Versuchsstrafbarkeit von Cybergrooming?

von Prof. Dr. Anne Schneider, LL.M.

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Abstract
Der Gesetzgeber hat 2020 den Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Form von Cybergrooming unter Strafe gestellt, allerdings nur für den Fall, dass der Täter nicht mit einem Kind, sondern einem Erwachsenen kommuniziert. Die Strafbarkeit allein des beendeten untauglichen Versuchs von § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB ist ein Novum im deutschen Strafrecht. Der Beitrag zeigt, dass sie weder europarechtlich oder völkerrechtlich geboten ist, noch mit Blick auf die deutsche Dogmatik in der bestehenden Form legitimiert werden kann.

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Tätlichkeiten (§ 185 StGB) und tätliche Angriffe (§ 114 StGB) als unterschiedliche Ehrverletzungsmodalitäten?

von Prof. Dr. Fredrik Roggan

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Abstract
Die Strafrechtswissenschaft kreiste und kreist um die Frage, welches Rechtsgut vom „Tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ gemäß § 114 StGB geschützt wird. Der nachfolgende, weitere Versuch kommt zu dem Zwischenergebnis, dass sich der tätliche Angriff von der tätlichen Beleidigung nach § 185 Alt. 2 StGB dadurch unterscheidet, dass er ein tatsächliches Eindringen in die körperliche Sphäre in Gestalt einer Körperberührung nicht verlangt – und zu dem Endergebnis, dass diese Tathandlungen jeweils die Ehre der Betroffenen verletzten. Nach gesetzgeberischer Wertung handelt es sich bei Vollstreckungsbeamten allerdings um eine im Vergleich zu normalen Bürgern besonders herausgehobene Personengruppe. So verstanden hat mit § 114 StGB (und vergleichbaren Tatbeständen) ein Sonderstrafrecht das Licht der Welt erblickt.

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Coronavirus, Strafrecht und objektive Zurechnung

von Lukas Cerny und Johannes Makepeace

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Abstract
Die Corona-Krise wirft in zahlreichen Bereichen des Rechts neue Fragen auf. Im Strafrecht besteht aktuell ein breiter Konsens darüber, dass die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus – sieht man von etwaigen Nachweisproblemen in der Praxis ab – unproblematisch eine Strafbarkeit nach den Normen des Kernstrafrechts begründet. Der Beitrag setzt hinter diesen Konsens ein kleines Fragezeichen und nimmt die neue Problematik zum Anlass, um auf ein grundsätzliches Problem im Rahmen der objektiven Zurechnung Aufmerksam zu machen.

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Die Herstellung von Waffengleichheit zwischen Justiz und Rechtsmittelführer durch Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist

von RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn, RAin Stefanie Schott und RA Björn Krug, LL.M. 

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Abstract
Während sich die Frist zur Urteilsabsetzung gem. § 275 Abs. 1 StPO mit zunehmender Dauer der gerichtlichen Hauptverhandlung kontinuierlich verlängert, bleibt es für die Revisionsbegründung des Rechtsmittelführers ausnahmslos bei der kurzen, nicht verlängerbaren Frist des § 345 Abs. 1 StPO von einem Monat. Dies lässt sich nach Auffassung der Autoren mit der Forderung nach prozessualer Waffengleichheit, die dem Recht auf ein faires Verfahren entnommen werden kann, nicht vereinbaren. Sie fordern eine Angleichung der Mechanik der Revisionsbegründungsfrist an die Urteilsabsetzungsfrist.

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Anmerkung zum „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“

von RiBGH Renate Wimmer

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Abstract
Am 21. April 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“[1] veröffentlicht und damit einen Meilenstein in der jahrelangen Diskussion um die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland gesetzt. Der nachfolgende Beitrag skizziert kurz die Struktur des Gesetzes und bewertet einzelne von besonderem Interesse erscheinende Aspekte ohne den Anspruch auf eine vollständige Analyse des gesamten Regelwerks zu erheben.   

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Big Data-Based Predictive Policing and the Changing Nature of Criminal Justice – Consequences of the extended Use of Big Data, Algorithms and AI in the Area of Criminal Law Enforcement –

von Prof. Dr. Carsten Momsen and Cäcilia Rennert, Attorney at Law

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Abstract
This text[1] contains considerations on the appearance and effects of the use of mass collected and networked data (“Big Data”), their processing for the purpose of analysis, decision preparation and partly already decision substitution by algorithm-based tools (“Algorithms”) up to manifestations of artificial intelligence (“AI”) in the field of police, security and criminal justice. The result of our considerations is not that the use of new technologies would have to be abandoned, which is not only unrealistic. They can also make the prevention of danger and the detection of crimes more effective.

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Die Vorratsdatenspeicherung in der türkischen Rechtsordnung gemessen an den Anforderungen des EGMR und der EMRK – Darstellung der Praxis im Rahmen der Abrufsregelung des § 135 der türkischen Strafprozessordnung

von Dr. Çiler Damla Bayraktar

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Abstract
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind die Eingriffe in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, bzw. in das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz gerechtfertigt, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und zur Verfolgung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Die Ermächtigungsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherung in der Türkei sind in den jeweiligen Vorschriften des Gesetzes Nr. 5809 und des Gesetzes Nr. 5651 vorgesehen.

Im folgenden Beitrag werden diese Eingriffsermächtigungsgrundlagen der Vorratsdatenspeicherungsmaßnahme in der türkischen Rechtsordnung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK überprüft. Insofern werden die Anforderungen des EGMR an die Zulässigkeit dieser Maßnahme vorgestellt und die Ermächtigungsgrundlagen für diese Maßnahme in der türkischen Rechtsordnung an den Anforderungen des EGMR gemessen. Es wird untersucht, ob das innerstaatliche Recht einen angemessenen Schutz gegen willkürliche Eingriffe in die Rechte des Artikels 8 bietet. Zuletzt wird die Praxis in der Türkei im Rahmen der Abrufsregelung der Türkischen Strafprozessordnung §135 dargelegt.

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KriPoZ-RR, Beitrag 27/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.01.2020 – 3 StR 526/19: Wohnungseigenschaft gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bleibt auch nach Tod der Bewohner erhalten

Leitsatz der Redaktion:

Auch nach dem Tod der Bewohner behält ein abgeschlossener und überdachter Raum, der weiterhin voll funktionstüchtig als Unterkunft von Menschen dienen kann, seine Eigenschaft als Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Verden hat den Angeklagten unter anderem wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war den Angeklagte in mehrere Häuser von kürzlich verstorbenen Personen eingebrochen, deren Standorte er aus den Todesanzeigen in der Tageszeitung herausgeschrieben hatte. Dabei hatte ihm ein Mittäter zur Seite gestanden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hielt das Urteil des LG aufrecht, da die Häuser der Verstorbenen als Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen seien.

Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Zweck eines Gebäudes über dessen Wohnungseigenschaft entscheide und nicht dessen tatsächlicher Gebrauch. Auch aus der Systematik der Diebstahlsdelikte lasse sich dieses Ergebnis ableiten, da § 244 Abs. 4 StGB die dauerhaft genutzte Privatwohnung als qualifizierende Voraussetzung enthält. Somit ist die tatsächliche Nutzung im Umkehrschluss bei § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gerade kein Tatbestandsmerkmal. Darüber hinaus gebrauche das Gesetz das Merkmal der Wohnung in §§ 123 Abs. 1, 201a Abs. 1 Nr. 1 und 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nur bei § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB werde dabei eine tatsächliche Bewohnung gefordert. Dies folge jedoch aus dem unterschiedlichen Schutzzweck der Norm und habe daher keine Bedeutung für die Auslegung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Schließlich spreche auch der Schutzzweck der Norm für die Auslegung des LG, da die Vorschrift das Eigentum und die häusliche Integrität schütze. Diese Rechtsgüter könnten jedoch auch bei Dritten berührt sein, wenn sie einen Bezug zu den Räumlichkeiten hätten, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die dauerhaft genutzte Privatwohnung als Qualifikationstatbestand (§ 244 Abs. 4 StGB) wurde 2017 in das Gesetz eingefügt, dabei sollten u.a. Banden, die regelmäßig Wohnungseinbruchdiebstähle begehen, besser verfolgt und härter bestraft werden können. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

 

 

Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

zum Referentenentwurf des BMJV:

 

Öffentliche Anhörung am 6. Mai 2020

Stellungnahme zur BT Drs. 19/11095 und BT Drs. 19/1351:

 

 

 

 

 

Security, Populism, Human Rights and the underestimated Role of AI and Big Data – A review of “Security and Human Rights”, edited by Benjamin J Goold and Liora Lazarus 2nd ed., 2019

von Prof. Dr. Carsten Momsen, Cäcilia Rennert, Attorney at Law and Marco Willumat 

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Bloomsbury Publishing, Extent 536 p., 2019, ISBN 978 1849 467 308, £ 40,00.

I. For years, right-wing and national populist governments and groups have tended to instrumentalize an extensive law and order security policy for their own purposes. By doing so, they aim at materializing their idiology dominated by xenophobia or a general hate towards specific social groups or minorities. Over the last 10 years this has become a central challenge to liberal democratic norms and cause for stoking racial and religious division.

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