KriPoZ-RR, Beitrag 27/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.01.2020 – 3 StR 526/19: Wohnungseigenschaft gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bleibt auch nach Tod der Bewohner erhalten

Leitsatz der Redaktion:

Auch nach dem Tod der Bewohner behält ein abgeschlossener und überdachter Raum, der weiterhin voll funktionstüchtig als Unterkunft von Menschen dienen kann, seine Eigenschaft als Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Verden hat den Angeklagten unter anderem wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war den Angeklagte in mehrere Häuser von kürzlich verstorbenen Personen eingebrochen, deren Standorte er aus den Todesanzeigen in der Tageszeitung herausgeschrieben hatte. Dabei hatte ihm ein Mittäter zur Seite gestanden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hielt das Urteil des LG aufrecht, da die Häuser der Verstorbenen als Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen seien.

Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Zweck eines Gebäudes über dessen Wohnungseigenschaft entscheide und nicht dessen tatsächlicher Gebrauch. Auch aus der Systematik der Diebstahlsdelikte lasse sich dieses Ergebnis ableiten, da § 244 Abs. 4 StGB die dauerhaft genutzte Privatwohnung als qualifizierende Voraussetzung enthält. Somit ist die tatsächliche Nutzung im Umkehrschluss bei § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gerade kein Tatbestandsmerkmal. Darüber hinaus gebrauche das Gesetz das Merkmal der Wohnung in §§ 123 Abs. 1, 201a Abs. 1 Nr. 1 und 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nur bei § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB werde dabei eine tatsächliche Bewohnung gefordert. Dies folge jedoch aus dem unterschiedlichen Schutzzweck der Norm und habe daher keine Bedeutung für die Auslegung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Schließlich spreche auch der Schutzzweck der Norm für die Auslegung des LG, da die Vorschrift das Eigentum und die häusliche Integrität schütze. Diese Rechtsgüter könnten jedoch auch bei Dritten berührt sein, wenn sie einen Bezug zu den Räumlichkeiten hätten, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die dauerhaft genutzte Privatwohnung als Qualifikationstatbestand (§ 244 Abs. 4 StGB) wurde 2017 in das Gesetz eingefügt, dabei sollten u.a. Banden, die regelmäßig Wohnungseinbruchdiebstähle begehen, besser verfolgt und härter bestraft werden können. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

 

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen