Abstract
Der Ausbau strafrechtlichen Schutzes gegen Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung ist ein kriminalpolitisches Dauerthema. Im Mittelpunkt der aktuellen Debatte steht eine Ersetzung der „Nein heißt Nein“-Lösung des § 177 StGB durch ein „Ja heißt Ja“-Modell. Der „Kriminalpolitische Kreis“, dem der Verfasser angehört, wird auf seiner diesjährigen Jahrestagung im Oktober in Würzburg unter anderem darüber diskutieren und beraten: „Aktuelle Herausforderungen des Sexualstrafrechts“. Der vorliegende Text greift zwei spezielle Angriffsszenarien auf, denen gegenüber das geltende Strafrecht zurückhaltend ist und deren Pönalisierung eine binnenstrafrechtliche Schieflage beseitigen würde. Außerdem wird eine Erweiterung der Qualifikationstatbestände des § 177 StGB vorgeschlagen.
The expansion of criminal-law protection against attacks on sexual self-determination has long been a recurring issue in criminal policy. The current debate focuses in particular on replacing the “no means no” approach embodied in Section 177 of the German Criminal Code (StGB) with a “yes means yes” model. The „Kriminalpolitischer Kreis“, of which the author is a member, will address this issue, among others, at its annual conference in Würzburg in October under the heading “Current Challenges in Sexual Criminal Law”. The present article examines two specific scenarios of attacks on sexual self-determination in respect of which current criminal law remains comparatively restrained and argues that their criminalisation would help remedy an imbalance within the existing system of sexual criminal law. It also proposes an expansion of the aggravated-offence provisions under Section 177 StGB.
I. Einleitung
Das geltende Sexualstrafrecht ist fragmentarisch und auch dieser Text ist fragmentarisch. Der Beitrag behandelt das Thema weder erschöpfend noch vollständig, sondern beschränkt die Erörterung auf drei Ergänzungsvorschläge. Anknüpfungspunkte sind § 177 Abs. 6 StGB sowie – auf der Landkarte des StGB-BT weit davon entfernt − die Strafvorschriften § 316a StGB und § 239a StGB. Nicht angesprochen werden das „Ja heißt ja“-Modell und die Ausdehnung der Strafdrohung auf fahrlässige Taten.
II. Qualifikationen statt „besonders schwere Fälle“
1. Mängel des geltenden Rechts
§ 177 StGB besteht gegenwärtig aus 9 Absätzen, von denen 6 grund- (Abs. 1 und 2) und qualifikationstatbestandliche (Abs. 4, 5, 7, 8) Rechtsnatur haben, 2 die Rechtsfolgenseiten (Abs. 6, 9) und ein Absatz (Abs. 3) den Versuch betreffen. Wie ein systemsprengender Fremdkörper wirkt der Absatz 6, „eingeklemmt“ zwischen Qualifikationstatbeständen (Abs. 4, 5, 7, 8) selbst aber nur strafzumessungsrelevante „besonders schwere Fälle“ normierend. Der üblichen Normarchitektur entsprechend[1] müsste der Regelbeispielsabsatz direkt hinter den beiden Grundtatbestandsabsätzen (Abs. 1 und 2) stehen und nicht hinter zwei Absätzen, die Qualifikationen (Absatz 4, 5) normieren. Wahrscheinlich wollte der Gesetzgeber die Reihenfolge der Absätze dem ansteigenden Strafniveau anpassen. Daher Absatz 6 mit 2 Jahren Mindeststrafe hinter Absatz 4 und Absatz 5 mit je 1 Jahr Mindeststrafe. Ohnehin ist es ungewöhnlich, dass den „besonders schweren Fällen“ ein höheres Strafrahmenniveau zugemessen wird als Qualifikationstatbeständen.
Wieso die „Gruppenvergewaltigung“ nur grundtatbestandliches Vergehensformat hat und gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB auf der Strafrahmenseite angehoben werden kann, nicht aber als qualifizierter sexueller Übergriff mit Verbrechensstrafdrohung pönalisiert ist, obwohl sogar zwei Regelbeispiele kumulativ erfüllt werden, erschließt sich nicht. Dem Gesetzgeber erscheint die regelbeispielsverwirklichende Tat schwerwiegender als nach Absatz 4 und 5 qualifizierte Taten, dennoch nimmt er einiges an strafrechtlicher Schärfe zurück. Trotz der hohen Mindeststrafe bei einem besonders schweren Fall i.S.d. § 177 Abs. 6 StGB ist die Tat kein Verbrechen, § 12 Abs. 3 StGB. Die Strafbarkeit des Versuchs beruht hier also auf § 23 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 177 Abs. 3 StGB, nicht auf §§ 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB. Hier ergibt sich also noch keine Abweichung von den Qualifikationen. Allerdings gilt diese Feststellung nur für den Fall des versuchten Übergriffs, bei dem der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht vollständig erfüllt ist, wohl aber das Regelbeispiel § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB[2].[3] Eine Differenz im Ergebnis offenbart sich in der Konstellation der tatbestandlich vollendeten Tat mit lediglich versuchter Regelbeispielsverwirklichung, z. B. bei einem Alleintäter, dessen Vergewaltigungsversuch misslingt[4] oder der sich irrig einen weiteren Beteiligten und damit „Gemeinschaftlichkeit“ gem. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB vorstellt. Handelte es sich um einen Qualifikationstatbestand, wäre die Strafbarkeit dieses untauglichen Versuchs kein Problem. Dagegen ist die Anerkennung eines „Regelbeispielsversuchs“ bekanntlich hochumstritten[5], insbesondere also „ob es einen Versuch der Vergewaltigung geben kann“.[6]
Weitere fragwürdige Konsequenzen der Rechtsnatur des § 177 Abs. 6 StGB als Strafzumessungsvorschrift sind: Wie „einfache“ Fälle des § 177 Abs. 1, Abs. 2 StGB verjährt die Tat wegen § 78 Abs. 4 StGB bereits nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und nicht – wie es der Tatschwere entspräche – nach zwanzig Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).[7] Je nach Alter des Opfers verlängert sich zwar die effektive Verjährungszeit auf Grund der Ruhensvorschrift § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Differenz hingegen bleibt gleich. An § 30 StGB wird wahrscheinlich in Gesetzgebungsverfahren wenig gedacht, anderenfalls hätte es Aufmerksamkeit erregen müssen, dass die Verabredung zu einer Tat nach § 177 Abs. 4 oder 5 StGB aus § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB strafbar ist, nicht hingegen die Verabredung zu einer die Regelbeispiele des Absatzes 6 verwirklichenden Tat, § 12 Abs. 3 StGB. Bis zur Erweiterung des Bedrohungstatbestandes (§ 241 StGB) im Jahr 2021[8] war die nicht nötigende – d.h. nicht den Tatbestand des § 240 StGB erfüllende − Androhung einer gewaltlosen Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB[9] nicht strafbar, auf Grundlage der geltenden Fassung der Strafvorschrift ist sie strafbar nur nach § 241 Abs. 1 StGB, nicht nach Abs. 2. Auch norm- und abschnittsübergreifend ist die Ungleichbehandlung der Tatkomponente „gemeinschaftliche Begehung“ erklärungsbedürftig. Ist das Tatopfer ein Kind, ist die gemeinschaftliche Begehung ein qualifizierender Umstand, § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB. Begehen mehrere eine Körperverletzung gemeinschaftlich, unterfällt ihre Tat einem qualifizierten Tatbestand (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Bei gemeinschaftlichem sexuellen Übergriff gegenüber einer Person, die älter ist als 14 Jahre, bleibt es bei der Strafbarkeit auf der Grundtatbestandsebene, § 177 Abs. 1, Abs. 2 StGB.
2. Umwandlung des § 177 Abs. 6 StGB in einen Qualifikationstatbestand
Wieso Fälle, die ein Regelbeispiel – oder erst recht beide Regelbeispiele – des § 177 Abs. 6 StGB erfüllen, keine geeigneten Tatbilder eines Qualifikationstatbestandes sein sollen, leuchtet nicht ein. Der Vergleich mit § 176c Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB erklärt die Ungleichbehandlung nicht.[10]Zwar wiegt dort besonders schwer, dass das Opfer ein Kind ist, § 176c StGB. Aber dieser Unterschied scheint kein Hinderungsgrund gewesen zu sein, die gegen ein älteres Opfer gerichtete Tat in § 177 Abs. 6 StGB derselben Strafdrohung zu unterstellen. Sollte aber einmal in einem konkreten Fall der Umstand, dass das Opfer ein athletischer 25-jähriger Mann und nicht ein 10-jähriges Mädchen ist, im Wege der Gesamtwürdigung der „besonderen Schwere“ i.S.d. § 177 Abs. 6 S. 1 StGB entgegenstehen, sinkt das Strafmaß erheblich, nämlich auf das Niveau des § 177 Abs. 1 StGB. Handelte es sich bei § 177 Abs. 6 StGB hingegen um eine Qualifikation, wäre die Bejahung eines minder schweren Falles und somit gemäß § 177 Abs. 9 StGB ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren die angemessene Sanktionierungsmethode. Da dem Gesetzgeber offenbar die Möglichkeit besonders schwerer Fälle jenseits der beiden Regelbeispiele des § 177 Abs. 6 S. 2 StGB vorschwebt, soll er hier zur Vermeidung von Strafrahmenlücken nicht aufgefordert werden, auf die Technik des benannten oder unbenannten besonders schweren Falles ganz zu verzichten. Sofern es geeignete Tatmuster für weitere Regelbeispiele gibt, die nicht den Schweregrad der Nr. 1 und Nr. 2 in § 177 Abs. 6 S. 2 StGB erreichen, wäre ein zusätzlicher Absatz zwischen den geltenden Absätzen 3 und 4 der geeignete Standort und ein Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Mit der Umwandlung in einen Qualifikationstatbestand fände im Übrigen das umstrittene Problem der „versuchten Regelbeispielsverwirklichung“[11] seine Erledigung. Zusätzliches Material für Qualifikationsvarianten können aus § 316a StGB und aus § 239a StGB „importiert“ werden (dazu III. und IV.).
III. § 316a StGB und „sexueller Angriff auf Kraftfahrer“
1. Raubabsicht und Vergewaltigungsabsicht
§ 316a StGB abzuschaffen oder zu mildern ist eine kriminalpolitische Forderung, für die es viele Gründe gibt.[12] Dass eine gesetzgeberische Aktivität in die entgegengesetzte Richtung – Erweiterung des § 316a StGB − ein Beitrag zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung sein könnte, ist eine Idee, über die anscheinend nicht diskutiert wird. Solange es § 316a StGB gibt, liegt dieser Gedanke aber nicht fern, wie folgende Beispiele zeigen:
(1) Eine „Tramperin“ steigt in einen Pkw ein, in dem schon drei junge Männer sitzen. Während der Fahrt beginnen diese mit Angriffen auf die Mitfahrerin, mit denen geplante sexuelle Übergriffe vorbereitet werden.
(2) Ein Mann setzt sich auf die Rückbank eines Taxis und nennt der jungen Taxichauffeurin das Fahrtziel. Unterwegs zwingt er die Frau mittels Drohung zu einer Routenänderung in Richtung eines einsamen Wäldchens fernab bewohnter Ortschaften. Dort will der Täter die Frau vergewaltigen.
§ 316a Abs. 1 StGB hat eine „unvollkommen zweiaktige“ Tatbestandsstruktur. Die Tat ist bereits vollendet, bevor zur Begehung der intendierten Anschlusstat angesetzt – z.B. Raub − wird. Die Vollendungstrafbarkeit entfällt auch nicht, wenn die Anschlusstat nicht begangen, nicht einmal versucht wird. Hätten die Täter es jeweils auf das Geld der Frau abgesehen, käme § 316a StGB zur Anwendung. So aber beabsichtigen sie „nur“ Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung, was vom Tatbestand des § 316a StGB nicht erfasst wird.[13] Der strafrechtliche Schutz von Eigentum und Vermögen wird also weit vorverlagert, der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung nicht. Sofern eine Angleichung gewünscht ist, lässt sich diese leicht realisieren: Zur Erstreckung des Tatbestandes auf Fälle wie die beiden oben skizzierten könnte der Wortlaut des § 316a Abs. 1 StGB nach „zur Begehung“ ergänzt werden durch die Worte: „eines sexuellen Übergriffs (§ 177)“. Da Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung deutlich schwerer wiegen als grundtatbestandlicher sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1, Abs. 2 StGB), könnte der Bereich der Bezugstaten auf qualifizierte Taten (§ 177 Abs. 4 usw., insbesondere Vergewaltigung) beschränkt werden. Gegen diesen Vorschlag sind zwei durchschlagende Einwände denkbar: Seine Umsetzung ist nicht erforderlich, weil die Taten bereits im geltenden Recht sowohl tatbestandlich als auch mit adäquater Sanktionierung erfasst sind.[14] Die Strafrechtsausdehnung ist abzulehnen, weil der Strafwürdigkeitsgehalt der betroffenen Taten dafür nicht ausreicht.
2. Entbehrlichkeit der Strafbarkeitsausdehnung
Zur Würdigung des ersten Einwands ist zunächst ein Rückblick auf das StGB vor dem 33. Strafrechtsänderungsgesetz, also die Zeit vor 1997, zu werfen. Bis dahin enthielt das StGB in § 237 den Straftatbestand „Entführung gegen den Willen der Entführten“. Der Tatbestand bezog sich auf Entführungstaten − begangen „namentlich mit einem Fahrzeug“ − und ähnelte dem § 316a StGB auch wegen der tatbestandsmäßigen Angriffsmodalitäten − neben List − Gewalt und Drohung. Allerdings war der Tatbestand zweiaktig – nicht nur „unvollkommen“ zweiaktig − strukturiert. Erforderlich war die tatsächliche Ausnutzung der durch Entführung (1. Akt) geschaffenen hilflosen Lage der entführten Frau zu außerehelichen sexuellen Handlungen (2. Akt). Gesetzliche Höchststrafe waren fünf Jahre Freiheitsstrafe, was der gesetzlichen Mindeststrafe des § 316a Abs. 1 StGB entspricht.[15] Aufgehoben wurde § 237 StGB a.F., weil der Tatbestand infolge der Neugestaltung des § 177 StGB überflüssig geworden war.[16] Im geltenden § 177 StGB ist es Abs. 2 Nr. 4, der Taten erfasst, die früher nach § 237 StGB strafbar waren. Das Sanktionsniveau ist im Vergleich zu § 237 StGB a.F. nur an der Untergrenze von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) auf sechs Monate angehoben worden. An der Obergrenze endet der Strafrahmen weiterhin bei fünf Jahren Freiheitsstrafe, wo der Strafrahmen des § 316a Abs. 1 StGB erst beginnt. Die Tat ist Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB), Strafbarkeit auf der Grundlage des § 30 StGB ist in Verbindung mit § 177 Abs. 2 StGB nicht möglich. Hinzu kommt, dass § 316a StGB die Strafbarkeit vorverlagert, also nur „unvollkommen zweiaktig“ strukturiert ist. Ausreichen würde somit die Absicht zur Begehung des Sexualdelikts, dessen tatsächliche Ausführung, die für Vollendung des § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB unabdingbar ist, wäre keine Strafbarkeitsvoraussetzung. Dass im geltenden Recht der Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b StGB) ein vergleichbares Format und Sanktionsniveau hat und deswegen eine Erweiterung des § 316a StGB entbehrlich sein könnte, wird unten (IV.) erörtert. Man sieht also, dass zwischen dem geltenden Strafrecht und dem Konstrukt des erweiterten § 316a Abs. 1 StGB gravierende Strafbarkeits- und Sanktionslücken klaffen. Von Entbehrlichkeit der Strafbarkeitserweiterung wegen ausreichender lex lata kann keine Rede sein.
3. Strafwürdigkeit
Ein Grund für das – gerade im Vergleich mit § 177 Abs. 2 StGB – sehr hohe Sanktionsniveau in § 316a Abs. 1 StGB ist die angriffsbegleitende „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“.[17] Ob die „drakonische“[18] – nach manchen „übertrieben hohe“[19] − Strafdrohung des § 316a Abs. 1 StGB gleichwohl zu hoch ist, kann man diskutieren, tut im vorliegenden Zusammenhang aber nichts zur Sache. Auch bei einer Mindeststrafe von 1, 2 oder 3 Jahren[20] wäre § 316a StGB neben § 177 StGB nicht überflüssig, da der Vorverlagerungseffekt von § 177 StGB nicht − auch nicht in Verbindung mit § 30 StGB[21] − erzeugt werden könnte. Die Ergänzung des Absichtsmerkmals in § 316a Abs. 1 StGB um eine Vergewaltigungs-Variante würde an der unrechtserhöhenden Wirkung des Ausnutzungsmerkmals nichts ändern. Es macht insofern keinen Unterschied, ob der Täter mit seinem Angriff die Begehung eines Raubes oder die Begehung einer Vergewaltigung vorbereiten will. Unerheblich ist auch, ob man inhaltlich das Ausnutzungsmerkmal mit der besonderen Vulnerabilität, der verminderten Abwehrfähigkeit des angegriffenen Opfers[22] oder mit der erhöhten Gefahr für die Verkehrssicherheit[23] in Verbindung bringt. Unzureichende Strafwürdigkeit könnte dem erweiterten § 316a StGB also nur deswegen attestiert werden, weil die Absicht, einen gravierenden sexuellen Übergriff zu begehen, weniger schwer wiegt als die Absicht, einen Raub oder eine raubähnliche Tat zu begehen. Wird die Strafbarkeitsausdehnung in § 316a StGB auf die Absicht der Begehung qualifizierter oder regelbeispielsverwirklichender sexueller Übergriffe beschränkt, spricht schon die Strafdrohung in § 177 Abs. 4 ff. StGB gegen diese These. Zudem dürfte das Rechtsgut „sexuelle Selbstbestimmung“ anders als früher heute in der Gesellschaft eine sehr hohe Wertschätzung genießen, die hinter der Achtung, die Eigentum und Vermögen entgegengebracht wird, nicht zurücksteht.[24]
IV. § 239a StGB und „sexualisierter Menschenraub“
§ 239a StGB und § 316a StGB weisen in Bezug auf das hiesige Thema – neben der „schweren Hypothek“[25] ihrer Entstehungsgeschichte (dazu unten V.) − einige Parallelen auf. Beide Vorschriften ziehen die Absicht, die Tat zur Begehung eines Sexualdelikts auszunutzen, nicht in den Tatbestand ein. Beide Tatbestände sind unvollkommen zweiaktig strukturiert und verlagern den strafrechtlichen Schutz des Rechtsguts, dessen Verletzung der Täter intendiert, vor. Aus diesem Grund vermag kein Absatz des § 177 StGB den um eine „Vergewaltigungsabsicht“ erweiterten Straftatbestand § 239a StGB zu ersetzen. § 177 StGB ist Bestrafungsgrundlage nur für versuchte und vollendete sexuelle Übergriffe. § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB hingegen würde nicht einmal den Versuch einer Vergewaltigung voraussetzen. Ein großer Teil der einschlägigen Fälle wird allerdings bereits jetzt vom Tatbestand der Geiselnahme erfasst. Da § 239b StGB als Tatziel jede beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung der genötigten Person ausreichen lässt[26], ist auch die Entführung pönalisiert, durch die das Opfer zur Duldung sexueller Übergriffe gezwungen werden soll. Indessen ist dieser strafrechtliche Schutz ergänzungsbedürftig. Nicht jede Erregung von Sorge um das „Wohl des Opfers“ erfüllt den Tatbestand, sondern nur Drohung mit Tod, schwerer Körperverletzung oder Freiheitsentziehung von über einer Woche.[27] Diese materiell nicht begründbare Beschränkung kennt § 239a StGB nicht, weshalb der geringste gesetzgeberische Aufwand zur Lückenschließung in der Ausdehnung dieser Vorschrift durch Einbeziehung der Vergewaltigung als „zweiter Akt“ bestünde. Wie bei § 316a StGB bestehen bei § 239a StGB keine Zweifel an dem erforderlichen Grad der Strafwürdigkeit. Die Absicht, die Not des Opfers zu einer Vergewaltigung auszunutzen ist nicht weniger verwerflich als die de lege lata erfasste Erpressungsabsicht.
V. Schluss
Den Anlass für das berüchtigte „Autofallengesetz“ von 1938, das als eine Art Vorläufer des § 316a StGB gilt[28], gaben die Taten der Brüder Maxund Walter Götze, die im Berlin der 1930er Jahre unzählige Überfälle vor allem auf Liebespaare begingen, die sich für „Schäferstündchen“ in einem Pkw einen ruhigen Platz z.B. im Berliner Grunewald gesucht hatten.[29] Den Tätern ging es jedes Mal um Geld und Wertsachen, weshalb der Wortlaut des Autofallengesetzes das subjektive Tatbestandsmerkmal „in räuberischer Absicht“ enthielt. Wären die Brüder Sexualverbrecher gewesen, die ihre Überfälle ausführten, um Frauen zu vergewaltigen, hätte das Gesetz vielleicht Vorläufer eines Tatbestandes werden können, über den oben (III.) einige Bemerkungen gemacht wurden.[30] Das ist Spekulation. Wichtiger ist die Frage, ob die hier skizzierten Strafrechtserweiterungen benötigt werden und erwünscht sind. Verneinen wird das wahrscheinlich, wer ohnehin § 239a StGB und § 316a StGB in der geltenden Fassung ablehnt.[31] Wem es vor allem um die Ahndung begangener – zumindest versuchter – Übergriffe geht und vorverlagernde Strafbarkeit als unverhältnismäßig ablehnt, wird die Einbeziehung des § 177 StGB in die Tatbestände von § 316a StGB und § 239a StGB für überflüssig halten und sich auf Innovationen im Bereich der Qualifikationstatbestände des § 177 StGB konzentrieren. Dort könnten Fragmente der §§ 239a, 316a StGB zur Herstellung neuer Qualifikationen verwendet werden. Wer – wie der Verfasser − an §§ 239a, 316a StGB grundsätzlich festhalten will und daran interessiert ist, dass dem Rechtsgut „sexuelle Selbstbestimmung“ im Strafrecht die gleiche Wertschätzung entgegengebracht wird wie Eigentum und Vermögen, sollte erwägen, in der Ergänzung der §§ 239a, 316a StGB eine taugliche Methode zur Befriedigung dieses Interesses zu sehen.
[1] Man vgl.: § 243 vor §§ 244, 244a; § 263 Abs. 3 vor Abs. 5; § 267 Abs. 3 vor Abs. 4 StGB; § 29 Abs. 3 vor §§ 29a, 30, 30a BtMG.
[2] Bei § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB ist schwer vorstellbar, dass ein bloßer Versuch des sexuellen Übergriffs geeignete Basis einer vollständigen Regelbeispielsverwirklichung sein kann.
[3] Eisele, in: TK-StGB, 31. Aufl. (2025), § 177 Rn. 98.
[4] BGH, NStZ 1998, 510.
[5] Renzikowski, NStZ 1999, 377 (382); ders. in: MüKo-StGB, Bd. 3, 5. Aufl. (2025), § 177 Rn. 188.
[6] Renzikowski, NStZ 1999, 377 (381).
[7] Missverständlich Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 177 Rn. 220: „… sowie alle Varianten der sexuellen Nötigung nach Abs. 5-8 verjähren in 20 Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 2. Die Möglichkeiten der Strafmilderung nach Abs. 9 werden für die Verjährungsfrist ebensowenig berücksichtigt wie das Regelbeispiel nach Abs. 6 (§ 78 Abs. 4).“
[8] Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.3.2021, BGBl. I, S. 441.
[9] Nicht zu verwechseln mit dem früheren Vergewaltigungstatbestand in § 177 Abs. 1 StGB: „Wer eine Frau mit Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.“ Die Androhung dieses Verbrechens war gemäß § 241 Abs. 1 StGB a.F. strafbar.
[10] Renzikowski, NStZ 1999, 377 (381): „Insbesondere erhielt das Sexualstrafrecht einen inneren Bruch“.
[11] Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 177 Rn. 188.
[12] Kaspar, ZStW 129 (2017), 401 (405 ff.).
[13] Steinberg, NZV 2007, 545 (551).
[14] Zu diesem Einwand bereits gegen § 316a StGB in seiner geltenden Fassung Kaspar, ZStW 129 (2017), 401 (407).
[15] Als „Missverhältnis“ wurde diese milde Sanktionierung im Vergleich mit den Strafdrohungen der §§ 239a, 239b StGB von dem professoralen Arbeitskreis bezeichnet, der sich mit dem Entwurf eines 6. Strafrechtsreformgesetzes beschäftigte, Freund, ZStW 109 (1997), 455 (481).
[16] Lenckner, NJW 1997, 2801 (2802).
[17] Gegen dessen unrechtserhöhenden Charakter Kaspar, ZStW 129 (2017), 401 (411).
[18] Kaspar, ZStW 129 (2017), 401 (405).
[19] Duttge/Nolden, JuS 2005, 193 (195).
[20] Dafür Hecker, in: TK-StGB, § 316a Rn. 1.
[21] Solange § 177 Abs. 6 StGB nicht in einen Qualifikationstatbestand umgewandelt wird.
[22] Steinberg, NZV 2007, 545 (550); Hecker, in: TK-StGB, § 316a Rn. 1.
[23] Duttge/Nolden, JuS 2005, 193 (196).
[24] Ehlen/Hoven/Weigend, KriPoZ 2024, 16 (24).
[25] Maurach, JZ 1962, 559.
[26] Eisele, in: TK-StGB, § 239b Rn. 9.
[27] Die Drohung, das Opfer ein paar – weniger als sieben − Tage in einem „Rattenloch“ gefangen zu halten, erzeugt bestimmt ebenso starken psychischen Druck wie die Drohung mit über eine
Woche dauernder Freiheitsentziehung; Mitsch, JuS 2022, 609 (611).
[28] Auch der Vorläufer des heutigen § 239a StGB verdankte seine Entstehung einem realen Fall (des Kidnapping) nach dem Muster der „Entführung des Lindbergh-Babys“, der den nationalsozialistischen Gesetzgeber zur Einführung des Straftatbestandes mit rückwirkendem Geltungsdatum und Todesstrafdrohung veranlasste; Maurach, JZ 1962, 559; Kunert/Bernsmann, NStZ 1989, 449 (450).
[29] Interessant und informativ Stürickow, Kriminalfälle im Dritten Reich – Mörderische Metropole Berlin, 2005, S. 78 ff: „Die vierundneunzigste Spur“; Niedzwicki, ZJS 2008, 371 ff.
[30] Im Übrigen hätte die nationalsozialistische Strafjustiz solche Taten wegen der seit 1935 geltenden rechtsstaatsfeindlichen Fassung des § 2 StGB auch auf Grundlage des Autofallengesetze aburteilen können.: „Bestraft wird, wer eine Tat begeht, … oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient.“
[31] Fischer, StGB, 73. Aufl. (2026), § 316a Rn. 2; Kunert/Bernsmann, NStZ 1989, 449 (450).

