Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes

 

Gesetzentwürfe:

19. Wahlperiode

Plenarantrag des Landes Hessen: BR Drs. 58/2/18

 

18. Wahlperiode

Empfehlung der Ausschüsse: BR Drs. 357/1/16

Mehr öffentliche Sicherheit – Für eine bessere Begrenzung und Kontrolle von Schusswaffen
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/8710
 
Handlungsbedarf im Waffenrecht für mehr öffentliche Sicherheit
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/9674
 
Abgabe von anschlagsfähigen Ausgangsstoffen beschränken
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/7654

 

weiterführende Materialien:

 

Am 2. März 2018 beschloss der Bundesrat einen Gesetzantrag des Landes Niedersachen zur Verschärfung des Waffenrechts (BR Drs. 39/18) in den Bundestag einzubringen. Gleichzeitig wurde eine Vorlage aus Hessen vorgestellt und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

Beide Entwürfe sehen vor der Erteilung eines Waffenscheins eine Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden vor. Dies soll verhindern, dass bekannte Extremisten legal an Waffen kommen. In der vergangenen Wahlperiode gab es bereits einen ähnlichen Vorstoß nach den Anschlägen in Brüssel und Paris. Alle Entwürfe knüpfen an die geforderte Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in § 5 WaffG an.

Der Gesetzesantrag aus Niedersachsen basiert auf den Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit der „Zwickauer Terrorzelle“. Zur Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind die Behörden bislang lediglich zur Überprüfung des BZRG und des staatsanwaltlichen Verfahrensregisters verpflichtet. Zusätzlich wird eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststellen eingeholt. Eine Pflicht zur Abfrage von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden besteht für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht. Dazu sollen die Waffenbehörden nun verpflichtet werden. Grund zur erneuten Diskussion des Entwurfs gaben aktuell einige „Reichsbürger“, die über legale Waffenarsenale verfügen. 

Der Gesetzentwurf stand nun zum dritten Mal auf der Tagesordnung des Bundesrates. Der Antrag wurde bereits 2013 in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 744/12 (B)), jedoch  bis zum Ende der Legislaturperiode nicht weiter verfolgt. Am 25. März 2014 beschloss die Niedersächsische Landesregierung die erneute Einbringung in den Bundesrat (BR Drs. 115/14). Zwei Monate später, am 28. Mai 2014, wurde der Gesetzentwurf entsprechend in den Bundestag eingebracht (BR Drs. 18/1582), jedoch auch hier bis zum Ende der Legislaturperiode nicht weiter verfolgt. Einen ähnlichen Entwurf des Bundesrates aus dem Jahr 2016 (BT Drs. 18/10262) lehnte die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme ab. Sie bezweifelte die Gebotenheit solcher Abfragen und hielt die nach geltender Rechtslage zur Verfügung stehenden Instrumente für ausreichend.

Der Antrag aus Hessen (BR Drs. 58/18) sieht neben der Einführung einer Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden eine Regelung vor, wonach Personen, die bereits vom Verfassungsschutz überwacht werden, auch regelmäßig keine Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts besitzen. Er stand am 23. März 2018 auf der Tagesordnung zur 966. Sitzung des Bundesrates, wurde dann jedoch kurzfristig wieder abgesetzt. 

Am 25. April 2018 hat der Bundestag den Entwurf aus Niedersachsen in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/1715). Dieser hat noch nicht über den Vorschlag entschieden. 

Am 6. Juli 2018 hat der Bundesrat nun auch über den Gesetzesantrag aus Hessen debattiert. In der Abstimmung erhielt er jedoch nicht die erforderliche absolute Mehrheit.


18. Wahlperiode

Die unter dem Eindruck der Terroranschläge in Brüssel und Paris sowie der Verübung tödlicher Übergriffe mithilfe von Waffen durch Extremisten vorangetriebene Forderung nach Verschärfung des Waffenrechts bildet den Inhalt dieses Gesetzentwurfs.  Nach dem Willen des Bundesrates soll vermieden werden, dass Extremisten legal Waffen besitzen. Dieses Vorhaben soll dadurch realisiert werden, dass die zuständigen Behörden bei den Verfassungsschutzbehörden personenbezogene Informationen über Personen abfragen, die einen Antrag auf Waffenerwerb oder -besitz gestellt haben. Der Bundesrat hat dazu auf Initiative des Landes Hessen am 23. September 2016 einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine Ergänzung im Waffengesetz vorschlägt. Extremisten, die dem Entwurf zufolge dem Verfassungsschutz bekannt sind, könnten die Waffenbehörden die Erlaubnis dann versagen. Die Bundesrats-Vorlage präzisiert dazu die Vorschriften der sogenannten Zuverlässigkeitsprüfung und führt eine Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden ein.

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf den Bundesratsvorschlag zur Regelabfrage bei Verfassungsschutzbehörden ab. Sie bezweifelt die Gebotenheit solcher Abfragen und hält die nach geltender Rechtslage zur Verfügung stehenden Instrumente für ausreichend, um den Informationsfluss in der gebotenen Weise zu verbessern.

Die Anträge der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen beschäftigen sich inhaltlich mit Änderungen im Umgang mit Explosivstoffen im Waffenrecht. In einem wird das Bedürfnis nach einer Beschränkung der Abgabe von „anschlagsfähigen Ausgangsstoffen“ focusiert. Die Bedrohung durch politisch motivierte Anschläge gehe dem Antrag zufolge zunehmend auch von radikalisierten Einzeltätern aus, die zur Durchführung ihrer Taten Unterstützung durch bewusst wenig institutionalisierte, „fluide“ Netzwerke erhalten. Zudem wird die Verschärfung des Waffenrechts gefordert – die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Entwurf zur Reform des Waffengesetzes vorzulegen, der Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfungen und Kontrollen vorsieht. Zu diesen Anträgen fand am 28. November 2016 einen öffentliche Anhörung im Innenausschuss statt. Die Stellungnahmen der Sachverständigen, die die Änderungen unterschiedlich bewerteten, finden Sie hier.

 

Übersicht

Baden Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Übersicht

Allgemeine Stellungnahmen:

Baden Württemberg:

Bayern:

Berlin:

Brandenburg:

Bremen:

  • Stellungnahme von RA Saschenbrecker zur Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Entwurfs der Neufassung der §§ 3 Abs. 3, 8 Abs. 3 bis 6 und 9 Abs. 3 des Bremer Landesgesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)

Hamburg:

Hessen:

Mecklenburg-Vorpommern:

Niedersachsen:

Nordrhein-Westfalen:

Rheinland-Pfalz:

Saarland:

Sachsen:

Sachsen-Anhalt:

Schleswig-Holstein:

Thüringen:

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
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Schriftleitung
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Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

EDITORIAL

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Zur Reform der Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB)
von Prof. Dr. Gunnar Duttge

§ 103 StGB - ist das noch Recht oder kann das weg?
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

Digitaler Hausfriedensbruch
von Dr. Markus Mavany

Vorratsdatenspeicherung - Endlich?!
von Dr. Jakob Dalby

STELLUNGNAHMEN ZU GESETZENTWÜRFEN

Zum Regierungsentwurf der Reform der Vermögensabschöpfung
von LOStA Folker Bittmann

Das reformierte Sexualstrafrecht
von Dr. Konstantina Papathanasiou, LL.M.

ENTSCHEIDUNGEN

Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos
BVerfG, Beschl. vom 8.6.2016 - 1 BvQ 42/15

Wiederholung von Schmähkritik untersagt - Die Böhmermann Satire
LG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2016 - 324 O 255/16

BUCHBESPRECHUNGEN

Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop: Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen
von Rechtsanwältin Dr. Sibylle von Coelln

Michael Nietsch: Unternehmenssanktionen im Umbruch
von Rechtsanwalt Christian Heuking

TAGUNGSBERICHT

Internationale Fachtagung zur Arzneimittelkriminalität
von Wiss.Mit. Irene Öder, M.A.

 

Whistleblower – Schutzgesetz

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/3039 und zum Antrag der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 18/3043:

 

zum Antrag der PIRATEN im Landtag NRW LT Drs. 16/3437:

Landes- und Geheimnisverrat

Gesetzentwürfe:

Lehren aus den Ermittlungen hinsichtlich Landesverrats – Stellung des Generalbundesanwaltes rechtsstaatlich reformieren
 

 

Lehren aus den Ermittlungen hinsichtlich Landesverrats ‒ Pressefreiheit und Journalistinnen und Journalisten besser schützen

 

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – Whistleblowern (Hinweisgeberschutzgesetz – HinwGebSchG)

 

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz)

Beschlussempfehlung und Bericht: BT Drs. 18/5148 

 

Initiativen auf Landesebene:

  • Nordrhein-Westfalen:

Antrag der Fraktion der PIRATEN im nordrhein-westfälischen Landtag : LT Drs. 16/3437

  • Schleswig Holstein

Antrag der Fraktion der PIRATEN im schleswig-holsteinischen Landtag: LT Drs. 18/4925

 

Anlagen:

 

Die Enthüllungen Edward Snowdens über die globalen Überwachungs- und Spionagemaßnahmen eines ausländischen Geheimdienstes lösten weltweite Empörung aus und führten dazu, dass der Deutsche Bundestag auf Antrag aller Fraktionen am 20. März 2014 einen Untersuchungsausschuss zur NSA-Affäre eingesetzt hat, der das Ausmaß und die Hintergründe der Ausspähungen in Deutschland aufklären soll. Enthüllungsplattformen wie WikiLeaks oder die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Journalisten der Internetplattform Netzpolitik.org erhitzen dabei in zunehmendem Maße die Debatte über Whistleblower. Einerseits leisten Whistleblower einen wichtigen Beitrag zur Transparenz und Meinungsbildung, sodass dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung getragen wird; andererseits kann die ungefilterte Weitergabe hochsensibler, als Verschlusssachen eingestufter Informationen das staatliche Geheimhaltungsinteresse in erheblichem Ausmaß gefährden.

In Deutschland fehlt bisher ein einheitliches, in sich geschlossenes Konzept, dass die Belange beider widerstreitenden Interessen in einem angemessenen Ausgleich berücksichtigt.

Im Jahre 2012 und erneut im Jahr 2014 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der den Schutz sogenannter Whistleblower auf eine gesetzliche Grundlage stellen soll. Dazu sollten Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, Berufsbildungsgesetz, Bundesbeamtengesetz und Beamtenstatusgesetz Hinweisgeber*Innen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Diskriminierungsschutz gwähren und regeln, unter welchen Voraussetzungen sie sich an eine außerbetriebliche Stelle bzw. andere zuständige Behörde oder außerdienstliche Stelle bzw. direkt an die Öffentlichkeit wenden dürfen. Zudem sollten Änderungen im Strafgesetzbuch herbeigeführt werden, die Hinweisgeber*Innen unter bestimmten Bedingungen straffrei stellen. Dieser Gesetzentwurf wurde jedoch abgelehnt.

Mit dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird die Bundesregierung erneut aufgefordert, den Schutz von Informanten und Journalisten gesetzlich zu modifizieren und zu erweitern. Kernstück bildet dabei die Neufassung des Begriffes des Staatsgeheimnisses des § 93 StGB. Zudem sollen zukünftig in den Fällen der §§ 94 bis 97a, 202d, 353b, 355 StGB Teilnahmehandlungen (§§ 26, 27, 30) einer in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten Person nicht rechtswidrig sein, wenn sie sich auf die Entgegennahme einschließlich deren Veranlassung, die Auswertung oder Veröffentlichung der Informationen und die dazu erforderlichen Vorbereitungen beschränken. Außerdem sieht der Antrag eine entsprechende Anpassung weiterer Vorschriften vor.

Die Anträge wurden in der Beschlussempfehlung und in dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT Drs. 18/5148 ) abgelehnt.

 

 

Verbandssanktionengesetz

Gesetzentwürfe:

19. Wahlperiode:

18. Wahlperiode:

  • Zukunftsfähige Unternehmensverantwortung ‒ Wirksame Sanktionen bei Rechtsverstößen von Unternehmen

Gesetzesantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/10038

  • Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung der §§ 30, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Gesetzgebungsvorschlag des BUJ – Bundesverband der Unternehmensjuristen

 

Medienwirksame Skandale großer Unternehmen, wie die „VW-Abgasaffäre“ exemplarisch aufzeigt, führen zu der kriminalpolitischen Forderung, juristische Personen und Personenvereinigungen neben oder anstelle der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionierung auch mit echter Kriminalstrafe zu belegen. Der Gesetzgeber hat bisher trotz verschiedentlicher Forderungen (z.B. nach einem Verbandsstrafgesetzbuch, Vorschlag Kutschaty, NRW) von der normativen Etablierung einer kriminalrechtlichen Strafe für Unternehmen abgesehen. Bislang können einem Unternehmen nur Bußgelder auferlegt werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderte von der Bundesregierung ein geschlossenes, eigenständiges, einheitlich konzipiertes Gesetz zur Sanktionsregelung von Unternehmen und Verbänden, sowie die Ergänzung einzelner näher aufgeführter Tatbestände und Sanktionen. Zudem sollte das Gesetz eine Regelung enthalten, nach der „zukünftig widerlegbar vermutet wird, dass bei Straftaten, pflichtwidrigem Verhalten oder schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten aus Unternehmen heraus ein dortiges Organisationsverschulden vorliegt“.

Anfang Dezember 2017 legte nun die Forschungsgruppe Verbandsstrafrecht den „Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetz“ vor.

Der Entwurf regelt die Sanktionierung von Verbänden in Bezug auf verbandsbezogene Straftaten (§ 3 VerbSG-E) und die damit einhergehenden Verfahrensfragen. Dazu führte die Forschungsgruppe unter anderem umfangreiche Recherchen über die Rechtslage in den USA und in Österreich durch, wo bereits mit einem Verbandsstrafrecht gearbeitet wird.

Als Sanktion ist vorrangig eine umsatzgekoppelte Geldsanktion (§ 4 VerbSG-E) ohne starre Obergrenze vorgesehen, die eine teilweise Aussetzung der Verbandsstrafe zur Bewährung ermöglicht (§ 5 VerbSG-E). Es besteht die Möglichkeit, einen Teil der Sanktion zu erlassen, soweit der Verband den durch die Verfehlung entstandenen Schaden kompensiert und geeignete Maßnahmen ergreift, um dies künftig zu verhindern. Dabei können die Maßnahmen technischer, organisatorischer oder personeller Art sein. So soll für die Verbände ein Anreiz geschaffen werden, die internen Strukturen und die Compliance langfristig zu verbessern.

Prozessual werden die vorgeschlagenen Regelungen vorrangig durch eine Einführung der Ermittlungspflicht für Strafverfolgungsbehörden (§§ 152, 160 StPO) flankiert (§ 13 VerbSG-E). Es soll zwischen der Ermittlungs- und der Anklagepflicht differenziert werden. Besteht ein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Verbandsverfehlung, so soll die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen verpflichtet sein. Dabei stehen ihr die in der StPO vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung, soweit sie in einem Strafverfahren wegen der verbandsbezogenen Zuwiderhandlung gegen eine natürliche Person zulässig wäre (§ 20 VerbSG-E). Besteht nach den Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder von einer Verfahrenseinstellung unter Auflage (§ 14 VerbSG-E) Gebrauch macht.

Am 27. Februar 2019 brachte die Fraktion Die Linke einen Antrag zur Schaffung eines Unternehmensstrafrechts in den Bundestag ein (BT Drs. 19/7983). Zahlreiche Skandale deutscher Unternehmen seien nicht hinreichend strafrechtlich aufgeklärt worden, weil es an einem Gesetz zur strafrechtlichen Sanktionierung von Unternehmen fehle. Damit nehme Deutschland eine Sonderrolle ein, während bereits in 21 von 28 EU-Mitgliedsstaaten ein Unternehmensstrafrecht existiere. Auch um unmenschlichen Arbeitsbedingungen begegnen zu können, fordere das European Center for Constitutional and Human Rights schon seit langem die Schaffung eines Regelwerkes. 

Ebenso habe sich der Deutsche Richterbund und der Bund Deutscher Kriminalbeamter wiederholt die Einführung eines Unternehmensstrafrechtes ausgesprochen. Im Jahr 2013 hat Nordrhein-Westfalen bereits einen Entwurf in den Bundesrat eingebracht, 2017 wurde der Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes vorgelegt.

Der Bundestag wird daher in dem Antrag aufgefordert, 

„1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der

a)  die Einführung eines Regelwerkes zur strafrechtlichen Sanktionierung von Unternehmen und daneben die Anpassung des Strafprozessrechts zur Ahndung von Unternehmensstraftaten vorsieht,

b)  eine Unternehmensstrafe dann vorsieht, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin (ob Einzelperson oder ein Kollektivorgan wie der Vorstand) in Wahrnehmung der Angelegenheiten seines Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig eine unternehmensbezogene Zuwiderhandlung gegen ein Strafgesetz vorgenommen hat,

c)  die Staatsanwaltschaften ermächtigt und verpflichtet, Ermittlungen auch dann vorzunehmen, wenn Verfehlungen von deutschen Unternehmen oder Tochterunternehmen ausschließlich im Ausland begangen wurden,

d)  darüber hinaus folgende Rechtsfolgen ermöglicht:

aa) Gewinn- und Vermögensabschöpfung,

bb) Geldsanktionen, welche sich an der Wirtschaftskraft des Unternehmens und dem begangenen Unrecht orientieren,

cc) Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und dem Erhalt von öffentlichen Geldern nach der Begehung von Straftaten ausschließt,

dd) die auf bestimmte Bereiche bezogene Betriebseinschränkungen vorsieht bzw. die Entziehung von Konzessionen oder Lizenzen,

ee) als letztes Mittel die vollständige Betriebsschließung und Auflösung des Unternehmens,

2. mit den Bundesländern Gespräche über die Einrichtung von angemessen ausgestatteten Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Gerichten für den Bereich des Unternehmensstrafrechtsrechts zu führen und gemeinsam hierzu Konzepte zu entwickeln.“

Der Antrag der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/7983) stand am späten Abend des 11. April 2019 auf der Tagesordnung des Bundestages. Im Anschluss an die Debatte wurde er zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. 

Am 22. April 2020 veröffentlichte das BMJV den Referentenentwurf zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft. Bislang können Straftaten, die aus Verbänden heraus begangen werden, nur mit einer Geldbuße nach dem OWiG sanktioniert werden. Die Höchstgrenze der Verbandsgeldbuße, mit 10 Mio. Euro, benachteiligt kleine und mittelständische Unternehmen und trifft multinationale Konzerne nur gering. Nachvollziehbare Zumessungsregelungen fehlen. Auch die Verfolgung der Unternehmenskriminalität, die im Ermessen der zuständigen Behörden liegt, führte zu einer uneinheitlichen Behandlung. Der Referentenentwurf sieht daher vor, die Sanktionierung von Verbänden mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb auf eine eigene gesetzliche Grundlage zu stellen. Damit wäre sie dem Legalitätsprinzip unterworfen und ermöglicht eine einheitliche und angemessene Ahndung. 

Der Entwurf beinhaltet im Kern die Einführung eines Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG), ein  flexibles Sanktionsinstrumentarium mit verbandsspezifischen Zumessungskriterien und Verbandssanktionenregister. Daneben ordnet es das bislang im Ordnungswidrigkeitenrecht geregelte Verbandsverfahren neu und gewährleistet mit verbandsspezifischen Einstellungsregelungen eine Verfolgungsflexibilität, die sich in der Praxis als erforderlich herausgestellt hat. Compliance Maßnahmen und die Unterstützung des Verfahrens mit internen Untersuchungen können mit Sanktionsmilderungen berücksichtigt werden. 

Als mögliche Alternative zum Verbandssanktionengesetz nennt der Referentenentwurf die Einführung eines Unternehmensstrafrechts, was allerdings nach derzeitiger Einschätzung nicht zwingend geboten erscheine. Dies soll mit einer Evaluierung nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten überprüft werden. 

Am 16. Juni 2020 beschloss das Bundeskabinett, den Entwurf des Justizministeriums in den Bundestag einzubringen.

Am 18. September 2020 beschäftigte sich nun der Bundesrat erstmalig mit dem Entwurf. Der federführende Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat zuvor, den Regierungsentwurf abzulehnen (BR Drs. 440/1/20). Diese Entscheidung fand jedoch keine Mehrheit im Plenum. Stattdessen äußerte der Bundesrat entsprechend der alternativen Vorschläge des Rechts- und Wirtschaftsausschusses einige Änderungsvorschläge. U.a. sollen die vorgesehenen Verbandsverantwortlichkeiten und Sanktionen für kleinere und mittlere Unternehmen auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden und der verfahrensrechtliche Teil des Entwurfs überarbeitet werden, um einer drohenden Überlastung der Justiz vorzubeugen. 

Am 23. Oktober 2020 brachte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf (BT Drs. 19/23568) in den Bundestag ein. 

Am 9. Juni 2021 erklärte Jan-Marco Luczak (Unionsfraktion) den Gesetzentwurf aufgrund zu großer Differenzen zwischen den Regierungsfraktionen für gescheitert.

Auch der Antrag der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/7983) „Deutschland braucht ein Unternehmensstrafrecht“ wurde am 24. Juni 2021 ohne weitere Aussprache abgelehnt. 

 

 

Editorial

Editorial als PDF Version

In diesem Heft werden wir uns in zwei Beiträgen mit Strafrechtsnormen beschäftigen, die bereits – wenn auch erst seit kurzer Zeit – geltendes Recht sind. Beginnen werden Mitsch und Bott mit einer Analyse zu Sinn und Unsinn der Strafbarkeit des Dopings. Das Gesetz gegen Doping im Sport ist im Dezember letzten Jahres in Kraft getreten. Im Juni 2016 ist eine „neue Ära des Gesundheitswesens“ angebrochen, so beschreibt des Dann, der die neuen §§ 299a, 299b StGB beleuchtet und die Frage stellt, was diese Neuregelungen denn tatsächlich bringen. Basar und Schiemann setzen sich mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens in Abgleich mit dem Bericht der Expertenkommission auseinander, die Empfehlungen zur Umsetzung einer entsprechenden Ausgestaltung des Strafverfahrens ausgesprochen hatte. Im Anschluss daran widmet sich der Beitrag von Kubiciel und Borutta Strafgrund und Ausgestaltung des Straftatbestands der Nachstellung und beleuchtet die durch den Regierungsentwurf geplanten Änderungen der Vorschrift. Im Entscheidungsteil finden Sie den Vermerk der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zur rechtlichen Bewertung des Ermittlungsverfahrens gegen Böhmermann wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten und anderer Delikte vom 13.10.2016. Die Generalstaatsanwaltschaft kommt zu der Einschätzung, dass ein hinreichender Tatverdacht bezüglich aller in Betracht kommenden Delikte zu verneinen ist. Die beiden Rezensionen beschäftigen sich zum einen mit einer Dissertation zum Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs, zum anderen mit einer Betrachtung zur DNA-Analyse im Strafverfahren de lege lata und de lege ferenda.

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Regelung zur Vermeidung paralleler Strafverfolgung in der Europäischen Union

Gesetzesinitiative:

Anlage:

 

Durch die transnationale Kooperation europäischer Staaten im Bereich der Kriminaljustizsysteme kann die Verfolgung und Bestrafung einer Straftat unter die Strafgewalt von mehr als einer einzigen Instanz fallen. Das kann einerseits zu Kompetenzkonflikten zwischen den verschiedenen Zuständigkeitsprätendenten führen, andererseits sieht sich der Tatverdächtige der Gefahr gegenübersieht, mehrfach strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.

Das nationale Recht sieht Regelungen zur Vermeidung paralleler Strafverfolgung vor, während die Rechtslage im europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verbesserungsbedürftig sei, so mahnt es die BRAK in der Stellungnahme an und stellt gleichzeitig Eckpunkte zur Vermiedung der Problematik auf.

Sinn und Unsinn der Strafbarkeit des Dopings – Eine Analyse

von Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott und Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

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Abstract

Die durch das neue Antidopinggesetz erweiterte Mobilisierung des deutschen Strafrechts zur Befreiung des Spitzensports von der Plage des Dopings stößt auf Zustimmung und Ablehnung zugleich. Letzteres ist eine verbreitete Haltung unter Juristen, die sich mit dem Strafrecht beschäftigen, also dem Fach und Rechtsgebiet, das mit besonderem Nachdruck dem Juristen zum – nach Radbruch – gebotenen „schlechten Gewissen“ verhelfen dürfte. Für die Begeisterung, die dem Gesetz aus anderen Quellen entgegenschlägt, können die beiden sportbegeisterten Autoren kein rechtes Verständnis aufbringen.

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