Gruppenbezogene Herabsetzungen als Herausforderung für das Strafrecht unter besonderer Berücksichtigung inhaltlich nicht individualisierter Äußerungen

von Prof. Dr. Susanne Beck und Maximilian Nussbaum 

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Abstract
Dem Gruppenbezug einer Herabsetzung kann sowohl strafbarkeitsschärfende als auch strafbegründende Bedeutung zukommen. Hinsichtlich ersterer wird im Beitrag zunächst auf die besondere Strafwürdigkeit der gruppenbezogenen individualisierten Beleidigung eingegangen. Im Zentrum unserer Betrachtung steht dann die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine gruppenbezogene und inhaltlich nicht individualisierte Herabsetzung strafwürdig ist, weil sie Ehre und Menschenwürde der Gruppenangehörigen beeinträchtigt. Auf dieser Grundlage wird der Tatbestand des § 192a StGB kritisch untersucht und ein Reformulierungsvorschlag unterbreitet. Dieser unternimmt den Versuch, die Auswahl geschützter Gruppen einem einheitlichen Konzept zu unterwerfen und die Tatbestandsfassung reibungsloser in das System der Ehrschutzdelikte einzufügen.

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Strafbarkeit sexualbezogener Äußerungen

von Prof. Dr. Jörg Eisele

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Abstract
Die Erscheinungsformen sexualbezogener Äußerungen sind vielfältig. Sie können mittels digitalen Hasses und damit via sozialer Medien online erfolgen. Ebenso gut können sie in „traditioneller“ Weise offline und auch nur im Zweipersonenverhältnis getätigt werden. Durch die Beschränkung des Themas auf sexualbezogene Äußerungen, die den Adressaten belästigen, sind die klassischen Sexualdelikte der §§ 174 ff. StGB des 13. Abschnitts des StGB sowohl in Form von Hands-on-Delikten (mittels Körperkontakt) als auch in Form von Hands-off-Delikten (ohne Körperkontakt) sowie die körperliche sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ausgeklammert. Im Folgenden soll zunächst die Einführung eines Straftatbestandes, der speziell „verbale“ sexualbezogene Belästigungen zum Gegenstand hat, diskutiert werden. Im Anschluss daran soll kurz erwogen werden, ob bei § 185 StGB eine spezifische Qualifikation hinzugefügt werden sollte, die sexualbezogene Beleidigungen mit einem höheren Strafrahmen erfasst. Dabei ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nicht jede Belästigung zwangsläufig zu einer Beleidigung i.S.d. § 185 StGB führt, mag es auch größere Überschneidungen geben.

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Gesetzesvorschlag zur Regelung sexueller Belästigung

von PD Dr. Anja Schmidt

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Abstract
In diesem Beitrag wird die Debatte um eine Kriminalisierung des sog. „Catcalling“ aufgegriffen. Es wird vorgeschlagen die sexuelle Belästigung einer anderen Person unabhängig davon unter Strafe zu stellen, ob sie mit einer körperlichen Berührung verbunden ist. Denn das erhebliche Aufdrängen von Sexualität stellt eine Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, ggf. in Verbindung mit dem Recht auf Nichtdiskriminierung, dar. Die §§ 183, 183a, 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB, die sexuell lästige Verhaltensweisen bislang nur punktuell und ohne Erheblichkeitsschwelle erfassen, könnten dann abgeschafft werden.

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Digitaler Hass. Anlass für eine Reform des Beleidigungsstrafrechts?

von Prof. Dr. Brian Valerius

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Abstract
Hasserfüllte Äußerungen in sozialen Medien und anderen Kommunikationsdiensten des Internets dürften in den letzten Jahren neue Dimensionen erreicht haben. Dies gilt quantitativ wie qualitativ, betrifft folglich nicht allein die wachsende Anzahl derartiger Beiträge, sondern auch deren zunehmende Schärfe und Aggressivität. Die Gefahren, die von digitalem Hass ausgehen, sind nicht zu unterschätzen. Sie drohen zunächst dem Individuum, indem etwa dessen Ehre verletzt werden bzw. zu dessen Nachteil zu Straftaten jeder Art bis hin zu Tötungsdelikten aufgefordert werden könnte. Darüber hinaus betrifft digitaler Hass auch Belange der Allgemeinheit. Die Konfrontation mit oder auch die Sorge vor digitalem Hass führt nicht zuletzt dazu, dass sich Bürgerinnen und Bürger nicht mehr am öffentlichen Diskurs beteiligen und dadurch die ständige geistige Auseinandersetzung als wesentlicher Grundpfeiler der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung Schaden nimmt. Da sich digitaler Hass vornehmlich gegen Bevölkerungsgruppen richtet, die durch derartige Äußerungen diskriminiert und diffamiert werden, werden außerdem die Werte der Diversität, der Vielfalt und des friedlichen Miteinanders in der Gesellschaft missachtet. Dadurch können hasserfüllte Äußerungen letztlich Spannungen in der gesamten Gesellschaft hervorrufen, die sogar in gewalttätige Auseinandersetzungen münden können.[1]

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Reform des § 142 StGB – Herabstufung der Unfallflucht nach reinen Sachschäden zur Ordnungswidrigkeit

 

Das BMJ plant, den Straftatbestand der Unfallflucht zu reformieren. Um nicht das Strafrecht zum Schutz zivilrechtlicher Ansprüche einzusetzen, soll das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Eine Vielzahl von Verbänden wurden daher um eine Stellungnahme bis zum 23. Mai 2023 gebeten. Die veröffentlichten Stellungnahmen finden Sie hier

Bereits 2018 haben die Experten des Arbeitskreises III des 56. Verkehrsgerichtstages diesbezüglich Empfehlungen ausgesprochen (die komplette Dokumentation des 56. Verkehrsgerichtstages finden Sie hier): 

„Arbeitskreis III
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  1. Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass § 142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient.
  2. Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine bessere Verständlichkeit des § 142 StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden neutralen Meldestelle.
  3. Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren. Dabei sollte die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs entfallen und die Regelung auf alle Sach- und Personenschäden erweitert werden.
  4. Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte »oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden« in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollten gestrichen werden. Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen- und besonders hohen Sachschäden (ab 10.000 EUR) anzunehmen.
  5. Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare Bezugnahme auf § 142 StGB in den AKB klarzustellen.“

Im Januar 2024 hat sich der Arbeitskreis V des 62. Verkehrsgerichtstages mit der Frage „Weniger Strafe bei Unfallflucht?“ beschäftigt und folgende Empfehlungen ausgesprochen: 

  1. Der Arbeitskreis ist einheitlich der Auffassung, dass die Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) reformiert werden sollte. Angesichts der Komplexität der Vorschrift sind Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert. Der Arbeitskreis empfiehlt, die Vorschrift im Hinblick auf die Rechte und Pflichten verständlicher und praxistauglicher zu formulieren.
  2. Der Arbeitskreis ist mit großer Mehrheit der Ansicht, dass auch nach Unfällen mit Sachschäden das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiterhin strafbar bleiben soll. Eine Abstufung solcher Fälle zur Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt.
  3. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit die Festlegung einer Mindestwartezeit.
  4. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit, dass Unfallbeteiligte ihren Verpflichtungen am Unfallort bzw. den nachträglichen Mitwirkungspflichten auch durch Information bei einer einzurichtenden, zentralen und neutralen Meldestelle nachkommen können. Bei dieser sind die für die Schadensregulierung notwendigen Angaben zu hinterlassen.
  5. Der Arbeitskreis empfiehlt mehrheitlich erneut, die Voraussetzungen der tätigen Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu ändern:
    a) Die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs soll entfallen.
    b) Tätige Reue soll bei jeder Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall möglich sein.
    c) Die Freiwilligkeit der nachträglichen Meldung bei der tätigen Reue sollte beibehalten werden.
    d) Tätige Reue soll zur Straffreiheit führen.
  6. Der Arbeitskreis ist mehrheitlich der Ansicht, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis geeignet ist. Er empfiehlt deshalb, die Regelvermutung in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf die Fälle zu beschränken, bei denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 31/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung vom 16.5.2023 finden Sie hier

BGH, Urt. v. 16.5.2023 – VI ZR 116/22: Private Tagebuchaufzeichnungen stellen keine „amtlichen Dokumente“ des Strafverfahrens i.S.v. § 353d Nr. 3 StGB dar

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Gegen den Kläger laufen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung Ermittlungsverfahren im Rahmen dessen die Tagebücher des Klägers beschlagnahmt wurden. Die Beklagte hat Kenntnis vom Inhalt der Tagebücher erlangt, woraufhin sie wörtlich Textpassagen hieraus veröffentlichte. Gegen das vom LG Hamburg und überwiegend vom OLG Hamburg erlassene Verbot der Veröffentlichung wendet sich die Beklagte in ihrer Revision.

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat Erfolg. Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Hierfür müsste ein Schutzgesetz verletzt worden sein. Der in Betracht kommende § 353d Nr. 3 StGB stelle weder ein solches Schutzgesetz dar noch seien die Voraussetzungen der Strafnorm vorliegend erfüllt. § 353d Nr. 3 StGB schütze zwar auch vor einer Bloßstellung aufgrund eines Strafverfahrens. Eine abstrakte Gefährdung der Rechtsgüter genüge aber, sodass es auf eine einzelfallbezogene Abwägung nicht ankomme. Würde die Norm als Schutzgesetz angesehen werden, käme es zu einer Vorverlagerung des zivilrechtlichen Rechtsgüterschutzes. 

Der Tatbestand der Norm setzt eine „Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens“ voraus. Bei den beschlagnahmten privaten Aufzeichnungen handelt es sich nicht um „amtliche Dokumente“, so der BGH. Ein weites Begriffsverständnis würde gegen Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK und Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen. Aus dem Wortlaut lasse sich nicht auf eine „amtlich verwahrte Dokumente“ schließen. Dies hätte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenen Bestimmtheitsgebotes einfügen müssen. 

KriPoZ-RR, Beitrag 30/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung vom 10.11.2022 finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22: Impfpassfälschungen sind auch nach altem Recht strafbar

Amtlicher Leitsatz:

Das Fälschen von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB a.F. steht zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität. 

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Hamburg wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Darüber hinaus wurde der Angeklagte in neun Fällen wegen Urkundenfälschung angeklagt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte in diesen Fällen gegen Bezahlung Impfausweise angefertigt oder um Eintragungen ergänzt, die Impfungen gegen das SARS-CoV-2-Virus betrafen. Hierdurch konnten die Abnehmer bspw. Zugangsbeschränkungen umgehen. Das LG Hamburg sah hierin keine Verwirklichung des Straftatbestandes des § 277 StGB. Für eine Verurteilung wegen § 267 StGB ist das Gericht von einer Sperrwirkung des § 277 StGB a.F. ausgegangen und hat den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt. 

Entscheidung des BGH:

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das LG Hamburg habe zutreffend erkannt, dass der Angeklagte sich nicht nach § 277 StGB a.F. strafbar gemacht hat. Zwar habe der Angeklagte über die Identität des Ausstellers getäuscht, indem er die Impfpässe mit einem erfundenen Namenszug und Stempel versah. Es liege jedoch kein erforderlicher Gebrauch zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften vor. Der Angeklagte habe die Ausweise nur hergestellt und nicht selbst gebraucht. Auch erfülle der Einsatz in der Gastronomie oder Apotheke nicht den Adressatenkreis des § 277 StGB a.F. 

Rechtsfehlerhaft habe das LG Hamburg aber eine Verurteilung wegen § 267 StGB verneint, welches zur Aufhebung des Urteils führt. Eine Sperrwirkung liege nicht vor. Die Tatbestände des § 277 StGB a.F. und des § 267 StGB ständen nicht in einem Ausschlussverhältnis privilegierender Spezialität. Das Verhältnis zwischen § 277 StGB a.F. und § 267 StGB sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Strafsenat führt hierzu die unterschiedlich vertretenen Auffassungen an und verweist auf die bisher fehlende Entscheidung durch den BGH zum Verhältnis der Normen. Der Strafsenat führt sodann ausführlich aus, warum keine Spezialität mit privilegierendem Charakter des § 277 StGB a.F. gegenüber § 267 StGB besteht. Es fehle an einer spezifischen Rechtfertigung. Aus dem Wortlaut ergebe sich bereits keine Privilegierungswirkung. Auch systematische Argumente (strukturelle Unterschiede der Normen, das Normgefüge) sprächen gegen eine solche Annahme. § 277 StGB a.F.sei, im Gegensatz zu § 267 StGB, ein zweiaktiges Delikt und schon deshalb nicht vergleichbar. Erhebliche Wertungswidersprüche würden auftreten. Der Sinn und Zweck der Normen spreche ebenfalls aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter gegen eine privilegierende Spezialität. Während § 267 StGB die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden allgemein schütze (Interessen vermögensrechtlicher Art), diene § 277 StGB a.F. der Sicherung der Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden und Versicherungsgesellschaften (Integrität medizinischer Dokumente). Auch aus historischen Gesichtspunkten ergebe sich keine andere Wertung. 

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. 

Anmerkung der Redaktion:

Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906), in Kraft getreten am 24.11.2021, wurden die Vorschriften der §§ 275 ff. StGB neu gefasst.

Prof. Dr. Hoven und Prof. Dr. Weigend berichten über die Neuregelungen der Straftatbestände zum Schutz von Gesundheitszeugnissen in KriPoZ 6/2021.

KriPoZ-RR, Beitrag 29/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 13.4.2023 – 4 StR 439/22: „E-Scooter“ als Kraftfahrzeug i.S.d. § 316 StGB

Leitsatz der Redaktion:

„E-Scooter“ stellen keine Elektrokleinstfahrzeuge oder Fahrräder („Pedelecs“) dar.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen ist der Angeklagte mit einem „E-Scooter“ auf öffentlichen Wegen gefahren. Hierbei stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluss (1,29 ‰), weshalb das LG Oldenburg von einer absoluten Fahruntüchtigkeit zum Tatzeitpunkt ausging. Der Angeklagte hat Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt. 

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Rechtsfehlerfrei habe die Strafkammer eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Für alle Kraftfahrer liege diese bei einem Grenzwert von 1,1 ‰. Der Angeklagte habe auch ein Kraftfahrzeug geführt. Unter Kraftfahrern zählten nach stetiger Rechtsprechung auch Fahrer von Krafträdern und Mofa. Eine Entscheidung darüber, ob auch „die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge“ unter den Begriff des Kraftfahrzeugs falle, liege hingegen noch nicht vor. Vorliegend sei dies jedoch nicht streitentscheidend. „E-Scooter“ stellen, unabhängig von der technischen Beschaffenheit, jedenfalls keine Elektrokleinstfahrzeuge dar, so der BGH. Maßgeblich sei vielmehr die Höchstgeschwindigkeit. Diese liege bei dem vom Angeklagten verwendeten „E-Scooter“ bei 25 km/h und liege damit nicht im den für Elektrokleinstfahrzeuge maßgeblichen Grenzbereich von 6-20 km/h (§ 1 Abs. 1 eKFV). Auch stelle ein E-Scooter mangels Pedale kein „Pedelec“ dar, sodass auch § 63a Abs. 2 StVZO nicht greife. 

KriPoZ-RR, Beitrag 28/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 StR 232/21: Zur ausbeuterischen Beschäftigung bei Tätigkeit als Künstler

Amtlicher Leitsatz: 

Zu den Voraussetzungen der Ausbeutung durch eine Beschäftigung (hier: Tätigkeit als Künstler).

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Aachen u.a. wegen Verstößen gegen das AufenthG und Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen sind auf Veranlassung des Angeklagten Musiker aus Simbabwe nach Deutschland eingereist, um auf öffentlichen Plätzen aufzutreten. Der Angeklagte behielt einen Großteil der erzielten Einnahmen. Die Unterbringung der Musiker erfolgte teils in „katastrophalen“ Zuständen. Der Angeklagte legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Rechtsfehlerhaft habe das LG Aachen eine Verurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft angenommen. Diese setze eine ausbeuterische Beschäftigung i.S.d. § 232 Abs. 1 S. 2 StGB voraus. Nicht erfasst seien hiervon selbstständige Beschäftigungen. Darüber hinaus müsse ein auffälliges Missverhältnis bestehen. Hiervon sei auszugehen, „wenn es ins Auge springt, dass die Arbeitsbedingungen gegenüber anderen Arbeitnehmern völlig unangemessen sind.“ Ferner müsse rücksichtslos und unter Ausnutzung einer Zwangslage (ausländerspezifische Hilflosigkeit) gehandelt werden. Letzteres setze voraus, dass eine wirtschaftliche oder persönliche Bedrängnis vorliege. Existenzbedrohend müsse die Lage nicht sein. In zwei Fällen lägen diese Voraussetzungen beim Angeklagten nicht vor. Fraglich sei bereits, ob eine Beschäftigung i.S.v. § 232 Abs. 1 S. 2 StGB vorliege. Auch sei nicht hinreichend belegt, dass ein auffälliges Missverhältnis und ein rücksichtsloses Handeln vorliege. Die Anzahl der Straßenauftritte seien nicht nachgewiesen und die Einnahmen durch die Strafkammer nicht nachvollziehbar geschätzt worden, erwiesen sich vielmehr als „spekulativ“. 

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 

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