Verbandssanktionengesetz

Gesetzentwürfe:

19. Wahlperiode:

18. Wahlperiode:

  • Zukunftsfähige Unternehmensverantwortung ‒ Wirksame Sanktionen bei Rechtsverstößen von Unternehmen

Gesetzesantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/10038

  • Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung der §§ 30, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Gesetzgebungsvorschlag des BUJ – Bundesverband der Unternehmensjuristen

 

Medienwirksame Skandale großer Unternehmen, wie die „VW-Abgasaffäre“ exemplarisch aufzeigt, führen zu der kriminalpolitischen Forderung, juristische Personen und Personenvereinigungen neben oder anstelle der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionierung auch mit echter Kriminalstrafe zu belegen. Der Gesetzgeber hat bisher trotz verschiedentlicher Forderungen (z.B. nach einem Verbandsstrafgesetzbuch, Vorschlag Kutschaty, NRW) von der normativen Etablierung einer kriminalrechtlichen Strafe für Unternehmen abgesehen. Bislang können einem Unternehmen nur Bußgelder auferlegt werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderte von der Bundesregierung ein geschlossenes, eigenständiges, einheitlich konzipiertes Gesetz zur Sanktionsregelung von Unternehmen und Verbänden, sowie die Ergänzung einzelner näher aufgeführter Tatbestände und Sanktionen. Zudem sollte das Gesetz eine Regelung enthalten, nach der „zukünftig widerlegbar vermutet wird, dass bei Straftaten, pflichtwidrigem Verhalten oder schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten aus Unternehmen heraus ein dortiges Organisationsverschulden vorliegt“.

Anfang Dezember 2017 legte nun die Forschungsgruppe Verbandsstrafrecht den „Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetz“ vor.

Der Entwurf regelt die Sanktionierung von Verbänden in Bezug auf verbandsbezogene Straftaten (§ 3 VerbSG-E) und die damit einhergehenden Verfahrensfragen. Dazu führte die Forschungsgruppe unter anderem umfangreiche Recherchen über die Rechtslage in den USA und in Österreich durch, wo bereits mit einem Verbandsstrafrecht gearbeitet wird.

Als Sanktion ist vorrangig eine umsatzgekoppelte Geldsanktion (§ 4 VerbSG-E) ohne starre Obergrenze vorgesehen, die eine teilweise Aussetzung der Verbandsstrafe zur Bewährung ermöglicht (§ 5 VerbSG-E). Es besteht die Möglichkeit, einen Teil der Sanktion zu erlassen, soweit der Verband den durch die Verfehlung entstandenen Schaden kompensiert und geeignete Maßnahmen ergreift, um dies künftig zu verhindern. Dabei können die Maßnahmen technischer, organisatorischer oder personeller Art sein. So soll für die Verbände ein Anreiz geschaffen werden, die internen Strukturen und die Compliance langfristig zu verbessern.

Prozessual werden die vorgeschlagenen Regelungen vorrangig durch eine Einführung der Ermittlungspflicht für Strafverfolgungsbehörden (§§ 152, 160 StPO) flankiert (§ 13 VerbSG-E). Es soll zwischen der Ermittlungs- und der Anklagepflicht differenziert werden. Besteht ein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Verbandsverfehlung, so soll die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen verpflichtet sein. Dabei stehen ihr die in der StPO vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung, soweit sie in einem Strafverfahren wegen der verbandsbezogenen Zuwiderhandlung gegen eine natürliche Person zulässig wäre (§ 20 VerbSG-E). Besteht nach den Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder von einer Verfahrenseinstellung unter Auflage (§ 14 VerbSG-E) Gebrauch macht.

Am 27. Februar 2019 brachte die Fraktion Die Linke einen Antrag zur Schaffung eines Unternehmensstrafrechts in den Bundestag ein (BT Drs. 19/7983). Zahlreiche Skandale deutscher Unternehmen seien nicht hinreichend strafrechtlich aufgeklärt worden, weil es an einem Gesetz zur strafrechtlichen Sanktionierung von Unternehmen fehle. Damit nehme Deutschland eine Sonderrolle ein, während bereits in 21 von 28 EU-Mitgliedsstaaten ein Unternehmensstrafrecht existiere. Auch um unmenschlichen Arbeitsbedingungen begegnen zu können, fordere das European Center for Constitutional and Human Rights schon seit langem die Schaffung eines Regelwerkes. 

Ebenso habe sich der Deutsche Richterbund und der Bund Deutscher Kriminalbeamter wiederholt die Einführung eines Unternehmensstrafrechtes ausgesprochen. Im Jahr 2013 hat Nordrhein-Westfalen bereits einen Entwurf in den Bundesrat eingebracht, 2017 wurde der Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes vorgelegt.

Der Bundestag wird daher in dem Antrag aufgefordert, 

„1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der

a)  die Einführung eines Regelwerkes zur strafrechtlichen Sanktionierung von Unternehmen und daneben die Anpassung des Strafprozessrechts zur Ahndung von Unternehmensstraftaten vorsieht,

b)  eine Unternehmensstrafe dann vorsieht, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin (ob Einzelperson oder ein Kollektivorgan wie der Vorstand) in Wahrnehmung der Angelegenheiten seines Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig eine unternehmensbezogene Zuwiderhandlung gegen ein Strafgesetz vorgenommen hat,

c)  die Staatsanwaltschaften ermächtigt und verpflichtet, Ermittlungen auch dann vorzunehmen, wenn Verfehlungen von deutschen Unternehmen oder Tochterunternehmen ausschließlich im Ausland begangen wurden,

d)  darüber hinaus folgende Rechtsfolgen ermöglicht:

aa) Gewinn- und Vermögensabschöpfung,

bb) Geldsanktionen, welche sich an der Wirtschaftskraft des Unternehmens und dem begangenen Unrecht orientieren,

cc) Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und dem Erhalt von öffentlichen Geldern nach der Begehung von Straftaten ausschließt,

dd) die auf bestimmte Bereiche bezogene Betriebseinschränkungen vorsieht bzw. die Entziehung von Konzessionen oder Lizenzen,

ee) als letztes Mittel die vollständige Betriebsschließung und Auflösung des Unternehmens,

2. mit den Bundesländern Gespräche über die Einrichtung von angemessen ausgestatteten Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Gerichten für den Bereich des Unternehmensstrafrechtsrechts zu führen und gemeinsam hierzu Konzepte zu entwickeln.“

Der Antrag der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/7983) stand am späten Abend des 11. April 2019 auf der Tagesordnung des Bundestages. Im Anschluss an die Debatte wurde er zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. 

Am 22. April 2020 veröffentlichte das BMJV den Referentenentwurf zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft. Bislang können Straftaten, die aus Verbänden heraus begangen werden, nur mit einer Geldbuße nach dem OWiG sanktioniert werden. Die Höchstgrenze der Verbandsgeldbuße, mit 10 Mio. Euro, benachteiligt kleine und mittelständische Unternehmen und trifft multinationale Konzerne nur gering. Nachvollziehbare Zumessungsregelungen fehlen. Auch die Verfolgung der Unternehmenskriminalität, die im Ermessen der zuständigen Behörden liegt, führte zu einer uneinheitlichen Behandlung. Der Referentenentwurf sieht daher vor, die Sanktionierung von Verbänden mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb auf eine eigene gesetzliche Grundlage zu stellen. Damit wäre sie dem Legalitätsprinzip unterworfen und ermöglicht eine einheitliche und angemessene Ahndung. 

Der Entwurf beinhaltet im Kern die Einführung eines Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG), ein  flexibles Sanktionsinstrumentarium mit verbandsspezifischen Zumessungskriterien und Verbandssanktionenregister. Daneben ordnet es das bislang im Ordnungswidrigkeitenrecht geregelte Verbandsverfahren neu und gewährleistet mit verbandsspezifischen Einstellungsregelungen eine Verfolgungsflexibilität, die sich in der Praxis als erforderlich herausgestellt hat. Compliance Maßnahmen und die Unterstützung des Verfahrens mit internen Untersuchungen können mit Sanktionsmilderungen berücksichtigt werden. 

Als mögliche Alternative zum Verbandssanktionengesetz nennt der Referentenentwurf die Einführung eines Unternehmensstrafrechts, was allerdings nach derzeitiger Einschätzung nicht zwingend geboten erscheine. Dies soll mit einer Evaluierung nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten überprüft werden. 

Am 16. Juni 2020 beschloss das Bundeskabinett, den Entwurf des Justizministeriums in den Bundestag einzubringen.

Am 18. September 2020 beschäftigte sich nun der Bundesrat erstmalig mit dem Entwurf. Der federführende Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat zuvor, den Regierungsentwurf abzulehnen (BR Drs. 440/1/20). Diese Entscheidung fand jedoch keine Mehrheit im Plenum. Stattdessen äußerte der Bundesrat entsprechend der alternativen Vorschläge des Rechts- und Wirtschaftsausschusses einige Änderungsvorschläge. U.a. sollen die vorgesehenen Verbandsverantwortlichkeiten und Sanktionen für kleinere und mittlere Unternehmen auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden und der verfahrensrechtliche Teil des Entwurfs überarbeitet werden, um einer drohenden Überlastung der Justiz vorzubeugen. 

Am 23. Oktober 2020 brachte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf (BT Drs. 19/23568) in den Bundestag ein. 

Am 9. Juni 2021 erklärte Jan-Marco Luczak (Unionsfraktion) den Gesetzentwurf aufgrund zu großer Differenzen zwischen den Regierungsfraktionen für gescheitert.

Auch der Antrag der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/7983) „Deutschland braucht ein Unternehmensstrafrecht“ wurde am 24. Juni 2021 ohne weitere Aussprache abgelehnt. 

 

 

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