenzrechtliche Fragestellungen sowie die Strafzumessung behandelt (S. 49-93) und zudem in einer Rechtsprechungsübersicht besondere Fallgruppen (S. 94-106) sowie charakteristische Strukturmerkmale des Massenbetruges analysiert (S. 107-113). Das Herzstück der Überlegungen bildet Teil 3, der in acht Kapiteln die bisherigen Lösungsansätze für die zuvor in Teil 1  und 2  aufgezeigten Problemfelder aufbereitet und einen eigenen  Ansatz präsentiert (S. 114-354). In einem kurzen Fazit (S. 355-359) werden die wesentlichen Leitlinien der Arbeit resümiert.

II.

1. Einleitend definiert Frank den Massenbetrug und das sog. Massenbetrugsverfahren, wobei sie vorausschickt, dass die in ihrer Abhandlung aufgeworfenen Lösungsansätze allein für dieses Phänomen konzipiert wurden und daher auf andere Massenverfahren nicht ohne Weiteres übertragen werden könnten (S. 33). Unter einem Massenbetrugsverfahren sollen Verfahren gefasst werden, bei denen eine Vielzahl mutmaßlich Geschädigter (nicht: Täter) einen überdurchschnittlichen Umfang der Beweisaufnahme befürchten lasse. Der Terminus „Serienstraftat“ sei tatbestandlich weiter, da er auch die vielfache Deliktsbegehung gegen den identischen Rechtsgutsträger umfasse. Ebenso könne für den von Frank untersuchten Massenbetrug zunächst dahinstehen, ob es sich um tateinheitliche oder tatmehrheitliche Begehung handele (S. 34).

2. Da sich das Verfahrensrecht nicht ausdrücklich dazu äußere, ob und wie der Geschädigte im Rahmen der Beweisaufnahme über sein konkretes Vorstellungsbild zu vernehmen sei (S. 35), untersucht Frank zunächst sowohl den Amtsaufklärungsgrundsatz, § 244 Abs. 2 StPO und den Beweiswürdigungsgrundsatz, § 261 StPO, welcher die „ureigene Aufgabe des Tatrichters“ darstelle, um daraus die Prämisse möglichst umfassender und präziser Aufklärung abzuleiten. Als Ziel des Verfahrens wird die „Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs bei einem festgestellten Verstoß gegen das materielle Strafrecht“ gesetzt (S. 35), was jedoch zahlreiche Zielkonflikte impliziere. Im Rekurs auf die Rechtsprechung des BVerfG sei die Ermittlung des wahren Sachverhalts zwar Grundlage zur Erfüllung des materiellen Schuldprinzips, wobei einem geflügelten Wort gemäß die Wahrheitsermittlung nicht „um jeden Preis“ erfolgen dürfe (S. 35-40). Zugleich seien auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz und das Konfrontationsrecht zu bedenken, wobei dem Unmittelbarkeitsgrundsatz keine Vorgabe entnommen werden könne, wie viele Zeugen zu vernehmen seien (S. 40-43). Diametral hierzu („Gegenpole“) stünden Prinzipien wie der Grundsatz der effektiven Strafverfolgung, die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege, die Beschleunigungsmaxime und die Verfahrensökonomie (S. 45-47). Frank erkennt Gefahren in der Überbetonung solcher Praktikabilitätserwägungen, weist aber darauf hin, dass gerade der charakteristische Umfang des Massenbetrugsverfahrens auch verfahrensökonomische Überlegungen erfordere (S. 48).

III.

Teil 2 beginnt mit der Klärung der für die Abhandlung erheblichen Tatbestandsmerkmale des Betrugstatbestandes (Täuschung und Irrtum) und mit der Frage „wie normativ die Tatbestandsmerkmale zu verstehen“ seien (S. 49).

1. Im Folgenden werden die ausdrückliche, die konkludente und die Täuschung durch Unterlassen näher analysiert, wobei Frank aus dem Wesen des Betrugs als „Kommunikationsdelikt“ ableitet, dass der Täuschungshandlung ein Erklärungswert in Form einer kommunikativen Handlung zukommen müsse (S. 53). Sie geht sodann auf einige modifizierende Ansätze zur Bestimmung des konkludenten Täuschens aus der Literatur (faktisch-normativ / rein normativ) und der Rechtsprechung ein (S. 55-62). In ihrer Stellungnahme lehnt Frank die rein normativen Ansätze zur Bestimmung der konkludenten Täuschung ab und favorisiert stattdessen den „faktisch-normativen Mischansatz“ der überwiegenden Auffassung, der bei der Bestimmung der Täuschung auf einen objektivierten Empfängerhorizont abstelle, da etwaige subjektive Abweichungen beim Getäuschten über das Merkmal des Irrtums auszugleichen seien (S. 67 f.).

2. Dem Irrtumsmerkmal widmet sich Frank im weiteren Verlauf (S. 71-80) zielgerichtet in Hinblick auf Fragen der Opfermitverantwortung, wobei sie die viktimodogmatische Theorie, die bei fehlender Schutzbedürftigkeit des Opfers die Annahme eines Irrtums ausschließt, ablehnt (S. 74-77). Zum Streit der an die normative Auslegung der Täuschung anschließenden Normativierung des Irrtumsmerkmals resümiert Frank, dass der Irrtum mit der überwiegenden Auffassung „physisch-faktisch“ zu bestimmen sei, d.h. es darauf ankomme, wovon der Getäuschte tatsächlich ausgegangen sei und nicht, wovon er ausgehen hätte müssen. Das wirke sich auch prozessual aus, da der Irrtum dadurch eine „feststellungsbedürftige innere Tatsache“ darstelle, deren Vorliegen als Tatfrage im Einzelfall durch Beweiserhebung geklärt werden müsse. In keinem Fall dürfe das Tatgericht den Irrtum ungeprüft unterstellen (S. 78).

3. Vertieft geht Frank im Folgenden auf die Konkurrenzen ein (S. 81-89), welche beim Massenbetrug als „sensible Schaltstelle“ fungiert. Sodann spielt sie zahlreiche Fallgestaltungen durch, so z.B. die Tateinheit bei Handlungseinheit (Ping-Anruf, der gleichzeitig 500 Leute erreicht) sowie die Tatmehrheit bei Handlungsmehrheit (gelegentlicher Ping-Anruf in unregelmäßigen Abständen an eine je unterschiedliche Zahl Personen). Die Darstellung schließt mit der Strafzumessung und ergänzt einen kurzen Überblick über die Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 S. 2 StGB (S. 89-92).

4. Das zweite und dritte Kapitel des Teil 2 stellen in Fallgruppen eingeordnet (Abrechnungsbetrug, unbegründete/überhöhte Forderungen, Abschluss nachteiliger Verträge, Kostenfallen, dysfunktionale Geschäftsmodelle) Sachverhalte aus der Rechtsprechung des BGH aus den Jahren 2002 bis 2015 knapp vor (S. 94-106). Aus der phänomenologischen Analyse dieser jüngeren Rechtsprechung zum Massenbetrug ergebe sich nach Frank, dass typische Charakteristika des Massenbetruges die enorme Menge an mutmaßlich Irrenden (von 261 bis 528.000), häufig eine Begehungsweise mithilfe von modernen Telekommunikationsmedien, ein relativ geringer Individualvermögensschaden bei zugleich großem Gesamtschaden sowie oft eine organisierte Vorgehensweise seien („Paradefall“ des Massenbetruges, S. 113). Gerade die modernen Telekommunikationsmedien ließen aufgrund der Anonymität die Hemmschwelle sinken und ermöglichten die flächendeckende Erreichbarkeit der Opfer bei geringstem finanziellen Aufwand (S. 107-113).

IV.

Im Teil 3 werden zunächst bestehende Lösungsansätze untersucht und bewertet. Dazu legt Frank sich vorab fest, dass man den Anforderungen der Strafprozessordnung nur dann vollends gerecht werde, wenn man in der Hauptverhandlung alle potentiell Geschädigten als Zeugen vernähme. Da das jedoch verfahrensökonomisch nicht tragbar sei, habe man stattdessen „erstaunlich kreativ“ mit verschiedenen Ansätzen versucht, der Aufgabe gerecht zu werden (S. 114).

1. Zunächst untersucht Frank das prozessuale Mittel der Beschränkung des Verfahrensstoffs über §§ 154, 154a StPO. Im Ergebnis sei dieser Lösungsansatz jedoch nur zielführend, sofern sich der Massenbetrug auf Fälle mit erheblich unterschiedlicher Schadenshöhe beziehe. Bei einer großen Anzahl von Fällen mit jeweils ähnlich geringer Summe helfe diese Methode nicht. Zudem bestünden Bedenken aus generalpräventiver Sicht (S. 116-123).

2. Ein anderer Lösungsansatz bevorzugt es, bei Nichtfeststellbarkeit des Irrtums lediglich eine Strafbarkeit wegen Versuchs anzunehmen. Das sei insbesondere der von vielen Instanzgerichten favorisierte Weg, wohingegen der BGH diesem Ansatz nahezu geschlossen kritisch gegenüberstehe (S. 124-131).

a) Frank bewertet die materiell-rechtliche Konstruktion der Annahme eines Versuchsstrafbarkeit als prozessuales Ausweichen, da der Irrtum als objektives Tatbestandsmerkmal des Betrugstatbestandes beim Versuchsdelikt „in den subjektiven Tatbestand rutscht“ [sic.] und daher nur noch im Rahmen der Tätervorstellung festgestellt werden müsse. Dieser Ansatz sei jedoch deshalb ungeeignet, da es bei den einschlägigen Fällen des Massenbetruges nicht an der Vollendung fehlte, sondern lediglich die Nachweisbarkeit der Vollendung nicht gelungen sei (S. 131). Vorteilhaft bei Annahme einer Versuchsstrafbarkeit sei jedoch, dass nicht mehr das irrige Vorstellungsbild beim mutmaßlichen Opfer, sondern nur noch eine innere Tatsache des Täters (ergo: seine „Vorstellung von der Tat“ i.S.d. § 22 StGB) bewiesen werden müsste, was in der Regel über das Geständnis des Angeklagten erfolge. Ohne Geständnis würde der Nachweis im Wege des Indizienbeweises erbracht (S. 132-135).

b) Der „prozessuale Weg“ finde sich in der Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten einer bloßen Versuchsstrafbarkeit des Täters. Eine andere Lösung bedient sich auch hier wahlweise des § 154a StPO direkt oder analog. In ihrer Stellungnahme erteilt Frank beiden Ansätzen eine Absage: Die Anwendung des Zweifelssatzes verbiete sich aus Gründen der Amtsaufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO, wenn das Gericht zwar aufklären könnte, es aber aus verfahrensökonomischen Gründen unterlasse. Bei noch möglicher Aufklärung verbleibe für in dubio pro reo kein Raum. Eine Anwendung von § 154a StPO scheitere am Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift fehle es bereits am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke (S. 139-148).

3. Im dritten Kapitel des Teil 3 setzt sich Frank mit dem uneigentlichen Organisationsdelikt auseinander, welches als konkurrenzrechtliche Rechtsfigur gewisse Beweiserleichterungen mit sich bringe. Nach der Darlegung einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie einer dogmatisch tiefen Auseinandersetzung mit der akademischen Aufbereitung dieser Rechtsfigur durch die Literatur sowie den konkurrenzrechtlichen Auswirkungen (S. 149-173), nimmt Frank pointiert zu diesem Lösungsansatz Stellung, insbesondere zur Frage, ob mithilfe des „uneigentlichen Organisationsdeliktes“ Fälle des Massenbetruges handhabbar gemacht werden könnten. Da sie Verstöße gegen das Schuldprinzip, die Unschuldsvermutung und Friktionen mit der Beteiligungslehre ausmacht, lehnt sie die Rechtsfigur im Ergebnis ab (S. 202 f.), da das uneigentliche Organisationsdelikt ohne spürbaren Mehrwert die bereits aufgegebene „fortgesetzte Tat“ revitalisiere (S. 182-201) und im Grunde funktioniere „wie eine Zauberkiste, in die oben eine Organisationstätigkeit eingefüllt wird, aus der unten geschädigte Personen herauskommen.“ (S. 182).

4. Nunmehr schließt sich die Untersuchung der wohl überwiegend präferierten Auffassung an, nämlich der Lösung über das „normativ geprägte Vorstellungsbild“ (S. 204-246).

a) Nach der Darlegung einschlägiger Rechtsprechung (S. 204-213) diskutiert Frank die von den Gerichten aus der Normativierung abgeleitete Beweiserleichterung durch Indizienschluss. Zwar bleibe der Irrtum auch bei normativer Prägung Tatfrage; gleichwohl werde die Vernehmung jedes einzelnen Verfügenden für entbehrlich gehalten, und stattdessen aus Indizien auf das Vorliegen eines Irrtums geschlossen. Frank arbeitet als Besonderheit heraus, dass dabei viele im Einzelnen fragwürdige Indizienschlüsse vollzogen würden. Zwar sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen, von objektiven Umständen auf subjektive Merkmale zu schließen (S. 229). Dieser Schluss vollziehe sich aber in der Regel innerhalb eines einzigen Delikts. Der von der überwiegenden Auffassung angewandte Indizienschluss beim Massenbetrug hingegen schließe u.a. vom Irrtum des einen Verfügenden auf den Irrtum der anderen, was daher „stichprobenartige“ Zeugenvernehmungen ausreichen lasse. Des Weiteren werde in der untersuchten Rechtsprechung vom Geständnis des Angeklagten auf den Irrtum der Verfügenden und auch von äußeren Umständen auf den Irrtum des Verfügenden geschlossen.

b) In ihrer umfassenden Bewertung (S. 246-291) arbeitet Frank als Vorzüge dieses Lösungsansatzes heraus, dass der durchgeführte Indizienschluss eine effektive, praktische und verfahrensökonomische Beweiserhebung in jeder Größenordnung ermögliche. Kritisch sieht sie allerdings die Vereinbarkeit mit dem Analogieverbot gem. 103 Abs. 2 GG, dem Amtsaufklärungsgrundsatz, § 244 Abs. 2 StPO sowie dem Beweiswürdigungsgrundsatz, § 261 StPO. Durch die Normativierung werde zuvörderst die Erkennbarkeit von Tatbestandsmerkmalen für den Normadressaten erschwert sowie zumindest beim Irrtumsmerkmal auch die Wortlautgrenze überschritten. Frank rekurriert dazu u.a. auf das geltende „Verschleifungsverbot“, das für jedes Tatbestandsmerkmal eine eigene Feststellung verlange (S. 248-259). Der Amtsaufklärungsgrundsatz werde verletzt, da vor allem die vorgenommenen Schätzungen grundlegenden statistischen Überlegungen nicht standhielten. Eine Ausnahme sei allenfalls bei massenhaftem und standardisiertem Charakter des Verfügungsgeschäftes denkbar (S. 259-282). Der Beweisgrundsatz sei verletzt, weil der Indizienschluss nicht auf dasselbe Delikt beschränkt sei, sondern von einer Tatsache in einem Delikt auf eine andere Tatsache in einem anderen Delikt geschlossen werde, so dass im Ergebnis de facto eine Art „Beweislastumkehr“ zuungunsten des mutmaßlichen Täters erfolge, welche nicht mit der Unschuldsvermutung zu vereinen sei (S. 282-290).

c) Einzige Ausnahme für einen zulässigen Indizienschluss könne daher ein Massenbetrug mit einem „echten“ normativ geprägten Vorstellungsbild sein (d.h. gleiche Täuschungshandlung bei massenhaften und standardisierten Verfügungen) auf Grundlage von Zeugenvernehmungen pars pro toto (S. 278-282, 292). Diesem letzten Ansatz fehle jedoch die Ermittlung „in die Breite“, die Frank über den von ihr vorgelegten Lösungsansatz (dazu sogleich) liefern möchte.

5. Im fünften Kapitel des Teil 3 geht Frank auf das Verlesen von Fragebögen ein (S. 293-307). Zwar würden diese bereits eingesetzt. Problematisch sei aber zum einen die stets erforderliche Zustimmung gem. § 251 I Nr. 1 StPO, zum anderen der fehlende Hebel, um ein Ausfüllen zu erzwingen. Prozessual ergäben sich nach Frank zudem Friktionen mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz, der Amtsaufklärung (Qualitätssicherung), dem Beweiswürdigungsgrundsatz (Manipulationsanfälligkeit) sowie dem Konfrontationsrecht. Kurz werden im sechsten Kapitel noch zwei Vorschläge aus der Literatur de lege ferenda angesprochen, zum einen die Einführung eines neuen Tatbestandes in Form eines „Eignungsdeliktes“ sowie erneut die Ausweitung des § 154a StPO (S. 307-309). Vor der Darlegung des eigenen Vorschlages setzt Frank im siebten Kapitel einen Exkurs („Seitenblick“) ins Beweisantragsrecht (S. 311-320).

V.

Frank entwickelt als eigenen Lösungsansatz (S. 321-354), der „besonnen, differenziert und praxisgerecht“ sein soll, sowie „Unsicherheiten über den Irrtumsnachweis so weit wie möglich ausräume […]“ (S. 321), eine „Kombinationslösung“, welche die Vorteile des Indizienschlusses aufgrund der Vernehmung einiger mutmaßlich Irrender als Zeugen „pars pro toto“ mit den Vorzügen des Einsatzes von Fragebögen vereine. Während der Fragebogen quantitative Ermittlung „in die Breite“ sicherstelle, werde durch die Zeugenvernehmung „pars pro toto“ die qualitative Ermittlung „in die Tiefe“ geleistet. Dadurch biete die „Kombinationslösung eine prozessuale Lösung für ein prozessuales Problem“ (S. 321).

Damit die „Kombinationslösung“ als Lösungsansatz überhaupt Anwendung finden kann, setzt Frank Vorbedingungen: Die Täuschungen müssten ähnlich beschaffen sein, denn je individueller die Tatumstände, desto schlechter könne ein abstrahierter Fragebogen wirken (S. 322). Zudem müsse eine „ermittlungstechnische Ausnahmesituation“ vorliegen, um die Umgehung möglicher (d.h. umsetzbarer) Beweisaufnahmen nicht zu erleichtern (S. 323). Unerheblich seien hingegen Art des Irrtums und die konkurrenzrechtliche Bewertung.

1. Als „erste Maßnahme“ sollten im Ermittlungsverfahren unter Mitwirkung des Beschuldigten und/oder seines Verteidigers erstellte Fragebögen an die mutmaßlich Geschädigten versendet werden, um die ermittelten Ergebnisse in Form des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung einzuführen. Die Fragebögen sollten als „Multiple-Choice-Bogen“ gestaltet sein, um die Vorstellungsbilder der mutmaßlich Geschädigten möglichst detailliert zu erfassen (S. 324-327). Idealerweise sollte die Erfassung der Bögen nach Frank online erfolgen, um Ressourcen einzusparen. Zugleich sollte ein Ermittlungsbeamter über den Vorgang und Erstellung des versendeten Fragebogens vernommen und dem Gericht ein nicht ausgefüllter Fragebogen zur Verfügung gestellt werden.

Zwar werden – äußerst knapp – sozialwissenschaftliche Probleme wie die Gefahr der Suggestion, der Freifeld-Option, des fehlenden Zwangs zur Ausfüllung sowie die Auswertungsmethodik angerissen. Leider lässt Frank an dieser Stelle aber gerade die Fragen, wie der Bogen konkret gestaltet ist, was er abprüft und wer ihn auswertet, völlig offen. Umfassender gelingt die rechtliche Diskussion über die Einführung der Bögen in die Hauptverhandlung (S. 328-344), die zumindest de lege lata nicht reibungslos funktionieren würde (S. 343). Daher schlägt sie u.a. vor, § 69 StPO zu modifizieren (S. 326) und weist auf bedenkenswerte Impulse zur Erneuerung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes von Krüger und den sog. AE-Beweisaufnahme (GA 2014, 1 ff.) hin (S. 329 ff.).

2. Als „zweiter Baustein“ (S. 344-354), der die qualitative Ermittlung verwirkliche, sollte ein Teil der mutmaßlich Irrenden pars pro toto als Zeugen vernommen werden. Dieser Teil des Lösungsansatzes stütze sich auf die von der überwiegenden Auffassung präferierte Lösung des normativ geprägten Vorstellungsbilds (S. 344). Dadurch könne im Rahmen der Beweisaufnahme überprüft werden, ob die im Fragebogen abgegebene Antwort mit der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung übereinstimme. Sofern eine Übereinstimmung vorliege, sei der Irrtumsnachweis in allen Einzelfällen erbracht (S. 346 f., 358). Frank geht davon aus, dass sich diese Methode bereits de lege lata bei Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten umsetzen lasse.

Auch an dieser Stelle fallen die interdisziplinären Erkenntnisse gering aus, vor allem wurden zur Frage der Stichprobenauswahl, die für die empirische Nutzbarmachung entscheidend ist, keine Nachweise aus den Sozialwissenschaften aufgezeigt. Genau hier liegt jedoch eine neuralgische Weiche. Paradigmatisch ist Franks lakonischer Hinweis, dass bei Nichtübereinstimmung von Fragebogenauswertung und Zeugenaussage „entweder der Fragebogen nicht gut konzipiert oder die Anzahl der Zeugen zu gering“ gewesen sei und ein „schlecht konzipierter Fragebogen […] zugegebenermaßen nur durch eine erneute Befragung wieder wettgemacht werden“ könne (S. 347). Ausführlicher gelingt erneut die rechtliche Bewertung hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Methode mit den Verfahrensprinzipien (S. 349-353). Die Praxistauglichkeit des Lösungsansatzes wird mit der anzweifelbaren Einschätzung begründet, dass die vorgeschlagene Kombinationslösung „den Gerichten und Ermittlungsbehörden nicht viel abverlangt“ (S. 353).

VI.

Die Abhandlung ist stringent strukturiert, überzeugt mit schnörkelloser und klarer Sprache sowie treffsicheren Stellungnahmen zu bestehenden materiell-rechtlichen und prozessualen Diskussionsherden rund um die Betrugsstrafbarkeit, so dass die Lektüre lohnt. Hervorzuheben ist insbesondere die ausgewogene Aufbereitung der Streitstände auch und gerade zwischen divergierenden Interessen und inmitten diverser Zielkonflikte. Schade ist, dass bei der Ausarbeitung des eigenen Lösungsansatzes die interdisziplinäre Forschung, speziell die empirischen und statistischen Grundlagen, zu kurz kommt. Der von Frank gegebene Hinweis zur Modifikation des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (u.a. S. 329 ff.) – wie er z.B. von Krüger und durch den sog. AE-Beweisaufnahme angeregt wird – ist daher weniger Folge, als vielmehr Bedingung weitergehender Überlegungen zum verbesserten Nachweis innerer Tatsachen von Zeugen in Massenverfahren.

 

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