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Strafrechtlicher Schutz des virtuellen menschlichen Bewusstseins? Eine philosophische Betrachtung unter Rekurs auf den Begriff der Menschenwürde des Grundgesetzes

von Wiss. Mit. Ludwig Reißmann

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Abstract
Der rein philosophische Beitrag geht der Frage nach, ob und inwieweit ein virtuelles menschliches Bewusstsein dem Schutzbereich zentraler strafrechtlicher Vorschriften unterfallen würde. Dieser Frage liegt zunächst eine Forschungshypothese zugrunde, die ein virtuelles menschliches Bewusstsein als ein in Daten und Algorithmen existentes Wesen definiert, das gleich einem Menschen zu sämtlichen Gefühlsregungen und Empfindungen in der Lage ist und sich in einer virtuellen Welt körperlich als Mensch wahrnimmt. Obwohl einem solchen virtuellen Bewusstsein nach diesem Beitrag keine Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, und kein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, zuzusprechen ist, hätte der Gesetzgeber den grundrechtlichen und strafrechtlichen Schutz aufgrund der gleichen Wahrnehmungs- und Gefühlslage auf solche menschlichen Bewusstseinsströme auszudehnen. Sodann beschäftigt sich der Beitrag vertieft mit der Notwendigkeit eines Straftatbestandes, der schon das „Herstellen“ eines solchen Bewusstseins unter Strafe stellt, um im Anschluss zu untersuchen, welchen Besonderheiten das Strafrecht gerecht werden muss, wenn Täter in von menschlichem Bewusstsein bevölkerte virtuelle Realitäten eingreifen oder innerhalb solcher virtueller Realitäten Straftaten begehen.

I. Die technologische Entwicklung virtueller menschlicher Abbilder

Der technologische Fortschritt entwickelt sich mit rasanter Geschwindigkeit. Gedankenkonstrukte, die in der Vergangenheit noch als Utopie galten, nehmen heute bereits Einfluss auf den Alltag zahlreicher Menschen. Prominente Beispiele sind etwa der Einsatz der Genschere in der Landwirtschaft,[1] selbstfahrende Kraftfahrzeuge[2] oder die zunehmende Entscheidungsfindung durch künstliche Intelligenz.[3] Andere Entwicklungen stecken dagegen noch in den Kinderschuhen oder erscheinen als pure Fiktion, so etwa die Idee, ein virtuelles Abbild des menschlichen Bewusstseins zu erschaffen. Zwar existiert bereits die Möglichkeit, das Lebenswerk eines Menschen für die Nachwelt digital zu archivieren. Dies soll gelingen, indem man mit Einverständnis des Betroffenen dessen Stimme zu Lebzeiten aufzeichnet, dreidimensionale Scans anfertigt und Daten sammelt, die Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit zulassen.[4] Auf diese Weise wäre auf lange Sicht eine Kommunikation mit dem digitalen Abbild einer verstorbenen Person denkbar. Solchen Avataren[5] würde man aber kein eigenständiges Bewusstsein zusprechen. Es handelt sich um fragmentarische Bruchstücke der Persönlichkeit eines Menschen, die mithilfe von technischen Mitteln allenfalls zu einer begrenzten Interaktion mit der Außenwelt in der Lage ist.

Ein Startup aus den USA geht nun einen Schritt weiter: So können interessierte Personen ihr Gehirn durch Injektion mit einer chemischen Lösung vollständig konservieren lassen.[6] Das Ziel dieses Vorhabens klingt verheißungsvoll wie bedrohlich zugleich: Mithilfe zukünftiger Technologien soll der erhaltene menschliche Verstand kopiert und in eine virtuelle Welt hochgeladen werden. Dort könnte das hochgeladene menschliche Bewusstsein unter Wahrnehmung seines früheren Körpers weiter existieren.[7] Angesichts mangelnder technischer Mittel, der Komplexität des menschlichen Gehirns und der schieren Masse an Daten erscheint ein solcher Prozess heute als Science-Fiction.[8] Denkt man ein solches Vorhaben aber zu Ende, stellen sich – vor allem aus strafrechtlicher Perspektive – höchst interessante Fragestellungen: Bedarf ein virtuelles menschliches Bewusstsein überhaupt dem Schutz des Strafrechts? Wären unsere derzeitigen Straftatbestände geeignet, solches Bewusstsein zu schützen? Wie weit sollte ein solcher Schutz reichen?

II. Forschungshypothesen zu virtuellem menschlichem Bewusstsein

Um diese Fragen zu klären, bedarf es für die vorliegende Untersuchung einiger grundlegender Hypothesen über virtuelles menschliches Bewusstsein. Diese Annahmen sind zum derzeitigen Stand freilich nicht wissenschaftlich belegbar, weshalb diese Betrachtung eine rein philosophische bleibt.

Zunächst soll für alle folgenden Ausführungen die Hypothese gelten, dass das menschliche Bewusstsein ab dem Zeitpunkt des Hochladens in eine virtuelle Welt fortlebt und seinen früheren Körper dort als real wahrnimmt.[9] Dazu gehört insbesondere die Notwendigkeit zur Atmung und Nahrungsaufnahme, die Existenz von Geruchssinn, Tastsinn und Schmerzempfinden sowie die Fähigkeit zur Gefühlsbildung. Der einzige Unterschied zum Menschen soll darin bestehen, dass es in einer virtuellen Realität weder zu einem körperlichen Verfall, noch zum Eintritt eines natürlichen oder krankheitsbedingten Todes kommt.[10] Die hochgeladene Person existiert mit allen ihren Fähigkeiten und Erinnerungen, ihrer Willensfreiheit und ihren Empfindungen weiter, nur virtuell und ohne die Aussicht auf Krankheit oder Tod.[11] Selbst wenn sich in einem zukünftigen Szenario Zweifel über die Gefühlswelt und Empfindungen des virtuellen menschlichen Bewusstseins ergäben, wird man diese Zweifel schon aufgrund der Erwägung ausräumen müssen, dass man solchen Existenzen anderenfalls erhebliches Leiden bescheren könnte.[12]

Die zweite Hypothese betrifft den digitalen Raum, in dem sich virtuelles menschliches Bewusstsein wahrnehmen kann. So hängt die Gestaltung desselben von der vorangehenden Programmierung ab. Dem Programmierer kommt damit gleichsam die Rolle eines Architekten zu. Eine solche Position eröffnet Raum für Missbrauch, denkt man etwa an die Kreation eines unendlich weiten, leeren Raums, in den das menschliche Bewusstsein eingesperrt wird.[13] Dieser Gedankengang führt gleichzeitig zur übergeordneten Frage nach der Notwendigkeit des Schutzes virtuellen Bewusstseins durch das Strafrecht. Dies soll im Folgenden anhand eines kurzen Beispiels verdeutlicht werden.

III. Virtuelles menschliches Bewusstsein – in dubio pro dignitate? [14]

Vorausgesetzt, ein Mensch schaltet einen Server ab, auf dem sich virtuelles menschliches Bewusstsein nach der obigen Definition befindet. Hätte er dann einen Totschlag i.S.d. § 212 Abs. 1 StGB begangen? Die Antwort auf diese Frage führt zum Tatbestandsmerkmal der Tötung eines Menschen. Unter einem Menschen i.S.d. Strafrechts versteht man nach derzeitiger Auffassung jeden anderen, geborenen Menschen. [15] Der strafrechtliche Schutz soll sich von dem Beginn des Geburtsaktes mit Eintritt der Eröffnungswehen [16] bis zum Zeitpunkt des Todes [17] der jeweiligen Person erstrecken. Schon nach der geltenden Definition wäre virtuelles menschliches Bewusstsein nicht vom strafrechtlichen Schutz des § 212 Abs. 1 StGB umfasst, da dieses nie natürlich geboren wurde und auch nie auf natürlichem Wege sterben kann.

Um den Schutz des § 212 Abs. 1 StGB auf digitale Kopien zu erstrecken, bedürfte es daher einer Neuinterpretation des strafrechtlichen Menschenbegriffs. Keine Klarheit bringt dabei ein Blick auf das Grundgesetz. Träger der Menschenwürde ist hiernach jede geborene Person kraft Zugehörigkeit zur Spezies Mensch.[18] Doch wie definiert man die Spezies Mensch, wie eine geborene Person?[19] Der rein abstrakte, vom natürlichen Wortsinn losgelöste Begriff des „geboren werdens“ lässt sich ohne Weiteres als ein „zur Welt kommen“ oder „ins Leben treten“ auf eine virtuelle menschliche Kopie erstrecken, die sich ihrer Selbst zum ersten Mal bewusst wird. Darüber hinaus könnte die Willensfreiheit und die gleiche menschliche Empfindungs- und Gefühlslage für eine Ausdehnung des Menschenbegriffs auf digitales menschliches Bewusstsein sprechen. Auch das Kriterium der Unsterblichkeit steht einer Erweiterung des Wortsinns nicht entgegen, denn gerade hier können die Grenzen zukünftig verschwimmen: Was, wenn die Menschheit in der Lage wäre, sämtliche Krankheiten zu heilen und den Eintritt des natürlichen Todes mittels Gentechnik aufzuhalten?

Gewissheit vermag in dieser Diskussion daher allein eine Erkenntnis zu vermitteln: Bei den digitalen menschlichen Abbildern würde es sich nachweislich um von Menschen erschaffene Datenströme und nicht um körperliches Leben, wie wir es definieren, handeln. Dieser Schluss muss zur Erkenntnis führen, dass man derartigen Datenströmen trotz ihrer Bewusstheit das Menschsein abspricht. Der Begriff des Menschen i.S.d. Art. 1 Abs. 1 GG zeichnet sich vor diesem Hintergrund in einer negativen Abgrenzung dahingehend aus, dass es sich nicht um komplexe Algorithmen oder Datenströme handeln darf, die dazu imstande sind, menschliches Bewusstsein abzubilden.

Die aufgrund des fehlenden Menschseins bedingte Abwesenheit zentraler strafrechtlicher Schutznormen für virtuelles menschliches Bewusstsein öffnet Tor und Tür für Missbräuche. Die Folgen lägen mangels Möglichkeit eines Todeseintritts der virtuellen Individuen auf der Hand: Jahrelange Freiheitsberaubungen oder Folterungen durch Eingriffe aus unserer Welt, beispielsweise durch ein Umprogrammieren des virtuellen Lebensraums, sind nur zwei mögliche Beispiele. Nach dem obigen Modell wäre virtuelles menschliches Bewusstsein insbesondere zur Empfindung von Schmerz oder Angstzuständen fähig. Für die Schutzwürdig- und Schutzbedürftigkeit menschlicher Individuen kann es keinen Unterschied machen, in welcher Form diese tatsächlich existieren, insbesondere, wenn sich die Menschheit selbst noch im Unklaren über die Beschaffenheit ihrer eigenen Realität befindet. Der Gesetzgeber wäre damit verpflichtet, menschliches Bewusstsein, das sich von unserem Leben lediglich durch Existenz in Form von Datenströmen unterscheidet, unter den Schutz unserer Rechtsordnung zu stellen. Dies bedeutet letztlich die Anerkennung der Würde eines virtuellen menschlichen Bewusstseins und auf ein Recht auf virtuelle Existenz und Unversehrtheit. Dementsprechend hätte man in einer solchen Zukunft den Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG auf digitales menschliches Bewusstsein zu erstrecken und ein an Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG angelehntes Recht auf virtuelle menschliche Existenz und Unversehrtheit zu konstruieren. Dass dieser Gedanke nicht befremdlich ist, zeigt bereits die Tatsache, dass Avataren ein Persönlichkeitsrechtsschutz, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, zukommen kann, wenn das virtuelle Abbild geeignet ist, die Persönlichkeit einer realen Person abzubilden.[20] Mit einer solchen Wertung des Grundgesetzes wäre auch die Existenz neuer Straftatbestände oder die Erweiterung des Wortlauts einzelner Vorschriften zum Schutz virtueller menschlicher Existenz zu rechtfertigen.

Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass man virtuellem menschlichen Bewusstsein das Menschsein zwar absprechen, den Schutz des Strafrechts unter Änderung des Grundgesetzes aber dennoch auf unsere digitalen Abbilder erstecken müsste. Damit noch unbeantwortet bleibt die Frage nach der rechtlichen und moralischen Zulässigkeit eines solchen Vorhabens.[21] Sollte das Strafrecht also nicht nur zum Schutz, sondern bereits zur Verhinderung solcher Existenzen herangezogen werden?

IV. Der Straftatbestand zum virtuellen Duplizieren von Menschen

Mangels technischer Realisierbarkeit lassen sich derzeit keine Vorschriften ausmachen, die das virtuelle Duplizieren eines menschlichen Bewusstseins unter Strafe stellen. Die Thematik ähnelt jedoch der Debatte um die Zulässigkeit des Klonens von Menschen. So wird nach der zugrundeliegenden Forschungshypothese eine Kopie eines menschlichen Bewusstseins gescannt und in einer virtuellen Welt zum Leben erweckt. Damit entsteht gewissermaßen ein virtueller Klon eines Menschen.

Beim nicht-virtuellen Klonen ist der Gesetzgeber bereits tätig geworden. So hat er in § 6 ESchG einen Straftatbestand normiert, der das Klonen von Menschen unter Strafe stellt.[22] Wer hiernach künstlich bewirkt, dass ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Zwar ist anerkannt, dass der Würdeanspruch des Menschen auch dem erzeugten menschlichen Klon zusteht.[23] Der Vorgang des Klonens wird allerdings überwiegend als Würdeverletzung des Spenders des genetischen Datensatzes betrachtet.[24] Der geklonte Mensch selbst werde seiner genetischen Identität beraubt.[25] Hier bestünde keinerlei Dispositionsbefugnis.[26] Der Gesetzgeber wertet das Klonen als Verstoß gegen die Menschenwürde in besonders krasser Weise.[27]

Diese Erwägungen lassen sich dem Grunde nach auch auf das hier beschriebene Modell übertragen. Beim „digitalen Klonen“ entstünde zwar kein realer Klon in Form eines Embryos, sondern nur ein virtuelles, auf Daten und Algorithmen basierendes Abbild der Persönlichkeitsstruktur der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Scans. Nach der derzeitigen Interpretation der Wertentscheidung unseres Grundgesetzes würde der Würdeanspruch des ursprünglichen Trägers aber ebenfalls verletzt: Es kann keinen Unterschied machen, ob die nach außen tretenden Persönlichkeitsmerkmale eines Menschen auf Erbinformationen oder auf einem detailgenauen Scan des Persönlichkeitsprofils beruhen. Die tatsächlichen Auswirkungen beim digitalen Klonen wären wohl noch um einiges gravierender: Anders als ein menschlicher Klon, der seit Beginn seiner Existenz mit völlig verschiedenen Situationen und Menschen konfrontiert wird und damit einer unterschiedlichen Persönlichkeits- und Körperentwicklung unterliegt als sein Spender, teilt der digitale Scan ab Beginn seiner Existenz in der Regel schon einen Großteil seiner Lebensgeschichte mit seinem Doppel in der realen Welt. Schlussendlich wäre gar ein Szenario denkbar, in dem ein kopiertes virtuelles menschliches Bewusstsein in der Lage wäre, unsere Realität in Maschinenform zu betreten und es so zur Koexistenz zweier nahezu identischer Individuen käme. Um solchen Situationen vorzubeugen, wäre ein Tätigwerden des Gesetzgebers nach den gegenwärtigen moralisch-sittlichen Wertvorstellungen wahrscheinlich. Ein möglicher Straftatbestand könnte sich damit wie folgt gestalten:

§ 1 – Virtuelles Duplizieren von Menschen

(1) Wer ein Abbild eines menschlichen Bewusstseins virtuell dupliziert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn dieses menschliche Bewusstsein gleich einem Menschen zum Fortleben in der Lage ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Die Vorschrift stellt das Duplizieren des Abbildes eines menschlichen Bewusstseins unter der Voraussetzung unter Strafe, dass ein solches Bewusstsein gleich einem Menschen zum Fortleben in der Lage ist. Das isolierte Speichern einzelner Erinnerungen einer Person reicht damit ebenso wenig aus, wie die Kreation sonstiger künstlicher Intelligenz, die zwar zum Anstellen hochkomplexer Erwägungen in der Lage ist, die sich durch ihre Gefühlslage und Empfindungsfähigkeit aber von einem Menschen unterscheidet. Die Kopplung an den Menschenbegriff des Strafrechts sorgt damit für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift und bietet gleichzeitig genügend Flexibilität für den Fall, dass sich die Auffassung, welche Merkmale einen Menschen definieren, zukünftig ändert.

Gleich einem Menschen zum Fortleben in der Lage und vom Anwendungsbereich der Norm erfasst wäre nicht nur das Duplizieren des Bewusstseins einer erwachsenen Person, sondern auch das Bewusstsein eines Kindes mit oder ohne Behinderung.[28] Zuletzt beschränkt sich die Vorschrift aufgrund des weiten Begriffs des Fortlebens nicht auf ein Duplizieren in einen virtuellen Raum hinein, sondern umfasst insbesondere das Duplizieren eines menschlichen Bewusstseins, das in Roboterform in unserer Realität zum Weiterleben imstande ist.

Trotz solcher Verbotsnormen wäre die Existenz von virtuellem menschlichen Bewusstsein nicht ausgeschlossen. So könnte beispielsweise der Täter entgegen gesetzlicher Vorgaben eine virtuelle Welt erschaffen, in der mehrere menschliche Bewusstseinsströme koexistieren.[29] In dieser Situation stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit strafrechtlicher Vorschriften zum Schutz der dort existenten Individuen. Hier wäre in einem ersten Schritt zwischen äußerlichen Eingriffen in die virtuelle Realität und Eingriffen innerhalb der virtuellen Realität zu differenzieren. Was soll beispielsweise passieren, wenn ein virtuelles menschliches Bewusstsein dem anderen das Leben nimmt und letzteres eine juristische Sekunde später auf dem Stand des letzten „Backups“ weiterlebt? Wie ist auf der anderen Seite zu verfahren, wenn es außerhalb der virtuellen Realität zur vorsätzlichen Abschaltung eines Servers kommt, auf dem mehrere digitale menschliche Abbilder liegen und diese durch die Abschaltung unwiderruflich „gelöscht“ werden?

V. Äußerliche Eingriffe in eine virtuelle Realität

Äußerliche Eingriffe in eine virtuelle Realität könnten sich in zwei Varianten vollziehen. Entweder zerstört der Täter den gesamten Server, auf dem sich eines oder mehrere digitale menschliche Bewusstseinsströme befinden. Dies hätte unweigerlich die Löschung aller darauf befindlicher Daten und damit auch die Beendigung der Existenz aller darauf befindlichen Individuen zur Folge. Alternativ könnte er einen Virus in das System einschleusen bzw. bestimmte Zustände in der virtuellen Realität umprogrammieren.

1. Abschalten oder Zerstören eines Servers

Schaltet der Täter einen Server unwiderruflich ab oder zerstört er diesen, so stellt sich in erster Linie die Frage nach der Strafbarkeit nach § 212 Abs. 1 StGB. Wie bereits festgestellt, kann man bei virtuellem menschlichen Bewusstsein nicht von einem Menschen sprechen. Aufgrund der unter (III.) beschriebenen, notwendigen Änderung des Grundgesetzes zur Anerkennung der Würde und eines Rechts auf Unversehrtheit des virtuellen menschlichen Bewusstseins wäre der Gesetzgeber gefordert, entweder den Wortlaut des § 212 StGB zu modifizieren oder einen neuen Straftatbestand zu schaffen, der das Unrecht der Beendigung der Existenz digitalen menschlichen Bewusstseins erfasst. Unzureichend wäre dagegen die Erwägung, ausschließlich auf das Strafmaß des § 303 Abs. 1 StGB bei der Beschädigung eines fremden Servers oder das Strafmaß der §§ 303a f. StGB bei der Veränderung von Daten zurückzugreifen. Dies kann zu dem skurrilen Ergebnis führen, dass die Sachbeschädigung eines Servers in Unkenntnis über dessen Datenströme in Tateinheit mit einem speziell angepassten Straftatbestand der fahrlässigen Tötung eines digitalen menschlichen Bewusstseins stehen könnte.

Eine nähere Betrachtung bedarf hier auch die Frage nach dem Strafrahmen einer vorsätzlichen Tötung bzw. Löschung eines virtuellen menschlichen Bewusstseins: Ist eine solche Tat in gleichem Maße zu bestrafen, wie die Tötung eines Menschen? In dem wahrscheinlichen Szenario, dass sich virtuelle menschliche Kopien über den Umstand bewusst sind, dass ihre Existenz durch Abschaltung des Servers bedroht ist, befinden sie sich in der gleichen Gefühlslage, wie ein Mensch. Das entscheidende Differenzierungskriterium läge damit erneut in der bloßen Existenz des menschlichen Bewusstseins in Datenform. Wie bereits unter (III.) erörtert wurde, darf dieser Gesichtspunkt keine Rolle spielen. Ein willkürliches Beenden des Lebens sämtlicher über sich selbst bewusster menschlicher Existenzformen kann auch aus generalpräventiven Gründen nicht toleriert werden, besonders dann, wenn die Grenzen zwischen digitaler und realer Existenz zunehmend verschwimmen.[30] Im Ergebnis wäre der Gesetzgeber dazu gehalten, auch beim Strafrahmen nicht zwischen der Tötung eines Menschen und eines virtuellen menschlichen Bewusstseins zu differenzieren.

2. Äußerliche Einflussnahme durch Programmieren

Durch Programmierungen könnte man ebenfalls Einfluss auf das Geschehen in einer virtuellen Realität nehmen, etwa in Form der Aktivierung des Schmerzempfindens des menschlichen Bewusstseins, durch Einsperren desselben in einen Raum oder durch die Zerstörung von digitalen Gegenständen. Erneut müsste man beispielsweise das Zufügen von Schmerzen unter Erweiterung des Wortlauts des § 223 StGB („Person“) auch auf digitales menschliches Bewusstsein erstrecken oder einen neuen Straftatbestand schaffen.

Schwierig gestaltet sich die von außen programmierte, virtuelle Beschädigung oder Zerstörung einer Sache. Was innerhalb einer virtuellen Welt für die Bewohner offenkundig als Sache erscheint, ist für uns nicht mehr als ein Teil von Daten auf einem Server. Wagt man sich an die Subsumption der Beschädigung einer virtuellen Sache durch entsprechende Programmierungen, so ergäben sich schon allein durch die geforderte Körperlichkeit einer Sache Probleme.[31] Daher wäre es nur folgerichtig, auch hier einen neuen Straftatbestand zu schaffen, der an die Besonderheiten einer virtuellen Beschädigung oder Zerstörung einer Sache angepasst ist. Eine so normierte „virtuelle Sachbeschädigung“ stünde dann möglicherweise in Tateinheit zu den in der Realität verwirklichten §§ 303a, 303b StGB. Diese Erwägungen gelten nur unter der Maßgabe, dass der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache in einer virtuellen Welt überhaupt ein eigenständiges Handlungs- und Erfolgsunrecht zugeschrieben werden kann. Dies hängt maßgeblich von dem System ab, in dem das virtuelle menschliche Leben existiert. Angesichts der unendlichen Verfügbarkeit virtueller Ressourcen erscheint eine einmalig programmierte Sachbeschädigung jedenfalls dann als Bagatelldelikt, wenn der virtuelle Eigentümer der Sache diese jederzeit aus dem Nichts heraus erschaffen kann. Anders verhält es sich, wenn das virtuelle Leben an ein System gekoppelt wäre, das die verfügbaren Ressourcen bewusst knapp hält.

VI. Straftaten innerhalb der virtuellen Realität

Wie nun aber regelt man Straftaten innerhalb einer virtuellen Realität, die von menschlichem Bewusstsein bewohnt wird? Hier wird man zunächst die Debatte führen müssen, ob man es virtuellem menschlichen Bewusstsein aufgrund seiner Willensfreiheit und Autonomie nicht selbst überlässt, eigene Strafgesetze zu erlassen. Ist diese Frage geklärt, könnte der zuständige Gesetzgeber an die Vorschriften des Strafgesetzbuchs anknüpfen, da die Begehung von Straftaten in der virtuellen Welt als real wahrgenommen werden. Diese Straftatbestände müssten die Besonderheiten und Naturgesetze berücksichtigen, die in einer virtuellen Welt gelten. So ist beispielsweise nach dem hier zugrundeliegenden Modell der Eintritt eines natürlichen Todes ausgeschlossen. Ob man in diesem Fall auf § 212 Abs. 1 StGB zurückgreifen kann, wird stark davon abhängen, wie sich eine Tötung im konkreten Fall vollzieht: Kann man von einem Totschlag sprechen, wenn bei einem Kopfschuss das momentane digitale Abbild der Person stirbt, um dann sogleich mit einem Backup wiederhergestellt zu werden? Oder ist die Realität so konstruiert, dass die Kugel ihr Ziel schon niemals erreichen kann?

Im ersten Fall einer tatsächlichen Tötung eines virtuellen Menschen ist ein nach außen sichtbarer Tötungserfolg eingetreten. Das virtuelle menschliche Bewusstsein wurde abhängig von dem Zeitpunkt des letzten Backups temporär ausgelöscht und somit um die Erfahrungen der letzten Minuten, Stunden oder Tage gebracht. Bereits hierin kann ein eigenständiges Unrecht liegen, das der Gesetzgeber sanktionieren muss. Darüber hinaus ließe sich das betreffende menschliche Bewusstsein wohl kaum mit dem Umstand beruhigen, dass im Falle seines eigenen Todes jederzeit ein früheres Backup ins Leben gerufen werden kann, da seine eigene, bewusste Existenz unweigerlich zu einem Ende kommt.

Ist es der Kugel dagegen unter keinen Umständen möglich, das Opfer zu erreichen, könnte man hierin die typische Konstellation eines untauglichen Versuchs verwirklicht sehen. In einer derart konstruierten virtuellen Realität verschwimmt dann die Grenze zum straflosen abergläubischen Versuch.[32] In solchen Fällen wird man allenfalls von einer Kundgabe von Missachtung ausgehen können, falls eine versuchte Tötung in einer solchen virtuellen Realität im Laufe der Zeit überhaupt noch als Kundgabe von Missachtung verstanden werden kann.[33]

Denkbar erscheint zuletzt auch die permanente Vernetzung eines virtuellen Bewusstseins mit einem Server innerhalb der virtuellen Welt, sodass sich die Tötung seines wahrgenommenen Körpers schon gar nicht auswirkt und das menschliche Bewusstsein in einer anderen Umgebung bei ununterbrochener Wahrnehmung seiner eigenen Existenz neu entsteht. Hier kommt ein versuchtes Tötungsdelikt nur dann in Betracht, wenn andere virtuelle menschliche Individuen existieren, die keinen Zugang zu einer solchen Technik erhalten und der Täter sich bei Begehung der Tat in Unkenntnis über die dauerhafte Vernetzung seines Opfers mit einem Server befindet.

VII. Fazit

Dieser Beitrag behandelt nicht mehr als ein bloßes Gedankenkonstrukt. Er zeigt aber den immensen Regelungsbedarf auf, der sich in einem von zahlreichen Zukunftsszenarien stellt, in denen der Mensch in der Lage ist, sein eigenes Bewusstsein zu duplizieren und sich in der digitalen Welt unsterblich zu machen. Die hier vorgestellte Forschungshypothese ist dabei nur eine von unendlich vielen Variationen. So wäre es beispielsweise denkbar, auch das Berührungsempfinden oder bestimmte Gefühle von virtuellem menschlichen Bewusstsein zu verändern oder auszuschalten. In Zukunft könnten daher verschiedene virtuelle Realitäten mit völlig unterschiedlichen Stufen menschlicher Wahrnehmung programmiert werden, für die im Einzelfall immer andere strafrechtliche Bewertungen angezeigt wären. Dem vorgelagert muss man sich dann freilich die Frage stellen, ob solches Bewusstsein überhaupt noch als menschlich beschrieben werden kann.[34] Noch mehr als heute droht in Zukunft daher ein Kampf um die Deutungshoheit über den Menschenbegriff, der zuallererst auf politischer und verfassungsrechtlicher Ebene entschieden werden muss.[35] Die Aufgabe des Strafrechts wird sich in einer solchen Zukunft darin erschöpfen, einen angemessenen und abgestuften Schutz für die unterschiedlich konstruierten Lebensformen zu gewährleisten.

[1] Dazu Seitz, EuZW 2018, 757 (759).
[2] Lange, NZV 2017, 345 (346 f.).
[3] Zum Begriff künstlicher Intelligenz: Herberger, NJW 2018, 2825 ff.; zum Einsatz künstlicher Intelligenz bei der juristischen Entscheidungsfindung: Enders, JA 2018, 721 (722).
[4] https://www.zeit.de/2016/31/kuenstliche-intelligenz-unsterblichkeit-online-daten-hologramme-klone (zuletzt abgerufen am 8.2.2019).
[5] Avatare sind künstliche, animierte Figuren, die die virtuelle Präsenz ihres Nutzers abbilden, siehe Mössner in: BeckOK-BGB, Stand: 01.08.2018, § 90 Rn. 100.
[6] Dieses Prozedere führt unweigerlich zum Tod der betreffenden Person, näher dazu: https://www.technologyreview.com/s/610456/a-startup-is-pitching-a-mind-uploading-service-that-is-100-percent-fatal, (zuletzt abgerufen am: 8.2.2019).
[7] https://www.technologyreview.com/s/610456/a-startup-is-pitching-a-mind-uploading-service-that-is-100-percent-fatal, (zuletzt abgerufen am 8.2.2019).
[8] Wie rasch sich solche Überlegungen zu realen Szenarien entwickeln können zeigt beispielsweise ein Beitrag von Sternberg-Lieben, NStZ 1988, 1 (2): „(…) wobei der Beitrag auf die bereits erwähnten Bereiche der Fortpflanzungsmedizin beschränkt bleiben muß, da eine Erörterung der zur Zeit ohnehin eher noch einem Science-Fiction-Szenario zuzurechnenden Probleme des Klonens, der Chimärenbildung, der Mensch-Tier-Hybridisierung, des Austragens menschlicher Embryonen durch eine künstliche “Ersatzmutter” sowie der Gentherapie am Menschen den vorgegebenen Rahmen vollends überstiege.“.
[9] Zur Idee der Verknüpfung der realen mit einer virtuellen Welt: Boehme-Neßler, NJW 2017, 3031 (3032).
[10] Die Nahrungsaufnahme wird in einem Szenario, in dem virtuelles menschliches Bewusstsein keinem Verfallsprozess oder Eintritt eines natürlichen oder krankheitsbedingten Todes unterliegt, nur noch dem bloßen Vergnügen dienen; selbst die Zeit verliert in einer solchen virtuellen Realität an Bedeutung, dazu Boehme-Neßler, NJW 2017, 3031 (3032).
[11] Aufgrund der unterstellten Freiheit des Willens solcher digitaler Abbilder bedarf die Frage nach einem schuldhaften Handeln solchen Bewusstseins keiner weiteren Klärung, vgl. zum strafrechtlichen Schuldbegriff: Radtke, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2016), vor § 38 Rn. 20 f.; Hilgendorf, in: Beck (Hrsg.), Jenseits von Mensch und Maschine, Ethische und rechtliche Fragen zum Umgang mit Robotern, Künstlicher Intelligenz und Cyborgs, 2012, S. 119 (128); unklar ist dagegen, ob der Autonomiebegriff des Menschen angesichts des zukünftigen technologischen Wandels überhaupt noch aufrechterhalten werden kann, dazu vertiefend: Beck, in: Gruber/Bung/Ziemann (Hrsg.), Autonome Automaten, Künstliche Körper und artifizielle Agenten in der technisierten Gesellschaft, 2. Aufl. (2015), S. 173 (176 f.).
[12] Dazu Beck, in: Japanisch-Deutsches Zentrum (Hrsg.), Mensch-Roboter-Interaktionen aus interkultureller Perspektive, 2012, S. 124 (143).
[13] Zu den möglichen Konsequenzen einer computergenerierten künstlichen Realität: Uebelhart, in: Gruber/Bung/Ziemann (Fn. 11), S. 249 (261 f.).
[14] Zum Begriff: Hillgruber, in: BeckOK-GG, 39. Edition, Stand: 15.11.2018, Art. 1 Rn. 3.1.; üblicherweise wird der Ausdruck im Bereich der Sterbehilfe verwendet, dazu beispielsweise Hufen, NJW 2001, 849 (856).
[15] Schneider, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2017), vor § 211 Rn. 1; Eser/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), vor §§ 211 ff. Rn. 1; Neumann, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), vor § 211 Rn. 1; Fischer, StGB, 66. Aufl. (2019), vor §§ 211 – 217 Rn. 1; Kindhäuser, LPK-StGB, 7. Aufl. (2017), vor §§ 211 – 222 Rn. 1.
[16] Schneider, in: MüKo-StGB, vor § 211 Rn. 6; Eser/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, vor §§ 211 ff. Rn. 13; Neumann, in: NK-StGB, vor § 211 Rn. 6; Fischer, StGB, vor §§ 211 – 217 Rn. 5; Kindhäuser, LPK-StGB, vor §§ 211 – 222 Rn. 2.
[17] Der Begriff des Todes wird dabei unterschiedlich bestimmt, dazu: Eser/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, vor §§ 211 ff. Rn. 19; siehe auch Fischer, StGB, vor §§ 211 – 217 Rn. 14 ff.; Kindhäuser, LPK-StGB, vor §§ 211 – 222 Rn. 3 oder Neumann: in: NK-StGB, vor § 211 Rn. 17 f.
[18] Vgl. BVerfGE 87, 209 (228); Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, 84. Erg. Lfg. 2018, Art. 1 Abs. 1 Rn. 52; Hillgruber, in: BeckOK-GG, Art. 1 Rn. 3; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. (2018), Art. 1 Rn. 6 f.; zum Begriff der Menschenwürde: Antoni, in: Hömig/Wolf, GG, 12. Aufl. (2018), Art. 1 Rn. 4; vgl. dazu auch Kreß, ZRP 2006, 219 (220) oder Herdegen, JZ 2001, 773 f.
[19] Vgl. dazu Höfling, in: Sachs, GG, 8. Aufl. (2018), Art. 1 Rn. 38: „Dass die Menschenwürde unantastbar „ist“, beschreibt die Unverfügbarkeit, die Nichtmachbarkeit des Menschen. Er ist das freie, undefinierbare und offene Wesen (offenes Menschenbild des GG), so dass es von Verfassungs wegen illegitim ist, „das Wesen des Menschen […] zu definieren“.“ oder Gruber, in: Gruber/Bung/Ziemann (Fn. 11), S. 191 (201): „Bei genauerem Hinsehen dürfte es aber vielmehr der kommunikative Prozess der sozialen Anerkennung in Menschengesellschaft sein, den ein Wesen zu einem Menschen macht. Diese Anerkennung gelingt umso eher, je menschenähnlicher dieses erscheint, etwa indem es […] eigene Denk- und Bewusstseinsleistungen sowie künstlerische Fähigkeiten und Kreativität entfaltet, oder auch, indem es eine gewisse Freiheitsliebe oder auch Körper- und Schamgefühle zeigt, und schließlich, indem es eine eigene narrative Identität und die Gestalt eines lebendigen Menschenkörpers aufweist.“
[20] Vgl. dazu Geis/Geis, CR 2007, 721 (724); Mössner, in: BeckOK-BGB, § 90 Rn. 100; einer weiteren Klärung bedürfte auch die von dieser Thematik zu differenzierende Frage, ob und inwieweit Menschen und virtuelles menschliches Bewusstsein unter Anpassung des Wortlauts des Art. 3 Abs. 1 GG gleichbehandelt werden müssten, wenn letzteres zum Betreten unserer Realität in der Lage wäre. Zu dieser Thematik speziell für Roboter: Beck, in: Japanisch-Deutsches Zentrum (Fn. 12), S. 124 (140 f.).
[21] Vertiefend zu den ethischen Anforderungen an künstliche Intelligenz: Dettling/Krüger, PharmR 2018, 513 (515 f.).
[22] Siehe dazu Fischer, StGB, vor §§ 211 – 217 Rn. 10; Müller-Terpitz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. (2018), § 6 ESchG Rn. 2 oder Zuck, in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl. (2018), § 68, Rn. 140 ff.
[23] Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 53.
[24] Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG Art. 1 Abs. 1 Rn. 105; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. (2017), Art. 1 Rn. 36.
[25] Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 105.
[26] Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 105; dazu näher Frankenberg, KJ 2000, 325 (329 f.).
[27] BT-Drs. 11/5460 S. 11 – Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen; zust. Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 1 Rn. 36; Kersten, NVwZ 2018, 1248 (1254).
[28] Schneider, in: MüKo-StGB, vor § 211 Rn. 28; vgl. auch Neumann, in: NK-StGB, vor § 211 Rn. 4.
[29] Vgl. dazu auch Neuhäuser, in: Hilgendorf (Hrsg.), Robotik im Kontext von Recht und Moral, 2014, S. 269 f.
[30] Dazu Boehme-Neßler, NJW 2017, 3031 (3032).
[31] Vgl. Mössner, in: BeckOK-BGB, § 90 Rn. 98 f.; zur Definition des strafrechtlichen Sachbegriffs: Wieck-Noodt, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2019), § 303 Rn. 10; Hecker, in: Schönke/Schröder, § 303 Rn. 3; Fischer, StGB, § 303 Rn. 2; Kindhäuser, LPK-StGB, § 303 Rn. 3.
[32] Hoffmann-Holland, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2017), § 22 Rn. 86.
[33] Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, § 185 Rn. 8.
[34] Zu Möglichkeiten des rechtlichen Status von nichtmenschlichen Robotern siehe Beck, in: Japanisch-Deutsches Zentrum (Fn. 12), S. 124 (134 ff.); Beck, in: Gruber/Bung/Ziemann (Fn. 13), S. 173 (179); ferner: Hilgendorf, in: Hilgendorf/Hötitzsch, Das Recht vor den Herausforderungen der modernen Technik, 2015, S. 11 (31 f.).
[35] Vgl. dazu auch Beck, in: Japanisch-Deutsches Zentrum (Fn. 12), S. 9 (17).

 

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