Das COM-Netzwerk

von Dr. Robert Philippsberg und Dr. Rita Vavra

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Abstract
Mit dem Fall „White Tiger“ rückte das bis dahin weitgehend unbekannte COM-Netzwerk erstmals in den Fokus der medialen Öffentlichkeit. Die Anklage gegen einen Heranwachsenden aus Hamburg, der unter dem Alias „White Tiger“ der Online-Gruppierung „764“ angehört haben soll und dem unter anderem Mord in mittelbarer Täterschaft vorgeworfen wird, verdeutlicht die Gefährlichkeit des transnationalen und online agierenden COM-Netzwerks. Vor diesem Hintergrund untersucht der vorliegende Beitrag das Phänomen des COM-Netzwerks, wobei mit den Gruppen „764“, „No Lives Matter“ (NLM) und dem „Maniac Murder Cult“ (M.K.Y.) drei zentrale Gruppierungen näher betrachtet werden. Die zentralen „Säulen“ bzw. Kriminalitätsbereiche des COM-Netzwerks werden dargestellt und mögliche Straftatbestände benannt. Auf dieser Grundlage wird schließlich dargelegt, dass die Zielsetzungen und Handlungsmuster des COM-Netzwerks die Einordnung als neuartiges Extremismusphänomen in Form des nihilistisch gewaltbereiten Extremismus rechtfertigen. Abschließend werden die besonderen Herausforderungen für die Strafverfolgungsbehörden im Umgang mit dem COM-Netzwerk herausgearbeitet sowie Anhaltspunkte auf Sachverhaltsbezüge zum COM-Netzwerk benannt.

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Recht als voluntas oder ratio? Privatsphäre und Demokratie in der jüngsten Sexpuppen-Entscheidung des BVerfG

von Matias Falcone 

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Abstract
Die BVerfG-Entscheidung vom 21.5.2026 zu Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bestätigt zwei Tendenzen des BVerfG, nämlich die Relativierung des sog. Kernbereichs privater Lebensgestaltung als absolute Kriminalisierungsschranke und die Stärkung gesetzgeberischer Entscheidungsmacht durch das sog. Demokratieargument. Es wird hier argumentiert, dass der absolute Schutz des Kernbereichs endet, sobald ihm ein Sozialbezug zugeschrieben wird, denn, sobald ein solcher Bezug zur Sphäre Dritter oder zur Allgemeinheit hergestellt werde, verliere der Kernbereich seinen Charakter als unantastbare Grenze und werde stattdessen der für das Demokratieargument typischen Abwägung unterworfen. Damit stellt sich die Frage, ob  in einer Demokratie noch von absoluten deontologischen Schranken die Rede sein kann, oder ob nicht gerade das demokratische Prinzip selbst dazu neigt, jede vermeintlich unverfügbare Grenze in eine Frage legitimer gesetzgeberischer Abwägung zu verwandeln.

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Gesichtserkennung zwischen INPOL und Internet – Zur Zulässigkeit retrograder biometrischer Fernidentifizierung im Strafverfahren

von RA Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann, LL.M. (London), MBA (Oxford) 

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Abstract
Der Koalitionsvertrag von Union und SPD setzt bei schweren Straftaten auf eine „retrograde biometrische Fernidentifizierung“. Die rechtliche Debatte konzentriert sich dabei häufig auf die Unterscheidung zwischen Echtzeit- und nachträglicher Fernidentifizierung. Der Beitrag zeigt demgegenüber, dass für das Strafverfahren eine andere Trennlinie entscheidend ist: der Datenbestand, gegen den abgeglichen wird. Der Abgleich gegen polizeiliche Referenzdatenbanken wie INPOL unterscheidet sich unions-, datenschutz- und verfassungsrechtlich grundlegend vom Abgleich gegen biometrische Datenbanken, die durch massenhaftes Auslesen von Bildern aus dem Internet erzeugt wurden. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e KI-VO sperrt Letzteren nach geltendem Unionsrecht. Zugleich genügen weder die Generalklauseln der StPO noch der gescheiterte Entwurf eines § 98d StPO-E aus dem Sicherheitspaket 2024 oder der Regierungsentwurf vom April 2026 (BT-Drs. 21/6806) den Anforderungen an eine bereichsspezifische Eingriffsnorm. Unter Einbeziehung der hessenDATA-Entscheidung des BVerfG, der §§ 48, 54 BDSG und des Beschlusses des AG Reutlingen zur Pflichtverteidigung bei KI-gestützter Identifizierung arbeitet der Beitrag die Mindestbausteine einer unions- und verfassungskonformen Regelung heraus. Im Ergebnis ist nur ein streng begrenzter Abgleich gegen polizeiinterne Referenzdatenbanken legalisierbar; internetbasierte Gesichtserkennung bleibt dem Staat verwehrt.

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Contemporary Anti-Corruption Legal Policy: European and Ukrainian Perspectives

von Prof., Prof. h.c., Doctor habil. in Law, Doctor of Theology Yevgen L. Streltsov 

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Abstract
Der strategische Kurs der Ukraine auf eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union erfordert nicht nur weitreichende politische und sozioökonomische Reformen, sondern auch eine wirksame Eindämmung gesellschaftlich destruktiver Phänomene, die geeignet sind, das Funktionieren des Staates zu beeinträchtigen. Korruption nimmt in diesem Zusammenhang eine besonders herausragende Stellung ein, da ihre negativen Auswirkungen einen systemischen Charakter aufweisen und nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens erfassen können. Der Beitrag geht von der Prämisse aus, dass Korruption heute nicht mehr lediglich als Gesamtheit einzelner rechtswidriger Praktiken verstanden werden sollte, sondern als ein systemisches Phänomen, das geeignet ist, die Staatlichkeit zu erodieren, die öffentliche Governance zu deformieren, den Gesellschaftsvertrag zu unterminieren und das Vertrauen der Bevölkerung in staatliche Institutionen zu beeinträchtigen. Ihre axiologische Dimension sowie ihre Auswirkungen auf die institutionelle Leistungsfähigkeit und Legitimität des Staates bedürfen daher einer weitergehenden dogmatischen Ausarbeitung. Ziel des Beitrags ist es, ein systematisches und konzeptionell kohärentes Verständnis der modernen Korruption zu entwickeln, ihre systemischen und destruktiven Auswirkungen auf die Staatlichkeit, den Gesellschaftsvertrag, die institutionelle Reputation sowie die Effektivität öffentlicher Governance und Verwaltung herauszuarbeiten und geeignete rechtliche und institutionelle Reaktionsmechanismen zu bestimmen. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Notwendigkeit, herkömmliche Ansätze der Antikorruptionspolitik neu zu bewerten und wirksamere Mechanismen zur Eindämmung von Korruption und zur Gewährleistung der Verantwortlichkeit für korruptes Verhalten zu entwickeln. Die Untersuchung bewegt sich im europäischen und nationalen Bezugsrahmen der antikorruptionsrechtlichen Politik und berücksichtigt die sich aus der im April 2026 verabschiedeten Richtlinie (EU) 2026/1021 zur Bekämpfung der Korruption ergebenden Anforderungen sowie die maßgeblichen ukrainischen Rechts- und Regelungsinstrumente auf diesem Gebiet. Der Beitrag begründet die Notwendigkeit einer weiteren Fortentwicklung der ukrainischen antikorruptionsrechtlichen Politik unter Berücksichtigung europäischer Standards, nationaler Besonderheiten und der gegenwärtigen Herausforderungen des Staatsaufbaus.

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Ron-Jo Koenen: Die Strafbarkeit des Upskirtings. Eine phänomenologische und strafrechtliche Betrachtung des sog. Upskirtings anlässlich der Einführung von § 184k StGB durch das 59. StRÄndG

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2026, Verlag Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-19747-7, S. 579, Euro 109,90

Die Strafbarkeit des sog. Upskirtings wurde am 1.1.2021 als „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ gem. § 184k StGB ins Strafgesetzbuch eingeführt. Die Dissertation widmet sich neben der Phänomenologie des Upskirtings u.a. der verfassungsrechtlichen Perspektive der Legitimität einer Inkriminierung sowie einer kriminalpolitischen Auseinandersetzung mit den kontrovers diskutierten Fragen, welches das primär geschützte Rechtsgut der Strafnorm ist und wo der Straftatbestand am sinnvollsten verortet werden sollte. Eine Untersuchung der Norm-anwendung und -ausgestaltung öffnet den Raum für Überlegungen zum etwaigen reformpolitischen Handlungsbedarf.

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Digitale Ermittlungsmaßnahmen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Innenausschuss vom 21. September 2026: 

Zum Regierungsentwurf

 

 

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Gezerre um Vermögensabschöpfung

von Folker Bittmann

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Abstract
Strafrecht ist ein unvermeidlich mit Emotionen besetztes Minenfeld. Die Erregung steigt zusätzlich, trifft Strafrecht mit finanziellen Folgen zusammen. Zum 1.7.2017 wurde die Vermögensabschöpfung zur 3. Säule des Strafverfahrens neben Strafe und Maßregel ausgebaut und unter das Motto gestellt: „Straftaten dürfen sich nicht lohnen!“. Dieser weniger justitiable als moralisierende Leitspruch sollte die schon zuvor bestehenden Vorschriften in neuem Gewande aus ihrem Dornröschenschlaf erwecken. Das ist in wohl einmaliger Weise gelungen. Schon Ende 2017 setzte die seitdem nicht abebbende Flut an Entscheidungen ein, sich quantitativ sogar steigernd und qualitativ zuweilen als Sturmflut scheinbar unüberwindliche Grenzmauern schleifend. Wie das halt so ist: Altes muss weichen, ohne dass das Neue bereits durchstrukturiert ist. Dass manches fehlen und anderes übertrieben werden könnte, war den „Eltern“ der Reform 2017 durchaus bewusst. Dass es sich tatsächlich so entwickelt hat, ist daher weder überraschend noch Basis für Kritik am seinerzeitigen Ergebnis. Die Nachjustierung ist daher unvermeidlich. Nur wo und wie?

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