Eine neue Ära im Gesundheitswesen – Was bringen die §§ 299a, 299b StGB?

von Dr. Matthias Dann, LL.M

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Abstract
„Pharmareferenten müssen draußen bleiben“
[1] lautete die Überschrift eines Zeitungsartikels, der von vorteilsbasierten Marketingmaßnahmen gegenüber Ärzten berichtete. Dieses Beispiel soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen bei allen am Gesundheitsmarkt agierenden Anbietern von Waren und Dienstleistungen Gang und Gäbe sind. Solchen von ihnen, die in unlauterer Weise auf heilberufliche Entscheidungen Einfluss nehmen sollen, will der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen entgegenwirken. Es ist am 4.6.2016 in Kraft getreten (BGBl. I 2016, 1254) und hat im Wesentlichen das Strafgesetzbuch um zwei neue Vorschriften – §§ 299a, 299b StGB – ergänzt. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet vorwiegend die Tatbestandsmerkmale des § 299a StGB und versucht, Gedankenanstöße zu der Bewertung einiger Fälle aus der Praxis zu geben.

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Die StPO-Reform: Großer Wurf oder vertane Chance?

von Rechtsanwalt Dr. Eren Basar und Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract

Heiko Maas hatte sich viel vorgenommen, als er eine Expertenkommission damit beauftragte, Empfehlungen zu erarbeiten, die das Strafverfahren effektiver und praxistauglicher machen. Der im Oktober 2015 vorgelegte Bericht befürwortete zahlreiche Änderungen und Ergänzungen, blieb aber für viele Betrachter hinter den Erwartungen einer „großen“ StPO-Reform zurück. Der Regierungsentwurf des BMJV folgte vergleichsweise schnell, er fährt den Katalog an Veränderungen jedoch noch einmal spürbar herunter. Schnell geschossen heißt nicht unbedingt gut getroffen, so möchte man der Bewertung im Fazit vorweggreifen. Viele Änderungen sind sicher gut und richtig, allerdings werden viele drängende (Dauer-)Probleme des deutschen Strafverfahrens nicht angegangen.

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Strafgrund und Ausgestaltung des Tatbestandes der Nachstellung (§ 238 StGB)

von Prof. Dr. Michael Kubiciel und Nadine Borutta

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Abstract
Der Beitrag zeigt, dass § 238 StGB keinen Fremdkörper im Strafrechtssystem darstellt, sondern das Zentrum des strafrechtlichen Freiheitsschutzes bildet. Die Verbote der Freiheitsberaubung und Nötigung schützen lediglich Voraussetzungen dessen, was § 238 StGB unmittelbar zu garantieren beabsichtigt: das Recht auf autonome Führung des eigenen Privatlebens. Letzteres ist für eine moderne Gesellschaft, welche auf individuelle Selbstentfaltung gepolt ist, von schlechterdings fundamentaler Bedeutung. Demzufolge ist es angemessen, dieses Recht der Person gegen erhebliche, sozial inadäquate Beeinträchtigungen durch Dritte abzusichern. Mit der bisherigen Fassung des Tatbestandes konnte dies nur eingeschränkt gelingen. Die von der Bundesregierung beschlossene Reform wird zwar für Verbesserungen sorgen, fällt aber an einer entscheidenden Stelle hinter den status quo zurück.

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Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/8621

Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06. April 2016: BT Drs. 18/8831

 

zum Referentenentwurf des BMJV vom 09. November 2015:

 

zur Notwendigkeit der strafrechtlichen Ahndung:

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU/CSU BT Drs. 18/9041:

Schnitzer: Der Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuches: Rechtspolitische Illusion oder zukünftige Rechtswirklichkeit?

von Dr. Sibylle von Coelln

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2016, Peter Lang Verlag, Frankfurt a.M. u.a., ISBN 9783653953534, S. 313, 57,90 Euro

I. Einleitung

Die hier näher untersuchte Monographie wurde im Jahr 2015 von der Universität Passau als Dissertation angenommen. Sie befasst sich mit der Idee der Einführung eines genuinen Unternehmensstrafrechts in Deutschland. Dabei stellt die Verfasserin der Schrift zunächst die historische Entwicklung der Verbandsstrafe – insbesondere in Deutschland und dessen EU-Nachbarländern – voran, setzt sich im Anschluss mit den wesentlichen Argumenten gegen ein Unternehmensstrafrecht auseinander und analysiert schließlich im Hauptteil ihrer Arbeit die materiell-rechtlichen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Entwurfs eines Verbandsstrafgesetzbuches (im Folgenden: VerbStrG-E). Die Arbeit schließt mit einem ausgewogenen Fazit.

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Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Zum Referentenentwurf des BMJV zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung: 

 

 


 

Gemeinsame Stellungnahme der TERRE DES FEMMES und AHGATA

Stellungnahme des KOK e. V.

Stellungnahme der Nebenklage e. V.

 

Baden-Württemberg: AGPsychPbG

Bayern: AGPsychPbG 

Berlin: AGPsychPbG

Brandenburg: AGPsychPbG

Bremen: BremAGPsychPbG

Hamburg: AGPsychPbG

Hessen: PsychPbGHAG

Mecklenburg -Vorpommern:

Niedersachsen: AG PsychPbG

Nordrhein-Westfalen: AGPsyPbG 

Rheinland-Pfalz: AGPsychPbG

Saarland: AGPsychPbG 

Sachsen: SächsPsychPbGAG

Sachsen Anhalt: AGPsychPbG LSA

Schleswig-Holstein: AGPsyPbG 

Thüringen: ThürPsychPbAG des Landes

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und jugendgerichtlichen Verfahrens

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Referentenentwurf des BMJV vom 29. Mai 2016:

zum Regierungsentwurf vom 22. Februar 2017: BT Drs. 18/11277

Stellungnahme der Spurenkommission zu den Möglichkeiten und Grenzen der DNA-gestützten Vorhersage äußerer Körpermerkmale, der biogeographischen Herkunft und des Alters unbekannter Personen anhand von Tatortspuren im Rahmen polizeilicher Ermittlungen
 
Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 29. März 2017:
 
 

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