KriPoZ-RR 5/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Tätige Reue i.S.d. § 239a Abs. 4 S. 1 StGB setzt gerade keine Freiwilligkeit des Verhaltens voraus. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus einer systematischen Betrachtung der Regelungen zur tätigen Reue in den Vorschriften der § 306e StGB sowie § 320 StGB, die beide eine Freiwilligkeit erfordern.

Sachverhalt:

Der Angeklagte und der Mitangeklagte hielten den Zeugen R. über mehrere Stunden in einem Keller gefangen. In dieser Zeit rief der Mitangeklagte die Mutter und Großmutter des Opfers an und forderte diese dazu auf, 5.000 Euro zu zahlen. Ansonsten würden die beiden Angeklagten dem R. etwas antun. Die Mutter und Großmutter weigerten sich jedoch, Geld zu zahlen, woraufhin die Angeklagten erkannten, das sie mit ihren Forderungen gescheitert waren. Sie ließen R. jedoch erst auf Drängen von zwei unbekannten Männern frei. Der Mitangeklagte ließ sich vor der Freilassung von dem Zeugen R. die ratenweise Zahlung von 5.000 Euro zusagen.

Das LG hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen sowie wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen.

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Das LG hat das Vorliegen tätiger Reue gemäß § 239a Abs. 4 S. 1 StGB rechtsfehlerhaft verneint, weil der Angeklagte nicht „freiwillig“ von der Tat zurückgetreten sei.

Tätige Reue i.S.d. § 239a Abs. 4 S. 1 StGB liege jedoch bereits vor, wenn der Täter das Opfer unter vollständigem Verzicht auf die erstrebte Leistung in seinen Lebensbereich zurückgelangen lässt. Die Vorschrift setze keine Freiwilligkeit voraus. Dies ergebe sich bereits aus ihrem Wortlaut sowie aus dem Gegenschluss zu anderen Regelungen (z.B. § 306e sowie § 320 StGB), bei denen tätige Reue ein freiwilliges Täterhandeln voraussetzt. Insoweit komme es nicht auf die Motive des Täters an.

Zudem seien auch die Voraussetzungen des § 239a Abs. 4 S. 1 StGB gegeben. Der Angeklagte habe vollständig und endgültig auf die Geldforderung verzichtet. Eine tätige Reue scheide auch deswegen nicht aus, weil der Mitangeklagte das Opfer nur gegen das Versprechen einer Ratenzahlung der 5.000 Euro in die Freiheit entließ.

 

KriPoZ-RR 4/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Liegt ein mehraktiges Tatgeschehen vor, bei welchem das Opfer erst durch einen späteren Teilakt umkommt, so ist entscheidend, ob das Gesamtgeschehen als eine natürliche Handlungseinheit zu bewerten ist. Dies ist der Fall, soweit die strafrechtlich erheblichen Betätigungen subjektiv durch ein gemeinsames Element verbunden sind und das Geschehen objektiv als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint. Unabhängig davon kann sich eine andere rechtliche Bewertung ergeben, wenn der Täter im ersten Handlungskomplex erfolgreich zurücktritt.

Sachverhalt:

Die Ehe zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau H. befand sich bereits seit dem Beginn der Corona-Pandemie in einer Krise. 2022 kam es zwischen beiden zu mehreren gewalttätigen Auseinandersetzungen. H. fühlte sich mit dem Auszug der gemeinsamen Kinder zunehmend einsam und begann, regelmäßig erhebliche Mengen Alkohol zu sich zu nehmen und eine intime Affäre mit einem Nachbarn zu führen. Der Angeklagte erfuhr von der Affäre und war hiervon erheblich gekränkt. In der Folge kam es erneut zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung, woraufhin sich H. dazu entschloss, für einige Tage bei einem Freund zu verweilen; Drohungen des Angeklagten, er werde sie töten, nahm H. allerdings nicht ernst.

Am Tattag rief der Angeklagte bei dem Freund der H. an und bat darum, diese zu sprechen. Im Rahmen des Gesprächs kündigte H. an, dass sie zu der gemeinsamen Wohnung kommen werde. Spätestens nach dem Gespräch entschloss sich der Angeklagte, H. zu töten. Hierzu lauerte er, mit einem Küchenmesser bewaffnet, im Eingangsbereich des Wohnhauses hinter der Haustür. H. kam kurze Zeit nach dem Gespräch in das Wohnhaus und wurde von dem Angeklagten mit dem Küchenmesser angegriffen. Sie rechnete hierbei nicht mit einem Angriff des Angeklagten, was dieser bewusst zur Tatbegehung ausnutzte. Der Angeklagte fügte H. lebensgefährliche Verletzungen am Hals und an der Rumpfrückseite zu. H. fiel in Folge des Angriffs auf den Boden.

Der Angeklagte unterbrach seinen Angriff nach zwei Minuten und verließ das Wohnhaus, um das Tatmesser zu verstecken. Der Angeklagte ging daraufhin in die Küche der Wohnung, holte ein Fleischermesser und stach weiter auf H. ein. Der Angriff war beendet, als der Angeklagte der H. das Messer in die Brust stach und es dort stecken ließ. H. starb kurzzeitig danach an den Wunden der 36 Schnitt- und Stichverletzungen.

Das LG hatte den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten vom 14.03.2023 hat Erfolg. Das LG ging davon aus, dass der Angeklagte das Opfer heimtückisch tötete. Diese Bewertung halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Heimtückisch handele, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutze. Arglos sei ein Tatopfer, das bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriffs rechne. Handele es sich um ein mehraktives Tatgeschehen, bei welchem nicht der erste Angriff, sondern ein späterer Teilakt todesursächlich war, sei grundsätzlich entscheidend, ob das Gesamtgeschehen als natürliche Handlungseinheit zu bewerten sei. Dies sei anzunehmen, soweit zwischen den Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang bestehe, sodass das gesamte Handeln des Täters für einen objektiven Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheine und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind. Unabhängig davon könne ein Heimtückemord bereits ausscheiden, soweit der Täter im ersten Tatkomplex zurückgetreten war.

Hieran gemessen sei die tatgerichtliche Annahme, dass bereits die Handlungen des ersten Teilabschnitts das Opfer tödlich verletzt haben, nicht belegt. Den Urteilsgründen könne nicht entnommen werden, welche konkreten Verletzungen das Opfer innerhalb des ersten Handlungsabschnitts erlitten habe. Tragfähige Hinweise auf das konkrete Verletzungsbild der dem Opfer zugefügten Verletzungen fehlten. Es fehlten Beweiserwägungen zu den Verletzungsfolgen, zur Lage der dem Tatopfer im Einzelnen zugefügten Verletzungen sowie zu der Reihenfolge der Stichbeibringung. Hinweise zum Obduktionsergebnis fehlten gänzlich. Eine Beweiswürdigung sei auch nicht entbehrlich, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt hatte, auf das Opfer eingestochen zu haben.

Es könne insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesen Mängeln beruhe. Soweit das Opfer erst aufgrund der im zweiten Handlungsabschnitt zugefügten Verletzungen gestorben wäre, so wäre die Annahme einer heimtückischen Begehung nur gerechtfertigt, wenn die beiden Teilabschnitte als natürliche Handlungseinheit anzusehen wären. Hierzu müsse auch festgestellt werden, wieso der Angeklagte den Angriff unterbrochen, das Haus verlassen und das Tatmesser in der Umgebung des Hauses versteckt hatte. Es erscheine bei dieser Sachlage nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatentschluss zunächst aufgab und von einem noch unbeendeten Tötungsversuch Abstand genommen haben könnte.

Neben diesen Ausführungen sei auch das Vorliegen des für die heimtückische Begehung erforderlichen Ausnutzungsbewusstseins nicht tragfähig belegt. In subjektiver Hinsicht setze das Mordmerkmal der Heimtücke voraus, dass der Täter sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Das Ausnutzungsbewusstsein könne im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Tatgeschehens abgeleitet werden. Bei affektiven Durchbrüchen oder heftigen Gemütsbewegungen könne das Ausnutzungsbewusstsein jedoch ebenso fehlen wie bei einem zur Tatzeit erheblich alkoholisierten Täter.

Hieran gemessen sei das heimtückespezifische Ausnutzungsbewusstsein nicht tragfähig belegt. Der Angeklagte sei zum Zeitpunkt mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,7 Promille stark alkoholisiert gewesen. Dieser Umstand und dessen Einfluss auf einen womöglich spontan gefassten Tatentschluss hätte näherer Erörterung bedurft. Zudem habe sich das LG nicht zu der psychischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit geäußert. Das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau sei seit einiger Zeit ambivalent gewesen, von Affektspannungen begleitet und hätte sich mit Kenntnis der Affäre weiter verschlechtert. Auch die Art der Tatausführung („Übertötung“) hätte zu einer näheren Erörterung der Frage des Ausnutzungsbewusstseins drängen müssen.

 

 

KriPoZ-RR 3/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Ein bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod des Tatopfers als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und diese mögliche Folge seiner Handlung billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung sowie die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. 

Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten L. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub, versuchtem Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 5), versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 3), Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 3), Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 4), gefährlicher Körperverletzung (Fall 7) und Bedrohung (Fall 2) zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Den Angeklagten Y. hat es wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 3), Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8), versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 10), versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 1), gefährlicher Körperverletzung (Fall 7) und Diebstahls (Fall 9) zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Betreffend Fall 3 ereignete sich folgendes: Am 31. Oktober 2021 hielten sich die Angeklagten, die Brüder sind, in der Innenstadt der Stadt A. auf. Sie liefen an einer Gruppe vorbei, die sich zu diesem Zeitpunkt einen Videofilm auf dem Handy anschauten. Beim Vorbeigehen bezeichnete Zeugin D. eine Person aus dem Video als „Nuttenbengel“. Diese Äußerung bezog der Angeklagte Y. auf sich. Die beiden Angeklagten konfrontierten D., wobei sich der Nebenkläger N. schützend vor diese stellte und die beiden Angeklagten darum bat, weiterzugehen. Die Auseinandersetzung mündete darin, dass N durch die Angeklagten körperlich misshandelt wurde. Dies hörte erst auf, nachdem der Zeuge Ö. sich einschaltete und einer der Angeklagten mit dem Einsatz eines Messers drohte, woraufhin sich N. und der Zeuge Ö. entfernten.

Die beiden Angeklagten sahen den Konflikt jedoch noch nicht als abgeschlossen. Sie bewaffneten sich mit leeren Flaschen und folgten N. Dabei nahmen sie jedenfalls billigend in Kauf, dass N. durch derartige Einwirkungen tödlich verletzt wird. Der Angeklagte Y. schlug N. mit einer Glasflasche in den linken Gesichts- und Halsbereich. Ö. erkannte, dass N. erheblich verletzt war, und stellte sich schützend zwischen diesen und die Angeklagten, wobei er durch wildes Gestikulieren und ggf. einen Schlag ins Gesicht des Angeklagten L. diese in Schach hielt. Die Angeklagten erkannten die stark blutende Wunde des N. und sahen den Todeseintritt als möglich an. Sie entschieden sich dann zur Flucht.

Entscheidung des BGH:

Die Revision der Angeklagten hat teilweise Erfolg. Das LG hat die Tat als versuchten Totschlag in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung bewertet. Diese Bewertung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Zwar habe die Jugendkammer den richtigen rechtlichen Ansatz zur Feststellung von bedingtem Tötungsvorsatz herangezogen. Danach sei ein bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod des Tatopfers als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und diese mögliche Folge seiner Handlung billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei hierbei insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes. Jedoch sei dies nicht das allein bestimmende Kriterien; vielmehr müssen trotzdem die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen läge es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todeserfolgs rechne und dies billigend in Kauf nehme. Das LG gehe im zugrundeliegenden Fall jedoch ohne ausreichenden Beleg davon aus, dass das Zerbrechen der Bierflasche infolge des Schlages derart nahegelegen hätte, dass die Angeklagten diese Möglichkeit mit der Folge von lebensgefährlichen Stich- oder Schnittverletzungen erkannten und billigten. Dass eine Flasche bei einem Schlag in den Gesichts- und Halsbereich zerbreche sei aber nicht selbstverständlich. Die Ausführungen des LG ließen befürchten, dass die Kammer durch das tatsächlich eingetretene Zersplittern der Flasche darauf schloß, dies habe von vornherein nahegelegen und sei deshalb von den Angeklagten erkannt und gebilligt worden. Die Vorsatzfeststellung des LG sei insoweit lückenhaft.

Zudem sei auch die Zurechnung des vom LG angenommenen Totschlags auf den Angeklagten L. fehlerhaft. Ein mittäterschaftlich begangenes Tötungsdelikt setze voraus, dass der gemeinsame Tatentschluss auf die Tötung eines Menschen durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gerichtet ist. Es reiche nicht aus, dass sich die Täter lediglich zu einem gemeinsamen Unternehmen entschließen, bei dem ein Mensch stirbt. Der durch die Angeklagten gemeinsam gefasste Tatentschluss bezog sich zunächst nur auf eine körperliche Züchtigung des Nebenklägers N., nicht auf dessen Tötung. Zudem sei auch das Tatinteresse des Angeklagten L. nicht ohne weiteres mit demjenigen des Bruders identisch, da nur der Angeklagte Y. sich durch die Bemerkung beleidigt fühlte. Insoweit sei eine differenzierende Beweiswürdigung geboten gewesen.

 

 

KriPoZ-RR 2/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion ist im Grundsatz nur dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt eines Verhaltens durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits abschließend erfasst wird.

Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und der Beihilfe zur versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Bedrohung schuldig gesprochen. Zudem hat die Kammer ihm deswegen eine Geldauflage erteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte im Auftrag einer anderweitig verfolgten Person einem Zeugen eine Nachricht dieser zeigte, in der der Zeuge dazu aufgefordert wurde, zu der von ihm beobachteten Tat keine Angaben bei der Polizei zu machen. Anderenfalls würde der Zeuge Opfer einer gefährlichen Körperverletzung werden. Der Zeuge ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken.

Entscheidung des BGH:

Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Beihilfe zur versuchten Nötigung beschränkt. Dieser hatte in der Antragsschrift eine Schuldspruchänderung beantragt, da die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Bedrohung neben der Beihilfe zur versuchten Nötigung nicht der einschlägigen Rechtsprechung des BGH zum Konkurrenzverhältnis entspreche. Nach ständiger Rechtsprechung trete die Bedrohung hinter eine nur versuchten Nötigung zurück, wenn die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Genötigten gerichteten Verbrechen bestand.

Der 5. Senat betont, dass er – wie bereits der 4. Strafsenat – zur Annahme von Tateinheit zwischen einer Bedrohung und einer nur versuchten Nötigung tendiere. Hierzu führt der Senat aus, dass eine Konsumtion grundsätzlich nur anzunehmen sei, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst werde. Er bezweifelt, dass eine Bedrohung von einer nur versuchten Nötigung erschöpfend erfasst wird. Hierzu führt er aus, dass die Strafrahmenobergrenze des § 241 Abs. 2 StGB durch die Novellierung der Vorschrift im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BGBI. I, S. 441) auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht wurde. Zudem intendieren beide Straftatbestände den Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter. § 240 StGB schütze die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung, während § 241 StGB den Schutz des subjektiven Rechtsfriedens bezwecke. Dies spreche dafür, zwischen beiden Straftatbeständen eine Idealkonkurrenz anzunehmen.

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass einer Rechtsprechungsänderung möglicherweise eine Entscheidung des 3. Strafsenats (3 StR 161/22 Rn. 4) entgegenstehen könnte.

Anmerkung der Redaktion:

Der 5. Senat lässt (vorsichtig) seine Ablehnung der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses zwischen § 240 und § 241 StGB erkennen. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich zukünftig der 3. Senat zu dieser Rechtsfrage äußert und ggf. seine Ansicht hierzu klarstellt.

 

KriPoZ-RR 1/2024

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Leitsatz der Redaktion:

Die Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat ist für die Annahme der Kausalität nur ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt. Eine Mitursächlichkeit des Hangs für die Anlasstat unterhalb dieser Schwelle reicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht mehr aus. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht positiv festzustellen.

Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten am 4. Mai 2022 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung vorheriger Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zudem wurde der Angeklagte am 11. Juli 2023 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Die Kammer hat mit der Verurteilung am 11. Juli 2023 die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass 3 Jahre und 10 Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Erfolg.

Nach Auffassung des 5. Senats belegen die Ausführungen des LG nicht, dass die Voraussetzungen der § 64 StGB n.F. bei der Unterbringungsanordnung beachtet wurden. Zwar läge bei dem Angeklagten eine Polytoxikomanie vor, die grundsätzlich für eine Substanzkonsumstörung i.S.d. § 64 S. 1 StGB sprechen könne, jedoch werde aus den Feststellungen des LG nicht ersichtlich, dass die Tatbegehung durch den Angeklagten überwiegend auf einen Hang zurückgehe.

Der Senat führt in der Folge aus, dass der Gesetzgeber durch die Ergänzung des Wortes „überwiegend“ in § 64 S. 1 StGB konkretisiert habe, dass zwischen dem Hang und der Anlasstat ein kausaler Zusammenhang vorliegen müsse. Ein Hang sei dann überwiegend für die Anlasstat, wenn dieser mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war. Der Hang müsse demnach quantitativ andere Ursachen überwiegen. Eine Mitursächlichkeit des Hangs unterhalb dieser Schwelle reiche für eine Unterbringung nach § 64 S. 1 StGB nicht aus. Das Vorliegen des Kausalzusammenhangs müsse von dem Tatgericht positiv festgestellt werden.

Das LG habe bei seiner Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen den aktualisierten, strengeren Maßstab nicht berücksichtigt. Die Feststellungen belegten gerade nicht, dass die Taten überwiegend auf den Hang zurückgingen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die Taten zur Finanzierung der Drogensucht als auch des Lebensunterhalts beging. Die Unterbringungsanordnung bedürfe einer erneuten Prüfung und Entscheidung des Senats. Hierbei müsse bei der Prüfung und Entscheidung der durch die Neufassung des § 64 StGB veränderte und von dem Senat nach § 2 Abs. 5 StGB und § 354a StPO zu berücksichtigende Anordnungsmaßstab berücksichtigt werden. Der Senat wird hierbei auch zu berücksichtigen haben, dass nach § 64 S. 2 StGB n.F. das Erreichen des Unterbringungsziels erwartbar sein muss; dies müsse durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 51/23

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Leitsätze der Redaktion:

  1. Auch das Bereitstellen eines Servers bzw. eine Tätigkeit als Webhoster kann eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB darstellen, insb. greift keine Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG.

  2. Die bloße Kenntnis von Straftaten genügt auch bei Cyber-Straftaten nicht für den Gehilfenvorsatz.

Sachverhalt:

Nach den Feststellungen des LG betrieben die acht Angeklagten in einem NATO-Bunker auf einem ehemaligen Militärgelände im rheinland-pfälzischen Traben-Trarbach ein hochgesichertes Rechen- und Datenverarbeitungszentrum. Diese IT-Infrastruktur stellten sie insbesondere Betreibern illegaler Handelsplattformen im Internet gegen Entgelt zur Verfügung, wobei die technische Ausstattung auf eine anonyme, vor staatlichem Zugriff geschützte Nutzung ausgerichtet war. Die Beschuldigten wussten, dass die von ihnen vermieteten Server überwiegend zur Begehung von Straftaten im Internet, insbesondere zum Handel mit Betäubungsmitteln über Online-Handelsplattformen, genutzt wurden.

Entscheidung des BGH:

Der Schuldspruch des LG wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) hielt der Überprüfung durch den BGH weitgehend stand. Der Senat hat die Schuldsprüche klarstellend dahin präzisiert, dass die Angeklagten jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf die Begehung besonders schwerer Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung schuldig sind. Den Einwand der Angeklagten, ihre Tätigkeit als Webhoster sei wegen der Haftungsprivilegierung des § 10 TMG in Verbindung mit der E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union nicht strafbar, hat der BGH als nicht durchgreifend angesehen. Ein Gehilfenvorsatz hinsichtlich der mittels der Server begangenen Straftaten liege jedoch nach zutreffender Auffassung des LG nicht vor. Insbesondere bestehe kein Anlass, die Anforderungen an die Konkretisierung des Gehilfenvorsatzes speziell für Computerstraftaten herabzusetzen, so der BGH.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 50/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung ist hier verfügbar.

Amtliche Leitsätze: 

  1. Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 3 GG enthält kein bloßes Mehrfachbestrafungsverbot, sondern ein Mehrfachverfolgungsverbot, das Verurteilte wie Freigesprochene gleichermaßen schützt.

  2. Es entfaltet seine Wirkung auch gegenüber dem Gesetzgeber, wenn dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Strafverfolgung durch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens schafft.

  3. Das in Art. 103 Abs. 3 GG statuierte Mehrfachverfolgungsverbot trifft eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Diese Vorrangentscheidung steht einer Relativierung des Verbots durch Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang nicht offen, sodass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wiederaufnahmerechts insoweit kein Gestaltungsspielraum zukommt.

  4. 103 Abs. 3 GG umfasst nur eine eng umgrenzte Einzelausprägung des Vertrauensschutzes in rechtskräftige Entscheidungen. Er schützt den Einzelnen allein vor erneuter Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, wenn wegen derselben Tat bereits durch ein deutsches Gericht ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist.

  5. Im Rahmen dieses begrenzten Schutzgehalts verbietet Art. 103 Abs. 3 GG die Wiederaufnahme von Strafverfahren zum Nachteil des Grundrechtsträgers nicht generell, jedenfalls aber die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel.

  6. Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft des Freispruchs nur aufgrund der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft geltenden Rechtslage durchbrochen werden kann. Der Grundsatz ne bis in idem erkennt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Strafurteil an und Art. 103 Abs. 3 GG verleiht diesem Vertrauensschutz Verfassungsrang.

 

Sachverhalt:

Der Verfassungsbeschwerde ging im Jahr 1983 ein Freispruch des Beschwerdeführers wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung und des Mordes voraus. Im Dezember 2021 trat schließlich § 362 Nr. 5 StPO in Kraft, der es ermöglichte, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund neuer Tatsachen wieder aufzunehmen.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG erklärte § 362 Nr. 5 StPO für nichtig. Die Norm verstoße gegen das Mehrverfolgungs- und Rückwirkungsverbot. Der Senat stellt zunächst klar, dass der Schutz des Art. 103 Abs. 3 GG gleichermaßen einem Verurteilten sowie einem Freigesprochenen zugutekommt. Das Verbot der Mehrfachverfolgung richte sich ebenso an den Gesetzgeber und könne nicht durch eine einfachgesetzliche Regelung umgangen werden. Weiterhin betont der Senat, dass die Rechtssicherheit vor der materiellen Gerechtigkeit stehe.

Ermöglicht § 362 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme von Verfahren, die bei dem Inkrafttreten der Norm bereits abgeschlossen waren, liege darüber hinaus ein Fall der sog. „echten“ Rückwirkung vor. Diese sei grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig, sodass auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vorliege.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 49/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Nach § 30a Abs. 1 BtMG baut auch Betäubungsmittel an, wer die alltägliche Betreuung einer Cannabisplantage übernimmt.

Sachverhalt:

J erwarb ein Anwesen mit Scheune und errichtete dort im Auftrag einer Drogenhandel betreibenden Organisation eine Cannabisplantage. Zeitweise anfallende Tätigkeiten, wie bspw. das Umtopfen, wurden von den Mitgliedern der Organisation durchgeführt, während der Angeklagte alltäglich anfallende Aufgaben erledigte. Dieser war daher überwiegend alleine auf der Plantage und kontaktierte J nur bei Problemen. Der Angeklagte versprach sich dadurch eine Entlohnung von insgesamt 4.000 – 5.000 Euro. Weiterhin war ihm bewusst, dass die aufgezogenen Pflanzen anschließend gewinnbringend weiterverkauft werden sollten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wiederholt, dass der Angeklagte wegen seiner untergeordneten Stellung in der Organisation und seiner nicht über die Aufzuchtphase hinausgehenden Relevanz nur Gehilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge war.

Darüber hinaus habe er sich (täterschaftlich) des bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der BGH führt aus, dass der Anbau in Ausgestaltung der Aufzucht sämtliche gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Tätigkeiten erfasst, die auf den Wachstum der in den Anlagen I bis III des BtMG genannten Pflanzen gerichtet sind. Umfasst werden unter anderem das Bewässern, Düngen und Belichten. Durch seine zweimonatige Bewirtschaftung bzw. das Wahrnehmen der regelmäßig anfallenden Aufgaben, habe sich der Angeklagte daher gleichfalls des täterschaftlichen Anbaus von Betäubungsmitteln strafbar gemacht.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 48/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor einer Gewaltanwendung stellt keine Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben dar. Erforderlich ist, dass diese (konkludent) in Aussicht gestellt wird.

Sachverhalt:

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des LG gegenüber den Zeugen H und T erklärt, dass sie die von ihnen geschuldeten 3.500 Euro für seinen Onkel auftreiben sollen. Währenddessen hielt er ihnen ein acht bis zehn Zentimeter langes Küchenmesser entgegen. Aus Angst überwies H einem Familienangehörigen des Angeklagten 2.500 Euro und gab dem Angeklagten, noch unter dem Einfluss der Drohung stehend, 500 Euro in bar. Ca. einen Monat später suchte der Angeklagte H erneut auf und verlangte einen – ihm angeblich geschuldeten – Betrag von 13.000 Euro. Dabei wollte er den Eindruck erwecken, H zu verletzen, sollte er die Forderung nicht begleichen. Aus Furcht übergab H dem Angeklagten 10.000 Euro in bar. In Bezug auf beide Forderungen war dem Angeklagten bewusst, dass er keine Ansprüche hinsichtlich der Geldbeträge hatte.

Entscheidung des BGH:

Eine Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung hielt einer rechtlichen Nachprüfung des BGH nicht stand. Im Hinblick auf die erste Forderung beanstandet der BGH, dass sich aus der Forderung des Geldes für seinen Onkel nicht automatisch ergebe, dass der Angeklagte diesen oder sich selbst zu Unrecht bereichern wolle.

In Bezug auf die zweite Forderung genügten die Feststellungen des LG nicht den Anforderungen an eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Der BGH führt aus, dass es sich bei einer Drohung um das Inaussichtstellen eines Übels handle. Diese könne konkludent oder durch das Fortwirken einer zuvor erfolgten Drohung zum Ausdruck gebracht werden. Hingegen reiche es nicht aus, dass eine Gewaltanwendung vom Opfer lediglich erwartet wird. Das bloße Ausnutzen dieser Angst stelle keine Drohung dar. Insofern fehle es an einer schlüssig erklärten Drohung des Angeklagten, so der BGH.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 47/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Die Intention des Täters den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“ ist stets festzustellen. Enge räumliche Verhältnisse schließen nicht aus, dass der Täter ein kollisionsfreies Vorbeifahren für möglich hielt und beabsichtigte.  

Sachverhalt:

Das LG Stade stellte unter anderem fest, dass sich der Angeklagte dem Zugriff der Polizei entziehen wollte. Infolgedessen bog er mit dem von ihm geführten Kfz auf einen einspurigen Waldweg ab. Er erkannte sodann, dass ihm ein ziviles Polizeifahrzeug entgegenkam, das beleuchtet in einer Entfernung von ca. 250 Metern inmitten des Weges anhielt. Da der Angeklagte seine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h fortführte, befürchtete der Beamte eine Kollision. Aufgrund dessen verließ er das Polizeiauto und versuchte sich über dieses hinweg zu retten. Während er sich am Polizeiauto hochdrückte, kollidierte das Kraftfahrzeug des Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von nicht unter 38 km/h mit der geöffneten Tür des Polizeifahrzeugs. Diese schlug zu und klemmte den Oberschenkel des Beamten ein. Dabei war dem Angeklagten aufgrund der räumlichen Gegebenheiten bewusst, dass der Beamte erheblich hätte verletzt werden können und nahm dies billigend in Kauf, um erfolgreich zu fliehen.  

Entscheidung des BGH:

Der BGH stellte fest, dass die Feststellungen des LG Stade nicht ausreichend für die Annahme eines gefährlichen Angriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB seien. Er führt aus, dass ein Verhalten nach § 315b StGB nur erfasst werde, wenn der Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug bewusst in verkehrsfeindlicher Einstellung zweckentfremdet. Erforderlich sei die Intention des Täters, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“. Durch diesen müsse es zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert kommen. Im fließenden Verkehr müsse diesbezüglich zumindest bedingter Schädigungsvorsatz vorliegen.

Der BGH betont, dass die Annahme des bedingten Körperverletzungsvorsatzes oder die Verwendung des Kraftfahrzeugs als Fluchtfahrzeug, die Ausführungen zur Absicht den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren nicht entbehrlich machen. Auch die engen räumlichen Verhältnisse schließen nicht aus, dass der Angeklagte ein kollisionsfreies Vorbeifahren für möglich hielt und beabsichtigte.

 

 

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