Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung vom 3. Dezember 2020: BGBl I 2020 Nr. 59, S. 2667
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD: BT Drs. 19/23706
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat: BT Drs. 19/24008
- Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 666/20
Am 28. Oktober 2020 haben die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/23706). Um den Herausforderungen im Bereich des internationalen Terrorismus und Rechtsterrorismus begegnen zu können, bedürfe es einer Verstetigung der Befugnisse, um die Aufklärung von Angriffen auf den demokratischen Rechtsstaat zu gewährleisten.
Die im BVerfSchG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 befristet eingeführten Regelungen sollen dazu dauerhaft konsolidiert werden. Ebenfalls eingeschlossen werden sollen die Verweisungen im MAD- und BND-Gesetz. Dabei geht es insbesondere um Auskunftspflichten von Luftverkehrsunternehmen und Finanzdienstleistern. Aber auch Unternehmen aus der Branche der Telekommunikation und Telemedien sind zwecks Netzwerkaufklärung sowie Regelungen zum IMSI-Catcher-Einsatz zur Feststellung genutzter Mobiltelefonnummern und zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Nachverfolgung internationaler Bezüge davon betroffen. Nach vier Evaluierungen sei der praktische Bedarf für diese Regelungen bestätigt worden.
Am 29. Oktober 2020 wurde der Gesetzentwurf der Fraktionen bereits erstmalig im Bundestag debattiert. Er wurde im Anschluss zusammen mit dem Evaluationsbericht (BT Drs. 19/23350) der Bundesregierung zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Dort fand am 2. November 2020 eine Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. Die Experten äußerten Bedenken hinsichtlich der Festschreibung der erweiterten Befugnisse der Nachrichtendienste und wiesen auf zwischenzeitlich ergangene Urteile des BVerfG hin, aus denen abzuleiten sei, dass die Entfristung der entsprechenden Regelungen grundgesetzwidrig seien, insbesondere die Vorschriften zur Datenübermittlung zum Zweck der Strafverfolgung, so Prof. Dr. Matthias Bäcker. Es sei „eine verfassungsrechtlich abgeleitete Reform“ dringend erforderlich. Dr. Nikolaos Gazeas nannte das Recht der Nachrichtendienste einen „Trümmerhaufen“, weshalb eine Reform „kein leichtes Unterfangen“ sei. Prof. Ulrich Kelber, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, betonte, dass zunächst die vorgegebenen Aufgaben des BVerfG zu erledigen seien, bevor über eine Entfristung diskutiert werden könne. Das Vorhaben wurde jedoch von Prof. Dr. Ferdinand Gärditz als verfassungsrechtlich und inhaltlich unbedenklich angesehen. Er betonte zwar, dass es „gute Gründe“ für eine Gesamtreform gebe, allerdings sei dafür „jetzt nicht die Zeit“. Die Nachrichtendienste hätten in der Vergangenheit von ihren erweiterten Befugnissen lediglich „selektiv“ Gebrauch gemacht. Jürgen Peter (BKA) befürwortete ausdrücklich den Gesetzentwurf, da Terrorismus heute „aktueller denn je“ sei. Schließlich seien die Erkenntnisse der Nachrichtendienste auch für die polizeiliche Ermittlungsarbeit und die Strafverfolgung unerlässlich.
Am 5. November 2020 hat das Plenum über den Entwurf in 2. und 3. Lesung abgestimmt und ihn mit der Mehrheit der Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen von FDP, Grünen und Linken angenommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT Drs. 19/24008) zugrunde.
Am 27. November 2020 befasste sich der Bundesrat abschließend mit dem Entwurf und stimmte dem Gesetz zu. Das Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung vom 3. Dezember 2020 (BGBl I 2020 Nr. 59, S. 2667) wurde am 9. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.