Ron-Jo Koenen: Die Strafbarkeit des Upskirtings. Eine phänomenologische und strafrechtliche Betrachtung des sog. Upskirtings anlässlich der Einführung von § 184k StGB durch das 59. StRÄndG

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2026, Verlag Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-19747-7, S. 579, Euro 109,90

Die Strafbarkeit des sog. Upskirtings wurde am 1.1.2021 als „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ gem. § 184k StGB ins Strafgesetzbuch eingeführt. Die Dissertation widmet sich neben der Phänomenologie des Upskirtings u.a. der verfassungsrechtlichen Perspektive der Legitimität einer Inkriminierung sowie einer kriminalpolitischen Auseinandersetzung mit den kontrovers diskutierten Fragen, welches das primär geschützte Rechtsgut der Strafnorm ist und wo der Straftatbestand am sinnvollsten verortet werden sollte. Eine Untersuchung der Norm-anwendung und -ausgestaltung öffnet den Raum für Überlegungen zum etwaigen reformpolitischen Handlungsbedarf.

Nach einer kurzen Einführung wird im zweiten Kapitel die Frage nach dem Upskirting als „moderne“ gesellschaftliche Herausforderung gestellt und hierfür zunächst Begrifflichkeiten und Phänomenologie in den Blick genommen. Der Verf. versteht unter dem Begriff des Up-skirtings das nicht konsentierte Fotografieren oder Filmen einer anderen Person unter der Kleidung, um auf diese Weise eine Bildaufnahme der (ggf. durch Unterwäsche verdeckten) sexuell konnotierten Körperregionen der anvisierten Person herzustellen oder zu übertragen. Thematisch eng verwandt mit dem Upskirting sei das phänomenologisch grds. selbstständige, häufig aber regelmäßig mitadressierte Downblousing. Hierbei handele es sich um die nicht-konsentierte Bildanfertigung der weiblichen Brust unter der Kleidung einer anderen Person. Es folgt ein informativer Blick auf kriminologische Aspekte des Phänomens sowie die gesellschaftliche Wahrnehmung außerhalb Deutschlands.

In dem dritten Kapitel steht die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Bewertung des Upskirtings vor Inkrafttreten des § 184k StGB im Vordergrund. Es wird deutlich, dass bis zur Gesetzesänderung durch das 59. StRÄndG keine Strafnorm das Upskirting rechtssicher erfassen konnte. So herrschte in der Judikatur bereits Uneinigkeit darüber, ob bzw. welche Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände einschlägig sind. Letztlich konnte keine Regelung das Upskirting in seiner ganzen phänomenologischen Bandbreite konsequent erfassen.

Daher folgt in dem vierten Kapitel die Darstellung des Reformprozesses. Hier werden die Entwicklungslinien hin zu einer Pönalisierung des Upskirtings in Deutschland nachgezeichnet, bevor das Gesetzgebungsverfahren zum 59. StRÄndG ausführlich beschrieben wird. Insbesondere die Gesetzentwürfe des Bundesrats, der Bundesregierung, der Gesetzentwurf der AFD-Fraktion sowie sonstige Reformvorschläge aus der kriminalpolitischen Debatte werden kenntnisreich zusammengefasst. Der Blick auf den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens bis hin zum Inkrafttreten der Vorschrift runden das Kapitel ab.

Es folgt ein Kapitel zur Notwendigkeit der Pönalisierung des Upskirtings aus verfassungs- und völkerrechtlicher Sicht. Der Verfasser identifiziert in der Verfassung, aber auch in völkerrechtlichen bzw. supranationalen Bestimmungen Gewährleistungsinhalte, die im Kontext des Upskirtings thematisch einschlägig sind. Im deutschen Verfassungsrecht sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verschiedenen Facetten tangiert. Gleich mehrere Kernelemente des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG angelegten Schutzes personaler Autonomie seien betroffen. Es handele sich um das Recht auf Selbstbestimmung, Selbstdarstellung und Selbstbewahrung. International werde in den verschiedenen Normtexten mehrfach auf das weit zu verstehende Schutzgut des Rechts auf Privatheit rezipiert. Allerdings war der deutsche Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Pönalisierung des Upskirtings nicht zur Gesetzesanpassung gezwungen. Weder aus den Grundrechten des Grundgesetzes noch aus den völkerrechtlichen Bestimmungen könne eine Pönalisierungspflicht hergeleitet werden.

In Kapitel 6 wird der Legitimität der Pönalisierung des Upskirtings nachgegangen. Koenen kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber mit seiner Pönalisierung den legitimen Zweck verfolgt habe, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht zu schützen. An dessen Realisierung mittels der Einführung von § 184k StGB bestünden hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit keine grundlegenden Bedenken. Zivilrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Alternativen seien dagegen weniger effektiv. Im Rahmen der Angemessenheit der strafrechtlichen Regelung differenziert der Verfasser zwischen dem Up-skirting und dem Downblousing. Während sich die Pönalisierung des Upskirtings im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bewege, bestünden in Bezug auf das Downblousing dahingehende Bedenken. Die in der Literatur häufig kritisierte Tatbestandsvariante des unbefugten Zugänglichmachens einer befugt hergestellten Bildaufnahme mit Upkirting-Charakter sei letztlich verfassungsrechtlich unbedenklich.

Kriminalpolitische Fragestellungen werden im folgenden Kapitel erörtert, in dem es um die Normausgestaltung und -anwendung von § 184k StGB geht. Dieses Kapitel ist sehr umfangreich und geht verschiedenen Aspekten auf den Grund. Neben der Frage der Verortung der Norm im 13. Abschnitt des StGB, werden die unterschiedlichen Tatbestandsvarianten einer ausführlichen Erörterung zugeführt. Zudem wird auf die Normausgestaltung in Bezug auf den Verzicht einer Versuchsstrafbarkeit, den Strafrahmen, den Verzicht der Normierung strafschärfender Umstände sowie der Ausgestaltung mit relativem Strafantragserfordernis eingegangen. Die gewonnenen Erkenntnisse führen dann zum potentiellen kriminalpolitischen Handlungsbedarf. Handlungsbedarfe werden identifiziert, bspw. im Bereich des Downblousings und im Hinblick auf die Tatbestandsvariante des § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB. Darüber hinaus plädiert der Verfasser dafür, den gesamten Bereich des strafrechtlichen Abbildungsschutzes einer Revision zuzuführen. Der strafrechtliche Abbildungsschutz   sei   unübersichtlich,  in  Teilen  wertungswidersprüchlich und partiell lückenhaft. Insofern böte die anstehende Umsetzung der Mindestvorgaben des Art. 5 Richtlinie (EU) 2024/1385 sowie die in der Petition von Yanni Gentsch hinterlegte Forderung eine Möglichkeit, bei der Anpassung des deutschen Rechts auch die gesetzgeberischen Schwächen des § 184k StGB sowie des strafrechtlichen Abbildungsschutzes insgesamt zu beheben.

Gerade im Hinblick auf anstehende Reformen ist es hilfreich, ein so ausführliches Grundlagenwerk zu § 184k StGB an der Hand zu haben. Die kriminalpolitischen Forderungen sind durchweg nachvollziehbar, in wenigen Teilen finden sich auch schon de lege ferenda Vorschläge. Diese detaillierter aufzubereiten, ist jetzt Sache des Gesetzgebers.