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KriPoZ-RR, Beitrag 46/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 26.03.2020 – 4 StR 134/19: Geplantes Vermögensdelikt während Wehrlosigkeit schließt Heimtücke nicht aus

Amtlicher Leitsatz:

Wer sein argloses Opfer in Tötungsabsicht in eine Falle lockt und es dadurch in eine andauernde wehrlose Lage bringt, tötet auch dann heimtückisch, wenn er die durch die Arglosigkeit herbeigeführte Wehrlosigkeit tatplangemäß vor der Umsetzung seines Tötungsvorhabens zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung ausnutzt.

Sachverhalt:

Das LG Frankenthal hat die Angeklagten G. und Ta. jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und Raub mit Todesfolge sowie wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und räuberischer Erpressung mit Todesfolge verurteilt.

Die Angeklagte T. hat es wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und räuberischer Erpressung mit Todesfolge verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten G. und Ta. die Entführung von Menschen geplant, um sich finanziell zu bereichern. Zu diesem Zweck hatten sie eine Lagerhalle angemietet, mit einer Schallisolierung ausgestattet und verdunkelt. Die Angeklagte T. war von den beiden als Lockvogel gewonnen worden und hatte die Aufgabe, wohlhabende Geschäftsleute unter einem Vorwand in die Halle zu locken, sodass G. und Ta. sie überwältigen und gefangen halten konnten.

Der Tatplan von G. und Ta. hatte zudem von Anfang an vorgesehen, die Opfer nach Erhalt des Geldes zu töten. Davon hatte T. zunächst nichts gewusst, das Vorgehen nach dem ersten Opfer jedoch gebilligt.

Dem Plan folgend hatte T. mehrmals Geschäftsmänner in die Halle gelockt. Diese waren von G. und Ta. überwältigt und zur Herausgabe bzw. Beschaffung von Bargeld gezwungen worden. Anschließend sind die Opfer erdrosselt worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG.

Zwar sei das LG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Täter zum Mordversuch schon in dem Moment angesetzt haben, als sie die arglosen Opfer in der Lagerhalle überwältigten. Allerdings sei dieser Zeitpunkt auch nicht der maßgebliche zur Beurteilung des Heimtückemerkmals. Nach dem Simultaneitätsprinzip sei lediglich erforderlich, dass sich das Opfer im Zeitpunkt der die Versuchsschwelle überschreitenden Handlung in einem wehrlosen Zustand befindet. Diese Wehrlosigkeit müsse durch Arglosigkeit hervorgerufen worden sein. Jedoch sei es auch ausreichend, dass die Arglosigkeit des Opfers bereits im Vorbereitungsstadium des Mordes zur Schaffung einer wehrlosen Lage ausgenutzt worden sei. Gerade bei Taten, die von langer Hand geplant seien und das Opfer in einen Hinterhalt locken sollen, komme es nicht darauf an, ob das Opfer zu Beginn der Tathandlung noch arglos sei. Relevant sei lediglich, dass die aufgrund von Arglosigkeit geschaffene Wehrlosigkeit des Opfers noch fortdauere und daher die Tötung erleichtere.

Ebenfalls keinen Bedenken begegne die Annahme der Verdeckungsabsicht, da die Tötung zwar schon von Anfang an geplant gewesen sei, dies jedoch bei zweiaktigen Tatgeschehen wie im vorliegenden Fall unproblematisch sei, so der BGH.

 

 

 

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